Zusammenfassung des Urteils B 2013/65: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neuansetzung eines Verhandlungstermins und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Richter ist männlich.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2013/65 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 16.04.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Steuerrecht: Art. 268 Abs. 2 StG. Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit stimmen nicht in jedem Fall überein, da unter Umständen auch eine arbeitsunfähige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art. 268 Abs. 3 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines für die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die körperliche oder psychische Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln.Der Staat trägt im strafrechtlichen Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person die Beweislast für ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person, soweit diese ihr unverschuldetes Nichterscheinen glaubhaft machen konnte.Nachdem eine Verhandlungsunfähigkeit bezogen auf den angesetzten Verhandlungstermin als glaubhaft gemacht zu gelten hatte und die Beweislast für eine Verhandlungsfähigkeit bei der Vorinstanz lag, konnte nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin (im Sinn von Art. 268 Abs. 2 StG) von der Verhandlung ausgegangen werden. |
Schlagwörter: | Verhandlung; Vorinstanz; Recht; Verschiebung; Verhandlungsunfähigkeit; Rechtsvertreter; Entscheid; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Verfahren; Verwaltungsrekurskommission; Eingabe; Angeklagte; Gericht; Gallen; Verschiebungsgesuch; Arztzeugnis; Person; Verhandlungsfähigkeit; Schmerz; Abteilungspräsident; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 114 StPO ;Art. 135 ZPO ;Art. 368 StPO ; |
Referenz BGE: | 121 II 252; |
Kommentar: | Bühler, Spühler, Schweizer, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 135 OR ZPO, 2013 |
Urteil vom 16. April 2014
Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. W.
Schmid
In Sachen X.Y.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen, Vorinstanz, und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner, betreffend
mehrfache Steuerhinterziehung (Quellensteuerabzüge April 2004 bis Oktober 2008)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2012 wurde X.Y. wegen fahrlässiger (April 2004 bis Juni 2005) und vorsätzlicher (Juni 2005 bis Oktober 2008) Steuerhinterziehung mit Fr. 5'370.-- gebüsst; zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt (act. G 8/2). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2012 und Ergänzung vom
30. März 2012 erhob sie gegen den Strafbefehl Einsprache (act. G 8/4 und 8/9). Am 20. Februar 2012 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der
Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Am 12. November 2012 wurden die Verfahrensbeteiligten zur öffentlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2012 vorgeladen (act. G 8/11f). Wegen Ferienabwesenheit der Angeklagten wurde die Verhandlung mit Vorladung vom 22. November 2012 auf den 22. Januar 2013 verschoben (act. G 8/17f). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Angeklagte als Folge eines Sturzes eine Mehrfachfraktur erlitten habe und sich deswegen einer Operation im Kantonsspital St. Gallen unterziehen müsse. Er ersuchte daher um Verschiebung der Verhandlung auf den März 2013 (act. G 8/19). Der Abteilungspräsident gab dem Verschiebungsgesuch statt und lud die Verfahrensbeteiligten am 17. Januar 2013 neu auf den 7. März 2013 vor (act. G 8/20f). Am 1. Februar 2013 stellte der Rechtsvertreter der Angeklagten den Antrag, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen (act. G 8/22). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2013 wies der Abteilungspräsident diesen Antrag einstweilen ab (act. G 8/23). Mit Eingabe vom 4. März 2013 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Verschiebung der Verhandlung. Zur Begründung führte er an, nach Entfernen des Gipses habe sich herausgestellt, dass der Bruch nicht optimal verheilt sei. Daher dürfe die Angeklagte während weiterer sechs Wochen keine Belastung des Fusses riskieren. Im Bedarfsfall könne ein Arztzeugnis vorgelegt werden (act. G 8/24).
Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission wies das Verschiebungsgesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2013 ab mit dem Hinweis, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, falls die Angeklagte am 7. März 2013 nicht zur mündlichen Verhandlung erscheine (act. G 8/25). Der Rechtsvertreter erneuerte das Verschiebungsgesuch mit Schreiben vom 5. März 2013 unter Beilage eines Arztzeugnisses, worin der Angeklagten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 28. Februar bis 4. April 2013 bescheinigt wird. Er hielt unter anderem fest, X.Y. sei gegenwärtig immobil. Es sei ihr kaum zuzumuten, nur der Gerichtsverhandlung wegen sich einen Rollstuhl zu beschaffen. Sie vermöge der Schmerzen wegen nicht nur kaum zu stehen, sondern nur kurzfristig zu sitzen (act. G 8/26-8/28). Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission wies das Verschiebungsgesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2013 erneut ab mit dem Hinweis, dass nichts auf eine Verhandlungsunfähigkeit von X.Y. schliessen lasse (act. G 8/29). Am 7. März 2013 erschienen der Rechtsvertreter der Angeklagten und der Vertreter der
Anklagebehörde zur Verhandlung. Die Angeklagte blieb der Verhandlung fern. Der Rechtsvertreter stellte den Antrag, die Verhandlung auf Anfang April 2013 zu verschieben (act. G 8/35). Mit Entscheid vom 7. März 2013 schrieb die Verwaltungsrekurskommission das Begehren um gerichtliche Beurteilung als erledigt ab (act. G 2).
./ Gegen diesen Entscheid liess X.Y. am 27. März 2013 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Abschreibungsbeschluss vom 7. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerdebeklagte (Vorinstanz) sei zu verpflichten, die Einsprache vom
15. Februar/30. März 2012 materiell zu beurteilen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (act. G 1).
In der Vernehmlassung vom 30. April 2013 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und teilte ergänzend den Inhalt eines mit der Beschwerdeführerin am 5. März 2013 geführten Telefongespräches mit (act. G 7). Der Beschwerdegegner gab am
23. Mai 2013 den Verzicht auf eine Vernehmlassung bekannt und verwies auf seine mündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2013 (act. G 10). Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und bestätigte seinen Standpunkt. Hinsichtlich des Inhalts des Telefongesprächs vom 5. März 2013 berief er sich auf das Novenverbot (act. G 12).
Auf die Darlegungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
Gemäss Art. 268 StG hat die angeschuldigte Person persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen (Abs. 1). Wird dem Angeschuldigten das persönliche Erscheinen nicht erlassen und erscheint er innert einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit unentschuldigt nicht zur Verhandlung, wird Rückzug seines
Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2). War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er innert zehn Tagen seit der Urteilszustellung eine Neubeurteilung verlangen (Abs. 3). Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vorgeladene Person hat zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung rechtfertigen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine Verhinderung infolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist und welche eine Verhandlungsunfähigkeit begründet (vgl. A. Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 8 und 19 zu Art. 135 ZPO). Ganz allgemein sind an das Vorliegen eines zureichenden Grundes dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Termin vorgängig abgesprochen wurde (vgl. A. Bühler, a.a.O., N 15 zu Art. 135 ZPO). Die Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen und von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen (M. Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 114 StPO).
Dr. med. B.T., Kantonsspital St. Gallen, bescheinigte am 25. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 28. Februar bis 4. April 2013 (act. G 8/28). Dr. med. A.S., Facharzt Allgemeinmedizin und Innere Medizin, St. Gallen, bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 31. März 2013 (act. G 8/31). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Blick auf diese Zeugnisse und die weiteren Umstände eine Verschiebung der auf den 7. März 2013 angesetzten Verhandlung zu Recht ablehnte. Gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StG ist die Angeschuldigte verpflichtet, persönlich zur mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Die Vorladungen der Vorinstanz enthielten auch einen entsprechenden Hinweis (vgl. act. 8/11, 8/17, 8/20). Einen Antrag, ihr sei das persönliche Erscheinen zu erlassen, stellte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt, sondern äusserte sich vielmehr dahingehend, an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. Nachdem der Verhandlungstermin bereits zweimal verschoben worden war, liess sie mit Eingabe vom
4. März 2013 erneut die Verschiebung der auf 7. März 2013 anberaumten mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragen, der Bruch sei nicht optimal verheilt, weshalb sie während weiterer sechs Wochen keine Belastung des Fusses riskieren
dürfe. Erst nach Abklingen der starken Schwellung könne eine Spezialeinlage angepasst werden, welche die erwähnte Fussbelastung ermögliche (act. G 8/24). Nach Abweisung dieses Verschiebungsantrags mit der Begründung, dass die Räumlichkeiten der Verwaltungsrekurskommission rollstuhlgängig seien und die Beschwerdeführerin der Verhandlung folgen könne, ohne den Fuss auch nur im Geringsten zu belasten (act. G 8/25), liess sie unter Beilage des erwähnten Arztzeugnisses von Dr. B.T. (act. G 8/28) festhalten, sie habe zu einem wesentlichen Teil einen sitzenden Bürojob. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit könne nur so verstanden werden, dass sie immobil und die Fahrt zur Arbeit nicht zumutbar sei. Wegen der Schmerzen könne sie kaum stehen und nur kurze Zeit sitzen (act. G 8/26).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2013 zur Begründung seines Antrags um Verschiebung der Hauptverhandlung unter anderem geltend, eine Rückfrage seinerseits bei Dr. A.S. habe ergeben, dass dieser grundsätzlich nur auf Anfrage des Gerichts die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Der Arzt müsse in solchen Fällen detaillierter Stellung nehmen. Solche Angaben wolle er in einem Zeugnis nicht machen. Das Verschiebungsgesuch vom 4. März 2013 (act. G 8/24) sei sicher spät eingereicht worden. Von den neuen Tatsachen habe er jedoch erst letzte Woche erfahren. In der zweiten Hälfte der letzten Woche sei er zudem abwesend gewesen. Seine Bürokollegen hätten die Dringlichkeit der Sache kaum erkennen können und müssen. Allein diese Umstände dürften nicht zur Ablehnung des Verschiebungsantrags führen. Inhaltlich gehe es nicht um die Transportunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Irgendwie könnte man sie schon hierher bringen. Vielmehr sei ihre Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben. Sie müsse in der Regel liegen und könne nur für kurze Zeit ohne grössere Schmerzen sitzen. Es stelle sich daher die Frage, wie viele Schmerzen sie in Kauf nehmen müsse, um an der Verhandlung teilzunehmen. In ihrem jetzigen Zustand sei ihr eine Teilnahme nicht zuzumuten. Nicht zuletzt sei dies auch eine Frage der Verhältnismässigkeit. Seit seiner Eingabe von Ende März 2012 bis zum ersten Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2012 habe es 8½ Monate gedauert. Würde man einer Verschiebung bis Anfang April 2013 zustimmen, wäre dies weniger als vier Monate seit dem ersten Termin von Mitte Dezember 2012. Die Beschwerdeführerin wünsche eine mündliche Verhandlung. Einen Antrag auf Dispensation könne er daher nicht stellen (vgl. act. G 8/35). Der Vertreter des Beschwerdegegners entgegnete
anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2013 unter anderem, dass weder für die Transport- noch für die Verhandlungsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis vorliege (act. G 8/35).
Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz unter anderem zum Schluss, obschon auch das Gesuch vom 5. März 2013 (act. G 8/27) vom Abteilungspräsidenten abgewiesen worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung vom 7. März 2013 erschienen. Dem erneuten Gesuch des anwesenden Verteidigers, die Verhandlung sei zu verschieben, sei nicht stattzugeben. Es lägen zwar mittlerweile zwei Arztzeugnisse vor, welche jeweils eine Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten zu 100% bis
4. April bzw. 31. März 2013 bescheinigen würden. Genauere Angaben zu den Gründen der Arbeitsunfähigkeit fehlten jedoch gänzlich. Die Arbeitsunfähigkeit gehe entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht zwingend mit der Transport- und Verhandlungsunfähigkeit einher. An der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin transportunfähig sei, habe der Rechtsvertreter an der Verhandlung nicht mehr festgehalten. Trotz wiederholten Hinweises seitens des Gerichts sei kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht worden, das den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit zu erbringen vermöge. Ein entsprechendes Zeugnis hätte kurzfristig bei einem Amtsarzt eingeholt werden können. Auch auf telefonische Nachfrage des Rechtsvertreters habe sich Dr. A.S. offenbar nicht in der Lage gesehen, die Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bescheinigen. Dass sie nicht lange sitzen könne und unter grossen Schmerzen leide, wie geltend gemacht werde, sei daher nicht bewiesen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz lädierten Fusses in geistiger und körperlicher Hinsicht in der Lage gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen. Für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung liege daher kein zureichender Grund vor. Es treffe zwar zu, dass der Fall vor der Vereinbarung des ersten Verhandlungstermins vom 14. Dezember 2012 einige Zeit beim Gericht gelegen habe. Dies sei indessen der Hauptgrund gewesen, weshalb das ungewöhnliche erste Verschiebungsgesuch - obwohl der Termin abgesprochen gewesen sei, seien nachträglich Ferien der Beschwerdeführerin mit deren Sohn als Terminkollision geltend gemacht worden - ohne Weiteres bewilligt worden sei. Inwieweit die vom Rechtsvertreter erwähnte Verfahrensdauer eine weitere Verschiebung rechtfertigen solle, sei nicht ersichtlich. Somit fehle es am Nachweis eines entschuldigten Fernbleibens. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in Kenntnis der Säumnisfolgen, auf welche sie wiederholt hingewiesen worden sei (act. 8/20, 8/25 und 8/27), und ohne von der Erscheinungspflicht dispensiert worden zu sein, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und folglich nach Art. 268 Abs. 2 StG das Begehren um gerichtliche Beurteilung des ihr im Steuerstrafverfahren vorgeworfenen Verhaltens zurückgezogen habe. Das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission sei entsprechend als erledigt abzuschreiben (act. G 2 S. 5f).
Im vorliegenden Verfahren führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, er habe (mit Eingabe vom 4. März 2013) der Vorinstanz so rasch wie möglich Kenntnis von der Verhinderung der Beschwerdeführerin gegeben. Sie lege Wert auf die persönliche Teilnahme an der Verhandlung, da sie ihre Ansicht zum Materiellen persönlich vortragen wolle. Die Vorinstanz habe nicht dargetan, dass es ihr am 5. März 2013 nicht mehr möglich gewesen wäre, die auf zwei Tage später angesetzte Verhandlung zu verschieben, zumal die Mitglieder des Gerichts in relativer Nähe zum Gerichtsort wohnen würden und die Reise dorthin nicht bereits am 5. März 2013 angetreten hätten. Mit ihrer Darlegung, dass jemand, der im Wesentlichen eine Erwerbstätigkeit sitzend ausübe, nur voll arbeitsunfähig geschrieben werden könne, wenn diese Person immobil und die Fahrt zur Arbeit nicht zumutbar sei, habe die Beschwerdeführerin zusammen mit den von ihr eingereichten Arztzeugnissen das ihr Zumutbare zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit getan. Die von der Vorinstanz erwähnte Rollstuhlbenützung hätte die Arbeitsfähigkeit (und damit die Verhandlungsfähigkeit) nicht wieder herzustellen vermocht. Verhandlungsunfähigkeit bestehe nicht nur bei völliger Urteilsunfähigkeit, sondern auch, wenn die Teilnahme wegen der beschwerdebedingten und durch die psychische Belastung bedingten Mühe, zum Verhandlungsort zu gelangen, nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz habe sodann die Telefax-Sendung vom 11. März 2013 nicht mehr berücksichtigt, obwohl sie dies hätte tun können, da der angefochtene Entscheid erst am folgenden Tag versandt worden sei (act. G 1). Entgegen dem Verhandlungsprotokoll habe Dr. A.S. selbstredend keine Aussage gemacht, wonach er eine Verhandlungsunfähigkeit nur auf Anfrage des Gerichts bescheinige, wenn jemand "tot geistig weggetreten" sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe lediglich die Frage gestellt, ob die Vorinstanz eine Verhandlungsunfähigkeit erst annehme, wenn jemand tot geistig weggetreten sei, und dies erst noch mit ärztlicher Bescheinigung. Es sei ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass es nicht allein um die Transportfähigkeit gehe, sondern auch um die Zumutbarkeit von Schmerzen bei längerem Sitzen, und dass die Beschwerdeführerin auch psychisch nicht in der Lage sei, einer Verhandlung zu folgen. Sie habe der Vorinstanz keineswegs unbegründete unverhältnismässige Verschiebungsgesuche gestellt (act. G 12).
Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit stimmen nicht in jedem Fall überein, da unter Umständen auch eine arbeitsunfähige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art. 268 Abs. 3 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines für die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses (vgl. auch A. Bühler, a.a.O., N 19 zu Art. 135 ZPO). Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die körperliche psychische Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln (vgl. BGer 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2 und BGer 9C_154/2010 vom 24. Februar 2010).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Arztzeugnisse, welche vor der Verhandlung vom 7. März 2013 von der Beschwerdeführerin beigebracht wurden (act. G 8/28, 8/31), zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine Verhandlungsunfähigkeit bestätigen. In der Vernehmlassung vom 30. April 2013 legte die Vorinstanz zusätzlich dar, die Beschwerdeführerin habe den zuständigen Abteilungspräsidenten am 5. März 2013 telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, dass sie unmöglich an der Verhandlung vom 7. März 2013 teilnehmen könne. Sie habe erwähnt, dass sie am 6. März 2013 einen Termin bei einem Fachgeschäft für Orthopädie-Technik in St. Gallen habe. Auf die Bemerkung, dass demnach ein Transport und auch eine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung möglich sei und diese nur bei (gestützt auf amtsärztliche Untersuchung zu leistendem) Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit verschoben werden könne, habe die Beschwerdeführerin gemeint, dass eine Untersuchung durch den Amtsarzt für sie mit Kosten verbunden wäre. Sie gehe dann halt ins Spital und schaue, dass man sie dort behalte; dann könne sie nicht zur Verhandlung kommen (act. G 7). Vorab ist dazu festzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Steuerrecht nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden ist (Art. 196 Abs. 2 StG).
Hieraus wird abgeleitet, dass das Novenverbot im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRP in diesem Rechtsbereich nicht gilt (vgl. VerwGE B 2012/266 vom 12. Februar 2014, E. 2.4.1, und B 2007/218 vom 13. März 2008 E. 2.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; GVP 1972 Nr. 33) und ein neues Vorbringen demnach möglich ist. Der Inhalt des Telefongesprächs in der von der Vorinstanz wiedergegebenen Fassung wurde von der Beschwerdeführerin indessen bestritten (act. G 12) und kann dementsprechend nicht ohne Weiteres in die Würdigung einfliessen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich zwar die Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit nicht zum vornherein in Abrede stellen lässt, die Verhandlungsunfähigkeit aber unter Zugrundelegung der bis und mit 7. März 2013 vorliegenden Unterlagen nicht als bewiesen gelten könnte.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid nun allerdings darauf hin, dass bei Bestehen von Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit in aller Regel ein ärztliches Gutachten beizuziehen sei (act. G 2 S. 4 unten mit Hinweis auf N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 159). Sie stimmte einer weiteren Verschiebung der Verhandlung vom 7. März 2013 nicht zu. Hierbei ist der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. März 2013 zu beachten, wonach eine Begründung der Arbeitsunfähigkeit beim Kantonsspital angefordert werde, dass deren Vorliegen allerdings bis Donnerstag (d.h. bis zur Verhandlung vom
7. März 2013) nicht gesichert sei (act. G 26 S. 2). In dieser Situation hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht abschreiben dürfen, sondern die Verhandlung bis zum Vorliegen eines entsprechenden, vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten ausführlichen Arztberichtes vertagen aber die Beschwerdeführerin verbindlich auffordern müssen, ihre Verhandlungsfähigkeit vom Amtsarzt beurteilen zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass der Staat im strafrechtlichen Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person die Beweislast für ihr allfälliges schuldhaftes Verhalten trägt, soweit diese ihr unverschuldetes Nichterscheinen glaubhaft machen konnte (Th. Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung a.a.O., N 14 zu Art. 368 StPO). Nachdem eine Verhandlungsunfähigkeit bezogen auf den 7. März 2013 als glaubhaft gemacht zu gelten hat (vorstehende E. 2.3.1 am Schluss) und die Beweislast für eine Verhandlungsfähigkeit bei der Vorinstanz lag, kann auch nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin (Art. 268 Abs. 2 StG) von der Verhandlung vom 7. März 2013 ausgegangen werden.
Im Nachgang zur Verhandlung vom 7. März 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Fax-Eingabe vom 11. März 2013 (act. G 8/32) - und damit einen Tag vor Versand des Entscheids vom 7. März 2013 (vgl. act. G 2 S. 7)
- eine ergänzende Bestätigung von Dr. A.S. vom 8. März 2013 nach, mit welcher der Arzt unter Bestätigung der von ihm bereits zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mit der Überschrift "Voraussichtliche Dauer Verhandlungsunfähigkeit" festhielt, dass bei chronischem posttraumatischem Schmerz, Immobilisierung und kognitiver Einschränkung aufgrund eines Konzentrations- und Orientierungsdefizites eine "volle Zurechnungsfähigkeit während einer Gerichtsverhandlung" medizinisch nicht bestehe (act. G 8/33). Die Korrektur des erst gerichtsintern gefassten Entscheids vom 7. März 2013 wäre vor dessen Eröffnung noch zulässig gewesen. Obschon sie der Vorinstanz am 11. März 2013 zuging, fand die erwähnte Eingabe - wie auch die ärztliche Bestätigung vom 8. März 2013 - in dem am 12. März 2013 versandten Entscheid keine Erwähnung mehr. Eine Fax-Eingabe ist zwar mangels eigenhändiger Unterschrift grundsätzlich formungültig (BGE 121 II 252 E. 4b). Der Umstand allein, dass das Fax- Schreiben vom 11. März 2013 nach Lage der Akten später nicht in Brief-Form nachgereicht wurde, rechtfertigt jedoch im vorliegenden Kontext (Zugang des Fax- Schreibens noch vor Versand des zuvor nicht mündlich eröffneten Entscheids vom 7. März 2013) und angesichts der in E. 2.3.2. geschilderten Verhältnisse nicht dessen Nichtbeachtung. Vielmehr wäre die Sache von der Vorinstanz zu behandeln bzw. bei Zweifeln vorab die Verhandlungsfähigkeit zu klären gewesen. Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich im vorliegenden Verfahren die Einholung eines Gutachtens beantragen, sofern und soweit das ergänzte Zeugnis nicht als Beleg für die Verhandlungsunfähigkeit reichen sollte (act. G 1 S. 6). Unter diesen Umständen lässt sich der angefochtene Entscheid nicht aufrecht erhalten.
3. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 7. März 2013 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neuansetzung eines Verhandlungstermins und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- trägt der Staat; auf deren Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
./ Der Staat entschädigt die Beschwerdeführerin für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer).
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Walter Schmid
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