Zusammenfassung des Urteils B 2013/43: Verwaltungsgericht
X.Y., eine russische Staatsangehörige, reiste 2009 in die Schweiz ein, um einen Schweizer Bürger zu heiraten. Nach der Scheidung im Jahr 2013 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Trotz mehrerer Rechtsmittelverfahren wurde entschieden, dass X.Y. und ihre Tochter A.Y. die Schweiz verlassen müssen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und legte fest, dass die Ausreisefrist so gesetzt werden soll, dass A.Y. ihre schulische Ausbildung abschliessen kann. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'000.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2013/43 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.12.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 BV (SR 101).Einer rund 20 Jahre alten Tochter ist es möglich und zumutbar, in der Schweiz in Abwesenheit ihrer Mutter ein universitäres Studium aufzunehmen. Der Umstand, dass eine Ausländerin ihre Ausbildung an einer Mittelschule in absehbarer Zeit mit der Maturitätsprüfung abschliessen will, stellt keine persönliche Notlage dar, die die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Es kann ihm durch entsprechende Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden (Verwaltungsgericht, B 2013/43).Urteil vom 19. Dezember 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, |
Schlagwörter: | Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Familie; Kinder; Anspruch; Erteilung; Migrationsamt; Herkunftsland; Verlängerung; Ehegatte; Recht; Schweizer; Aufenthaltsbewilligungen; Ehegatten; Entscheid; Härtefall; Verbleib; Ausreise; Rekurs; Beziehung; Hinweis |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 278 ZGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 129 II 11; 130 II 39; 131 II 350; 136 II 4; 137 I 251; 137 II 348; 137 II 349; 137 II 350; 138 I 250; 138 II 393; |
Kommentar: | Thurnherr, Gächter, Hand zum Ausländergesetz, Art. 50, 2010 |
A./ X.Y., geboren am 26. April 1969, russische Staatsangehörige, reiste am 19. Juni 2009 zusammen mit ihrer Tochter A.Y., geboren am 30. März 1994, ebenfalls russische Staatsangehörige, in die Schweiz ein, um den Schweizer Bürger T.Y., geboren am 25. August 1950, zu heiraten. Die Hochzeit fand am 28. August 2009 statt. X.Y. und A.Y. wurde im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Stiefvater erteilt, die letztmals bis 27. August 2012 verlängert wurde.
Am 27. Juni 2011 reichte T.Y. beim Kreisgericht Wil die Scheidungsklage ein. Gemäss provisorischer Vereinbarung zwischen X.Y. und T.Y. vom 8. März 2012 (act. 89 des Migrationsamtes betreffend X.Y.) lebten die Ehegatten seit dem 30. Juni 2011 getrennt. Am 13. November 2013 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Nachdem das rechtliche Gehör gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am
16. Mai 2012 die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. und A.Y. Es wurde ihnen Frist zur Ausreise bis 31. Juli 2012 gesetzt.
./ Am 6. Juni 2012 erhoben X.Y. und A.Y., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, Zürich, gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Mai 2012 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (Ziff. 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Familiengemeinschaft mit
T.Y. sei nicht endgültig aufgelöst. Sodann würden wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) den Weiterbestand des Aufenthaltsrechts in der Schweiz rechtfertigen. Am 11. Februar 2013 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab und lud das Migrationsamt ein, X.Y. und A.Y. eine neue Ausreisefrist zu setzen.
./ Am 28. Februar 2013 erhoben X.Y. und A.Y. durch ihre Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 11. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
(Ziff. 1). Sodann sei ihnen im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu gestatten, das Verfahren um Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 und 4).
Am 12. April 2013 stellte das Sicherheits- und Justizdepartement den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
Soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen, zufolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei ihnen zu gestatten, das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligungen bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Berechtigung zum Verbleib in der Schweiz nicht aus diesem Grundsatz ergeben kann, weil die Aufenthaltsbewilligungen nur bis zum 27. August 2012 gültig waren. Streitgegenstand ist nicht der Widerruf, sondern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Hingegen dürfen sich die Beschwerdeführerinnen mangels abweichender Verfügung entsprechend Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (sGS 142.201, abgekürzt VZAE) während des Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz aufhalten.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der angefochtene Entscheid verletze Vorgaben der UN-Kinderrechtekonvention (SR 0.107, abgekürzt UN-KRK). Wie sie selber ausführen (Beschwerdeschrift Ziff. 2.3.2.6. und Rekursschrift Ziff. 2.7.), gelten diese Vorgaben für unmündige Kinder (vgl. Teil 1 Art. 1 UN-KRK). Weil die Beschwerdeführerin 2 das achtzehnte Altersjahr am 30. März 2012 vollendet hat, zu einem Zeitpunkt als der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen noch nicht erfolgt war, können sich die Beschwerdeführerinnen deshalb nicht auf die UN-KRK berufen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB), wonach das Kind unter Umständen über die Volljährigkeit hinaus elterlichen Unterhalt beanspruchen kann, und Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen sollten.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich darauf, die Beschwerdeführerin 2 erfülle die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, weshalb ihr gestützt auf diese Bestimmung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin 1, die seit vielen Jahren alleinerziehende Mutter sei, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV). Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin 2 sei auf den Beistand der Beschwerdeführerin 1 angewiesen, weshalb sie die Schweiz verlassen müsste, wenn der Beschwerdeführerin 1 nicht gestattet würde, sich ebenfalls hier aufzuhalten und die Beschwerdeführerin 2 zu betreuen. In diesem Fall wäre das Schicksal der Beschwerdeführerin 2 im Verhältnis zu demjenigen anderer Ausländerinnen und Ausländer in gesteigertem Mass in Frage gestellt, weil die von ihr angestrebte akademische Laufbahn zunichte gemacht würde. Als Schülerin der Kantonsschule Q. sei sie dank ihrer Intelligenz Klassenbeste und sie werde das Gymnasium im Jahr 2014 deshalb wohl mit einem sehr guten Ergebnis abschliessen. In Russland sei es ihr gemäss Gesetz der Russischen Föderation über das Bildungswesen zufolge ihres Alters demgegenüber nicht mehr möglich, einen der Maturität vergleichbaren und für ein Universitätsstudium erforderlichen schulischen Abschluss zu machen. Weil die Beschwerdeführerin 2, die an einer Schilddrüsenerkrankung (chronische Autoimmunthyreoiditis) leide, das 18. Lebensjahr vollendet habe, könne sie nicht mehr in die "städtische allgemeinbildende Einrichtung" aufgenommen werden. In Betracht falle auch, dass davon ausgegangen werden könne, dass sie in der Schweiz mit Bravour ein Hochschulstudium abschliessen werde. Weil die Schweiz auf Hochschulabgänger angewiesen sei, die mit den Schweizer Verhältnissen vertraut und gewillt seien, ihre Fähigkeiten der Schweizer Wirtschaft zur Verfügung zu stellen, habe die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG persönlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht ihr rechtliches Gehör bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie die schulische Situation der Beschwerdeführerin 2 und die Auswirkungen einer Rückkehr ins Herkunftsland für die von ihr angestrebte akademische Laufbahn nicht gewürdigt habe, obschon sie Beweismittel zur Verfügung gestellt hätten.
Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die EMRK verschafft aber keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auf einen besonderen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Konventionsstaat (BGE 138 I 250 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre
Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. auf Schutz der Familie verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 285 E. 3.1; vgl. auch BGer 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4). Das geschützte Familienleben beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie bzw. auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Begriff des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK weit zu fassen, so dass unter Umständen, bei besonders intensiven privaten Beziehungen in der Schweiz, auch rein faktische familienähnliche Beziehungen darunter fallen können (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 4.2. mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.c h).
Die Beschwerdeführerinnen verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, die im Rahmen des Familiennachzugs erteilt worden waren und die letztmals bis 27. August 2012 verlängert worden sind. Somit können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV Anspruch darauf, ihre familiäre Beziehung weiterhin in der Schweiz leben zu können. Dies könnte höchstens dann der Fall sein, wenn sich erweisen sollte, dass die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Auffassung des Migrationsamtes und der Vorinstanz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat (vgl. dazu aber Ziff. 4.4.3 hiernach).
Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE).
Die Erteilung einer Härtefallbewilligung liegt im Ermessen der Behörde (vgl. dazu BGE 137 II 348 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von anderen ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3; 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden Härtefalls ist restriktiv auszulegen und an die Härtefallkriterien nach Art. 31 VZAE ist ein strenger Massstab zu legen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3, abrufbar unter www.gerichte.sg.c h).
Nach Art. 33 Abs. 2 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Art. 50 AuG besteht der gestützt auf Art. 42 AuG eingeräumte Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von nachgezogenen Ehegatten und Kindern bei Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft weiter, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
Die Beschwerdeführerinnen verfügten über Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs bzw. zum Verbleib beim Ehemann bzw. Stiefvater. Sie machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 wisse bis heute nicht, weshalb sich T.Y. im Jahr 2011 plötzlich von ihr getrennt habe bzw. sein Verhalten könne nicht als definitive Auflösung der Familiengemeinschaft verstanden werden. In dieser Beziehung werde erst ein rechtskräftiges Scheidungsurteil Klarheit bringen.
Gemäss provisorischer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und T.Y. vom
8. März 2012 (act. 89 des Migrationsamtes betreffend die Beschwerdeführerin 1) lebte das Ehepaar seit dem 30. Juni 2011 getrennt. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes vom 19. November 2013 wurde die Ehe am 13. November 2013 sodann rechtskräftig
geschieden. Somit besteht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen.
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (BGE 137 II 348 E. 3.2.1 mit Hinweis auf
BGE 136 II 4 E. 5.3). Wichtige persönliche Gründe können nach Abs. 2 dieser Vorschrift namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. auch Art. 77
Abs. 2 VZAE). Der Gesetzgeber hat bewusst eine offene Formulierung gewählt, die den rechtsanwendenden Behörden einen Beurteilungsspielraum einräumt (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, N 23 zu Art. 50 AuG). Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Gründen der Tod des Ehegatten, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, als wichtiger Grund in Betracht (BGE 138 II 393 ff.), sowie die Interessen gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (BGE 137 II 349 E. 3.2.2).
Da es sich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG um nacheheliche Härtefälle handelt,
d.h. dass an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Hat der Aufenthalt nur kurz gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 350
E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E.
3.4 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, Referenzen würden belegen, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 im öffentlichen Interesse liege. Mit ihren Kenntnissen über die Schweiz helfe sie russischen Landsleuten, sich hier zu integrieren. Auch werde ihr Wille zur Weiterbildung und zur beruflichen Integration dokumentiert. Weiter sei die Beschwerdeführerin 1 durch ihre berufliche Tätigkeit in der Lage, für ihre Unterhaltskosten und für die Ausbildungs- und Unterhaltskosten der Beschwerdeführerin 2 aufzukommen. Sie sei in keinerlei Weise auf staatliche Hilfe und Unterstützung angewiesen.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 über einige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (act. 106 des Migrationsamtes betreffend die Beschwerdeführerin 1) und dass ihr die Schweizerische Vereinigung russischer Landsleute ein Zertifikat über die Teilnehme an einer pädagogischen Konferenz zu den "Besonderheiten der Unterrichtsmethoden der russischen Sprache im Ausland und Erfahrungen russischer Schulen in der Schweiz" ausgestellt hat. Sodann arbeitet sie gemäss Arbeitsvertrag mit dem Russischen Kulturverein Q. vom 27. Januar 2013 seit dem 6. Februar 2013 jeweils am Mittwoch (im Zeitraum zwischen 13.00 bis 19.00 Uhr) als Lehrperson "mit Lohn nach Provision von den Elternbeiträgen". Der Verein behält 20 % bzw. Fr. 10.-- pro Kind und Stunde und überweist den Restbetrag nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Abzüge Ende Monat auf das Konto der Beschwerdeführerin 1. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als Kulturvermittlerin für in der Schweiz lebende russische Landsleute vermag gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aber keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG zu begründen. Hinzu kommt, dass ihre Einkünfte aus der Tätigkeit beim Russischen Kulturverein Q. bei weitem nicht ausreichen, um ihren und den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz und die Ausbildungskosten der
Beschwerdeführerin 2 bestreiten zu können. Aus einem Schreiben des Rechtsvertreters von T.Y. vom 19. Mai 2011 (act. 4 zur Rekursschrift vom 6. Juni 2012) geht zwar
hervor, dass sich dieser bereit erklärt hat, der Beschwerdeführerin 1 während 18 Monaten nach der Scheidung einen Betrag von Fr. 800.-- je Monat zu bezahlen. Abgesehen davon, dass es sich um die zeitlich befristete Zusicherung eines relativ
geringen Betrags handelt, machen die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht geltend, der vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nehme seine finanzielle Mitverantwortung nicht wahr. Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 finanziell in der Lage ist, für den Unterhalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zu sorgen.
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, weil der Beschwerdeführerin 2 im Sinn eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG die Ausbildung in der Schweiz weiterhin zu ermöglichen sei, liege ein wichtiger persönlicher Grund vor, der den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz erforderlich mache. Sie begründen dies damit, die Beschwerdeführerin 1 sei seit vielen Jahren alleinerziehende Mutter der Beschwerdeführerin 2, die in vielen Belangen von ihr abhängig sei. Sie fühle sich nach wie vor für ihre Tochter verantwortlich. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich unter Hinweis auf M. Spescha, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz. 8c zu Art. 50 AuG darauf, der Verbleib hier aufgewachsener ausländischer Kinder stelle in der Regel einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar.
Im Fall bloss aufenthaltsberechtigter und niedergelassener Kinder fällt der Aspekt des Kindeswohls nicht in gleicher Weise zugunsten des Verbleibs in der Schweiz in Betracht wie bei Schweizer Kindern. Hier genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (BGE 137 I 251 E. 4.2.3). Unter Verweis auf BVGer C-6168/2008 vom
28. September 2011 E. 5.4 führt Spescha am von den Beschwerdeführerinnen angeführten Ort in diesem Zusammenhang aus, wenn einem Kind aufgrund von dessen bisheriger Anwesenheit und bei fehlender Bindung zum Heimatland die Ausreise nicht ohne weiteres zugemutet werden könne, so reiche das allgemeine öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich allein nicht aus, um im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Interessenabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens zu rechtfertigen. Daraus folgert der Autor, der Verbleib hier aufgewachsener, ausländischer Kinder in der Schweiz stelle im Regelfall einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar.
Die Beschwerdeführerin 2, die nicht in der Schweiz aufgewachsen und von der anzunehmen ist, dass sie eine gewisse Bindung zum Herkunftsland beibehalten hat, ist kein Kind im rechtlichen Sinn mehr. Sie wird am 30. März 2014 20 Jahre alt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind junge Erwachsene in diesem Alter in der Lage, ihr Leben selbständig, ohne ständige persönliche Betreuung durch die Eltern einen Elternteil zu führen. Die ständige Anwesenheit der Eltern eines Elternteils ist nicht mehr erforderlich. Es wäre der Beschwerdeführerin 2 somit trotz der von ihr geltend gemachtenSchilddrüsenerkrankung möglich und zumutbar, in Abwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz eine akademische Laufbahn einzuschlagen. Somit hätte die Beschwerdeführerin 1 auch dann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Beschwerdeführerin 2 ihre Ausbildung in der Schweiz fortsetzen würde (vgl. dazu auch Art. 27 AuG). Weiter ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich ist, im Herkunftsland nicht nur persönlich, sondern auch wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Die heute rund 44 Jahre alte Beschwerdeführerin 1, die erst seit gut vier Jahren hier lebt, ist gemäss eigenen Angaben in der Heimat einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Lehrerin der russischen Sprache nachgegangen und hat sich damit eine gute Lebensgrundlage geschaffen.
4.5. Im Rahmen des Rekursverfahrens hatten die Beschwerdeführerinnen argumentiert, auch die Beschwerdeführerin 2 habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, der persönliche Geltungsbereich dieser Vorschrift beziehe sich auf Ehegatten und minderjährige Kinder, nicht aber auf Nachkommen, die über 18 Jahre alt sind (vgl. dazu M. Caroni, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 AuG Rz. 3). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Antrag insofern geäussert, als im angefochtenen Entscheid im RahmenderInteressenabwägung festgehalten wird, die Beschwerdeführerin 2, die vor rund 3 ½ Jahren mit der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz gekommen sei,habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Herkunftsland verbracht und sie sei in der Kantonschule Q. eine sehr gute und geschätzte Schülerin. Mittlerweile sei sie aber volljährig und sie könne ihre Ausbildung im Herkunftsland weiterführen. Wie die Übersiedlung in die Schweiz werde sie die Rückkehr ins Herkunftsland problemlos bewältigen.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Tatsache, dass sowohl der Prorektor als auch der Klassenlehrer die intellektuellen Fähigkeiten und die soziale Kompetenz der Beschwerdeführerin 2 als überdurchschnittlich gut einschätzen (act. 2 und act. 5 zur Rekursschrift vom 6. Juni 2012; vgl. auch Beilagen 2 und 4 zur Beschwerdeschrift vom 22. März 2013) durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es sei
ihr problemlos möglich, sich im Herkunftsland beruflich und gesellschaftlich zurechtzufinden bzw. es sei ihr zumutbar, dorthin zurückzukehren. Zutreffend ist zwar, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, sich mit dem Argument der Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen,wonach es der Beschwerdeführerin 2 zufolge ihres Alters nicht mehr möglich sei, im Herkunftsland einen schulischen Abschluss zu erlangen, der es ihr erlaube, ein universitäres Studium aufzunehmen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen führt ein derartiger Umstand aber nicht zu einer dauernden Unzumutbarkeit der Ausreise aus der Schweiz bzw. zu einer persönlichen Notlage, die nur mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung behoben werden kann (vgl. dazu BGer 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.3). Im konkreten Fall kann diesem Hindernis dadurch Rechnung getragen werden, dass das Migrationsamt die neue Ausreisefrist gemäss Ziff. 1 b) des angefochtenen Entscheids - jedenfalls für die Beschwerdeführerin 2 - so festsetzt, dass diese ihre Ausbildungan der Kantonsschule Q., die sie im August 2010 begonnenhat (Beilage 2 der Beschwerdeschrift vom 22. März 2013), dort im Jahr 2014 mit der Maturitätsprüfung beenden kann. Dadurch wird ihr ermöglicht, im Herkunftsland eine universitäre Laufbahn einzuschlagen. Gemäss eigenen Angaben (vgl. II.B.2.4 der Rekursschrift vom
6. Juni 2012 unter Hinweis auf Beilage 6) setzt ein Studium an einer russischen Universität entweder den Abschluss an einem russischen Gymnasium voraus, aber einen vergleichbaren ausländischen Abschluss wie zum Beispiel eine schweizerische Maturität. In Betracht fällt schliesslich, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre intellektuellen Fähigkeiten der Schweizer Wirtschaft zur Verfügung stellen will, kein wichtiges öffentliches Interesse darstellt, das die Erteilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen könnte. Gemäss E. 8 des angefochtenen Entscheids ist das Migrationsamt aber eingeladen worden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 27 AuG eine Bewilligung erteilt werden kann.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Migrationsamt wird die Ausreisefrist für die Beschwerdeführerinnen aber so
festzusetzen haben, dass es der Beschwerdeführerin 2 möglich ist, ihre Ausbildung an
der Kantonsschule Q. im Jahr 2014 mit der Maturitätsprüfung abzuschliessen.
(…).
(…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig
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