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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2013/230, B 2013/231)

Zusammenfassung des Urteils B 2013/230, B 2013/231: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer, ein Offsetdrucker bei der Q. AG, seinen Verlust aus einer Nebenerwerbstätigkeit nicht mit seinem Einkommen verrechnen kann. Trotz langjähriger Tätigkeit als Reiniger von Musikinstrumenten konnte er keine Gewinnstrebigkeit nachweisen und die Tätigkeit wurde als Liebhaberei eingestuft. Die Beschwerden des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, und er muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2013/230, B 2013/231

Kanton:SG
Fallnummer:B 2013/230, B 2013/231
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2013/230, B 2013/231 vom 23.01.2015 (SG)
Datum:23.01.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Steuerrecht, selbständige Nebenerwerbstätigkeit. Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 31 Abs. 1 StG.Wer bei minimalem Umsatz über Jahre relativ hohe Verluste und nur unerhebliche Gewinne erzielt, weil er der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit – die er neben einer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit mit entsprechenden Einkünften ausübt - pauschal Anteile an Wohn- und weiteren Lebenshaltungskosten belastet, handelt nicht in Gewinnabsicht (Verwaltungsgericht, B 2013/230 und B 2013/231).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales
Schlagwörter: ätig; Verlust; Geschäft; Gewinn; Bundes; Quot; Einkommen; Bundessteuer; Kanton; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Recht; Arbeit; Geschäftsjahr; Verwaltungsgericht; Verbindung; Instrumente; Umsatz; Aufwendungen; Gemeindesteuern; Kantons; Entscheid; Vorinstanz; Verluste; Umstände; Hinweis
Rechtsnorm: Art. 140 DBG ;Art. 142 DBG ;Art. 144 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 27 DBG ;Art. 31 DBG ;
Referenz BGE:125 II 113; 135 II 260; 138 II 251;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2013/230, B 2013/231

Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,sowieEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65,

3003 Bern,Beschwerdebeteiligte,GegenstandKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009) sowie Direkte Bundessteuer (Einkommen 2009)Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. X.Y. (geb. 1983) wohnt in A. und ist als Offsetdrucker bei der Q. AG, B., mit einem Arbeitspensum von 100 Prozent unselbständig erwerbstätig. Seit 1. Dezember 2007 bietet er unter anderem auf einer Website im Internet die Reinigung von [Musikinstrumenten] gegen Entgelt an. Für 2009 deklarierte er nach Abzug eines Verlustes von CHF 7'304 aus dieser Tätigkeit ein steuerbares Einkommen von CHF 49'312. Die Veranlagungsbehörde liess den Verlust mangels selbständiger Nebenerwerbstätigkeit nicht zur Verrechnung mit dem übrigen Einkommen zu und setzte das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 auf CHF 56'600 (ohne steuerbares Vermögen) und für die direkte Bundessteuer auf CHF

    57'400 fest. Das kantonale Steueramt wies die dagegen erhobenen Einsprachen am

    22. Januar 2013 ab.

    X.Y. erhob gegen die Einspracheentscheide bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs und Beschwerde mit dem Begehren, der Verlust von CHF 7'304 sei gemäss Deklaration zu übernehmen. Die Verwaltungsrekurskommission zog die Deklaration von

    X.Y. für das Steuerjahr 2012 bei und wies die Rechtsmittel am 25. September 2013 ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, das Geschäft erweise sich als dauerhafte Verlustquelle, weshalb nicht mehr von Gewinnstrebigkeit gesprochen werden könne. Nachdem es während fünf Jahren zu Verlusten gekommen sei und keine nennenswerten Anzeichen einer Verbesserung der Situation ersichtlich seien, sei von einer Liebhaberei auszugehen.

  2. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 25. September 2013 (Versand: 30.

    September 2013) mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (Postaufgabe: 25.10.13) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz sei der Verlust aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von CHF 7'304 in der Steuerveranlagung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend, das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) am 22. November 2013 ausdrücklich unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zog zur Entscheidfindung beim Beschwerdegegner die Deklaration des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 bei. Der Beschwerdeführer nahm am 29. November 2014 Stellung und hielt an seinem Antrag fest.

    Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinsichtlich der Einkünfte, der Abzüge und der Verlustverrechnung vereinheitlicht sind, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Dokument, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt; unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2).

    2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (für die Kantons- und Gemeindesteuern Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes [sGS 811.1, StG]; für die direkte Bundessteuer Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, DBG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [sGS 815.1]). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger und am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligter zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (Postaufgabe 25.10.13) rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, VRP] beziehungsweise Art. 142 DBG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 1 zu Art. 142 DBG). Auf die Beschwerden ist dementsprechend grundsätzlich einzutreten.

      Da es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, aus denen der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 1.3, www.gerichte.sg.ch; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 921 mit Hinweisen), kann auf Argumente, die

      sich einzig aus dem pauschalen Verweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren ergeben, nicht eingegangen werden.

    3. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen und der aus dieser Tätigkeit geltend gemachte Verlust von CHF 7'304 mit seinen weiteren Einkünften zu verrechnen ist.

      1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 40 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können gemäss Art. 31 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 42 Abs. 1 StG abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts entsprechen den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) und decken sich inhaltlich mit den Regeln des Rechts der direkten Bundessteuer.

        Zur Frage, wann eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG – und damit auch nach Art. 31 Abs. 1 StG – vorliegt, und deren Abgrenzung zur sogenannten

        Liebhaberei, besteht eine reichhaltige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung. Als selbständig erwerbstätig gelten Personen, die durch den Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation auf eigenes Risiko anhaltend planmässig und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Von der sogenannten Liebhaberei einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass sie auf Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Diese sogenannte Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf. Zum einen muss die Absicht gegeben sein, Gewinn zu erzielen; zum anderen muss aber auch die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein. Andernfalls stellen die damit verbundenen Vermögensabgänge Einkommensverwendung und nicht abzugsfähigen Aufwand

        beziehungsweise Geschäftskosten dar (vgl. BGer 2C_14 und 15/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Allerdings muss nicht jedes einzelne mit einem Verlust abgeschlossene Jahr selbst eine mehrjährige Verlusterzielung zwingend auf eine Liebhaberei schliessen lassen. Eine solche ist erst anzunehmen, wenn sich ein Steuerpflichtiger, dem es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs hätte abbringen lassen. Dabei können unter Umständen die Verhältnisse in den Vorjahren beziehungsweise in den folgenden Jahren gewisse Anhaltspunkte liefern (vgl. BGer 2A.46/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Es genügt für sich allein indes noch nicht, dass der Steuerpflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (vgl. BGer 2A.126/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).

        Ob ein Steuerpflichtiger eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts ausübt, ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände zu prüfen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. BGer 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 251 E. 2.4.2 und BGE 125 II 113 E. 5b). Der für die Abgrenzung relevante Zeitraum lässt sich nicht generell bestimmen, vielmehr sind die konkreten Umstände und die Art der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall massgebend (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 48 zu Art. 18 DBG; J. von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 7). Wird aber innert fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dar, dass die diesbezügliche Tätigkeit keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, sondern vielmehr ein Hobby ist. Der steuerpflichtigen Person steht aber der Gegenbeweis offen, dass auch in diesem Fall eine Gewinnstrebigkeit vorliegt. Das ist dann möglich, wenn der Betrieb an sich professionell geführt wird und sich eine Tendenz zu einer mindestens ausgeglichenen Rechnung zeigt (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 48 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

      2. Der Beschwerdeführer ist langjähriger […]spieler und aktives Mitglied in […].

        Seit 1. Dezember 2007 bietet er unter anderem auf einer Website im Internet (www.

        … .ch) die Innen- und Aussenreinigung von [Musikinstrumenten] an. Die Arbeit leistet er werktags an einem Abend sowie samstags. Für die Grundreinigung der Instrumente kann der Beschwerdeführer die [Infrastruktur] seiner Arbeitgeberin in deren Arbeitsräumlichkeiten kostenfrei benützen. Die Schlussreinigung wurde bis 2012 in der Wohnung des Beschwerdeführers, seither wird sie ebenfalls in den Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin vorgenommen. Die administrativen Arbeiten erledigt der Beschwerdeführer in seiner Wohnung. Unbestrittenermassen liegen damit verschiedene Indizien – Einsatz von Arbeit und Kapital in frei gewählter Organisation, planmässig, nach aussen in Erscheinung tretend – vor, welche den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden erscheinen lassen. Umstritten und zu prüfen ist aber, ob unter den konkreten tatsächlichen Umständen, wie sie insbesondere aus den jährlichen Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind, davon ausgegangen werden kann, dass – in subjektiver Hinsicht – der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Gewinnabsicht verfolgt hat (dazu nachfolgend Erwägung 3.3) und – in objektiver Hinsicht – die Tätigkeit auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet erscheint (dazu nachfolgend Erwägung 3.4).

      3. Für das Veranlagungsjahr 2009 macht der Beschwerdeführer bei einem Umsatz von CHF 484 und nach Aufrechnung eines Privatanteiles für Instrumente von CHF 300 einen Verlust von CHF 7'304 geltend. Die Auslagen von rund CHF 8'100 entfallen im Umfang von rund CHF 7'400 auf kalkulatorische Kosten für Räume in der Privatwohnung (CHF 2'400), pauschale Auslagen für "Repräsentation" (CHF 1'800), pauschale Fahrtkosten (CHF 1'000), Kosten für den Besuch der Musikmesse in Frankfurt (CHF 760 für drei Dauerkarten, Übernachtungen und Verpflegung im Jahr 2009 sowie CHF 400 für zwei Dauerkarten und Übernachtung im Jahr 2010, wobei im Geschäftsjahr 2010 weitere zwei Dauerkarten und Übernachtungskosten von CHF 600 geltend gemacht werden; act. 8-6/1.10) sowie Abschreibungen von Testinstrumenten (CHF 735) und EDV-Anlagen und Mobiliar (CHF 320). Bei diesen Ausgaben handelt es sich weit überwiegend um Aufwendungen, die als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten steuerlich in der Regel der Einkommensverwendung zuzurechnen sind. Im Geschäftsjahr 2009 waren lediglich Ausgaben von knapp CHF 700 ganz (CHF 120 einseitig bedruckte T-Shirts "www. … .ch", CHF 100 Metanet/

        Hosting "www. … .ch", CHF 60 Joomla 1.5 Homepage) zumindest teilweise (CHF 80 Einkauf Öle, Fette und Reinigungsmaterial, CHF 100 Toner Schwarz, CHF 170 Microsoft Windows 7 Professional, CHF 30 Briefmarken) unmittelbar auf die Erbringung der Dienstleistung und die Akquisition ausgerichtet (act. 8-6/1.9).

        Unbestrittenermassen war die geschäftliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2007 aufgenommen hatte, im Jahr 2009 noch in der Aufbauphase. Trotzdem sprechen zahlreiche konkrete Umstände dagegen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Jahr 2009 mit der Absicht ausübte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr deutet die Belastung der Geschäftsrechnung mit Kosten für Nutzung von Wohnraum, Fahrzeug, "Repräsentation" und den Besuch der Musikmesse in Frankfurt mit mehreren Personen auf seine Absicht hin, einen erheblichen Teil seiner Lebenshaltungskosten in geschäftsmässig begründeten Aufwand umzudeuten und so steuerlich von seinen Einkünften, insbesondere vom Erwerbseinkommen von netto CHF 77'214, welches er im Jahr 2009 mit seiner unselbständigen Vollzeiterwerbstätigkeit erzielte (act. 8-6/1.2), in Abzug bringen zu können. Die für die Erbringung der angebotenen Leistung zentralen Aufwendungen – nämlich für die Benützung der [Infrastruktur] und der Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin – schlagen sich zudem in der Buchhaltung nicht nieder, weil die Einrichtungen dem Beschwerdeführer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

        Auch der Blick auf das – erste und überjährige – Geschäftsjahr 2008 mit einem geltend gemachten Verlust von knapp CHF 10'000 und die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 lassen keine ausreichenden konkreten Hinweise erkennen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Jahr 2009 mit der ernsthaften Absicht betrieb, Gewinn zu erzielen. Er hat – worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat – den Gewinn auch durch die Anpassung der Höhe der pauschalen Aufwendungen beeinflusst. In der Beschwerde bestätigt er denn auch, deren Höhe sei jeweils jährlich bestimmt worden (act. 1 Ziff. II

        S. 1-2). So steht beispielsweise im Jahr 2009 einem Umsatz von CHF 484 ein pauschaler Fahrzeugaufwand von CHF 1'000, in den Jahren 2012 und 2013 Umsätzen von CHF 1'826 und CHF 2'807 überhaupt kein Fahrzeugaufwand gegenüber. Dieses Verhalten verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen über die Festlegung von Geschäftsanteilen an seinen Lebenshaltungskosten das Geschäftsergebnis steuert.

        Trotz der mittlerweile siebenjährigen Aufbauphase und der Verankerung des Beschwerdeführers in der Blasmusikszene haben die Umsätze keine Höhe erreicht, welche auf eine Gewinnabsicht schliessen lassen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde vorbringt (act. 1 Ziff. II S. 2) – erst 2014, also im siebten Jahr seiner Tätigkeit und nach "Verlusten" von über CHF 20'000, sein Produkt mit Besuchen […] vorstellen und das Angebot auf das Vorarlberg, Liechtenstein und den süddeutschen Bodenseeraum ausdehnen will. Aus den Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben wird zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Preise für seine Dienstleistung mit der zahlenmässigen Erhöhung der Aufträge gesenkt hat, beispielsweise um 25 Prozent für […], um 12,5 Prozent für […], um 15 Prozent für […] (vgl. Aufstellungen per 31. Dezember 2008 und per 31. Dezember 2013; act. 8-6/1.8 und 12.2; www. … .ch).

        Das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers steht in einem erheblichen Widerspruch zum behaupteten Ziel der möglichst schnellen Gewinnerzielung und der Vermeidung einer dauernden "Verlustquelle". Die Struktur der geltend gemachten Aufwendungen und die geltend gemachten Bemühungen zur Entwicklung des Umsatzes legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit – jedenfalls bis anhin und insbesondere auch im Jahr 2009 – mit dem Ziel ausübte, Kosten, die regelmässig Einkommensverwendung darstellen, wie einen Teil der Wohnkosten, einen jährlichen Ausflug an die Musikmesse Frankfurt, die Kosten der eigenen, als Testinstrumente bezeichneten Instrumente und von Büro- und EDV- Einrichtungen als geschäftsmässig begründet steuerlich von seinen Einkünften in Abzug bringen zu können und keine nur unerhebliche Gewinne zu erzielen. Unter diesen Umständen ist für das Geschäftsjahr 2009 keine ernsthafte Absicht des Beschwerdeführers erkennbar, mit seiner Nebentätigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen.

      4. Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und weitgehend kalkulatorischen und pauschalen Ausgaben in den Geschäftsjahren 2008 bis 2013 ergibt sich, dass die Tätigkeit, so wie sie der Beschwerdeführer kostenmässig behandelt, zur nachhaltigen Gewinnerzielung auch nicht geeignet erscheint.

        Zwar hat sich der Umsatz von CHF 209 – Reinigung von vier Instrumenten – im Jahr 2008 auf knapp CHF 2'800 – Reinigung von rund 50 bis 60 Instrumenten – im Jahr 2013 erhöht. In den ersten beiden Geschäftsjahren 2008 und 2009 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen von jeweils rund CHF 7'700 geltend. Angesichts deren fehlenden steuerlichen Anerkennung reduzierten sich die verbuchten Auslagen bis auf CHF 1'500 im Jahr 2012, so dass erstmals ein geringer Erfolg von CHF 280 ausgewiesen werden konnte. Mit der Steigerung des Umsatzes im Jahr 2013 auf CHF 3'100 erhöhten sich auch die geltend gemachten Ausgaben wieder auf CHF 2'600. Die geltend gemachten Aufwendungen nach Abzug eines jährlichen Privatanteils von CHF 300 beliefen sich auf durchschnittlich rund CHF 5'150, der Umsatz auf durchschnittlich CHF 1'350 und der durchschnittliche Verlust auf rund CHF 3'800 jährlich. Insgesamt stehen gemäss Geschäftsabschlüssen den Verlusten der Jahre 2008 bis 2011 von CHF 23'572 Gewinne in den Jahren 2012 und 2013 von CHF 752 gegenüber.

        Die in den vergangenen Geschäftsjahren geltend gemachten Auslagen enthalten hauptsächlich kalkulatorisch und pauschal geltend gemachte Aufwendungen wie Mietaufwand für die eigene Wohnung (CHF 2'400 in den Jahren 2009 bis 2011, CHF 1'200 in den Jahren 2012 und 2013), nicht weiter konkretisierte Repräsentationsspesen (2008 CHF 2'400, 2009 CHF 1'800, 2010 CHF 600, 2011 CHF 400), Anschaffungen im

        Elektronikbereich (2008 CHF 99 Wireless-Router und CHF 539.65 Tom Tom Navigation, 2009 CHF 169.12 Windows 7 Professional), Fahrzeugaufwand (2008 und

        2009 je CHF 1'000, 2010 CHF 800, 2011 CHF 200, 2013 CHF 150 jeweils pauschal),

        Kosten für den Besuch der Musikmesse in Frankfurt für mindestens zwei Personen (ohne Autokosten 2008 CHF 665.95, 2009 CHF 1'161.60, 2010 CHF 1'190.05, 2011

        CHF 361.05, 2013 CHF 748), Abschreibungen für Instrumente (2008 CHF 1'050, 2009

        CHF 735, 2010 CHF 514.50, 2011 CHF 360.15, 2012 CHF 252.11, 2013 CHF 176.48),

        Abschreibungen für EDV und Mobiliar (2008 CHF 459.20, 2009 CHF 321.45, 2010 CHF

        225, 2011 CHF 157.51, 2012 CHF 110.26, 2013 CHF 77.18) und Bürokosten (2008

        CHF 202.30, 2009 CHF 137.62, 2010 und 2011 im pauschalen Raumaufwand von CHF

        2'400 enthalten, 2012 und 2013 pauschal je CHF 180), deren geschäftsmässiger Zusammenhang mit der Leistungserbringung hinsichtlich Art und insbesondere Höhe nur schwer herzustellen ist. Insoweit erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Einwand der Vorinstanz, bei den geltend gemachten Betriebsaufwendungen handle es sich praktisch ausnahmslos um Kosten, die nicht zwingend einer geschäftlichen

        Tätigkeit zuzuordnen seien, sondern auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen würden (act. 2 E. 3c), sei haltlos (act. 1 Ziff. II. S. 3, als unbegründet. Inwieweit der nahezu jährliche Besuch der Musikmesse in Frankfurt mit zwei Personen der "Marktanalyse" und der Akquisition von Kunden dienen soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich nach seiner Darstellung an die Musikvereine in der Region seines Wohnortes und im nahen Ausland wendet.

        Wenn der Beschwerdeführer – wie dies in den Geschäftsabschlüssen der vergangenen Jahre zum Ausdruck kommt – diese Kosten weiterhin vollumfänglich der Rechnung der Nebentätigkeit belastet, erscheint sie – umso mehr als für die eigentlichen Aufwendungen wie die Benützung der [Infrastruktur] und der Räumlichkeiten bei seiner Arbeitgeberin keine Ausgaben berechnet werden – nicht geeignet, nachhaltig Gewinn zu erzielen. Zur Ausgleichung des durchschnittlichen jährlichen Verlusts von CHF 3'800 wären bei einem durchschnittlichen Preis von CHF […] die Reinigung von […] zusätzlichen Instrumenten erforderlich. Dies würde mehr als eine Verdoppelung des nach sechs Jahren erreichten Geschäftsvolumens verlangen. Allein die Ausgleichung der bisherigen Verluste von rund CHF 23'500 würde Einnahmen für die Reinigung von gegen […] Instrumenten voraussetzen.

      5. Insgesamt würde der geringe Umsatz und der daraus folgende finanzielle Misserfolg – wäre er denn tatsächlich realisiert – von insgesamt CHF 20'000 eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, von der Weiterführung des Betriebs abbringen. Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ist folglich als Liebhaberei – im steuerrechtlichen Sinne! – und nicht als selbständige Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 2008 anerkannt wurde, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass die Veranlagungsbehörde diese aufgrund des tiefen Umsatzes nur unter Vorbehalt akzeptiert hatte (act. 8-6/1.8).

    4. Zusammenfassend liegt bei der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers mangels Gewinnstrebigkeit keine selbständige Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 31 Abs. 2 StG vor und der für das Jahr 2009 geltend gemachte Verlust von CHF 7'304 kann dementsprechend nicht mit den

      weiteren Einkünften verrechnet werden. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

    5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP beziehungsweise Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von CHF 1'200 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12) und von CHF 800 für das Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer (Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung) erscheinen angemessen. Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP beziehungsweise Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerdeverfahren B 2013/230 und B 2013/231 werden vereinigt.

  2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009) wird abgewiesen.

  3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Einkommen 2009) wird abgewiesen.

  4. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'200 (Kantons- und Gemeindesteuern) und von CHF 800 (direkte Bundessteuer) unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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