Zusammenfassung des Urteils B 2013/168: Verwaltungsgericht
X.Y., ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Schweiz ein und heiratete zweimal Schweizerinnen, wobei seine Niederlassungsbewilligung wegen einer Scheinehe widerrufen wurde. Das Verwaltungsgericht wies Beschwerden gegen die Ablehnung des Familiennachzugs ab, da Anzeichen für eine Scheinehe vorlagen. Die Vorinstanz stellte fest, dass X.Y. die Ehe nur einging, um sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Die Beschwerdeführer argumentierten dagegen, dass ihre Ehe echt sei, aber das Gericht entschied zugunsten der Vorinstanz. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten von CHF 2'000 wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2013/168 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 16.04.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Scheinehe, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG.Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ehe in der Absicht, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft einzugehen, geschlossen haben sollte, sprechen der zeitliche Ablauf und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie die Umstände, wie die Eheleute den Alltag leben, insgesamt dafür, dass jedenfalls der Beschwerdeführer die Ehe einzig mit Blick darauf einging, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz nicht zu verlieren und nicht, um mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Leben zu führen (Verwaltungsgericht, B 2013/168). |
Schlagwörter: | Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Quot; Aufenthalt; Migrationsamt; Arbeit; Aufenthalts; Scheinehe; Heirat; Ehemann; Akten; Familie; Recht; Migrationsamtes; Verfahren; Verwaltungsgericht; Pakistan; Schweizer; Wohnung; Vorinstanz; Rekurs; Bruder; Familiennachzug; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Befragung; Lebensgemeinschaft; Ehegatten |
Rechtsnorm: | Art. 97a ZGB ; |
Referenz BGE: | 128 II 145; |
Kommentar: | - |
Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th.
Scherrer
In Sachen X.Y.,
A.Y.,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
Hegibachstrasse 22, 8032 Zürich,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Familiennachzugsgesuch für X.Y.
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ X.Y. (geb. 1972) ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er reiste im Jahr 2000 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 21. November 2001 abgelehnt, und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er am 23. November 2001 eine Schweizerin (geb. 1940) geheiratet hatte, erhielt er eine Aufenthalts- und am 22. November 2006 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlose Ehe wurde am 29. September 2008 geschieden. Die Niederlassungsbewilligung von X.Y. wurde am 27. April 2009 wegen Eingehens einer Scheinehe – die Ehefrau hatte für die Heirat CHF 20'000, die Trauzeugin CHF 2'100 erhalten - widerrufen, und er wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 1. Juni 2010, das Verwaltungsgericht am 26. Januar 2011 die dagegen erhobene Beschwerde ab (B 2010/136).
./ Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht heiratete X.Y. am 1. Oktober 2010 die Schweizerin A.Y. (geb. 1958), die am 20. Februar 2006 von T.W., seinem Bruder, den sie am 19. März 1999 geheiratet hatte, geschieden worden war und für ihren neuen Ehemann um Bewilligung des Aufenthalts im Familiennachzug ersuchte. Das Migrationsamt wies am 11. März 2011 das Gesuch um vorübergehenden Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht stellte am 15. Juni 2012 fest, dass
X.Y. sich weder im Verfahren vor dem Migrationsamt noch im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement zu den Gründen, die zur Abweisung des Gesuchs
führten, habe äussern können und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Sicherheits- und Justizdepartement zurück.
Während das Verfahren vor dem Bundesgericht hängig war, wies das Migrationsamt am 3. Mai 2012 das Gesuch um Familiennachzug ab. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen von X.Y. und A.Y. erhobenen Rekurs am 26. Juli 2013 ab, auferlegte ihnen die Entscheidgebühr von CHF 1'200 und wies ihr Gesuch um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ab. Der Rekurs betreffend den vorübergehenden Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens wurde abgeschrieben.
./ X.Y. und A.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhoben gegen den am 29. Juli 2013 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung aufzuheben, der Familiennachzug zu bewilligen und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführer reichten am 8. und 23. September 2013 zusätzliche Beweismittel ein.
Die Vorinstanz beantragte am 2. Oktober 2013, die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen. Während des Beschwerdeverfahrens erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer Rückreisevisa für die Dauer vom 25. November bis 30. Dezember 2013 sowie vom 3. März bis 7. April 2014. Der Beschwerdeführer gab an, er reise auf eigene Kosten für Zahnbehandlungen nach Pakistan. Der Rechtsvertreter führte dazu am 10. März 2014 aus, da Zahnbehandlungen in der Schweiz sehr teuer seien, werde der Beschwerdeführer, dessen beengte finanzielle Verhältnisse bekannt seien, die Kosten kalkuliert haben. Die Behandlung sei offensichtlich nicht weiter aufschiebbar gewesen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt VRP). Da Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der vorinstanzliche Entscheid ist, der – auch wenn damit der Rekurs abgewiesen wurde –
an die Stelle der ihm zugrunde liegenden Verfügung trat, kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Der Antrag, mit dem auch um die Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wird, ist so auszulegen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 916), dass mit der Beschwerde auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau, die ebenfalls Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und einen eigenen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs geltend machen kann (vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 1.3), sind zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 13. August 2013 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend mit dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, ob dem ausländischen Ehemann zu Recht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau mit der Begründung verweigert wurde, er sei eine Ausländerrechtsehe eingegangen.
Der Zivilstandsbeamte des Zivilstandsamts Buchs vermutete nach einer ersten Vorsprache der Beschwerdeführer am 16. Juli 2010, es könnte sich um eine "Aufenthaltsehe" handeln. Nach einem weiteren Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 17. August 2010 erhielt er den Eindruck, sie heirate "aus Mitleid" und gehe eine Gefälligkeitsehe ein. Nach der eingehenden Befragung der Beschwerdeführer am 3. September 2010 im Ehevorbereitungsverfahren erachtete das Zivilstandsamt die Verdachtsgründe als entkräftet (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 327 und 328). Am 1. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführer getraut.
Gemäss Art. 97a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) darf die Zivilstandsbehörde nur dann auf ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens nicht eintreten, wenn die Braut der Bräutigam "offensichtlich" keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern das Ausländerrecht
umgehen will. Bleiben nach der Befragung der Brautleute und dem Beizug von Auskünften (Art. 97a Abs. 2 ZGB) Restzweifel, darf die Zivilstandsbehörde angesichts ihrer eingeschränkten Kognition die Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren nicht verweigern (vgl. M. Montini, in: Basler Kommentar ZGB I, 4. Aufl. 2010, N 13 zu Art. 97a ZGB). Deshalb nimmt die Zivilstandsbehörde die Prüfung durch die Migrationsbehörde nicht vorweg; diese entscheidet frei über die Erteilung Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an einen ausländischen Ehegatten (vgl. BGer 2C_75/2013 vom
29. August 2013 E. 3.5). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn sie sich auf weitere Sachverhaltsabklärungen – wie vorliegend auf die polizeiliche Befragung der Beschwerdeführer am 30. September 2011 – stützen kann.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und seit 1. Oktober 2010 mit dem Beschwerdeführer, der Pakistani ist, verheiratet. Sie hat damit grundsätzlich einen gesetzlich (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; Ausländergesetz, SR 142.20, abgekürzt AuG) wie verfassungs- (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, abgekürzt BV) und konventionsmässig (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) begründeten Anspruch darauf, ihren Ehemann in die Schweiz nachziehen zu können. Der Beschwerdeführer hat umgekehrt einen Anspruch darauf, zu seiner Schweizer Ehefrau in die Schweiz zu ziehen.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 Ingress und lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sogenannte Schein- Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Ein Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig geschlossen wird, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte (BGer 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 128 II 145 E. 2.2, 127 II 49 E. 4a sowie BGer 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2). Verlangt das Gesetz für den Familiennachzug auch keine
Liebesheirat, ist nach dem Willen des Gesetzgebers doch eine "Realbeziehung" vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, was minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGer 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).
Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich regelmässig einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGer 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 128 II 145 E. 3.1, 122 II 289 E. 2b sowie BGer 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E.
3.3).
Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (beispielsweise fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist (BGer 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 mit Hinweisen unter anderem auf BGer 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1, 2C_362/2010 vom 21. September 2010 E. 2.3.3 und 2C_473/2008 vom 17.
November 2008 E. 2.1).
Die Vorinstanz hat aus den folgenden Indizien auf eine Scheinehe geschlossen: Der Beschwerdeführer habe 2001 für eine fingierte Ehe eine beträchtliche Summe bezahlt. Als Pakistani ohne hohe berufliche Qualifikation könne er einzig durch die Ehe mit einer Schweizerin in der Schweiz bleiben. Der Altersunterschied betrage 14 Jahre. Die Beschwerdeführer seien im April 2009 - kurz nachdem dem Beschwerdeführer am
26. Januar 2009 der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt worden sei – zusammengezogen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei im Juli 2010 – kurz nachdem am 1. Juni 2010 die Vorinstanz den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhobenen Rekurs abgewiesen hatte – eingeleitet worden. Weshalb die Beschwerdeführer, die sich seit langer Zeit kannten, nicht bereits früher – die Beschwerdeführerin war seit 2006 geschieden, der Beschwerdeführer lebte in einer Scheinehe - ein Zusammenleben erwogen, sei nicht ersichtlich. Das spreche dafür, dass sie unter dem Druck der Probleme des Ehemannes handelten. Die Beschwerdeführerin sei bis Februar 2006 mit dem Bruder des Beschwerdeführers verheiratet gewesen. Dieser habe zwei Wochen nach der Scheidung in der Heimat eine Landsfrau geheiratet, welche er zusammen mit einem im Dezember 2006 geborenen Kind in die Schweiz nachgezogen habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit seiner Familie zusammen mit der Beschwerdeführerin in deren Wohnung gelebt. Nachdem die Scheinehe des Beschwerdeführers aufgeflogen und ihm im Januar 2009 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt worden war, sei der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie am 6. April 2009 aus der Wohnung der Beschwerdeführerin aus- und der Beschwerdeführer selbst am 8. April 2009 dort eingezogen. Es sei nicht glaubhaft, dass der keine qualifizierte Tätigkeit ausübende Beschwerdeführer keine Beschäftigung in der Nähe des Wohnorts der Ehefrau, welche im Übrigen als IV-Rentnerin nicht auf einen bestimmten Wohnort angewiesen sei und in Buchs nach eigenen Angaben keine Freunde und wenig Kontakt habe, habe finden können. Ein echtes Interesse an der Herkunft und der Vergangenheit des Lebenspartners sei nicht ersichtlich. Die Einwände, Pakistan sei gefährlich, erklärten nicht, warum nicht wenigstens einmal eine Reise in die Heimat des Beschwerdeführers unternommen worden sei. Es seien auch keine anderen gemeinsamen Ferien verbracht worden. Die finanziellen Mittel – monatliche Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers von CHF 4'700 und die IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 2'380 – wären ausreichend. Bei der Trauung seien zwei Trauzeugen – wobei die Beschwerdeführerin
den Trauzeugen und der Beschwerdeführer die Trauzeugin nicht gekannt habe – und der Bruder des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Es hätten auch die Kinder der Beschwerdeführerin und Freunde der Heiratenden gefehlt. Aussagen zu Religion und Musikhören seien widersprüchlich gewesen.
Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, die frühere Scheinehe des Beschwerdeführers sei nicht relevant, da gerade deswegen mit einer intensiveren Überprüfung der "neuen" Ehe habe gerechnet werden müssen. Dass eine Ehe die ausländerrechtliche Situation verbessere, sei systemimmanent. Der Hinweis auf die Aufenthaltssituation spreche nicht gegen eine Liebesheirat. Mit 14 Jahren bewege sich der Altersunterschied nicht in einer Grössenordnung, die a priori Zweifel erwecken müsste. Die Bekanntschaftszeit vom 21. April 2009 bis zum Antrag auf Eheschliessung entspreche einer üblichen Dauer. Der Beschwerdeführer hätte allen Grund gehabt, sich baldmöglichst in eine bessere Ausgangslage zu bringen. Eine Heirat vor Ablauf der üblichen Bekanntschaftszeit wäre den Beschwerdeführern zu Recht vorgeworfen worden. Eine durchschnittliche Person heirate nach einer Scheidung nicht sofort wieder. Das Verhalten des Bruders des Beschwerdeführers hänge nicht mit jenem des Beschwerdeführers zusammen. Dass der Bruder zunächst bei der Beschwerdeführerin wohnen geblieben sei, sei offenbar finanziell motiviert gewesen. Der zeitliche Ablauf von fremdenpolizeilichem Verfahren und Eheschluss spreche gegen eine Scheinehe. Triebfeder für die Heirat sei die Ermöglichung der Weiterführung der Beziehung. Der Zivilstandsbeamte habe nach einem intensiven Abklärungsverfahren seine Meinung geändert. Die Beschwerdeführerin mache einen bodenständigen, selbstbestimmten, ausgesprochen ehrlichen und keineswegs naiven Eindruck. Sie habe als IV-Rentnerin, die auch ein "Anrecht auf ein bisschen Glück" habe, selbst genug Geld, um gut über die Runden zu kommen. Da die Beschwerdeführerin davon ausgehen musste, dass den Behörden das Verwandtschaftsverhältnis der – sukzessiven – Ehemänner der Beschwerdeführerin bekannt war, sei darauf nicht besonders hingewiesen worden. Ohne gültigen Ausländerausweis könne der Beschwerdeführer weder die Stelle wechseln noch eine andere Wohnung mieten. Die von den Migrationsbehörden ausgestellten Ersatzpapiere hätten eine eigentliche "Prangerwirkung". Die Situation der Beschwerdeführerin mit einer minimalen IV-Rente verbessere die Aussichten auf dem Wohnungsmarkt nicht. Nach der Aussage der Beschwerdeführerin kommt der Beschwerdeführer "meistens am Wochenende" und "eigentlich immer am
Wochenende", was bedeute, dass er auch ab und zu unter der Woche in der gemeinsamen Wohnung sei. Der Arbeitgeber befriste die Arbeitsverhältnisse und stelle seine Arbeitnehmer später wieder ein, was zu Phasen der Arbeitslosigkeit mit intensiver gelebter Beziehung führe. Das EDA warne vor Reisen nach Pakistan. Die Familie des Beschwerdeführers könne keinen genügenden Schutz bieten. Die finanziellen Mittel seien insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Kosten der jahrelang geführten Verfahren des Beschwerdeführers knapp. Dass der Beschwerdeführer nach der Trauung zur Nachtschicht ging, habe mit seiner besonderen Situation zu tun. Er habe keinen gültigen Ausländerausweis, so dass auch das Arbeitsverhältnis prekär sei. Die Namen der Trauzeugen seien vergessen worden, weil Namen aus einem anderen Kulturkreis im Gedächtnis nicht einfach haften blieben. Dass beide Beschwerdeführer keinen Freundeskreis hätten, hänge mit ihrer Persönlichkeit und ihren Lebensumständen zusammen. Der Beschwerdeführer müsse der Arbeit sehr hohe Priorität einräumen und Freizeit, soziale Kontakte usw. zurückstellen. Die Beschwerdeführerin pflege keinen Kontakt zu ihrer Familie. Geld für eine Heirat im klassischen Sinn fehle. Die Beschwerdeführer seien einfach, ohne grosse Schulbildung und wollten nur ruhig und bescheiden ihr Leben führen. Mit dem Einkommen könnten sie gerade überleben. Der Hinweis auf fehlendes Hochzeitsfest, fehlende Ferien und Reisen sei gegenüber Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen diskriminierend. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kinder – ihr Sohn sei psychisch labil und die Tochter schwanger gewesen – nicht mit der vorgängigen Information über die geplante Heirat belasten wollen. Die unterschiedlichen Angaben darüber, ob bei der Trauung Ringe getauscht worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer damit nicht bloss das Geschehen vor dem Standesbeamten verstanden habe. Die schriftlichen Auskünfte verschiedener Personen – so der Kinder der Beschwerdeführerin und von Arbeitskollegen – bestätigten, dass die Beschwerdeführer eine normale Ehe führten.
Zahlreiche Indizien deuten darauf hin, dass zumindest der Beschwerdeführer mit der Heirat am 1. Oktober 2010 nicht beabsichtigte, eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin einzugehen. Zu den von der Vorinstanz detailliert dargestellten Umständen (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheides) kommen weitere Elemente hinzu.
Die Ausführungen darüber, seit wann die Beschwerdeführer im gleichen Haushalt leben, erscheinen widersprüchlich. Einerseits gaben sie im August 2010 an, ungefähr seit zwei Jahren zusammen zu wohnen (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 301 und 302). Anderseits wird – obwohl unbestritten ist, dass der frühere Ehemann noch bis 7. April 2009 zusammen mit seiner neuen Ehefrau und ihrem Kind bei der Beschwerdeführerin wohnte – geltend gemacht, die beiden Brüder hätten nie gleichzeitig bei der Beschwerdeführerin gewohnt (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 386). Diese Unklarheit beschlägt nicht lediglich eine relativ kurze Zeitspanne, sondern die Grössenordnung von einem halben Jahr. Sie deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zwar zuweilen in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhielt, jedoch der Zeitpunkt der Zeitraum, ab welchem der Beschwerdeführer dauerhaft bei der Beschwerdeführerin lebte, nicht festlegen lässt, mithin die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sich wohl gar nie grundlegend geändert haben.
Obwohl die Beschwerdeführer angeblich ungefähr seit Sommer 2008 im gleichen Haushalt wohnen und bis 7. April 2009 der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin in der gleichen Wohnung lebte (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 331), vermitteln die Beschwerdeführer noch im August 2010 den Eindruck, nichts davon zu wissen, dass es sich beim Beschwerdeführer und dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin um Brüder handelt ("Herr T.W., welcher ebenfalls aus Pakistan stammt"). Haben die beiden Männer gegenüber der Beschwerdeführerin ihre Verwandtschaft verschwiegen, deutet dies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gleichermassen wie der frühere Ehemann zur Beschwerdeführerin kein Vertrauensverhältnis pflegte, wie es bei einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. War der Beschwerdeführerin das Verwandtschaftsverhältnis bekannt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht spontan darauf hinwies. Auf ein distanziertes oberflächliches Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern lässt auch schliessen, dass sie – obwohl sie geltend machten, im gleichen Haushalt zu leben – des Gesuch um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens zunächst nicht gemeinsam unterzeichneten (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 327).
2.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Modell seiner Arbeitgeberin – befristete Anstellungen mit erneuter Einstellung nach einer Pause – führe zu Zeiten, in denen die Beziehung intensiver gelebt werden könne. Indessen lassen sich den Akten,
insbesondere aber auch den Antworten der Beschwerdeführer in der polizeilichen Befragung vom 30. September 2011, keine entsprechenden Hinweise entnehmen, obwohl die Beschwerdeführer geltend machen, bereits seit April 2009 zusammen zu wohnen und der Beschwerdeführer bereits damals bei dieser Arbeitgeberin angestellt war.
Trotz der für ihn in wirtschaftlicher Hinsicht und mit Blick auf eine Stabilisierung seines Aufenthalts in der Schweiz ungünstigen Anstellungspraxis seiner Arbeitgeberin sind keinerlei Bestrebungen des Beschwerdeführers dokumentiert, einen unbefristeten und näher beim Wohnort der Beschwerdeführerin liegenden Arbeitsplatz zu finden. Der Modus der befristeten Anstellung kommt vielmehr der konkreten Lebensführung des Beschwerdeführers entgegen, indem er die längeren Beschäftigungsunterbrüche offenkundig für Aufenthalte in seiner Heimat nutzt. Aus den Passeinträgen und den aktenkundigen Rückreisevisa ist jedenfalls zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer während den Beschäftigungsunterbrüchen jeweils in seinem Heimatland aufhält, so vom 21. Februar bis 23. März 2010 (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 349), vom 6. Februar bis 23. März 2011 (act. 12/4, Akten des
Migrationsamtes 345), vom 7. März bis 15. April 2012 (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 545, möglicherweise wegen des laufenden Verfahrens lediglich für drei Wochen ausgestellt), vom 25. November bis 30. Dezember 2013 (act. 14) und vom
März bis 7. April 2014 (act. 16). Dieses Verhalten deutet auf enge familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland hin. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie ihren Ehemann auf einer dieser Reisen – wie der Beschwerdeführer für den Aufenthalt im Jahr 2012 behauptete – begleitet hätte.
Die Ausführungen darüber, wann der Beschwerdeführer – so er sich denn in der Schweiz aufhält – mit der Beschwerdeführerin zusammenlebt, sind sehr vage. Sie hinterlassen jedenfalls nicht den Eindruck, dass den Beschwerdeführern daran gelegen ist, möglichst oft ihr Leben miteinander zu teilen.
2.5.4. Das Vorgehen der beiden Brüder hinterlässt insgesamt den Eindruck, dass sie die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Heirat ausnützten und ausnützen, um ein - gefestigtes – Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen. Der frühere Ehemann, der
sich im Übrigen ebenfalls mehrmals ferienhalber in Pakistan aufgehalten hatte, liess sich nach rund sieben Ehejahren – mithin nachdem er einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hatte (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG) – scheiden und heiratete umgehend eine Landsfrau, die er samt gemeinsamem Kind in die Schweiz nachzog (act. 12/4, Akten des Migrationsamtes 327). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner ersten Ehe vergleichbar verhalten.
2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht beabsichtigte, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe einzugehen, sondern die Ehe schloss, um mit ihm eine Lebensgemeinschaft zu bilden und ihm so auch den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die Motivation für das Eingehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft kann und darf nicht Gegenstand einer staatlichen Prüfung sein. Hingegen sprechen der zeitliche Ablauf und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie die Umstände, wie die Eheleute den Alltag leben, insgesamt dafür, dass jedenfalls der Beschwerdeführer die Ehe einzig mit Blick darauf einging, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz nicht zu verlieren und nicht, um mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Leben zu führen. An dieser Beurteilung der Indizienlage vermag nichts zu ändern, dass einzelnen Anhaltspunkten – wie beispielsweise dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie in die Heimat des Beschwerdeführers reiste, sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur wenig Freunde und Bekannte haben und Detailfragen zur Trauzeremonie und zur Wohnungseinrichtung möglicherweise nicht kongruent beantworteten – nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden kann. Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer Schein- Ausländerrechtsehe ausgegangen.
Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten schriftlichen Bestätigungen führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit sie die Sicht der Kinder der Beschwerdeführerin wiedergeben, ist davon auszugehen, dass sie den – von der Realität abweichenden – Wunschvorstellungen ihrer Mutter entsprechen. Die schriftlichen Aussagen der in Horgen und Langnau wohnhaften Arbeitskollegen (act. 6/5 und 6) des Beschwerdeführers stellen Gefälligkeitsaussagen dar, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, sich nie an den Arbeitsort des Beschwerdeführers zu begeben (vgl. act. 12/4 Akten des Migrationsamtes 470/471, Antworten auf Fragen 47 und 53 in der polizeilichen Befragung vom 30. September 2011). Eine Befragung
dieser Personen als Zeugen würde lediglich zur mündlichen Bestätigung der schriftlichen Angaben führen, so dass sie unterbleiben kann. Gleiches gilt auch für eine persönliche Befragung der Beschwerdeführer, welche die Gelegenheit hatten, sich eingehend schriftlich unmittelbar und über ihren Rechtsvertreter zu äussern. Die Beweisanträge sind dementsprechend abzuweisen.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit ihrem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer
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