Zusammenfassung des Urteils B 2013/158: Verwaltungsgericht
Zwei Männer haben ein Kind mittels künstlicher Befruchtung und einer Leihmutter in den USA bekommen. Das Departement des Innern hat ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet, was vom Bundesamt für Justiz beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Anerkennung der beiden Männer als Väter bestätigt. Es wurde entschieden, dass der biologische Vater und die Leihmutter im Register eingetragen werden sollen, aber die Identität der Eizellenspenderin bleibt unbekannt. Das Gerichtsurteil aus Kalifornien und die Geburtsurkunde des Kindes wurden akzeptiert, da es im Interesse des Kindeswohls und einer klaren Rechtslage liegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2013/158 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.08.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | UrteilAnerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde. Diese weist sie als Eltern |
Schlagwörter: | Kindes; Männer; Leihmutter; Männern; Väter; Verwaltungsgericht; Recht; Eizelle; Departement; Gallen; Register; Anerkennung; Interesse; Geburtsurkunde; Rekurs; Kantons; Departementes; Abstammung; Verbote; Eizellenspende; Kindesverhältnis; Quot;Väternquot; Schweiz; Urteil; Eines; Befruchtung; Spenderin; Sperma |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen nach umfassender Interessenabwägung den schweizerischen Ordre public nicht. Die Männer haben die in der Schweizerischen Bundesverfassung sowie im Fortpflanzungsmedizingesetz verankerten Verbote der Leihmutterschaft und
Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung erfüllten, welche keine solchen Verbote vorsieht. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungsgebers hinweggesetzt. Faktisch aber besteht nach amerikanischem Recht das Kindesverhältnis zu den beiden Männern, nach schweizerischem Recht würde es indessen zur amerikanischen Leihmutter und deren Ehemann bestehen. Das Kind lebt aber bei seinen beiden "Vätern" in der Schweiz. Diese von den "Vätern" geschaffene Ausgangslage verlangt im Interesse des Kindeswohls und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage eine Anerkennung des Kindesverhältnisses zu den beiden Männern.
Damit hat nach dem am 19. August 2014 gefällten und noch nicht rechtskräftigen Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichtes auch dieses Kind im schweizerischen Register ein
– allerdings aus zwei Männern bestehendes – Elternpaar.
St. Gallen, 20. Aug. 2014/BE Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Der Präsident
lic.iur. Beda Eugster
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