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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2013/158)

Zusammenfassung des Urteils B 2013/158: Verwaltungsgericht

Zwei Männer haben ein Kind mittels künstlicher Befruchtung und einer Leihmutter in den USA bekommen. Das Departement des Innern hat ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet, was vom Bundesamt für Justiz beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Anerkennung der beiden Männer als Väter bestätigt. Es wurde entschieden, dass der biologische Vater und die Leihmutter im Register eingetragen werden sollen, aber die Identität der Eizellenspenderin bleibt unbekannt. Das Gerichtsurteil aus Kalifornien und die Geburtsurkunde des Kindes wurden akzeptiert, da es im Interesse des Kindeswohls und einer klaren Rechtslage liegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2013/158

Kanton:SG
Fallnummer:B 2013/158
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2013/158 vom 19.08.2014 (SG)
Datum:19.08.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilAnerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde. Diese weist sie als Eltern
Schlagwörter: Kindes; Männer; Leihmutter; Männern; Väter; Verwaltungsgericht; Recht; Eizelle; Departement; Gallen; Register; Anerkennung; Interesse; Geburtsurkunde; Rekurs; Kantons; Departementes; Abstammung; Verbote; Eizellenspende; Kindesverhältnis; Quot;Väternquot; Schweiz; Urteil; Eines; Befruchtung; Spenderin; Sperma
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2013/158

eines Kindes aus, das in den USA mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, wonach die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den beiden Männern erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat das Bundesamt für Justiz beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben. Darin hat es im Wesentlichen beantragt, den Entscheid des Departementes aufzuheben, dennoch aber sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und bestätigt die Anerkennung der beiden Männer als Väter des Kindes. In Ergänzung des Rekursentscheides des Departementes weist es die zuständige Behörde an, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung den Namen des biologischen Vaters (=Samenspenders) sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter im Register einzutragen. Ebenso ist darin festzuhalten, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist.

Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen nach umfassender Interessenabwägung den schweizerischen Ordre public nicht. Die Männer haben die in der Schweizerischen Bundesverfassung sowie im Fortpflanzungsmedizingesetz verankerten Verbote der Leihmutterschaft und

Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung erfüllten, welche keine solchen Verbote vorsieht. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungsgebers hinweggesetzt. Faktisch aber besteht nach amerikanischem Recht das Kindesverhältnis zu den beiden Männern, nach schweizerischem Recht würde es indessen zur amerikanischen Leihmutter und deren Ehemann bestehen. Das Kind lebt aber bei seinen beiden "Vätern" in der Schweiz. Diese von den "Vätern" geschaffene Ausgangslage verlangt im Interesse des Kindeswohls und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage eine Anerkennung des Kindesverhältnisses zu den beiden Männern.

Damit hat nach dem am 19. August 2014 gefällten und noch nicht rechtskräftigen Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichtes auch dieses Kind im schweizerischen Register ein

– allerdings aus zwei Männern bestehendes – Elternpaar.

St. Gallen, 20. Aug. 2014/BE Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Der Präsident

lic.iur. Beda Eugster

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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