Zusammenfassung des Urteils B 2011/81: Verwaltungsgericht
N. M., ein Staatsangehöriger von Mazedonien, erhielt 2005 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, um als Imam zu arbeiten. Nach Kündigung seines Arbeitsvertrags wurde ihm die Bewilligung widerrufen, da er nicht mehr im Rahmen seines ursprünglichen Zwecks tätig war. Er kämpfte gegen den Widerruf an, jedoch entschied das Verwaltungsgericht, dass er die Schweiz verlassen muss. Die Behörden argumentierten, dass er nicht mehr im Rahmen seines ursprünglichen Zwecks in der Schweiz tätig war und keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt sei. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt, wobei N. M. einen Teil tragen musste.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2011/81 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 11.08.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Ausländerrecht, Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2005 in der Schweiz lebenden Mazedoniers, wenn er sich nicht mehr im Rahmen des ursprünglich der Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zwecks in der Schweiz aufhält (Verwaltungsgericht, B 2011/81). |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Bewilligung; Verfügung; Recht; Ausländer; Widerruf; Verlängerung; Aufenthaltszweck; Vorinstanz; Vereinigung; Islamische; Arbeit; Erwerb; Entscheid; Behörde; Zustimmung; Seelsorger; Aufenthaltsbewilligungen; Bedingung; Heimat; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Migration; Ehefrau |
Rechtsnorm: | Art. 14 BV ;Art. 42 BV ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
(Verwaltungsgericht, B 2011/81).
Urteil vom 11. August 2011
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H.
Fenners
In Sachen
N. M.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Z. gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ N. M. (geboren am 11. Februar 1982) ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er reiste am
1. Oktober 2005 in die Schweiz ein, um eine Stelle als Imam bei der Islamischen Vereinigung R. anzutreten. Das Bundesamt für Migration (BFM) stimmte dem arbeitsmarktlichen Vorentscheid im Rahmen des Zustimmungsverfahrens am 23. September 2005 zu und verfügte unter anderem, ein Stellenwechsel sei ausgeschlossen. Daraufhin wurde N. M. am 12. Oktober 2005 eine Aufenthalts- bewilligung zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Seelsorger bei der Islamischen Vereinigung R. erteilt. Die Bewilligung wurde letztmals am 29. September 2009 mit Gültigkeit bis 30. September 2010 verlängert.
Am 23. Januar 2006 reiste die Ehefrau A. (geboren am 17. November 1982) mit dem gemein-samen Sohn B. (geboren am 25. April 2004) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 5. August 2008 und am 4. Mai 2010 wurden die beiden Söhne
C. und D. geboren.
Am 22. Februar 2010 kündigte die Islamische Vereinigung R. den Arbeitsvertrag mit N.
mit der Begründung, seine arbeitsvertraglichen Forderungen könnten nicht erfüllt werden. Das Arbeits-verhältnis endete am 31. Mai 2010. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 widerrief das Ausländeramt (heute Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung von
M. und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens am 30. Juli 2010 zu verlassen.
./ Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob N. M. durch seine Rechtsvertreterin am
31. Mai bzw. 28. Juni 2010 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement, welcher mit Entscheid vom 30. März 2011 abgewiesen wurde.
./ Mit Eingabe vom 15. April 2011 erhob N. M., vertreten durch Rechtsanwältin L. K., Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, der Entscheid des Sicherheits- und Justiz-departements vom 30. März 2011 bzw. die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Mai 2010 seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufent-haltsbewilligung nicht gegeben seien; es sei eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Beschwerdebegründung anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
(…).
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…)
2. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 30. März 2011. Wie die Vorinstanz darin zu Recht erwog, ist die
im Rekursverfahren streitig gewesene Verfügung betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers insofern gegenstandslos geworden, als die Aufenthaltsbewilligung am 30. September 2010 auslief. Die Vorinstanz erwog deshalb, es sei nicht mehr über den Widerruf, sondern über die Nichtver-längerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Im Gegensatz zum Widerruf der Aufenthalts- bewilligung nach Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) ist die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Gesetz nicht explizit geregelt. In der Praxis wurde eine solche Aufenthaltsbeendigung unter der Herrschaft des am 1. Januar 2008 durch Art. 125 AuG aufgehobenen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-länder (AS 1949 221) aber immer dann als zulässig erachtet, wenn die Bewilligung auch widerrufen bzw. der Betroffene auch hätte ausgewiesen werden können. Diese Praxis kann mit Blick auf Art. 62 lit. d AuG unter dem neuen Recht fortgeführt werden, zumal Aufenthaltsbewilligungen nach wie vor zweckgebunden erteilt werden (Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.49). Streitgegenstand ist somit die Frage, ob die Vorinstanz zur Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und müsse die Schweiz verlassen.
Nach Art. 33 Abs. 1 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Diese Norm ermöglicht es der zustän-digen Behörde, unter anderem Aufenthaltsbewilligungen nach dem Ausländergesetz zu widerrufen, wenn die Ausländerin der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht ein-hält. (Art. 62 lit. d AuG).
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Seelsorger, Islamische Vereinigung R." erhalten. Das gehe nicht nur aus der Verfügung des BFM vom 23. September 2005 hervor, sondern auch aus der Ermächtigung zur Visumserteilung und den jährlich erteilten Aufenthaltsbewilligungen. Dieser Aufenthaltszweck sei demnach eine Bedingung für den Aufenthalt. Nachdem
das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe, sei daher der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG gegeben. Die Bewilligung könne folglich widerrufen werden.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, die im Jahre 2009 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit sei nicht mehr an die Tätigkeit als Imam geknüpft worden. Im Entscheid vom 18. März 2005 habe das Amt für Wirtschaft festgehalten, die Bewilligung werde vorläufig befristet für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal vier Jahre erteilt. Im Jahre 2009 seien diese vier Jahre abgelaufen gewesen. Dennoch habe er eine weitere Bewilligung bis 30. September 2010 erhalten, und zwar ohne diese an die Tätigkeit als Imam zu knüpfen. Da diese auch nicht mehr von der Bewilligung des BFM vom 23. September 2005 erfasst worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bewilligung vom 1. Oktober 2009 um eine Bewilligung zur Erwerbs-tätigkeit ohne zusätzliche Bedingungen handle. Dies belege auch die Tatsache, dass der Ehefrau gemäss ursprünglicher Verfügung des BFM im Zuge des Familiennachzugs die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt worden sei, die im Oktober 2009 ausgestellte Bewilligung die Erwerbs-tätigkeit nun aber zulasse.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 in die Schweiz einreiste, um als Imam in R. tätig zu sein. Dieser Aufenthaltszweck wurde in der Ermächtigung zur Visumserteilung für die Schweizer Vertretung festgehalten. Seiner damaligen Aufenthaltsbewilligung lag die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (AS 1986 1791, abgekürzt BVO) zugrunde, welche die Kantone nach der Änderung vom
23. Mai 2001 (AS 2002 1769) in Art. 14 Abs. 4 BVO bevoll-mächtigte, für zeitlich begrenzte Tätigkeiten befristete Verfügungen für Jahresbewilligungen zu erlassen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BVO musste die Arbeitsmarktbehörde darüber verfügen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt waren. Der Vorentscheid war so-dann für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich (Art. 42 Abs. 4 BVO), stand jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der fremdenpolizeilichen Behörde und des Bundesamtes für Aus-länder, dem heutigen BFM. Nachdem das Amt für Wirtschaft der Jahresbewilligung befristet für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal vier Jahre zugestimmt hatte, erteilte auch das BFM seine Zustimmung für maximal 12 Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung, wobei es einen Stellenwechsel ausdrücklich ausschloss. Die streitige
Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahre 2009 auf der Grundlage des revidierten Ausländerrechts verlängert, welches in gewissen Fällen weiterhin eine Zustimmung des BFM vorsieht. Gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. c Ziff. 4 der Verordnung über Zulas-sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) verweigert das BFM die Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sich die betroffene Person nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
Es ist unbestritten, dass das BFM in der Verfügung vom 23. September 2005 einen Stellen-wechsel ausschloss und somit seine Zustimmung ausschliesslich für die Tätigkeit als Seelsorger bei der Islamischen Vereinigung in R. gab. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Stand-punkt, nach Ablauf der vom Amt für Wirtschaft gesetzten vierjährigen Frist habe er ohne weiteres davon ausgehen können, die Einschränkung auf die ursprünglich bewilligte Tätigkeit sei dahin-gefallen. Dabei verkennt er, dass die Verfügung des Amtes für Wirtschaft an die Islamische Ver- einigung R. gerichtet war. Der Beschwerdeführer kann daraus für sich nichts ableiten. Dasselbe gilt für die Verfügung des BFM vom 23. September 2005. Für den Beschwerdeführer waren die jährlich zu erneuernden, auf den erwähnten Verfügungen basierenden Aufenthaltsbewilligungen mass-gebend. Diese legten den Aufenthaltszweck (Seelsorger, Islamische Vereinigung, xxx-strasse 00, xxxx R.) ausdrücklich fest. Aus der den Akten angefügten Kopie der Bewilligung vom 29. September 2009 ist jedoch erkennbar, dass die letztmalige Bewilligung insofern modifiziert wurde, als der Titel "Aufenthaltszweck" weggelassen und dafür in der Rubrik Haupterwerb "Islamische Vereinigung, xxx-strasse 00, xxxx R." vermerkt wurde. Aus dieser Veränderung kann, insbesondere angesichts des schon bei der Visumerteilung klar kommunizierten Aufenthaltszwecks, nicht geschlossen werden, die Einschränkung auf die Tätigkeit als Imam sei dahingefallen. Zwar wurde der Haupterwerb nicht mehr unter dem Titel "Aufenthaltszweck" aufgeführt, diese Umgestaltung ist jedoch rein formaler Natur und vermag den materiellen Inhalt der Verfügung nicht zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, wes-halb die Bewilligungsbehörde, insbesondere unter den vorliegenden Umständen, den Haupterwerb auch in der Bewilligung des Jahres 2009 weiter angeführt haben sollte, wenn sie von einer Ein- schränkung vollständig hätte absehen wollen. In Betracht fällt auch, dass auf der im Jahre 2009 ausgestellten Bewilligung sowohl Zulassungs- als auch Kontingentscode
unverändert blieben. Wenn sich für den Beschwerdeführer daraus Unklarheiten ergaben, wäre es ihm zumutbar gewesen, den Sachverhalt genauer abzuklären. Private dürfen sich zwar grundsätzlich auf das behördliche Han-deln verlassen und sind nicht gehalten, eigene Nachforschungen anzustellen. Dort wo sich aber leicht erkennbare Unklarheiten ergeben, sind Nachfragen bei der zuständigen Behörde angezeigt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/K. 2010,
Rz. 658).
Somit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Rahmen des ur-sprünglich der Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zwecks in der Schweiz aufhält. Folglich wird eine wesentliche, mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht erfüllt (Art. 62 lit. d AuG), und die zuständige Behörde kann die Bewilligung nach Art. 62 AuG widerrufen bzw. nicht verlängern. Da keine nachträglich bewilligte Änderung des Aufenthaltszwecks vorliegt, ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Art. 86 Abs. 2 lit. c Ziff. 4 VZAE ausgeschlossen.
Art. 62 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Aufenthalts-bewilligung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Aufenthalts-bewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration.
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schweiz im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberech-tigung eine restriktive Politik verfolgt. (VerwGE B 2010/190 vom 26. Januar 2011 i.S. A.B., in: www.gerichte.sg.ch). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Tätigkeit ausübt bzw. auszuüben beabsichtigt, die in wirtschaftlicher arbeitsmarktlicher Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es besteht deshalb kein
öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer nach Beendigung seiner seelsorgerischen Tätigkeit weiterhin Aufenthaltsrecht zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2005 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein. Er lebt somit seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass diese an sich kurze Verweildauer eine starke Verwurzelung nicht ausschliesst; zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbrachte und davon auszugehen ist, dass er dort nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Dass er zusammen mit seiner Ehe-frau für den Lebensunterhalt aufkommt und seine Sprachkenntnisse im Rahmen eines Intensiv-deutschkurses verbessert hat, kann nicht als Zeichen der besonderen Verwurzelung gewertet werden. Der Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache ist insbesondere für einen Seelsorger wesentlich, da er in dieser Funktion auch als Mittler zwischen seiner Religionsgemein-schaft und der Gesellschaft auftritt. Im weiteren kann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits wieder ein Stellenangebot erhalten hat, nicht ohne weiteres als Zeichen der guten Integration gewertet werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Anstellung beim xxx Markt in R. aus seinem bisherigen beruflichen Umfeld ergeben hat und nicht aus einem über seine Religionsge-meinschaft hinausreichenden Netzwerk.
Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Imam und kann als solcher an verschiedenen Orten tätig werden. Er ist überdies bereit, sich auch ausserhalb seines angestammten Berufs zu betä-tigen. Gemäss Arbeitsvertrag mit dem xxx Markt in R. würde er dort die Funktion eines Allrounders übernehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Heimat andernorts eine berufliche Perspektive finden kann.
Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Situation der übrigen Familienmitglieder. Deren Aufenthaltsbewilligungen hängen massgeblich vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung des Be-schwerdeführers ab. Das entsprechende Rekursverfahren wurde deshalb am 2. Juni 2010 sistiert. Die Ehefrau reiste im Frühjahr 2006 in die Schweiz ein. Sie hält sich somit nahezu gleich lang in der Schweiz auf wie der Beschwerdeführer. Inwieweit sie integriert ist, kann den Akten nicht entnommen
werden. Der Beschwerdeführer führt einzig an, seine Ehefrau habe eine Arbeitsstelle als Montage-mitarbeiterin gefunden. Das im Arbeitsvertrag aufgeführte monatliche Bruttogehalt von Fr. 2'630.-- lässt indes nicht auf eine besonders qualifizierte, nicht auch im Heimatland zu findende Arbeit schliessen. Zwei der Kinder wurden in der Schweiz geboren und sind nicht schulpflichtig. Für sie ist die Rückkehr in das Heimatland ihrer Eltern ohne weiteres zumutbar. Der älteste Sohn B. ist mittler-weile sieben Jahre alt und besucht die Schule. Damit kann aber noch nicht gesagt werden, sein Aufenthalt in der Schweiz sei derart prägend gewesen, dass die Rückkehr in das Heimatland ge-radezu unzumutbar wäre. Eine hohe Integration wird grundsätzlich dann angenommen, wenn ein Kind seine Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat (VerwGE B 2005/8 vom 5. Juli 2005 i.S. T.H-K, I.D. und I.T.B., in: www.gerichte.sg.ch). Somit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwieweit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen schwer-wiegenden persönlichen Härtefall darstellen soll. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Religionsfreiheit erkennbar.
3.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht entschied, der Beschwerde-führer habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und müsse die Schweiz verlassen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die Hälfte der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
Fr. 2'000.-- gehen zufolge teilweiser unentgeltlicher Prozessführung zu Lasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die restlichen Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin Z.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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