Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2011/263 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 12.04.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Ausländerrecht, Art. 47 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20), Art. 73 Abs. 1 VZAE (SR 142.201), Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 3 und 12 |
Zusammenfassung: | Eine Beschwerdeführerin hat erfolglos versucht, den Familiennachzug ihrer Tochter in die Schweiz zu erwirken. Die Tochter war bereits über zwölf Jahre alt, als das Gesuch gestellt wurde, und es konnten keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nachgewiesen werden. Die Gerichte stellten fest, dass die Mutter die verpassten Fristen selbst zu verantworten hatte und der Gesundheitszustand der Grosseltern als Betreuungspersonen nicht ausreichend belegt war. Trotz Deutschkenntnissen der Tochter und ihrer Ausbildung in der Schweiz wurde der Nachzug aufgrund mangelnder Integrationsschwierigkeiten in Russland abgelehnt. Die Beschwerdeführerin konnte keine überzeugenden Gründe vorbringen, die eine Ausnahme von den gesetzlichen Fristen rechtfertigen würden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet. |
Schlagwörter: | Tochter; Familie; Familiennachzug; Schweiz; Recht; Vorinstanz; Grosseltern; Kinder; Aufenthalt; Kindsvater; Betreuung; Frist; Kindes; Zugsfrist; Akten; Aufenthalts; Gesuch; Migration; Aufenthaltsbewilligung; Mutter; Russland; Zugsgesuch; Migrationsamt; Kindsvaters; Ausländer; Familiennachzugs; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 12 KRK ; Art. 13 BV ; Art. 190 BV ; Art. 2 KRK ; Art. 25 IPRG ; Art. 29 BV ; Art. 3 KRK ; Art. 8 EMRK ; Art. 84 IPRG ; Art. 85 IPRG ; Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 II 11; 130 II 281; 132 I 42; 133 I 100; 133 II 6; 135 I 153; 136 II 120; 136 II 78; 137 I 284; 137 II 393; |
Kommentar: | Thurnherr, Gächter, Hand zum AuG, Art. 47, 2010 |
Ausländerrecht, Art. 47 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20), Art. 73 Abs. 1 VZAE (SR
142.201), Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 3 und 12 KRK (SR
0.107).
Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE sind als absolute Fristen zu verstehen. Für verpasste Nachzugsfristen hat der Bundesgesetzgeber in Art. 47 Abs. 4 AuG die Möglichkeit des nachträglichen Familiennachzugs bei Vorliegen von wichtigen familiären Gründen vorgesehen. Ein Gesuch um Familiennachzug eines Kindes, das kulturell wie sprachlich im Heimatland verwurzelt ist, dort noch Verwandte hat und fast die gesamte Schulzeit dort absolvierte sowie über eine gute Ausbildung verfügt, beinhaltet keinen wichtigen familiären Grund, wenn die Trennung sowie das Verpassen der Nachzugsfrist der Mutter anzulasten ist (Verwaltungsgericht, B 2011/263).
Urteil vom 12. April 2012
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. M.
Looser
In Sachen
A. Y.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B. Y.,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
betreffend Familiennachzugsgesuch für A. P.
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ A. Y. (geboren am 21. September 1976) ist russische Staatsangehörige und reiste am 27. Dezember 2006 in die Schweiz ein. Am 19. Januar 2007 heiratete sie den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen B. Y. (geboren am 5. April 1971) und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.
Aus erster Ehe mit O. P. hat A. Y. eine Tochter, A. P. (geboren am 18. Januar 1996), die
nach der Ausreise ihrer Mutter bei den Grosseltern mütterlicherseits in Russland blieb.
./ A. Y. stellte am 10. September 2010 ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter. Dem Gesuch wurde ein persönliches Begleitschreiben vom 8. September 2010, das auch B. Y. unterzeichnet hatte, sowie eine Einverständniserklärung des Kindsvaters vom 30. April 2010 beigelegt. Zusätzlich wurde eine Bestätigung von B. Y. vom 9. Juli 2010 eingereicht, wonach er für sämtliche Kosten seiner Stieftochter aufkommen würde. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs liess A. Y. durch ihren damaligen Rechtsvertreter vorbringen, dass das Einverständnis des Kindsvaters zur Ausreise seiner Tochter erst jetzt vorliege und deswegen vorher kein Nachzugsgesuch möglich gewesen sei. Zudem entspreche die Ausreise zur Mutter in die Schweiz dem Kindeswohl, da in Russland die Verwahrlosung ihrer Tochter drohe, da der Kindsvater nicht gewillt sei, die Betreuung zu übernehmen, und die Grosseltern aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage seien. Als Beleg dafür reichte sie eine weitere Erklärung des Kindsvaters vom 25. Januar 2011 sowie Bestätigungen des Amtes für Bevormundung und Kinderrechtssicherheit der Stadt Lipezk vom 18. Januar 2011 sowie des Bildungsdepartements der Stadt Lipezk vom
7. Februar 2011 ein.
Das Migrationsamt wies das Familiennachzugsgesuch für die Tochter A. P. mit Verfügung vom 30. März 2011 ab. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass das Nachzugsgesuch zu spät eingereicht worden sei und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nicht vorlägen. Insbesondere seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Grosseltern nicht nachgewiesen.
C./ Gegen diese Verfügung erhob A. Y. mit Eingabe vom 11. April 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 30. März 2011 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihre Tochter. Der Rekurs wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Erklärung des Amtes für Bevormundung und Kinderrechtssicherheit der Stadt Lipezk, wonach die Grosseltern die Tochter nicht mehr betreuen könnten, nach Art. 84 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, abgekürzt IPRG) zu anerkennen sei. Dem Kindeswohl sei in Beachtung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt KRK) höchste Priorität einzuräumen.
Am 6. Mai 2011 reichte A. Y. ein persönliches Schreiben ihrer Tochter zu den Akten ein, worin diese darlegt, dass und weshalb sie bei ihrer Mutter in der Schweiz leben will. Mit Schreiben vom 6. September 2011 ersuchte A. Y. um beförderliche Behandlung des Rekurses.
Mit Entscheid vom 30. November 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs kostenpflichtig ab. Der Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass die Frist für den Familiennachzug der Tochter mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2008 geendet habe. Da die Tochter im Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuches bereits über zwölf Jahre alt gewesen sei, sei das Gesuch nicht innert Frist gestellt worden. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug würden nicht vorliegen, insbesondere seien die Feststellungen der russischen Behörden über die Betreuungsverhältnisse durch die Grosseltern nicht aussagekräftig. Zudem seien ärztliche Atteste über die Krankheiten der Grosseltern trotz Beweisofferten nicht beigebracht worden.
D./ Mit Eingabe ihres Ehemannes vom 15. Dezember 2011 erhebt A. Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 30. November 2011 sei kostenpflichtig aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, A. P. eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Sicherheits- und Justizdepartement anzuweisen, den Sachverhalt zu ergänzen und neu über das Gesuch um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Wiederherstellung der Familieneinheit zu befinden. Sodann sei das Verfahren prioritär und schnell zu führen.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein früher gestelltes Gesuch um Familiennachzug wegen der fehlenden Zustimmung des Kindsvaters aussichtslos gewesen wäre. Zudem würden wichtige familiäre Gründe für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Tochter vorliegen, da nach den Feststellungen der russischen Behörden die Grosseltern die Betreuung der Tochter nicht mehr wahrnehmen könnten. Das Sicherheits- und Justizdepartement habe auch Art. 47
Abs. 4 AuG sowie Art. 12 KRK verletzt, da die Tochter nicht angehört worden sei. Sodann seien das Beschleunigungsgebot, der Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht missachtet worden.
Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom
4. Januar 2012 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist für die Begründung auf den angefochtenen Entscheid und die Akten. Diese Vernehmlassung wurde A. Y. mit Schreiben vom 5. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 bat A. Y. um eine Kopie ihrer Beschwerdeeingabe, da sie keine Kopie angefertigt habe. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 wurde ihr eine Kopie ihrer Beschwerdeeingabe zugestellt. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte A. Y. am 3. März 2012 eine Eingabe samt Beilage zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
1.1. Die Beschwerdeführerin lässt sich für die Einreichung der Beschwerde durch ihren Ehemann vertreten, und eine entsprechende Vollmacht wurde dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Eingabe vom 15. Dezember 2011 zugestellt. Dies ist insofern zulässig, als das Anwaltsmonopol in Art. 10 des Anwaltsgesetzes (SR 963.70, abgekürzt AnwG) nur für die berufsmässige Vertretung vor Gerichten gilt, soweit das
AnwG nichts anderes vorsieht. Mangels ausdrücklichem Widerruf der Vollmacht ist der Ehemann nach wie vor als Vertreter der Beschwerdeführerin zu betrachten.
1.2. Am 3. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe samt Beilage ein. Darin begründet sie nochmals ihren Standpunkt und legt die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 2006 wiederum dar. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf einen Aufsatz aus dem Jahr 2007. Aus Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRP ergibt sich, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Dieser Schriftenwechsel war mit der Zustellung des Schreibens vom 5. Januar 2012 samt Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschlossen. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) ist das Gericht jedoch in sämtlichen Rechtsbereichen verpflichtet, jede eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 4.6; 133 I 98 E. 2.1). Ausgeschlossen sind indessen nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachte Anträge und Rügen, die bereits in der Beschwerdeeingabe hätten erhoben werden können, ausser die Vernehmlassungen hätten erst hierzu Anlass gegeben (BGE 132 I 42 E. 3.3.4; 131 I 291 E. 3.5.). Selbst die verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechtsweggarantien befreien die Beschwerdeführerin also nicht davon, rechtzeitig Rechtsbegehren zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht zu begründen (VerwGE B 2011/8 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen; B 2011/225 vom 14. Februar 2012 E. 3, beide abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Ihr ist daher anzulasten, dass sie die Begründungen und tatsächlichen Ausführungen in der Eingabe vom 3. März 2012 bereits in der Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2011 hätte geltend machen können, zumal die Vernehmlassung der Vorinstanz keinen Anlass für neue Tatsachen rechtliche Gesichtspunkte bot. Deshalb ist die Eingabe vom
3. März 2012 aus dem Recht zu weisen.
Da die Beschwerdeführerin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann
sie sich für den Nachzug ihrer Tochter nicht auf Art. 43 AuG stützen, sondern auf Art. 44 AuG. Im Unterschied zum Nachzug nach Art. 42 f. AuG besteht aufgrund der
Kann-Formulierung in Art. 44 AuG kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug (BGE 137 II 393 E. 3.3.; 137 I 284 E. 1.2 und 2.6).
Soweit aber eine Ausländerin und ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz
hat, kann die Verweigerung des Aufenthalts das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen. Erforderlich ist dazu, dass die familiäre Beziehung zu den nahen Verwandten in der Schweiz intakt ist und tatsächlich gelebt wird sowie dass die in der Schweiz lebenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGer 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 1.2). Letzteres bedingt das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der Ehe mit einem niedergelassenen Ausländer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass für den Nachzug ihrer Tochter Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich indessen kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt für Familienmitglieder (BGE 137 I 284 E. 2.1; 135 I 153 E. 2.1; 133 II 6 E. 3.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV,
2. Aufl., St. Gallen/ Zürich 2008, N 25 zu Art. 13). Aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK lässt sich hingegen ein das Ermessen des Migrationsamts einschränkender Anspruch auf Familiennachzug ableiten. Insoweit ist eine Einzelfallprüfung bzw. Güterabwägung vorzunehmen, wobei die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Gesichtspunkte einen Eingriff in das Familienleben rechtfertigen können (BGE 137 I 284 E. 2.1).
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Familienangehörigen gemäss Art. 44 AuG liegt also nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, wobei die aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte zu beachten sind. Es müssen daher gute Gründe vorliegen, um den anbegehrten Nachzug der Tochter zu verweigern, z.B. wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AuG nicht erfüllt sind wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AuG geregelten Situationen gegeben ist (BGE 137 I 284 E. 2.6).
Das Verwaltungsgericht hat den Spielraum der Vorinstanz bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zu respektieren und sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es hat deswegen insbesondere zu prüfen, ob die bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen und Garantien gewahrt werden. Eine
Überprüfung der Ermessensbetätigung steht ihm hingegen nicht zu (vgl. anstatt vieler VerwGE B 2011/118 vom 11. August 2011 E. 2.3 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.c h).
Die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien befreien also nicht davon, dass für den Familiennachzug von Kindern eines Ausländers bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das Bundesgericht erachtet daher Art. 44 AuG als nicht konventionswidrig (BGE 137 I 284 E. 2.6). Es hält fest, dass der Nachzug von Kindern unter 18 Jahren gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV für einen Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht nur möglich ist, wenn letzterer mit seinen Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AuG), der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht wird und der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt (BGE 137 I 284 E. 2.7).
Aufgrund der Akten kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AuG grundsätzlich vorliegen und kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG besteht (Art. 51 Abs. 2 AuG). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin das Familiennachzugsgesuch für ihre Tochter rechtzeitig eingereicht hat.
Die Jahresfrist für die Einreichung des Nachzugsgesuches für Kinder von Personen mit Aufenthaltsrecht ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE). Die Nachzugsfristen in Art. 47 AuG gelten grundsätzlich nur für Situationen, in denen ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht. Dies ist aber ein gesetzgeberisches Versehen, da Art. 47 Abs. 3 AuG auch von der Aufenthaltsbewilligung spricht. Art. 47 AuG ist daher in Übereinstimmung mit Art. 73 VZAE so auszulegen, dass für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine zwölfmonatige Nachzugsfrist gilt (BGE 137 II 393 E. 3.3; M. Caroni, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 18 zu Art. 47). Massgebend für die Bestimmung des Nachzugsalters ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (Caroni, a.a.O., N 9 zu Art. 47 mit Hinweisen). Die Frist beginnt mit der
Erteilung der Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG resp. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Übergangsrechtlich ist sodann zu berücksichtigen, dass die Frist erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 begann, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG).
Die Beschwerdeführerin stellte das Familiennachzugsgesuch für ihre Tochter unbestritten erst am 10. September 2010. Zu diesem Zeitpunkt war die Tochter bereits 14 Jahre alt und seit dem 1. Januar 2008 waren mehr als 21 Monate vergangen. Das Gesuch wurde daher erst nach Ablauf der Nachzugsfrist und damit nicht rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie das Gesuch ursprünglich bereits anfangs 2007 einreichen wollte, aber dies aufgrund der fehlenden Zustimmung des Kindsvaters nicht habe machen können. Ein früheres Gesuch wäre aussichtslos gewesen. Die Beschwerdeführerin legt als Beweise notariell beurkundete Erklärungen des Kindsvaters vom 30. April 2010 und 25. Januar 2011 vor, worin dieser bestätigt, erstmals am 30. April 2010 das Einverständnis zur ständigen Ausreise seiner Tochter in die Schweiz gegeben zu haben (Akten Migrationsamt über A. Y., act. 45, 50 und 170).
Im Rahmen der Beratungen über das AuG wurde die Altersbegrenzung für die fünfjährige Nachzugsfrist von 14 auf 12 Jahre gesenkt. Das Parlament war der Ansicht, dass die Integration erheblich verbessert werde, wenn die nachgezogenen Kinder die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolvieren würden. Der Nachzug habe möglichst früh zu erfolgen, um die Integrationschancen zu verbessern (AB 2005 S 304 und 308; AB 2004 N 759 und 761; vgl. auch Caroni, a.a.O., N 1 zu Art. 47). Auch die Botschaft zum AuG hielt fest, dass die Integration von Kindern bei einem frühen Familiennachzug wesentlich leichter sei und eine umfassende Schulbildung in der Schweiz eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Zukunft darstelle (BBl 2002, S. 3754). Aufgrund der Materialien ist davon auszugehen, dass die Frist in Art. 47 Abs. 1 AuG bei Kindern über 12 Jahren strikte 12 Monate seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Entstehung des Familienverhältnisses beträgt. Andernfalls würde das gesetzgeberische Ziel nach einem möglichst frühen Nachzug der Kinder und der damit verbundenen Möglichkeit, einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz zu absolvieren, verfehlt. Auch aus der systematisch-teleologischen und
grammatikalischen Auslegung von Art. 47 AuG ergibt sich, dass die Fristen in Abs. 1 weder ruhen noch stillstehen können. Für Fälle, in denen die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten werden konnten, aber wichtige familiäre Gründe für den Nachzug vorliegen, wurden Art. 47 Abs. 4 AuG resp. Art. 73 Abs. 3 VZAE geschaffen.
Aus diesen Gründen ist es für die Fristwahrung nach Art. 47 Abs. 1 AuG nicht
erheblich, wann der Kindsvater in Russland sein Einverständnis für die Ausreise seiner Tochter in die Schweiz gegeben hat. Massgebend ist nach dem dargelegten Willen des Gesetzgebers die Fristwahrung seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Entstehung des Familienverhältnisses resp. seit dem Inkrafttreten des AuG. Mögliche Gründe, die eine Wahrung der zwölfmonatigen Nachzugsfrist verunmöglichen, sind bei Art. 47 Abs. 1 AuG nicht beachtlich, sondern für solche Fälle hat der Gesetzgeber
Art. 47 Abs. 4 AuG vorgesehen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Nachzugsfrist in Art. 47 Abs. 1 AuG resp. Art. 73 Abs. 1 VZAE Personen mit Aufenthaltsbewilligung dann nicht entgegengehalten werden, wenn sich diese erfolglos fristgerecht um einen Nachzug bemüht haben. Dabei hat das erste Gesuch innerhalb der Nachzugsfristen zu erfolgen, auch wenn es sich nachher aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung wegen zu geringer finanzieller Mittel als erfolglos erweist (BGE 137 II 393 E. 3.3 mit Hinweis auf Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 16.11 und 16.21). Das Gleiche hat zu gelten, wenn die angeblich nach russischem Recht erforderliche Zustimmung des Kindsvaters noch aussteht. Auch in solchen Fällen ist das Nachzugsgesuch innert massgebender Nachzugsfrist zu stellen.
Als unbehelflich erweist sich sodann der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass das Gesuchformular für den Familiennachzug festhalte, dass ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils der Familiennachzug nicht gutgeheissen werden könne. Die massgebenden Formulare B1 und B2 enthalten indessen keinen solchen Hinweis (Akten Migrationsamt über A. Y., act. 102–105). Selbst wenn die schweizerischen Migrationsbehörden den Nachweis der Einwilligung des Kindsvaters verlangt hätten, wäre die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug innert Frist gemäss Art. 47
Abs. 1 AuG mit gleichzeitigem Hinweis auf die spätere Nachlieferung der Einwilligung
des Vaters möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin hätte also spätestens am 31. Dezember 2008 das Gesuch um Familiennachzug ihrer Tochter stellen müssen, auch wenn die Zustimmung des Kindsvaters noch nicht vorgelegen hat. Dafür hatte sie fast zwei Jahre Zeit, da sie bereits im Februar 2007 ihre Aufenthaltsbewilligung erhielt (Akten Migrationsamt über
A. Y., act. 24). Die Beschwerdeführerin hat daher den Fristablauf gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG resp. Art. 73 Abs. 1 VZAE zu verantworten, zumal sie selbst nach der Einwilligung des Kindsvaters am 30. April 2010 nicht umgehend ein Familiengesuch stellte, sondern erst am 10. September 2010.
2.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter das Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs. 2 KRK, das unmittelbar angewendet werden könne, gegen die Sichtweise des Nichteinhaltens der Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG resp. Art. 73 Abs. 1 VZAE vor. Der Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 2 Abs. 2 UNO-KRK, da die Tochter keine Nachteile dadurch erfahren dürfe, dass die Mutter das Gesuch um Familiennachzug verspätet deponiert und der Kindsvater den Familiennachzug verzögert habe.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Fristregelung bzw. die Altersbeschränkung beim Familiennachzug nach Art. 47 AuG mit dem Völkerrecht grundsätzlich vereinbar ist (BGE 133 II 6 E. 5.4; vgl. auch 137 I 284 E. 2.4). Zu beachten ist indessen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Fristregelung verfassungs- und völkerrechtskonform angewendet werden müssen. Ein absolutes Erlöschen des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen wäre mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kaum vereinbar (Caroni, a.a.O., N 20 zu Art. 47). Deshalb sehen Art. 47 Abs. 4 AuG resp. Art. 73 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 75 VZAE eine Ausnahmebestimmung zu der Fristregelung in Art. 47 Abs. 1 AuG resp. Art. 73 Abs. 1 VZAE vor. Daher stellt sich die Frage des Vorranges der EMRK und der KRK gegenüber Art. 47 AuG nicht. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene
Art. 190 BV ohnehin keine materiell-rechtliche Kollisionsregel für das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Bundesgesetzen enthält (vgl. M. Looser, Verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle gegenüber schweizerischen Bundesgesetzen, St. Gallen/Zürich 2011, § 8 N 372 ff.). Der Wille des Gesetzgebers, dass bei Kindern
über 12 Jahren eine zwölfmonatige Frist ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Entstehung des Familienverhältnisses gilt, kann daher aus Gründen der Gewaltenteilung sowie des Demokratieprinzips nicht ausser Acht gelassen werden.
Schliesslich ist zu beachten, dass die meisten Bestimmungen der KRK nicht direkt anwendbar sind. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ergibt sich aus den Normen der KRK, die eher programmatischer Natur sind, regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Familiennachzug zu einem Elternteil, der jahrelang vom Kind getrennt gelebt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vorgaben der KRK nicht zu berücksichtigen wären. Den Grundsätzen der KRK, insbesondere Art. 3 KRK über das Kindeswohl, ist bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; 137 I 284 E. 2.3.1; 2C_152/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3) und damit bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 4 resp. Art. 73 Abs. 3 VZAE Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des Diskriminierungsvorwurfs werden die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, dass sich weder die Anwendung des AuG durch die Vorinstanz noch ihr Entscheid als diskriminierend erweisen.
Die Vorinstanz hat also rechtskonform entschieden, dass die Beschwerdeführerin die Frist in Art. 47 Abs. 1 AuG resp. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht gewahrt hat. Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, ob sich ein Familiennachzug der Tochter der Beschwerdeführerin ausserhalb der Nachzugsfristen rechtfertigt.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist ausserhalb der in Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE angegebenen Fristen ein Familiennachzug bloss möglich, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (BGE 137 I 284 E. 2.7). Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl letztlich nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Bei der Beurteilung der "wichtigen familiären Gründe" kann die frühere Praxis zu Art. 17 des aufgehobenen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) zum Tragen kommen, die neuerdings sowohl für getrennt- als auch für zusammenlebende Eltern gilt (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 mit Hinweis; 136 II 78 E. 4.7). Danach wird der Familiennachzug nur gewährt, wenn eine vorrangige Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und wenn besonders stichhaltige familiäre Gründe, wie z.B. eine Änderung der Betreuungs- und Erziehungsmöglichkeiten im
Ausland, dies rechtfertigen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3; sowie 133 II 6 E. 3.1, beide mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass wichtige familiäre Gründe für den Nachzug darin liegen würden, dass sie die primäre Bezugsperson ihrer Tochter sei. Sie komme seit ihrer Scheidung vom Kindsvater für die Tochter auf und pflege die Mutter-Tochter-Beziehung mittels jährlich mehrmaliger und längerer Besuche in Russland.
Eine vorrangige Beziehung liegt nach bundesgerichtlicher Praxis nur vor, wenn der in der Schweiz lebende Elternteil trotz seiner Abwesenheit während der ganzen Zeit die Hauptverantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes wahrgenommen hat, und zwar so, dass er selbst aus der Distanz entscheidend auf die Regelung der Daseinsfragen Einfluss genommen hat und dementsprechend die Rolle des andern Elternteils resp. der Grosseltern im Hintergrund geblieben ist. Aber selbst bei Vorliegen einer vorrangigen Beziehung ist eine Abwägung der gesamten Umstände hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Kindes sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz vorzunehmen, wenn das Nachzugsgesuch erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt wird (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).
Aufgrund der Akten ist zwar von einer intakten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auszugehen, die aber in den prägenden Kindes- und Jugendaltersjahren der Tochter durch die Beschwerdeführerin freiwillig örtlich getrennt wurde. Aus den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter eine vorrangige Beziehung besteht. Dies muss aber angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abschliessend beurteilt werden, da das Nachzugsgesuch auch unter den Aspekten des Alters und der Integrationsschwierigkeiten der Tochter überprüft werden muss.
Hinsichtlich der Betreuungsverhältnisse bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Grosseltern gemäss der Anordnung des Amtes für Bevormundung und Kinderrechtssicherheit der Stadt Lipezk nicht mehr in der Lage seien, als Obhutgeber für die Tochter zu fungieren. Damit sei den Grosseltern faktisch die
Pflegeplatzbewilligung entzogen worden. Diese Kindesschutzmassnahme sei für die Schweizer Behörden gemäss Art. 85 IPRG in Verbindung mit Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens (SR 0.211.231.011) verbindlich, auch wenn Russland letzteres nicht ratifiziert habe. Auch die Preisgabe aller Rechte durch den Kindsvater sei für die Schweiz aufgrund von Art. 84 IPRG verbindlich.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind vorliegend die Artikel 84 f. IRPG nicht anwendbar, da kein anerkennungsfähiger Entscheid gemäss Art. 25 IPRG vorliegt. Sowohl das Dokument des Amtes für Bevormundung und Kinderrechtssicherheit der Stadt Lipezk vom 18. Januar 2011 wie auch dasjenige des Bildungsdepartements der Stadt Lipezk vom 7. Februar 2011 sind reine Bestätigungen über Tatsachen im Sinne eines Amtsberichts, aber keine Entscheide im Sinne von
Art. 25 IPRG. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass diese Dokumente lediglich festhalten, dass die Zustimmung des Kindsvaters zur Ausreise der Tochter in die Schweiz besteht, die russischen Behörden dies als zweckmässig erachten und dass die Ausreise nicht gegen russisches Recht verstösst. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Grosseltern wird erwähnt, dass dieser der Betreuung der Tochter entgegenstehe. Einen Entzug der Obhut der Grosseltern über die Tochter resp. die Begründung eines neuen Obhutsverhältnisses bis zur Ausreise der Tochter wird in den Dokumenten nicht statuiert (vgl. Akten Migrationsamt über A. Y., act. 175 und 180). Diese Dokumente begründen resp. verändern somit kein Kindesverhältnis und machen auch keine Feststellungen im rechtlichen Sinne über dessen Begründung, Aufhebung Veränderung. Hinzu kommt, dass sich aus den fraglichen Dokumenten nicht ergibt, ob sie endgültig sind ob allenfalls Rechtsmittel dagegen ergriffen werden können. Damit fehlt das Erfordernis der Endgültigkeit gemäss Art. 25 lit. b IPRG. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung spricht ebenfalls dafür, dass keine rechtlich verbindlichen Entscheide im Sinne von Art. 25 IPRG vorliegen. Aus dem Gesagten
folgt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die erwähnten Dokumente der russischen Behörden keinen Einfluss auf den Bewilligungsentscheid der schweizerischen Migrationsbehörden haben.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern als Änderung der Betreuungsverhältnisse beruft, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dieser nicht durch ärztliche Atteste belegt ist. Die
Tatsachendarstellungen in den eingereichten Dokumenten der Behörden der Stadt Lipezk sind wenig aussagekräftig und enthalten nur die Aussage, dass der Gesundheitszustand der Grosseltern keine Betreuung mehr zulasse. Auch die notariell beurkundete Erklärung des Kindsvaters vom 25. Januar 2011, wonach die Grosseltern die Betreuung wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr übernehmen könnten (Akten Migrationsamt über A. Y., act. 170), reicht als Beweis nicht, da der Notar diese Aussagen mangels anderer Angaben nicht überprüft hat. Der Notar kann ohnehin nur bestätigen, dass der Kindsvater diese Aussage gemacht hat. Eine solche Aussage kann deswegen für die Migrationsbehörden und die Gerichte in der Schweiz nicht verbindlich sein. Obwohl bereits die Verfügung des Migrationsamtes wie auch der Rekursentscheid der Vorinstanz festhielten, dass mangels ärztlicher Atteste der schlechte Gesundheitszustand der Grosseltern nicht nachgewiesen sei, belegt die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme der Grosseltern auch im Beschwerdeverfahren nicht mit ärztlichen Zeugnissen.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unvollständig festgestellt und gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, da sie den Gesundheitszustand der Grosseltern nicht abgeklärt habe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass in Verfahren vor Verwaltungs- und Justizbehörden der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VRP gilt. Sofern zur Wahrung
der öffentlichen Interessen keine besonderen Erhebungen nötig sind, hat bereits die erste Verwaltungsbehörde nur die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Das Untersuchungsprinzip findet mit anderen Worten seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. anstatt vieler VerwGE B 2010/193 vom 16. März 2011 E. 2.3). Hinzu kommt, dass Art. 90 AuG ohnehin eine Mitwirkungspflicht vorsieht, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren solche Zeugnisse als Beweisofferte anbot, aber sie nicht einreichte. Die Einholung von ärztlichen Zeugnissen in Russland ist für die Verwaltungsbehörden und die Gerichte kein leicht zugänglicher Beweis. Für die Beschwerdeführerin hingegen wäre es angesichts ihrer Beziehung zu den Grosseltern ihrer Tochter, die zugleich ihre Eltern sind, ein Leichtes gewesen, solche Zeugnisse zu beschaffen und dem Migrationsamt, der Vorinstanz dem
Verwaltungsgericht einzureichen. Deshalb kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt hat. Aufgrund der Aktenlage ist also nach wie vor nicht erwiesen, dass eine Änderung der Betreuungsverhältnisse der Tochter in Russland erfolgt ist.
Selbst wenn der Gesundheitszustand der Grosseltern eine Betreuung der Tochter erschweren verunmöglichen würde, würden nicht per se stichhaltige wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG bestehen. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt keine zwingend nötig gewordene Änderung der Betreuungsverhältnisse vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten existieren, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 136 II 120 E. 2.1; sowie 137 I 284
E. 2.2, beide jeweils mit Hinweisen; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Diese Praxis erweist sich als mit Art. 8 EMRK vereinbar (BGE 133 II 6 E. 5.3). Zu beachten sind dabei auch die kulturellen und sprachlichen Wurzeln des Kindes im Heimatland und ob dort noch Verwandte leben, die sich dem Kind annehmen könnten, sowie ob von den Eltern gegebenenfalls erwartet werden kann, ins Heimatland zurückzukehren (BGE 133 II 6
E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Kindeswohl der Tochter am besten gewahrt werden könne, wenn das Kind nicht bei einer neuen Bezugsperson platziert werde, sondern wieder im gleichen Haushalt wie die Mutter. Der Kindsvater habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Letztere habe seit Vollendung des zwölften Lebensjahres damit begonnen, sich auf eine Wohnsitznahme in der Schweiz vorzubereiten, und verbrachte im Sommer 2011 zwei Monate in der Schweiz.
Wie bereits ausgeführt, sind angesichts der langen Trennung, des Alters und der Verwurzelung der Tochter in Russland hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsverhältnisse zu stellen. Aktenmässig ist nicht belegt, ob die russischen
Behörden den Grosseltern angesichts ihres angeblichen Gesundheitszustandes das Obhuts- und Betreuungsrecht entzogen haben und ob die Tochter fremdplatziert wurde. Hinzu kommt, dass die mittlerweile sechzehnjährige Tochter keine so intensive Betreuung mehr benötigt wie ein Kleinkind ein junges Mädchen. Angesichts des geringen Betreuungsbedürfnisses der Tochter und der nicht nachgewiesenen Fremdplatzierung ist davon auszugehen, dass selbst die gesundheitlich angeschlagenen Grosseltern der Tochter eine angemessene Fürsorge bieten können. Finanziellen Engpässen könnte die Mutter auch von der Schweiz aus Abhilfe schaffen. Hinzu kommt, dass der Kindsvater der Tochter nach wie vor in Russland lebt, und dieser vor seinem Einverständnis zur Ausreise wünschte, an der Erziehung seiner Tochter teilzunehmen (Akten Migrationsamt über A. Y., act. 170). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er bei Tod Hospitalisierung der Grosseltern die Betreuung seiner Tochter übernehmen würde, zumal sie angesichts ihres Alters keine intensive Betreuung mehr erfordert. Diese Annahme verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen die Beweiswürdigungsregeln. Für die behauptete Freigabe der Tochter durch den Kindsvater zur vollständigen Adoption fehlen aussagekräftige Beweisofferten in den Akten. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nur eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, erst seit Ende 2006 in der Schweiz lebt und nicht mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Daher erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu ihrer Tochter nicht per se als unzumutbar, zumal sie mit den russischen Gebräuchen und Sitten bestens vertraut ist.
Sodann ist zu berücksichtigen, in welchem Grad das nachzuziehende Kind im Herkunftsland integriert und wie im Vergleich dazu die Integration in der Schweiz einzuschätzen ist. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Tochter seit dem Jahr 2010 Deutsch an einer Privatschule studiert, etwa 2000 Wörter beherrscht und ihr Niveau der Stufe B1 entspricht (Akten Vorinstanz, act. 4b). Dennoch hat die Vorinstanz mit der Annahme des Bestehens von Integrationsschwierigkeiten ihr Ermessen nicht missbraucht. Wie bereits ausgeführt soll der frühe Familiennachzug die Integration von ausländischen Kindern wesentlich erleichtern. Bei Kindern über zwölf Jahren ist es daher äussert wichtig, dass sie zumindest noch die letzten Schuljahre in der Schweiz absolvieren können. Kleine Kinder sind eher in der Lage, sich an eine neue familiäre, soziale und kulturelle Umgebung anzupassen, und sind weniger
Integrationsschwierigkeiten wegen der Entwurzelung ausgesetzt als Jugendliche Heranwachsende (BGE 133 II 6 E. 5.3). Es widerspricht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - Sinn und Zweck der Nachzugsfristen, wenn in solchen Situationen nachträgliche Familiennachzüge bewilligt werden. Die Tochter ist in sprachlicher und kultureller Hinsicht in Russland verwurzelt und hat dort das Gymnasium besucht. Sie hat ihre ganze Kindheit und ihre bisherige Jugend in Russland verbracht und ist bald volljährig. Bei Zulassung des Familiennachzugs wäre trotz Deutschkenntnissen mit Integrationsproblemen der Tochter in der Schweiz zu rechnen, da sie angesichts ihres Alters bald nicht mehr schulpflichtig ist. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten, da sie erst rund vier Jahre nach ihrer Einreise für ihre damals bereits vierzehnjährige Tochter ein Gesuch um Familiennachzug einreichte. Zudem kann die Tochter angesichts ihrer Ausbildung auch in Russland eine angemessene Erwerbstätigkeit finden. Hinzu kommt, dass allenfalls bestehende wirtschaftliche Nachteile im Heimatland keinen wichtigen familiären Grund darstellen (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.11, Ziff. 6.10.4., abrufbar unter www.bfm.admin.ch).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtskonform ausübte, indem sie wichtige familiäre Gründe für einen Nachzug ausserhalb der Fristen gemäss Art. 47 AuG resp. Art. 73 VZAE verneinte. Die lange Trennung von ihrer Tochter hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, da sie freiwillig und ohne ihre Tochter aus Russland zu ihrem neuen Ehemann ausreiste, und es unterliess, innerhalb der Nachzugsfristen ein Familiennachzugsgesuch zu stellen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Freiheitsrechte und die generellen Zukunftsaussichten für ein Kind in Anlehnung an die Tuquabo-Tekle-Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (abgekürzt EGMR) weit besser gesichert seien, wenn es in der Schweiz lebe. Das Urteil des EGMR i.S. Tuquabo-Tekle und Mitbet. c. Niederlande vom 1. Dezember 2005 ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Im Entscheid des EGMR war entscheidend, dass die betroffene Mutter der nachzuziehenden Tochter seit vielen Jahren in den Niederlanden wohnte und dort eingebürgert war, dass sie dort zwei weitere Kinder bekommen hatte und dass diese Kinder praktisch keinerlei Beziehungen zur Heimat ihrer Mutter hatten. Weiter hatte die
Grossmutter gemäss den heimatlichen Sitten in Eritrea und entgegen der mütterlichen Weisung beschlossen, die Tochter aus der Schule zu nehmen, um für sie eine arrangierte Ehe in die Wege zu leiten (BGE 133 II 6 E. 5.1). Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin nur eine Aufenthaltsbewilligung und ist weder eingebürgert noch hat sie leibliche Kinder in der Schweiz. Im Gegensatz zum genannten Urteil des EGMR ist auch eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland nicht völlig ausgeschlossen. Die Situation ihrer Tochter in Russland ist auch nicht mit derjenigen des nachzuziehenden Kindes in Eritrea vergleichbar. Deshalb kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil Tuquabo-Tekle nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die konventionsrechtlichen Garantien bereits in der völkerrechtskonformen Anwendung von Art. 47 AuG berücksichtigt wurden.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass sich die Vorinstanz nicht mit humanwissenschaftlichen sowie psychologischen Erkenntnissen auseinandergesetzt habe, was für die Einschätzung des Kindswohls unerlässlich sei. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR das Nichtvorliegen von wichtigen familiären Gründen gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG begründet und sich dabei mit den entscheidrelevanten Faktoren auseinandergesetzt. Eine darüber hinausgehende Abhandlung mit humanwissenschaftlichen Gesichtspunkten drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf, zumal in der Entscheidfindung nur rechtlich fassbare Vorbringen zu beachten sind.
Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz trotz eines entsprechenden Antrags die Anhörung der Tochter abgelehnt und damit im Wesentlichen Art. 47 Abs. 4 AuG sowie Art. 12 KRK verletzt habe.
Nach bundesgerichtlicher Praxis besteht kein vorbehaltsloser Anspruch auf persönliche mündliche Anhörung, sondern das Kind ist lediglich in angemessener Weise anzuhören. Den Anforderungen des unmittelbar anwendbaren Art. 12 KRK ist insbesondere Genüge getan, wenn der Standpunkt in den schriftlichen Eingaben ausführlich zum Ausdruck kommt, wozu auch eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters des Kindes genügen kann (BGE 136 II 78 E. 4.8 mit Hinweisen; 124 II 361
E. 3c; BGer 2A.166/2004 vom 13. Juli 2004 E. 3.4.2). Das Recht auf Anhörung des
Kindes dient entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Sachverhaltsermittlung.
Ist der Sachverhalt genügend ermittelt, so ist eine Anhörung des Kindes nicht zwingend
erforderlich. In diesem Sinne ist auch Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG auszulegen.
Vorliegend hält der Brief der Tochter vom 28. April 2011 unmissverständlich ihren Wunsch samt Beweggründen für ein gemeinsames Leben mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz fest. Aus dem Brief ergeben sich auch die familiären Verhältnisse sowie die schulische Ausbildung und die beruflichen Absichten der Tochter (Akten Vorinstanz, act. 4a). Zudem hält auch die notariell beurkundete Erklärung des Kindsvaters vom 25. Januar 2011 fest, dass die Tochter den Wunsch äusserte, bei der Mutter in der Schweiz zu wohnen (Akten Migrationsamt über A. Y., act. 170). Dies liess auch die Beschwerdeführerin selbst in der Eingabe vom
18. Februar 2011 vorbringen (Akten Migrationsamt über A. Y., act. 186). Zudem kann im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie selber den Standpunkt der Tochter vertritt und ihren Wechsel in die Schweiz befürwortet, was nach erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Anforderungen gemäss Art. 12 KRK ebenfalls genügt. Aus dem Gesagten folgt, dass eine zusätzliche Anhörung der Tochter nicht erforderlich war, da sich der Wunsch der Tochter sowie ihre Beweggründe zur Ausreise in die Schweiz bereits aus den Akten ergaben. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Kindswunsch alleine keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG darstellt. Die Vorinstanz hat den Verzicht auf eine Anhörung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis sowie die ihr zur Verfügung stehenden Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch genügend begründet.
Die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin muss sich sodann als verhältnismässig erweisen. Gemäss Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Einschränkungen des Nachzugsrechts gemäss Art. 47 AuG der Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sei. Als zulässiges öffentliches Interesse nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt nach bundesgerichtlicher Praxis das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung
der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 137 I 284 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz erachtete das öffentliche Interesse daran, den Nachzug von Kindern, die mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben, als gewichtiger als die privaten Interessen der Tochter und der Beschwerdeführerin am Familiennachzug. Diese Prüfung der Verhältnismässigkeit ist nicht zu beanstanden, da nach dem bereits Gesagten keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Tochter verhindert werden. Der Kontakt kann mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden. Als unbehelflich erweist sich sodann der Verweis auf BGE 135 I 153 hinsichtlich des Überwiegens des privaten Interesses ihrer Tochter am Verbleib in der Schweiz, da letztere nicht wie im bundesgerichtlichen Urteil über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt und ihr bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot missachtet habe. Wäre das Nachzugsgesuch zügig behandelt worden, hätte die Tochter die drei letzten Jahre des schweizerischen Schulobligatoriums an Schweizer Schulen absolvieren und sich dabei an die schweizerischen Verhältnisse anpassen können. Dies ist der Beschwerdeführerin selbst anzulasten. Hätte sie das Nachzugsgesuch für ihre Tochter rechtzeitig eingereicht, hätte letztere tatsächlich einen Teil ihrer obligatorischen Schulzeit noch in der Schweiz verbringen können. Vorliegend kann von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht die Rede sein. Innert 18 Monaten seit Einreichung des Gesuchs haben das Migrationsamt, die Vorinstanz sowie das Verwaltungsgericht trotz zahlreicher zusätzlicher Eingaben der Beschwerdeführerin entschieden. Dies ist nicht als eine unangemessene Frist anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin das Gesuch selbst bei Abwarten der Zustimmung des Kindsvaters früher hätte einreichen können.
3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG als absolute Fristen zu betrachten sind. Für verpasste Nachzugsfristen hat der Bundesgesetzgeber in Art. 47 Abs. 4 AuG die Möglichkeit des nachträglichen Familiennachzugs bei Vorliegen von wichtigen Gründen vorgesehen. Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den angeblich schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern nachzuweisen und begründet vorzubringen, warum wichtige familiäre Gründe bestehen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. Bei älteren Kindern – wie vorliegend der Tochter der Beschwerdeführerin – sind höhere Anforderungen an den Nachweis des fehlenden Betreuungsverhältnisses zu stellen, insbesondere, wenn diese fast die ganze obligatorische Schulzeit im Heimatland verbracht haben. Hinzu kommt, dass ältere Kinder resp. Jugendliche nicht mehr die gleich intensive Betreuung wie Kleinkinder benötigen, sodass die Betreuung allenfalls auch durch gesundheitlich angeschlagene Grosseltern wahrgenommen werden kann. Ein Gesuch um Familiennachzugs eines Kindes, das kulturell wie sprachlich im Heimatland verwurzelt ist, dort noch Verwandte hat und fast die gesamte Schulzeit dort absolvierte sowie über eine gute Ausbildung verfügt, beinhaltet keinen wichtigen familiären Grund, wenn die Trennung sowie das Verpassen der Nachzugsfrist der Mutter anzulasten ist.
4. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu bezahlen.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführerin (durch B. Y.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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