Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2011/209 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.03.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Verfahrensrecht, Art. 95 und 98bis VRP (sGS 951.1).Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts obsiegt der Rechtsmittelkläger bei Rechtsmitteln, mit denen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, sondern zugleich die Erteilung einer Bewilligung, nur teilweise, wenn der Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Vorausgesetzt dafür ist aber, dass sich eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen aufdrängt und der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der Akten erstellt ist. Enthalten die Akten bereits zahlreiche Hinweise für die noch anzustellenden Sachverhaltsabklärungen und wäre es für die Rechtsmittelinstanz ein Leichtes und ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand möglich gewesen, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen, hat sich die Rückweisung auf Erteilung der beantragten Bewilligung zu beschränken. Bei einer solchen Rückweisung ist von einem vollständigen Obsiegen des Rechtsmittelklägers auszugehen (Verwaltungsgericht, |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer hat erfolgreich gegen die Entscheidung des Sicherheits- und Justizdepartements bezüglich des Familiennachzugsverfahrens für seine Ehefrau und Kinder geklagt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Verweigerung der Bewilligung aufgrund eines Fristablaufs nicht rechtens war und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Migrationsamt zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer obsiegte teilweise und wurde dazu verpflichtet, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Es handelt sich um einen männlichen Beschwerdeführer (d) im Fall B 2011/209. |
Schlagwörter: | Recht; Entscheid; Vorinstanz; Migrationsamt; Rückweisung; Familie; Familiennachzug; Rekurs; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Sachverhalt; Akten; Entschädigung; Beschwerdeführers; Rekursverfahren; Sicherheit; Sicherheits; Justizdepartement; Abklärungen; Schweiz; Gesuch; Verfügung; Aufenthalt; Rechtsmittel; Verfahren; Verwaltungsgerichts; Bewilligung; Obsiegen; Aufenthaltsbewilligung |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ; Art. 61 VwVG ; Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 V 407; |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 61 VwVG, 2008 |
Verfahrensrecht, Art. 95 und 98bis VRP (sGS 951.1).
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts obsiegt der Rechtsmittelkläger bei Rechtsmitteln, mit denen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, sondern zugleich die Erteilung einer Bewilligung, nur teilweise, wenn der Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Vorausgesetzt dafür ist aber, dass sich eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen aufdrängt und der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der Akten erstellt ist. Enthalten die Akten bereits zahlreiche Hinweise für die noch anzustellenden Sachverhaltsabklärungen und wäre es für die Rechtsmittelinstanz ein Leichtes und ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand möglich gewesen, die erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen, hat sich die Rückweisung auf Erteilung der beantragten Bewilligung zu beschränken. Bei einer solchen Rückweisung ist von einem vollständigen Obsiegen des Rechtsmittelklägers auszugehen (Verwaltungsgericht, B 2011/209).
Urteil vom 20. März 2012
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. M.
Looser
In Sachen
H.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F. H., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
betreffend
Kostenverlegung im Rekursverfahren (Familiennachzugsgesuch)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ G. H. (geboren am 20. März 1964) stammt ursprünglich aus Ex-Jugoslawien und
reiste
erstmals Anfang 1988 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein. Auf sein Gesuch hin wurde am 10. Oktober 1991 seine bisherige Saisonnierbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt. Er arbeitet seit dem 14. Oktober 1991 bei der Firma "M. AG" und verfügt seit dem 21. November 2006 über das Schweizer Bürgerrecht.
./ Am 25. Februar 1994 heiratete G. H. die serbische Staatsangehörige R. H. (geboren am 10. Dezember 1967) und stellte am 2. Februar 1995 ein Gesuch um ihren Familiennachzug. Das Gesuch wurde am 20. Juni 1995 bewilligt; die Ehefrau verblieb jedoch aus unbekannten Gründen im Herkunftsland. Dort brachte R. H. am
8. November 1995 den gemeinsamen Sohn E. zur Welt. Später folgten noch die gemeinsamen Söhne N. (geboren am 2. Juni 1997) und B. (geboren am 30. Mai 2001).
Am 7. März 2003 reichten R. H. und die Söhne E. und N. Einreisegesuche bei der Schweizer Botschaft in Belgrad ein, auf welche das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) mit Verfügung vom 26. Juni 2003 infolge mangelnder Mitwirkung von G.
nicht eintrat.
./ G. H. beantragte am 3. Dezember 2010 erneut den Familiennachzug für seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder E., N. und B. H. Der Ehefrau und B. H. wurde in der Folge je eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 18. Mai 2012 ausgestellt. Das Familiennachzugsgesuch für E. und N. H. wurde hingegen nach Gewährung ihres rechtlichen Gehörs mit Verfügung des Migrationsamtes vom 30. März 2011 abgewiesen. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gesuch von G. H. um Familiennachzug für die beiden Söhne zu spät eingereicht bzw.
dass die Nachzugsfrist verpasst worden sei. Zudem würden keine wichtigen familiären Gründe für eine nachträgliche Bewilligung des Nachzugs vorliegen.
D. / Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. April 2011 erhob G. H. Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die Verfügung vom 30. März 2011 sei kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben. Zudem sei das Migrationsamt anzuweisen, den Familiennachzug für E. und N. H. zu bewilligen. Ausserdem sei es letzteren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, den Bewilligungsentscheid in der Schweiz abzuwarten. Als Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass der vorliegende Sachverhalt einen drastischen Fall einer Inländerdiskriminierung im Ausländerrecht darstelle.
Mit Entscheid vom 13. April 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Aufenthalt während der Verfahrensdauer) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 4. Mai 2011 ab. Das Bundesgericht trat sodann mit Entscheid vom
15. Juni 2011 auf ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts nicht ein.
In materieller Hinsicht hiess das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2011 teilweise gut und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurück. Begründet wurde das Urteil im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Verhinderung der Inländerdiskriminierung die Verweigerung der Bewilligung infolge Fristablaufes nicht rechtens sei. Dies bedeute aber nicht, dass das Gesuch ohne weiteres gutzuheissen wäre. Aufgrund der teilweisen Gutheissung habe G. H. die Hälfte der amtlichen Kosten zu tragen und sei nicht ausseramtlich zu entschädigen.
E./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2012 erhebt G. H. Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragt Folgendes:
Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheides des Sicherheits- und Justizdepartements vom 22. September 2011 sei teilweise aufzuheben, indem der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen sei.
Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheides des Sicherheits- und Justizdepartements vom 22. September 2011 seien insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als dass die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen seien und dem Beschwerdeführer der gesamte Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zurückzuerstatten sei sowie ihm für das Rekursverfahren eine ausseramtliche Entschädigung nach Massgabe eines vollumfänglichen Obsiegens zuzusprechen sei.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass G. H. in materieller Hinsicht trotz Rückweisung der Streitsache zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt als vollständig obsiegende Partei zu betrachten sei.
Der Rechtsvertreter von G. H. reichte am 10. Oktober 2011 nochmals eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ein. Danach habe das Migrationsamt ihm am 7. Oktober 2011 telefonisch mitgeteilt, dass dem Familiennachzugsgesuch am 5. Oktober 2011 zufolge des Entscheids des Sicherheits- und Justizdepartements stattgegeben worden sei. Praxisgemäss habe das Migrationsamt wohl ohne nochmalige Prüfung der finanziellen Verhältnisse und der Wohnverhältnisse, bzw. da diese Voraussetzungen offensichtlich erfüllt gewesen seien, das Gesuch bewilligt. Daher sei der Ausgang des Rekursverfahrens als vollständiges und nicht als teilweises Obsiegen zu qualifizieren.
Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom
20. Oktober 2011 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist für die
Begründung auf seinen angefochtenen Rekursentscheid. Mit Schreiben vom
14. Februar 2012 erkundigte sich das Verwaltungsgericht beim Migrationsamt nach dem Stand des Familiennachzugsgesuches für E. und N. H. Das Migrationsamt nahm am 23. Februar 2012 schriftlich Stellung zu den Fragen des Verwaltungsgerichts und reichte zusätzlich Kopien der Ermächtigungen zur Visumserteilung und der Aufenthaltsbewilligungen von E. und N. H. ein.
Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
Beschwerdegegenstand ist vorliegend ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers ausging und ihm daher die Hälfte der amtlichen Kosten auferlegte sowie ihm keine ausseramtliche Entschädigung zusprach.
In öffentlich-rechtlichen Verfahren werden den Beteiligten grundsätzlich die Verfahrenskosten nach dem Erfolgsprinzip auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auch die ausseramtliche Entschädigung bestimmt sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (Art. 98bis VRP). Für die Frage des Obsiegens und Unterliegens ist in erster Linie entscheidend, in welchem Ausmass dem Begehren eines Beteiligten gefolgt wird. Demgemäss ist ein Verfahrensbeteiligter nur dann von der Übernahme von amtlichen Kosten vollständig zu befreien und ihm eine ungekürzte ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, wenn er vollumfänglich obsiegt. In den übrigen Fällen, in denen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden, hat der Beteiligte nach Massgabe seines Unterliegens amtliche Kosten zu tragen, und seine ausseramtliche Entschädigung wird entsprechend reduziert. Ob ein Rechtsbegehren ganz teilweise gutgeheissen wird, ist nach dem Ergebnis des Rechtsmittelentscheids im Vergleich mit den Anträgen des Rechtsmittelklägers zu beurteilen (VerwGE B 2010/19 vom 1. Juli 2010 E. 2.1 mit Hinweisen, abrufbar unter: www.gerichte.sg.c h).
Im Rekursverfahren vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben sei und dass es anzuweisen sei, den Familiennachzug für E. und N. H. zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Vorinstanz kassierte mit Entscheid vom 22. September 2011 die fragliche Verfügung des Migrationsamtes und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er als vollständig obsiegende Partei zu betrachten sei. Vor der Vorinstanz sei es in rechtlicher Hinsicht um die Problematik der sog. Inländerdiskriminierung gegangen. Das Migrationsamt habe das Familiennachzugsgesuch für E. und N. abgelehnt, weil die Frist für den Familiennachzug abgelaufen sei. Bezüglich dieser Rechtsfrage – Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 AuG – sei der Rekurs gutgeheissen worden.
Wird eine Streitsache dadurch erledigt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat. Dabei beurteilt sich das Obsiegen grundsätzlich nach den gestellten Rechtsbegehren (VerwGE B 2010/19 vom 1. Juli 2010 E. 2.2, abrufbar unter www.gerichte.sg.c h; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 98). Wie aber die Vorinstanz zu Recht ausführte, obsiegt der Rechtsmittelkläger bei Rechtsmitteln, mit denen – wie vorliegend im Rekursverfahren - nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, sondern zugleich die Erteilung einer Bewilligung resp. die Rückweisung zur Erteilung der Bewilligung, nur teilweise, wenn der Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003,
Rz. 764; Hirt, a.a.O., S. 98 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil B 2010/9 des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 (E. 2.2).
Vorausgesetzt für eine solche Rückweisung zu weiteren Abklärungen ist, dass sich diese aufdrängt und der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der Akten erstellt ist. Eine Rückweisung erfolgt nämlich vor allem dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt zu wenig abgeklärt hat (GVP 1969 Nr. 29; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1029). Beim Entscheid über die Rückweisung ist hingegen das Ermessen der Vorinstanz gemäss Art. 56 Abs. 2 VRP zu beachten. Das Verwaltungsgericht hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (Art. 61 Abs. 1 VRP) und kann demnach nur
einschreiten, wenn die Vorinstanz von der Befugnis zur Kassation und Rückweisung willkürlichen Gebrauch gemacht hat (GVP 1969 Nr. 29). Unzulässig ist die Rückweisung auch, sofern sie nach den Umständen als unverhältnismässig erscheint (BGE 131 V 407 E. 2.1.1.). Zudem ist beim Entscheid über eine Rückweisung der Grundsatz der beförderlichen Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) zu beachten. Auf eine Rückweisung ist daher zu verzichten, und der ungenügend festgestellte Sachverhalt ist selbst abzuklären, wenn der Mangel geringfügig ist und die Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. In solchen Fällen gebietet es der Grundsatz der Prozessökonomie, dass die urteilende Instanz die Entscheidung selbst vornimmt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1029; vgl. P. Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 15 f. zu
Art. 61 VwVG). Im Erfordernis des geringfügigen Mangels für den Ausschluss der Rückweisung wird die Konnexität zur Untersuchungsmaxime ersichtlich (M. Camprubi, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 61 VwVG).
Die Vorinstanz begründete das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers damit, dass über die im Rechtsbegehren geforderte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine Söhne E. und N. im Rahmen des Familiennachzugs nicht abschliessend entschieden worden sei. Die Vorinstanz anerkannte unter Heranziehung des Urteils B 2011/74 des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 (abrufbar unter www.gerichte.sg.ch), dass im vorliegenden Fall zwecks Verhinderung der Inländerdiskriminierung Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG zur Anwendung gelange und der Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug durch das Migrationsamt infolge Fristablaufs nicht gefolgt werden könne. Ebenfalls unter Anrufung des genannten Urteils gelangte die Vorinstanz zur Ansicht, dass die Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG bei Familiennachzugsgesuchen von Schweizern, deren Angehörige nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates seien, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen worden sei, nicht bedeute, dass der Familiennachzug vorbehaltlos zulässig sei. Das Sicherheits- und Justizdepartement zählte in der Folge die Vorbehalte des Verwaltungsgerichts (Scheinehe, kein tatsächliches soziales Familienleben, keine Wohnung, die den Anforderungen für Inländer entspricht, Kindeswohl sowie Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit) zur Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 AuG auf Familiennachzugsgesuche von Schweizern mit Familienangehörigen ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens auf. Deshalb sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen, insbesondere hinsichtlich Wohnung und finanzieller Verhältnisse, und neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Das Migrationsamt erteilte in der Folge am 5. Oktober 2011 den beiden Söhnen des Beschwerdeführers über die Schweizer Botschaft in Belgrad die Einreiserlaubnis sowie Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt antwortete auf Anfragen des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit von Sachverhaltsabklärungen aufgrund des Rückweisungsentscheids der Vorinstanz wie folgt:
Für die Beurteilung des Familiennachzugs im Sinn der Erwägungen des Entscheides des Sicherheits- und Justizdepartements, insbesondere hinsichtlich Wohnung und finanzieller Verhältnisse, wurden wir mit Schreiben des Rechtsvertreters vom
5. Oktober 2011 mit diversen Unterlagen, namentlich einer Bestätigung der Arbeitgeberin vom 3. Oktober 2011 betreffend ungekündigtes Arbeitsverhältnis, den schriftlichen Arbeitsvertrag der Firma M. AG, St. Gallen vom 01.01.2008, den drei letzten Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers sowie einem Auszug Kaufvertrag des Grundbuchamtes T. vom 30. Mai 2011 bedient.
Aus der Antwort des Migrationsamtes folgt, dass dieses zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die beiden Söhne des Beschwerdeführers einen Auszug Kaufvertrag, eine Arbeitsbestätigung, den Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers benötigte und keine weiteren Abklärungen vornahm. Bereits die Akten, die der Vorinstanz zur Verfügung standen, enthielten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 eine eigene Liegenschaft in T. besitzt. Dies ergibt sich z.B. aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. September 2011 an die Regierungsrätin und an das Sicherheits- und Justizdepartement (Akten Vorinstanz,
act. 17 und 18). Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss den der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Akten seit dem 14. Oktober 1991 bei der M. AG beschäftigt und hatte gemäss Lohnauszug vom 20. Januar 1995 einen Lohn von Fr. 4'600.-- brutto (Akten Migrationsamt über den Beschwerdeführer, act. 17). Gemäss dem ebenfalls in den Akten liegenden Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom
3. September 1998 verdiente er Fr. 5'100.-- pro Monat, was sein Arbeitgeber "M. AG" durch Unterschrift auf dem Gesuchformular bestätigte (Akten Migrationsamt über den Beschwerdeführer, act. 33). Zudem enthält das Schreiben des Beschwerdeführers vom
19. September 2011 an die Regierungsrätin den Hinweis, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei der M. AG beschäftigt ist (Akten Vorinstanz, act. 17). Deshalb war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz zu vermuten, dass der Beschwerdeführer über ein geregeltes Einkommen verfügt und für den Unterhalt seiner Familie aufkommen kann. Ein weiteres Indiz für genügende finanzielle Verhältnisse ergibt sich aus den Akten insofern, als in keinem Verfahren unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsverbeiständigung beantragt wurde und die Kostenvorschüsse stets geleistet wurden.
Die Akten, die der Vorinstanz zur Verfügung standen, enthielten also bereits zahlreiche Hinweise über die finanziellen Verhältnisse und die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers. Die allenfalls nicht aktuellen bestätigten Sachverhaltsangaben sind als geringfügige Mängel einzustufen, da es für die Vorinstanz ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand möglich gewesen wäre, die allenfalls zusätzlich erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen. So hätte die Vorinstanz eine Bestätigung der aktuellen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers mittels Anforderung eines Amtsberichts beim zuständigen Einwohner- und Grundbuchamt in T. einholen können (Art. 12 Abs. 1 VRP). Eine Bestätigung über das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der M. AG, das aufgrund der Akten zu vermuten gewesen ist, sowie Lohnabrechnungen hätten in sachgemässer Anwendung von Art. 190 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) mittels schriftlicher Auskunft beim Arbeitgeber eingeholt werden können (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 980; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 9.126). Solche Abklärungen wären im Übrigen als leicht zugängliche Beweise über erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRP aufzufassen.
Aus dem Gesagten folgt daher, dass zwar bei einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuer Beurteilung von einem teilweisen Obsiegen auszugehen ist, wenn neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Rückweisung zur Bewilligungserteilung verlangt wurde. Vorliegend war die Verhinderung einer
Inländerdiskriminierung der Grund für die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes durch die Vorinstanz. Damit wurde dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprochen. Zudem wurde die Sache zu neuen Abklärungen und neuer Beurteilung an das Migrationsamt zurückgewiesen, während der Beschwerdeführer verlangte, dass das Migrationsamt anzuweisen sei, den Familiennachzug für seine beiden Söhne zu bewilligen. Für diese Bewilligungen waren aufgrund der Akten nur marginale weitere Sachverhaltsabklärungen in Form von Bestätigungen über die weiterhin aktuellen finanziellen Verhältnisse und die ab dem
1. Oktober 2011 gültigen Wohnverhältnisse erforderlich. Dies zeigt auch die Stellungnahme des Migrationsamtes vom 23. Februar 2012, das nach Einreichung von aktuellen Belegen durch den Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation ohne weitere eigene Abklärungen die Aufenthaltsbewilligungen für seine beiden Söhne ausstellte. Wie bereits ausgeführt, kann sich eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen nur rechtfertigen, wenn sich diese aufdrängen, was vorliegend nicht der Fall war. Die Vorinstanz hätte die allenfalls erforderlichen zusätzlichen tatsächlichen Abklärungen selbst vornehmen müssen, da es sich um geringfügige Mängel in der Sachverhaltsfeststellung handelte. Die Rückweisung in einem solchen Fall kommt einem prozessualen Leerlauf gleich und verstösst gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Im vorliegenden Fall hätte sich die Rückweisung auf die Anweisung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen beschränken müssen und damit wäre vollständig den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen worden. Daher erweist sich die Auferlegung der Hälfte der amtlichen Kosten und die Abweisung des Begehrens um Entschädigung ausseramtlicher Kosten als willkürlich und somit rechtswidrig.
4. (…).
Der Beschwerdeführer hat jeweils Kostenvorschüsse von Fr. 1'000.-- im Beschwerde- und Rekursverfahren geleistet. Diese beiden Kostenvorschüsse sind ihm zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weswegen die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 und
19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt
HonO). Eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzügl. MwSt ist angemessen (Art. 22
Abs. 1 lit. b HonO). Die Entschädigungspflicht geht zu Lasten des Staates. Das Gleiche gilt ebenfalls für das Rekursverfahren, da dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot (Art. 98 Abs. 2 VRP). Mangels Einreichung einer Kostennote durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist die Entschädigung für das Rekursverfahren auf Fr. 1'500.-- zuzügl. MwSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO in Verbindung mit Art. 6 und 19 HonO).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffer 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 22. September 2011 wird insofern aufgehoben, als der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist.
Die Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 22. September 2011 werden
aufgehoben.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.--sowie des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet.
./ Dem Beschwerdeführer werden die geleisteten Kostenvorschüsse für das Beschwerde- und Rekursverfahren von jeweils Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zuzügl. MwSt und für das Rekursverfahren mit Fr. 1'500.-- zuzügl. MwSt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F. H.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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