E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2011/180)

Zusammenfassung des Urteils B 2011/180: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B. S., haben erfolgreich gegen das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen geklagt. Es ging um die Gebühr für den gestalterischen Vorkurs am Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum in St. Gallen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Gebühr auf Fr. 2'800.-- beschränkt werden soll, da keine gesetzliche Grundlage für die ursprünglich geforderten Fr. 13'800.-- vorhanden war. Der Richter, Prof. Dr. U. Cavelti, entschied zugunsten der Beschwerdeführer, die männlich sind. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0. Die unterlegene Partei war das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen im Schulrecht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2011/180

Kanton:SG
Fallnummer:B 2011/180
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2011/180 vom 01.05.2012 (SG)
Datum:01.05.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil Schulrecht.Der gestalterische Vorkurs für Erwachsene (Propädeutikum) wird nicht vom Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10) erfasst, sondern stützt sich auf das Fachhochschulgesetz (SR 414.71) ab. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorkurs im Anschluss an die Matur absolviert wird. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, hierfür die Gebühr in Höhe von Fr. 13'800.-- zu erheben, fehlt (Verwaltungsgericht, B 2011/180).
Schlagwörter: Vorkurs; Recht; Gebühr; Berufs; Weiterbildung; Bundes; Bildung; Beschwerde; Gallen; Interesse; Kanton; Gebühren; Berufsbildung; Hochschule; Matur; Entscheid; Person; Leistung; Grundlage; Matura; Studium; Kunst; Stipendien; Legitimation; Ausbildung; Tochter; Gestaltung; Zugang
Rechtsnorm: Art. 11 BBG;Art. 12 BBG;Art. 2 BBG;Art. 22 BBG;Art. 26 BBG;Art. 30 BBG;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:110 V 145; 120 Ia 1; 125 I 173; 126 I 240; 130 I 113; 130 V 560; 131 V 298; 133 V 188; 134 V 153;
Kommentar:
Kölz, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2011/180

Schulrecht.

Der gestalterische Vorkurs für Erwachsene (Propädeutikum) wird nicht vom Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10) erfasst, sondern stützt sich auf das Fachhochschulgesetz (SR 414.71) ab. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorkurs im Anschluss an die Matur absolviert wird. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, hierfür die Gebühr in Höhe von Fr. 13'800.-- zu erheben, fehlt (Verwaltungsgericht, B 2011/180).

Urteil vom 1. Mai 2012

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,

Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H.

Fenners

image

In Sachen

J. und V. E., Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B. S., gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

betreffend

Schulgeldbeitrag an den gestalterischen Vorkurs

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ C. E., geboren 22. November 1992, schloss die Kantonsschule am Burggraben in St. Gallen im Sommer 2011 mit der Matura ab. Seit August 2011 absolviert sie den gestalterischen Vorkurs am Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum in St. Gallen. Sie beabsichtigt, ein Studium an der Fachhochschule für Kunst und Design in Luzern aufzunehmen.

    Die Eltern von C. E. wandten sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 an das Amt für Berufsbildung und machten geltend, ein gestalterischer Vorkurs sei eine zwingende Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule für Kunst und Design; sie

    ersuchten um eine Beteiligung an die Kosten für den entsprechenden Vorkurs, der Bestandteil der Erstausbildung sei.

    Das Amt für Berufsbildung lehnte am 7. Januar 2011 das Gesuch ab mit der Begründung, der Vorkurs sei systematisch als Weiterbildung einzuordnen, wofür nur ausnahmsweise finanzielle Beiträge ausgerichtet würden. Ein solcher Ausnahmefall liege beim gestalterischen Vorkurs nicht vor.

    Mit Eingabe vom 5. Februar 2011 erhoben V. und J. E. Rekurs beim Bildungsdepartement. Die Rekursinstanz wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. August 2011 ab.

  2. ./ Dagegen liessen V. und J. E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Dabei liessen sie um eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung bis zum 16. September 2011 ersuchen. Diesem Antrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2011 stattgegeben. Mit Eingabe vom 16. September 2011 reichte die Rechtsvertreterin von V. und J. E. die Beschwerdeergänzung ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Vorkurs zwischen der im Rahmen der Erstausbildung absolvierten Matura und der Fachhochschule als Erstausbildung zu qualifizieren sei und es sei das Amt für Berufsbildung anzuweisen, die Gebühr für diesen Vorkurs auf Fr. 2'800.-- zu beschränken respektive einen Beitrag von Fr. 11'000.-- an die Kurskosten zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Bildungsdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2011 Abweisung der Beschwerde.

Am 3. Oktober 2011 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von vierzehn Tagen eingeräumt, um zu den in der Vernehmlassung allfällig vorgebrachten neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführer liessen sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 ergänzend vernehmen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin von V. und J. E. mit, es stelle sich die Frage, ob diese überhaupt

legitimiert seien, den Schulgeldbeitrag für ihre mündige Tochter einzufordern. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Beschwerdelegitimation zu äussern. Die entsprechende Stellungnahme wurde am 5. März 2012 erstattet.

Auf die Begründungen von V. und J. E. und des Bildungsdepartements sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

1.1. Die Beschwerdeführer verlangen einerseits die Feststellung, dass der gestalterische Vorkurs zwischen Matura und Fachhochschule als Erstausbildung zu qualifizieren sei, andererseits sei das Amt für Berufsbildung anzuweisen, einen Beitrag in Höhe von Fr. 11'000.-- an die Kurskosten zu leisten beziehungsweise die Gebühr hierfür auf Fr. 2'800.-- zu beschränken. Sie stellen damit sowohl ein Leistungs- als auch ein Feststellungsbegehren. Letzteres ist jedoch gegenüber einem Leistungsbegehren subsidiär (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 207; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 20 zu Art. 49). Sofern das schutzwürdige Interesse allein mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann, besteht deshalb kein Raum für ein zusätzliches Feststellungsbegehren. Es muss vielmehr ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung nachgewiesen werden, was anhand der gleichen Grundsätze zu beurteilen ist, welche für die Geltendmachung von Parteirechten in Verfahren gelten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 21 zu Art. 49). Ein rechtlich geschütztes Interesse muss somit nicht vorhanden sein, sondern es genügt ein tatsächliches Interesse. Das Feststellungsinteresse muss jedoch in dem Sinn aktuell sein, dass der gesuchstellenden Person bei einer Verweigerung konkrete Nachteile erwachsen könnten (Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 61 zu §

19). Solches legen die Beschwerdeführer indessen nicht dar. Sie bringen lediglich vor, von der Einordnung des gestalterischen Vorkurses als Erstausbildung hänge beispielsweise auch die Frage der Stipendienberechtigung ab. Dass der Erhalt von Stipendien vorliegend überhaupt aktuell ist, wird hingegen weder behauptet noch nachgewiesen. Unter diesen Umständen ist aber das Interesse der Beschwerdeführer nicht grösser als dasjenige einer beliebigen Drittperson. An der Beantwortung bloss abstrakter Rechtsfragen besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Auf den Feststellungantrag ist somit nicht einzutreten.

    1. Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Legitimation zur Beschwerde ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Aktes voraus. Diese Legitimationsvoraussetzung kann grundsätzlich auch von einer Person erfüllt werden, welche nicht Verfügungs- adressatin ist. Dementsprechend ist die Legitimation der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn der Schulgeldbeitrag an und für sich deren mündigen Tochter zuzusprechen wäre, zumal sie es ist, die den gestalterischen Vorkurs besucht. Die sich aus dem Zivilrecht ergebende Pflicht der Beschwerdeführer allein, für die Schulkosten ihrer Tochter aufzukommen, macht sie nicht zu Verfügungsadressaten.

      1. Das Bundesgericht beziehungsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht war schon mehrfach mit Drittbeschwerden «pro Adressat» und der damit einhergehenden Frage der Legitimation befasst. Regelmässig ging es dabei um die Leistungspflicht einer Sozialversicherung. Die Legitimationsvoraussetzungen werden im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (abgekürzt ATSG, SR 830.1) nicht grundlegend anders umschrieben als in Art. 45 Abs. 1 VRP. Somit kann die entsprechende Rechtsprechung für die vorliegende Beurteilung herangezogen werden.

      2. Ergreift der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel, so kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Legitimation Dritter zur Anfechtung «pro Adressat» nur in Betracht, wenn sie ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können. Dies hat das Bundesgericht bejaht bei einem Gemeinwesen, das eine versicherte Person durch

        wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt, hinsichtlich der Geltendmachung von Leistungen der Invalidenversicherung und von Ergänzungsleistungen (vgl. die Hinweise in BGE 133 V 188 E. 4.4.1). Anders entschied es demgegenüber bei einem Arbeitgeber, der gegen eine Rentenverfügung der Invalidenversicherung (BGE 130 V 560) Unfallversicherung (BGE 131 V 298) ein Rechtsmittel ergreifen wollte. Dabei hielt das höchste Gericht jeweils fest, ein wirtschaftliches Interesse für sich allein genüge nicht für die Legitimation, sondern es müsse dem Arbeitgeber darüber hinaus ein unmittelbarer Nachteil erwachsen (BGE 130 V 560 E. 4.1). Dies wurde verneint wegen des fehlenden Zusammenhangs zwischen der konkreten Leistung und der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht (so gemäss BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1) auch damit begründet, die jeweilige Versicherung sei einzig im Interesse der versicherten Person und nicht zur Entlastung der Arbeitgeber von ihren rechtlichen Verpflichtungen geschaffen worden (BGE 110 V 145 E. 2c). Daraus folgt im Grunde genommen, dass das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse im Zusammenhang mit Drittbeschwerden «pro Adressat» verlangt.

      3. Wie in den vorerwähnten Fällen begründet auch hier der anzufechtende Entscheid nicht unmittelbar die Leistungspflicht der Beschwerdeführer. Die Unterstützungspflicht gegenüber ihrer Tochter besteht ohnehin. Der Entscheid beeinflusst nur (aber immerhin) die Leistungspflicht der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht. Dieses wirtschaftliche Interesse genügt zwar für sich allein für die Beschwerdelegitimation nicht. Es ist jedoch unmittelbar in dem Sinn, als die Verweigerung einer reduzierten Gebührenerhebung durch den Kanton zu einem entsprechend höheren Unterstützungsbeitrag der Beschwerdeführer zu Gunsten ihrer Tochter führt. Hinzu kommt, dass die Bestimmungen, wonach der Kanton bestimmte Bildungsmassnahmen unentgeltlich anbietet beziehungsweise für solche nur reduzierte Gebühren erhebt, fraglos auch im Interesse der Eltern der Lernenden liegen, weil sie dadurch entlastet werden. Von daher muss ihnen auch die Möglichkeit gegeben sein, gegen die Verweigerung einer (teilweisen) Übernahme entsprechender Kosten selbständig ein Rechtsmittel einzulegen. Die Legitimation der Beschwerdeführer ist deshalb zu bejahen.

1.3. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die Beschwerdeführer verlangen, die Gebühr für den gestalterischen Vorkurs sei auf Fr. 2'800.-- zu beschränken.

  1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob es das Amt für Berufsbildung zu Recht abgelehnt hat, sich an den Kosten für den gestalterischen Vorkurs zu beteiligen beziehungsweise hierfür anstatt Fr. 13'800.-- nur eine reduzierte Gebühr von Fr. 2'800.-- zu verlangen. Die Tochter der Beschwerdeführer absolviert seit August 2011 den acht Monate dauernden gestalterischen Vorkurs am Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum in St. Gallen. Er dient als Vorbereitung (Propädeutikum) für ein Studium an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst, welches die Tochter der Beschwerdeführer aufnehmen will.

    1. Der Betrag von Fr. 2'800.--, auf den nach den Beschwerdeführern das Schulgeld zu reduzieren sei, entspricht exakt der Gebühr für den gestalterischen Vorkurs im Anschluss an die Volksschule. Dabei handelt es sich um ein Brückenangebot im Sinn von Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (sGS 231.1, abgekürzt EG-BB). Diese Bestimmung setzt Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10, abgekürzt BBG) um, wonach die Kantone Massnahmen zu ergreifen haben, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten. Davon wird das Propädeutikum nicht erfasst, schliesst es doch nicht an die obligatorische Schulzeit an, sondern stellt eine Vorbereitung auf die Hochschule dar. Der Hochschulbereich wird in Art. 2 Abs. 1 BBG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgeklammert.

      Aus dem Gesagten folgt, dass - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – keine Lücke im Gesetz gegeben ist. Das EG-BB, das in Art. 36 Abs. 1 bestimmt, dass bei Brückenangeboten nur zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten erhoben werden, setzt nur die Vorgaben gemäss BBG um und kann nicht über dessen Regelungsinhalt hinausgehen.

    2. Abwegig ist des Weiteren die Behauptung der Beschwerdeführer, eine Gebühr von Fr. 13'800.-- für den gestalterischen Vorkurs stehe im Widerspruch zur Zielsetzung der Stipendiengesetzgebung, den Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten zu ermöglichen; eine so hohe Gebühr für einen Vorkurs könne es nämlich auch nicht stipendienberechtigten Personen verunmöglichen, ein Studium aufzunehmen. Zu beachten ist, dass das Stipendienwesen gerade nicht darauf

      abzielt, möglichst allen Personen Zugang zur Hochschule zu verschaffen. Es will nur (aber immerhin) die soziale Chancengleichheit im Bildungsbereich herstellen, indem die staatliche Gemeinschaft bedürftigen Personen gewisse Leistungen zukommen lässt (Markus Müller, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, Diss. St. Gallen 1987, S. 16). Wer nicht bedürftig ist, wird denn auch nicht von der Zielsetzung der Stipendiengesetzgebung erfasst.

    3. Die Beschwerdeführer gehen sodann fehl, wenn sie ausführen, die unterschiedliche finanzielle Behandlung von Absolventen der Volksschule einerseits und der Mittelschule andererseits lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Beim gestalterischen Vorkurs für Jugendliche und demjenigen für Maturanden handelt es sich um Bildungsmassnahmen auf unterschiedlichen Stufen und mit unterschiedlicher Zielsetzung: Ersterer bereitet auf eine Ausbildung der Sekundarstufe II vor, während Letzterer Grundlage bildet für ein Fachhochschulstudium und damit für eine Ausbildung der Tertiärstufe. Ohne Rücksicht darauf wäre es aber ohnehin nicht möglich, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die unbestrittenermassen fehlende gesetzliche Grundlage für einen Schulgeldbeitrag beziehungsweise eine nur reduzierte Gebührenerhebung zu ersetzen. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung gegeben wäre, läge es am Gesetzgeber, die Lücke zu schliessen.

    4. Nicht gefolgt kann den Beschwerdeführern aber auch, wenn sie ausführen lassen, es dürften in finanzieller Hinsicht keine höheren Hürden geschaffen werden, als dies durch Studiengebühren geschehe, weil ansonsten der Zugang zur Hochschule unnötig erschwert werde. Die Beschwerdeführer verkennen, dass es an einer Norm fehlt, die einen entsprechenden Schutz garantiert. Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleistet in Art. 19 einzig den unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die berufliche Aus- und Weiterbildung stellt demgegenüber nicht ein einklagbares verfassungsmässiges Recht dar, sondern wird in Art. 41 Abs. 1 lit. f BV nur als ein vom Gesetzgeber zu konkretisierendes Sozialziel genannt (vgl. BGE 125 I 173 E. 3c). Für den Berufsschulunterricht hat der Bundesgesetzgeber die Unentgeltlichkeit mit Art. 22 Abs. 2 BBG eingeführt. Das kantonale Recht sieht ferner in Art. 5 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1) vor, dass der Mittelschulunterricht für Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St. Gallen unentgeltlich ist. Ein darüber hin- ausgehendes Individualrecht auf unentgeltliche Absolvierung von Aus- oder

      Weiterbildungen kennt auch das kantonale Recht nicht. Der Bildungsartikel in Art. 10 der Kantonsverfassung (sGS 111.1) hat lediglich programmatischen Charakter. Gleiches gilt im Übrigen für Art. 13 Abs. 2 lit. c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1), der bestimmt, dass im Hinblick auf die Verwirklichung des Rechts auf Bildung der Hochschulunterricht auf geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass sich der Einzelne nicht direkt auf diese Bestimmung berufen könne, weil es ihr an der notwendigen Bestimmtheit fehle (BGE 130 I 113 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 1 E. 5 und BGE

      126 I 240).

      Aus den vorgenannten Bestimmungen lässt sich ausserdem kein individualrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Begrenzung der für eine Bildungsmassnahme verlangten Gebühren ableiten. Das Bundesgericht hielt dies im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 lit. c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ausdrücklich fest; das höchste Gericht führte ferner aus, es sei dem Gesetzgeber anheimgestellt, mit welchen Mitteln er das in der jeweiligen Bestimmung gesetzte Ziel erreichen wolle; der postulierte allmähliche Verzicht auf die Gebührenerhebung sei nur ein möglicher Weg (BGE 120 Ia 1 E. 5d; BGE 126 I 240 E. 2d und e). Zwar ging es in den entsprechenden Entscheiden (nur) um die Erhöhung von Studiengebühren, welche im Vergleich zur Gebühr für den gestalterischen Vorkurs erheblich tiefer ausfielen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass den oberwähnten Bildungsartikeln nicht die Funktion zukommt, Gebühren für eine Aus- Weiterbildung auf ein bestimmtes Mass zu begrenzen. So vermag nämlich bei einem bedürftigen Studenten selbst ein voller Gebührenverzicht den Zugang zu einer Hochschule nicht sicherzustellen, da die Schulkosten nur einen Teil der Lebenshaltungskosten ausmachen. Diesem Hindernis kann letztlich nur durch die Gewährung von Stipendien begegnet werden (BGE 120 Ia 1

      E. 5d; BGE 126 I 240 E. 2e). Hinzu kommt, dass zum Studium an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst nicht bloss Personen zugelassen sind, welche einen gestalterischen Vorkurs absolviert haben. Akzeptiert wird auch eine einjährige Arbeitserfahrung in einem für die Studienrichtung einschlägigen Berufsfeld. Einzelne wenige Studierende werden sodann «sur dossier» aufgenommen (vgl. act. 2 der Beschwerdeführer, S. 6). Selbst wenn die weitaus meisten Studierenden vorgängig

      einen gestalterischen Vorkurs besuchen, stehen somit auch andere (weniger kostenintensive) Wege zum Studium an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst offen. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, der Zugang zu dieser Ausbildung sei übermässig erschwert.

    5. Die Beschwerdeführer monieren weiter, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung im vorliegenden Fall. Die Vorinstanz hält dem im angefochtenen Entscheid entgegen, der gestalterische Vorkurs im Anschluss zur Matura stelle eine Weiterbildung dar, wofür gemäss Art. 13 EG-BB eine kostendeckende Gebühr erhoben werden könne. Sie macht damit (sinngemäss) geltend, der gestalterische Vorkurs sei eine Weiterbildung im Sinn des BBG beziehungsweise des EG-BB.

      1. Gebühren, die von der öffentlichen Hand für Aus- Weiterbildungen verlangt werden, stellen öffentliche Abgaben dar. Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) – dessen Wortlaut sich zwar nur auf Steuern des Bundes bezieht, der aber einem für alle Abgaben gültigen Verfassungsprinzip Ausdruck gibt – sind die wesentlichen Elemente einer Abgabe in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,

        Rz. 2695 mit Hinweisen). Dazu gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe. Das Erfordernis der Gesetzesform unterliegt bei den Kausalabgaben zwar gewissen Einschränkungen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2701 ff.).

      2. Gemäss Art. 11 Abs. 2 BBG haben öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen. Entsprechend dieser Vorgabe sieht Art. 13 Abs. 1 EG-BB vor, dass die kantonalen Berufsfachschulen für die Weiterbildung eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis führen. Gemäss dieser Bestimmung sind die kantonalen Berufsfachschulen nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet, kostendeckende Gebühren für Weiterbildungen zu verlangen, die sich auf das BBG stützen.

      3. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen handelt es sich jedoch beim gestalterischen Vorkurs nicht um eine berufsorientierte Weiterbildung im Sinn von Art. 30 ff. BBG. Er kann auch nicht der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12 ff. BBG der höheren Berufsbildung gemäss Art. 26 ff. BBG zugeordnet werden. Somit wird er nicht vom BBG erfasst. Rechtsgrundlage für den gestalterischen Vorkurs bildet vielmehr Art. 5 des Fachhochschulgesetzes (SR 414.71), der die Zulassung zum Fachhochschulstudium regelt. Dessen Abs. 2 lit. c sieht (unter anderem) vor, dass für die Zulassung zu den Hochschulen für Gestaltung und Kunst die massgeblichen Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) gelten. Im Profil der EDK vom 10. Juni 1999 über die Hochschulen für Gestaltung und Kunst sind unter Ziff. 4.4 die Zulassungsbedingungen für die einzelnen Studiengänge festgelegt. Danach wird für den Bereich Gestaltung unter anderem der Besuch eines einjährigen gestalterischen Vorkurses verlangt. Dieser stellt ein Äquivalent dar zum Praxisjahr, welches gewöhnlich von Maturanden für ein Studium an Fachhochschulen verlangt wird (vgl. auch die Grafik in ABl 2006, S. 2739, wonach der direkte Zugang an eine Fachhochschule nach der Matura ausgeschlossen ist). Der gestalterische Vorkurs bildet somit Bestandteil der Fachhochschulreife. Diese kann zwar auch auf anderem Weg erlangt werden. Offenbar absolvieren jedoch die weitaus meisten Studierenden der Hochschulen für Gestaltung und Kunst vor dem Studium einen gestalterischen Vorkurs (vgl. act. 2 der Beschwerdeführer, S. 6).

      4. Aus dem Gesagten folgt, dass Art. 11 Abs. 2 BBG beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 EG-BB als Grundlage für die Gebührenerhebung ausscheidet, da der gestalterische Vorkurs (Propädeutikum) nicht vom BBG erfasst wird. Daran ändert auch nichts, dass er im Kanton St. Gallen vom Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum angeboten und durchgeführt wird. Auch wenn es sich nicht um einen eigenständigen Berufsabschluss handelt, kann der gestalterische Vorkurs nicht als Weiterbildung qualifiziert werden. Er wird absolviert, um die Fachhochschulreife zu erlangen. Er ermöglicht somit den Zugang zum Fachhochschulstudium, das vorliegend unbestrittenermassen als Ausbildung gilt. Zudem wird er im Anschluss an eine Ausbildung (z.B. Matura Lehre mit Berufsmatura) absolviert. Mit den Beschwerdeführern ist daher einig zu gehen, dass es sich um eine Bildungsmassnahme im Rahmen der (Erst-)Ausbildung handelt. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, hierfür eine Gebühr in Höhe von Fr. 13'800.-- zu

        verlangen, fehlt jedoch offensichtlich. Dementsprechend darf die Gebühr nicht erhoben werden.

          1. Die Beschwerdeführer liessen das Begehren stellen, es sei die Gebühr für den gestalterischen Vorkurs auf Fr. 2'800.-- zu beschränken. Aufgrund von Art. 63 VRP ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über die Begehren in der Beschwerde hinauszugehen. Somit kann nur festgestellt werden, dass die Gebühr für den gestalterischen Vorkurs, den C. E. am Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum in St. Gallen absolviert, auf Fr. 2'800.-- zu beschränken ist. Eine vollständige Befreiung von den Kurskosten kommt demgegenüber trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

          2. Offen bleiben kann bei diesem Verfahrensausgang, ob die Vorinstanz eine Gehörsverletzung beging und der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben wäre.

  2. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführer haben sodann Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Ihre Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Angemessen erscheinen Fr. 2'500.-- zuzüglich MWST (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO und Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung ist vom Staat zu bezahlen.

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. ./ Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

  3. ./ Der Staat hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.--

ausseramtlich zu entschädigen (inklusive Bar-auslagen, zuzüglich MWST).

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. B. S.)

  • die Vorinstanz

  • das Amt für Berufsbildung, 9001 St. Gallen

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.