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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2011/100)

Zusammenfassung des Urteils B 2011/100: Verwaltungsgericht

M. H. meldete sich als Wochenaufenthalter an und wurde aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen, dem er nicht nachkam. Das Steueramt legte daraufhin seinen steuerlichen Wohnsitz fest, was M. H. anfocht, jedoch erfolglos. Obwohl das Einschreiben an die Adresse seines Vaters weitergeleitet wurde, wurde die Einsprache als verspätet betrachtet. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten wurde, da das Einschreiben am Tag des Empfangs durch den Vater als zugestellt gilt. Die Beschwerde von M. H. wurde abgewiesen, und er wurde verpflichtet, die Gerichtskosten von 1'500 CHF zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2011/100

Kanton:SG
Fallnummer:B 2011/100
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2011/100 vom 20.09.2011 (SG)
Datum:20.09.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Bei einem Nachsendeauftrag sind die an der angegebenen Adresse wohnenden Personen als zur Entgegennahme einer Postsendung berechtigt anzusehen. Die Feststellungsverfügung gilt deshalb am Tag der Entgegennahme durch den Vater als zugestellt, und die Einsprache erweist sich als verspätet (Verwaltungsgericht, B 2011/100).
Schlagwörter: Entscheid; Vater; Steueramt; Beschwerde; Eingabe; Vollmacht; Verwaltungsgericht; Sendung; Recht; Sendeauftrag; Personen; Feststellungsverfügung; Einsprache; Fragebogen; Wochenaufenthalt; Gallen; Vorinstanz; Nichteintreten; Kanton; Empfang; Rekurs; Antrag; Beschwerdeführers; Erwägung; Bedingungen; Empfänger; Regelung; Entgegennahme; Präsident; Gerichtsschreiber
Rechtsnorm: Art. 33 OR ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2011/100

Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Bei einem Nachsendeauftrag sind die an der angegebenen Adresse wohnenden Personen als zur Entgegennahme einer Postsendung berechtigt anzusehen. Die Feststellungsverfügung gilt deshalb am Tag der Entgegennahme durch den Vater als zugestellt, und die Einsprache erweist sich als verspätet (Verwaltungsgericht, B 2011/100).

Urteil vom 20. September 2011

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer,

lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

In Sachen

M. H., G.,

Beschwerdeführer, vertreten durch L. T. AG, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

betreffend

Nichteintreten (Steuerpflicht 2009)

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ M. H. meldete sich am 1. Oktober 2006 in G. als Wochenaufenthalter an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 und vom 13. Januar 2009 ersuchte ihn das Steueramt der Politischen Gemeinde G., den Fragebogen zum Wochenaufenthalt auszufüllen und einzureichen. Den entsprechenden Aufforderungen kam M. H. nicht nach, weshalb ihn das Steueramt G. mit Schreiben vom 2. Februar 2009 nochmals

aufforderte, den Fragebogen zum Wochenaufenthalt zu beantworten; für den Fall, dass innert Frist bis zum 13. Februar 2009 der Fragebogen nicht eingereicht würde, wurde angedroht, dass der steuerliche Wohnsitz mit Stichtag 31. Dezember 2008 von Amtes wegen in G. festgelegt werde. Am 9. Februar 2009 reichte M. H. den ausgefüllten Fragebogen ein.

In der Folge stellte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 5. März 2010 fest, dass die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt nicht erfüllt seien und M. H. deshalb ab dem 1. Januar 2009 als in G. unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werde. Diese Feststellungsverfügung wurde am 5. März 2010 per Einschreiben an die Adresse von M. H. in G. versandt. Aufgrund eines Nachsendeauftrags, den M. H. vor seiner Auslandabwesenheit vom 15. Februar 2010 bis 4. April 2010 bei der Post veranlasst hatte, wurde das Einschreiben an die Adresse des Vaters von M. H. in H. (Kanton Luzern) weitergeleitet. Dieser nahm die Sendung am 8. März 2010 in Empfang.

Mit Schreiben vom 8. April 2010 liess M. H. gegen die Feststellungsverfügung Einsprache erheben. Das kantonale Steueramt trat darauf mit Entscheid vom 23. April 2010 zufolge Verspätung nicht ein.

B./ Gegen den Nichteintretensentscheid liess M. H. mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Rekursinstanz wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. März 2011 ab.

C./ Dagegen liess M. H. mit Eingabe vom 2. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Streitsache zur Behandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 reichte M. H. unaufgefordert eine weitere Eingabe

mitsamt Akten ein.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 Abweisung der

Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das

kantonale Steueramt liess sich mit Eingabe vom 9. Juni 2011 zur Beschwerde

vernehmen. Es stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

M. H. liess sich sodann am 26. Juni 2011 ergänzend vernehmen.

Auf die Begründungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

  1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Einsprachefrist gemäss Art. 180 Abs. 1 StG nicht eingehalten wurde, sofern die Feststellungsverfügung am 8. März 2010, mithin am Tag der Empfangnahme durch den Vater, als zugestellt gilt. Er wendet jedoch ein, sein Vater sei nicht befugt gewesen, den eingeschriebenen Brief entgegenzunehmen.

    Dem kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater nicht bevollmächtigt hat, ihn (generell) gegenüber der Post zu vertreten. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht liegt denn auch nicht im Recht. Dies ist aber letztlich unerheblich. Mit der Unterzeichnung des Nachsendeauftrages am 10. Februar 2010 erklärte sich der Beschwerdeführer mit den von der Post hierfür aufgestellten Bedingungen ausdrücklich einverstanden. In Ziff. 8 dieser Bedingungen werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Postdienstleistungen zum inte-grierenden Vertragsbestandteil erklärt. Dass sie trotz Übernahme in den Vertrag keine Geltung erlangten, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich (zur Verbindlichkeit von Allgemeinen Bedingungen im Einzelnen: vgl. Gauch/Schluep/ Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Nr. 1127 ff.). In Ziff. 2.3.5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird bestimmt, dass neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt sind

    (Satz 1). Bei Abwesenheit des Empfängers und anderer bezugsberechtigter Personen können Paket-, Kurier- und Expresssendungen auch einem Nachbarn zugestellt werden (Satz 2). Vorbehalten bleiben gegenteilige Weisungen des Absenders des Empfängers gemäss dem Angebot der Post (Satz 3). Eine solche gegenteilige Weisung hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erteilt. Nicht erkennbar ist sodann, dass die Regelung für eingeschriebene Sendungen nicht gilt. Entsprechend war der Vater des Beschwerdeführers zum Empfang der Sendung vom 5. März 2010 berechtigt. Durch den Abschluss des Nachsendeauftrags erlangte die Regelung von Ziff. 2.3.5 (Satz 1) Geltung, deren Wirkung letztendlich darin liegt, dass sämtliche Personen, welche die Post im angegebenen Domizil antrifft, als Zustellungsbevollmächtigte zu betrachten sind. Dies wird zumindest gegenüber der Post so kundgegeben ("externe Vollmacht"). Ob der Beschwerdeführer seinem Vater effektiv eine entsprechende Vollmacht erteilt hat ("interne Vollmacht"), ist mit Blick auf die Regelung von Art. 33 Abs. 3 OR unerheblich. Danach tritt die Vertretungswirkung nämlich auch dann ein, wenn gar keine Vollmacht die nach aussen kundgegebene Vollmacht weiter als die eigentliche Berechtigung des Vertreters geht. Zusammenfassend gilt daher die eingeschriebene Sendung als am 8. März 2010 zugestellt.

  2. Was sodann die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, so kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 3c und d). Es kann daher offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht überhaupt gehalten war, auf diese Vorbringen, welche sich lediglich aus dem Verweis in der Beschwerde vom 2. Mai 2011 auf die Rekursschrift und aus der unaufgeforderten Eingabe vom 20. Mai 2011 ergeben, einzutreten.

4. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch L. T. AG)

  • die Vorinstanz

  • den Beschwerdegegner

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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