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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2010/94)

Zusammenfassung des Urteils B 2010/94: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall der Aberkennung und Einziehung des Führerausweises festgestellt, dass ein Schweizer Staatsbürger mit einem deutschen Führerausweis in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Nach einem Verkehrsregelverstoss wurde ihm der deutsche Führerausweis für einen Monat aberkannt. Der Beschwerdeführer legte erfolglos Rekurs ein und erhob dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Gericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung an das Strassenverkehrsamt zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt, der auch eine Entschädigung erhielt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2010/94

Kanton:SG
Fallnummer:B 2010/94
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2010/94 vom 16.12.2010 (SG)
Datum:16.12.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilStrassenverkehrsrecht, Art. 16 ff. SVG (SR 741.1), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Entzug bzw. die Aberkennung des Führerausweises wegen verkehrsgefährdender Verkehrsregelverletzung als Warnungsmassnahme neben einer Strafe verstösst nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem. Im konkreten Fall wurde die Verkehrsregelverletzung als leicht qualifiziert und die Aberkennung des ausländischen Führerausweises aufgehoben. Rückweisung an das Strassenverkehrsamt zur Prüfung der Frage, ob gegenüber Inhabern ausländischer Führerausweise eine Verwarnung zulässig ist (Verwaltungsgericht, B 2010/94).
Schlagwörter: Strasse; Strassen; Führer; Vorinstanz; Führerausweis; Beschwerde; Fahrzeug; Strassenverkehr; Recht; Strassenverkehrsamt; Schweiz; Führerausweise; Ausweis; Beschwerdeführers; Verfahren; Führerausweises; Rekurs; Verkehr; Entscheid; Gehör; Verkehrs; Fahrzeuge; Verletzung; Staat; Aberkennung; Polizei; Geschwindigkeit; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 104c SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 90 SVG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:119 Ib 158; 121 II 22; 123 II 97; 124 II 103; 135 II 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2010/94

Urteil vom 16. Dezember 2010

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,

Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur.

Th. Vögeli

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In Sachen

J.B., (Deutschland), Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aberkennung und Einziehung des Führerausweises

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ J.B., geboren 1961, lenkte am 15. Februar 2009, um 14.39 Uhr, den Personenwagen BMW 530 xd Touring, Kontrollschild FL 0000, auf der Kantonsstrasse von Pfäfers nach Bad Ragaz. Im Ragazerwald, Höhe St. Niklausen, geriet sein Fahrzeug ins Rutschen und stiess auf der Gegenfahrbahn in den entgegenkommenden Personenwagen Audi 80 Avant von C.S.. Gemäss Polizeirapport herrschten winterliche Strassenverhältnisse; die Strasse war mit teilweise gefrorenem Schneematsch belegt.

J.B. ist Schweizer Staatsbürger, er wies der Polizei einen deutschen Führerausweis vor.

Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, büsste J.B. am

7. April 2009 wegen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit Fr. 700.--.

Am 1. Mai 2009 eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen ein Administrativmassnahmeverfahren gegen J.B.. Dieser beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2009, es sei auf Administrativmassnahmen zu verzichten. Am 23. Juni 2009 verfügte das Strassenverkehrsamt gegen J.B. die Aberkennung des deutschen Führerausweises wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit für die Dauer von einem Monat für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.

B./ Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob J.B. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juli 2009 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2010 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, der Begründung des Strassenverkehrsamts lasse sich kein Hinweis entnehmen, dass der deutsche Führerausweis gestützt auf Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt VZV) eingezogen werden solle. Vielmehr sei der Rekurrent gestützt auf Art. 45 Abs. 4 VZV aufgefordert worden, seinen Ausweis zwecks Vollzugs der einmonatigen Aberkennung einzusenden. Folglich habe das

Strassenverkehrsamt bis anhin keine definitive Einziehung des schweizerischen Führerausweises verfügt. Eine solche Einziehung zwecks Umtauschs in einen Schweizer Ausweis hätte in einer separaten schriftlichen Verfügung nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erfolgen. Da noch keine definitive Einziehung zwecks Umtauschs erfolgt sei, könne in diesem Punkt auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Wohnsituation des Rekurrenten unklar sei. Am 1. November 2005 habe er sich von Deutschland herkommend in Bad Ragaz angemeldet. Er sei jedoch als Auslandschweizer in Sargans stimmberechtigt. Das kantonale Steueramt habe am 12. März 2008 entschieden, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und in der Schweiz als internationaler Wochenaufenthalter der Quellensteuer unterstehe. Es sei daher fraglich, ob unter diesen Umständen der Umtausch des deutschen Führerausweises in einen Schweizer Führerausweis notwendig sei.

C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2010 erhob J.B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei eine Frist für die Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; weitere Ausführungen blieben an der mündlichen Hauptverhandlung vorbehalten. In der Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2010 beantragte er, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 25. März 2010 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Juni 2009 seien aufzuheben, von einer Fahrverbotsstrafe durch Aberkennung des deutschen Führerausweises und auf dessen Hinterlegung während des Fahrverbots in der Schweiz sowie von einer Ausdehnung des Fahrverbots durch Aberkennung des deutschen Führerausweises für das Fürstentum Liechtenstein sei abzusehen darauf zu verzichten, von der Ausweiseinziehung und Aberkennung des deutschen Führerausweises sei abzusehen, eventuell sei festzustellen, dass zur Frage der Ausweiseinziehung und Aberkennung des deutschen Führerausweises ein ordentliches Verfahren durch das Strassenverkehrsamt durchzuführen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Rüge des Beschwerdeführers, es seien ihm verschiedene Akten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden, sei berechtigt. Im übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Strassenverkehrsamt hat

auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte zur vorinstanzlichen Vernehmlassung keine Stellungnahme ein.

Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen und die weiteren Abklärungen des Sachverhalts werden in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 15. April und 10. Mai 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

  1. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Verhandlung. Er hat zwar nicht einen förmlichen Antrag gestellt, hielt aber in der Beschwerdeerklärung fest, weitere Ausführungen zur Begründung blieben an der mündlichen Hauptverhandlung vorbehalten. Darin ist ein Begehren um eine mündliche Verhandlung zu erblicken.

    Im Rechtsmittelverfahren gegen Warnungsentzüge besteht ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (BGE 121 II 22). Im Rekursverfahren hat die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung anberaumt. An dieser nahm der Beschwerdeführer nicht teil; er zog sein Begehren mit der Begründung zurück, er sei auslandabwesend. Einen Antrag, die öffentliche Verhandlung sei zu verschieben, stellte er nicht. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, dass im oberinstanzlichen kantonalen Rechtsmittelverfahren nochmals eine öffentliche Verhandlung anberaumt wird (vgl. VerwGE B 2010/10 vom 18. März 2010, in: www.gerichte.sg.ch).

  2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Strassenverkehrsamt habe bis anhin keine definitive Einziehung des schweizerischen (richtig: des deutschen) Führerausweises gestützt auf Art. 42 Abs. 1 VZV verfügt. Eine Einziehung zwecks

    Umtauschs in einen Schweizer Ausweis hätte in einer separaten Verfügung nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erfolgen. In diesem Punkt sei auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

    In dieser Angelegenheit klärte die Vorinstanz den Inhalt der Verfügung des Strassenverkehrsamts. Soweit der Beschwerdeführer den Rekursentscheid auch in diesem Punkt anfocht, ist er nicht beschwert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Daher kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

    Die Vorinstanz hielt unmissverständlich fest, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts keine Einziehung des deutschen Ausweises zum Umtausch in einen schweizerischen Ausweis beinhaltet. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 45 Abs. 4 VZV aufgefordert worden, seinen Ausweis zwecks Vollzugs der einmonatigen Aberkennung einzusenden. Da er gegenüber der Polizei eine Adresse in der Schweiz angegeben habe, sei das Strassenverkehrsamt dazu berechtigt gewesen (vgl. Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV). Folglich habe das Strassenverkehrsamt bis anhin keine definitive Einziehung des schweizerischen Führerausweises gestützt auf Art. 42 Abs. 1 VZV verfügt. Eine Einziehung zwecks Umtauschs in einen Schweizer Ausweis hätte in einer separaten Verfügung nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erfolgen.

    In diesem Punkt wurde auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz fest, die Wohnsituation des Beschwerdeführers sei unklar. Am 1. November 2005 habe er sich von Deutschland herkommend in Bad Ragaz angemeldet. Nebst der ordentlichen Meldung in Bad Ragaz sei er jedoch als Auslandschweizer in Sargans stimmberechtigt. 2008 habe das kantonale Steueramt sodann entschieden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und daher in der Schweiz als internationaler Wochenaufenthalter der Quellensteuer unterstehe. Dies sei bisher unverändert der Fall. Es sei daher fraglich, ob unter diesen Umständen der Umtausch des deutschen in einen Schweizer Führerausweis notwendig sei, zumal er den Führerausweis ursprünglich in der Schweiz erworben habe.

    Das Strassenverkehrsamt äusserte sich dazu nicht. Somit ist wie erwähnt davon auszugehen, dass die Aberkennung des ausländischen Führerausweises für die Dauer eines Monats Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Strassenverkehrsamts bzw. des angefochtenen Rekursentscheids ist und eine Einziehung des deutschen Ausweises zum Umtausch nicht Streitgegenstand bildet.

    Da somit die Frage des Wohnsitzes bzw. der Berechtigung zum Fahren mit einem deutschen Führerausweis nicht mehr streitig ist, kann auf eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. Dass die Vorinstanz Abklärungen zur Meldesituation und zum Wohnsitz machte, steht mit ihrer Schlussfolgerung, der erzwungene Umtausch bzw. die Einziehung des Ausweises sei nicht Anfechtungsgegenstand, nicht im Widerspruch. Dass das Ergebnis der Abklärungen zu Unrecht den Beteiligten nicht zur Kenntnis- und Einsichtnahme zugestellt wurde, ändert daran nichts. Nach wie vor ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht einen deutschen Führerausweis benutzt und daher Anfechtungsobjekt lediglich die befristete Aberkennung des deutschen Führerausweises sein kann, nicht aber ein allfälliger Einzug und erzwungener Umtausch des Führerausweises.

  3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er habe bei der Vorinstanz gerügt, dass das Strassenverkehrsamt sein rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Die Vorinstanz habe daraus für ihn keine Konsequenzen gezogen. Durch das konsequenzlose Schweigen der Vorinstanz könne der Gehörsanspruch weder formell noch materiell geheilt werden.

Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Rüge des Beschwerdeführers, das Strassenverkehrsamt habe sein rechtliches Gehör verletzt, auseinandergesetzt (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Sie hat in E. 3a bis c ausführliche Erörterungen zur Rüge der Gehörsverletzung gemacht und kam zum Schluss, das Strassenverkehrsamt habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung sei jedenfalls so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht habe anfechten können. Insgesamt genüge die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör.

Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf unbegründet, durch das konsequenzlose Schweigen der Vorinstanz habe der Gehörsanspruch weder formell noch materiell geheilt werden können. Die Vorinstanz hat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschwiegen, sondern die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs geprüft und kam zum Schluss, dieser sei nicht verletzt. Die entsprechende Rüge ist daher unbegründet.

Im übrigen hat die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung anerkannt, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht gewisse Aktennotizen nicht zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme eröffnet wurden. Darauf hatte der Beschwerdeführer Anspruch, obwohl sich die Tatsachen als nicht entscheidwesentlich herausstellten. Dieser Punkt ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

Soweit sich die Vorinstanz im weiteren auf Tatsachen aus allgemein zugänglichen Quellen gestützt hat (örtliche Temperaturen), war dies zulässig. Die Vorinstanz stützte sich auf die Angaben im Polizeirapport zu den konkreten Örtlichkeiten und Witterungsverhältnissen. Die Feststellung der Vorinstanz über die Temperatur von minus 7 Grad in der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2009 illustrierte die abstrakten Feststellungen im Polizeirapport, wonach winterliche Verhältnisse herrschten. In diesem Punkt kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.

  1. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen.

    Nach Art. 45 Abs. 1 VZV können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

    1. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a

Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet

(Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).

    1. Nach der Rechtsprechung ist die Administrativbehörde grundsätzlich an die Feststellungen in einem Strafurteil gebunden. Die für den Führerausweis zuständige Behörde darf von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung bezeichneten Umständen abweichen (BGE 124 II 103). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Entzugsbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Entzugsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (BGE 1C_135/2008 vom 13. August 2008). Daher ist die

      Entzugsbehörde zu eigenen Sachverhaltsabklärungen nur dann verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen im Strafurteil unrichtig sind (BGE 119 Ib 158). Diese Grundsätze gelten auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt wurden (BGE 6A.86/2006 vom 28. März 2007 mit Hinweis auf BGE 123 II 97). Anders verhält es sich bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Dabei ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an den Strafentscheid gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was der Fall sein kann, wenn es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts gebunden sein (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 mit Hinweis auf BGE 124 II 103; BGE 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008). Dabei fällt in Betracht, dass die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht

      auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers legt und eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt verlangt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen. Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1).

    2. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem ist unbegründet. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 4) verwiesen werden. Wie diese mit Recht festhält, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte erkannt, dass die Schweizer Regelung im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) steht (vgl. VPB 64/2000

Nr. 152). Der Dualismus von Strafverfahren und Administrativmassnahmeverfahren bei verkehrsgefährdenden Verkehrsregelverletzungen entspricht klarer gesetzlicher Grundlage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer verweist im wesentlichen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Februar 2009 sowie auf einen Aufsatz in der Zeitschrift "Strassenverkehr/

Circulation routière". Der Beschwerdeführer legt aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009, welches die zweimalige Bestrafung einer Person wegen Randalierens in einer russischen Polizeistation betraf, für die vorliegende Streitsache von präjudizieller Bedeutung ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem einschlägigen Bundesrecht stellt das Ausfällen einer administrative Massnahme bei Verstössen gegen gewisse Strassenverkehrsvorschriften bei gleichzeitiger Bestrafung keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" dar. Aufgrund des vom EGMR beurteilten Einzelfalles müsste der Beschwerdeführer zumindest im Einzelnen konkret darlegen, weshalb die dort beurteilten Sachverhalts- und Rechtsfragen für die vorliegende Streitsache von präjudizieller und entscheidwesentlicher Bedeutung sind, dass ein zentrales Element der Schweizerischen Rechtsordnung hinfällig würde. Solche Erörterungen machte der Beschwerdeführer auch im Rekurs nicht, sondern er hielt im wesentlichen nur fest, er erachte Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK als verletzt. Unter diesen Umständen kann auf die zutreffende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

5.4. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2009 wegen Verkehrsregelverletzung gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 700.-- gebüsst wurde. Die Bussenverfügung ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer war nahezu 20 Jahre im Besitz eines Schweizer Führerausweises. Er wusste daher, dass in der Schweiz bei Verkehrsregelverletzungen neben Bussen auch Administrativmassnahmen - Ausweisentzug Verwarnung - ausgesprochen werden können. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist daher sein Wissensstand nicht mit jenem eines in Deutschland lebenden deutschen Staatsbürgers zu vergleichen. Im übrigen ist das Wissen um eine Sanktion nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Busse wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse in Bad Ragaz zugestellt, die er bei der polizeilichen Befragung angegeben hatte.

    1. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zu Recht eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung angenommen. Art. 32 Abs. 2 SVG gebietet, die Geschwindigkeit stets den Umständen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub mit Splitt bedeckt ist (Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung,

      SR 741.11). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen im Strafentscheid gebunden. Zu Recht erwog sie, der Beschwerdeführer habe mit einem Entzugsverfahren rechnen müssen. Der Beschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit gehabt, die Bussenverfügung anzufechten. Im weiteren bestand kein Grund, von den Feststellungen in der Bussenverfügung abzuweichen. Allerdings können der Bussenverfügung keine Hinweise entnommen werden, ob die Verkehrsregelverletzung in administrativmassnahmerechtlicher Hinsicht als leicht als mittelschwer einzustufen ist.

      1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

      1. Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der Polizei aus, er sei mit ca. 30 km/h talwärts gefahren. Auf eine präzisierende Nachfrage hielt er fest, er habe in einer Kolonne das letzte Fahrzeug gelenkt. Die Kolonne sei sehr langsam gefahren. Es seien sicher nicht mehr als 30 km/h gewesen.

        Beim Befahren einer Linkskurve kam das Fahrzeug des Beschwerdeführers ins Rutschen und prallte gegen den bereits stillstehenden Personenwagen von C.S.. Es fand somit eine Kollision zwischen zwei Personenwagen statt. Diese erfolgte aber bei geringer Geschwindigkeit; ein Auto stand bereits still, und das andere rutschte auf der vereisten Strasse gegen den stehenden Wagen, wobei das rutschende Auto mit höchstens 30 km/h gefahren war, bevor der Lenker die Herrschaft darüber verlor.

        Die Vorinstanz hat keine konkreten Erwägungen gemacht, weshalb die vorliegende Gefährdung nicht mehr als leicht bzw. weshalb sie als mittelschwer zu qualifizieren ist. Sie hat wohl festgehalten, für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung sei auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liege, umso schwerer wiege die erhöhte abstrakte Gefährdung. Dazu verwies sie allerdings auf einen älteren strafrechtlichen Bundesgerichtsentscheid, während das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zu den Administrativmassnahmen festgehalten hat, dass sich bei der Revision des Rechts des Warnungsentzugs der Begriff der Verkehrsgefährdung von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt habe und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft worden sei (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.3.). Es ist im vorliegenden Fall zwar offensichtlich, dass für die Lenkerin des beteiligten Fahrzeugs, C.S., eine konkrete Gefahr bestand. E. 6a des angefochtenen Entscheids enthält aber keine schlüssige Begründung, weshalb die Gefährdung nicht als leicht qualifiziert werden kann. Wenn die Vorinstanz auf die konkrete Situation abstellt, ist es nicht ausschlaggebend, dass allgemein bei zu schnellem Fahren auf vereister Strasse jederzeit mit Unfällen zu rechnen ist, die nebst erheblichem Sach- auch Personenschaden nach sich ziehen können. Vorliegend geht es um eine konkrete Situation, nicht um die allgemeine abstrakte Gefährdung bei zu schnellem Fahren. Die Vorinstanz hat im weiteren auf den Sachschaden abgestellt, der von der Polizei im Rapport auf rund Fr. 10'000.-- beziffert wurde. Daraus hat sie den Schluss gezogen, dass nicht mehr von einer kleinen Beule gesprochen werden könne. Fotografien hat die

        Vorinstanz allerdings nicht beigezogen, obwohl die Polizei solche erstellt hat. Die Fotografien der Fahrzeuge wurden erst im Beschwerdeverfahren ediert. Sie zeigen, dass der BMW des Beschwerdeführers mit der linken Seite auf der Höhe der Türen in den linken vorderen Kotflügel des Audi prallte. Gravierende Beschädigungen lassen sich allerdings nicht feststellen. In E. 6c hielt die Vorinstanz weiter fest, dass es glücklichen Umständen und der vorausschauenden Fahrweise der Unfallgegnerin zu verdanken sei, dass sich kein schwerer Unfall ereignet habe. Wenn es darum geht, die Schwere der konkreten Gefährdung zu bestimmen, ist allerdings nicht auf Hypothesen abzustellen, denn sonst könnte bei jedem Unfall argumentiert werden, es hätte sich unglücklicherweise ein Fussgänger im Gefahrenbereich befinden können, welcher durch ein Fahrzeug zu Fall gebracht und tödlich hätte verletzt werden können. Dass die Unfallbeteiligte konkret gefährdet war, lässt sich nicht bestreiten. Allerdings stand ihr Fahrzeug bereits still, als der Wagen des Beschwerdeführers in ihr Fahrzeug stiess. Es blieb sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h fuhr. Die Beschädigungen der Fahrzeuge lassen nicht auf einen besonders heftigen Aufprall schliessen. Sodann besteht kein Anlass zur Annahme, die Unfallgegnerin sei verletzt worden. Der entsprechende Vermerk in der Überschrift des Polizeirapports findet weder im Rapport noch in den Befragungsprotokollen eine Grundlage. Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich vielmehr, dass C.S. die entsprechende Frage, ob sie verletzt worden sei, ausdrücklich verneinte. Aus dem handschriftlichen Vermerk "Genick" kann nicht abgeleitet werden, sie habe eine entsprechende Verletzung zu Protokoll gegeben. In E. 6b des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, es sei unklar, ob auch Personenschaden entstanden sei, nachdem die geschädigte Lenkerin nach dem Unfall über Nackenschmerzen geklagt habe. Im Befragungsprotokoll hatte die Unfallbeteiligte aber von sich aus keine Angaben über Verletzungen körperliche Schädigungen gemacht. Erst als sie gefragt wurde, ob sie sich beim Unfall Verletzungen zugezogen habe, äusserte sie sich dazu, verneinte aber die Frage. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, sein Fehlverhalten habe zu einem Personenschaden geführt.

        Der Aufprall der beiden etwa gleich grossen Personenwagen war wie erwähnt vergleichsweise geringfügig. Dies zeigt sich auch daran, dass sich der Airbag des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht geöffnet hat (jener des Fahrzeuges von C.S.

        auch nicht, wobei dieser Wagen 1993 erstmals in Verkehr gesetzt wurde und es daher fraglich ist, ob er bereits über Airbags verfügte).

        Aufgrund dieser Umstände kann die vom Beschwerdeführer verursachte konkrete Gefährdung von C.S. höchstens als leicht eingestuft werden.

      2. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht ein Verschulden des Beschwerdeführers bejaht. Dieser kam beim Talwärtsfahren auf einer Strasse bei winterlichen Verhältnissen ins Schleudern; das Fahrzeug brach aus und stiess unkontrolliert gegen einen auf der Gegenfahrbahn stehenden Wagen. Die Busse wurde wegen nicht den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit ausgesprochen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die anderen Fahrzeuge der Kolonne seien bei gleichem Manöver und Geschwindigkeit nicht ins Rutschen gekommen, weshalb für einen Moment das ABS (Antiblockiersystem) ganz offensichtlich versagt habe, ist nachgerade absurd. Ein ABS bewirkt, dass die Räder bei übermässigem Bremsen nicht blockieren. Wenn ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit eine Kurve befährt, kann ein ABS ein Rutschen des Fahrzeuges nicht verhindern. Der Einwand, die Ursache des Rutschens könne nicht in der Geschwindigkeit gelegen haben, denn sonst hätten ja alle anderen Fahrzeuge in der Kolonne ebenfalls Probleme gehabt, ist unbegründet. Aus dem Polizeirapport bzw. den Fotos ergibt sich, dass der Strassenrand ausgeprägter mit Schnee bedeckt war als die Fahrbahnmitte und dass Schnee bzw. gefrorener Schneematsch unregelmässig auf der Fahrbahn lag. Auch wird im Rapport festgehalten, grosse Teile des sichtbaren Strassenbelags seien vereist gewesen. Möglicherweise geriet der Beschwerdeführer mit seinem Wagen auf einen schneebedeckten Teil der Fahrbahn, während die vorausfahrenden Fahrzeuge auf dem weitgehenden aperen Teil fuhren. Auch ist die Bodenhaftung nicht bei sämtlichen Fahrzeugen identisch. Die Haftung auf glitschiger Fahrbahn hängt u.a. namentlich vom Gewicht des Fahrzeuges und von der Bereifung ab. Daher ist es durchaus möglich, dass die dem Beschwerdeführer vorausfahrenden Fahrzeuge die besagte Kurve problemlos passieren konnten, während das Fahrzeug des Beschwerdeführers ins Rutschen geriet.

        Die Polizei hielt im Rapport fest, dass die Bergpoststrasse mit teilweise gefrorenem Schneematsch belegt gewesen sei. Der angetroffene Strassenzustand habe seinem

        Begriff "winterlich" alle Ehre gemacht, zumal grosse Teile des sichtbaren Strassenbelages vereist gewesen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er als letzter Fahrer in einer Kolonne talwärts gefahren sei und die Geschwindigkeit rund 30 km/h betragen habe, lassen sich nicht widerlegen. Wohl war die konkrete Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zu hoch, denn andere Gründe, weshalb der Wagen ins Rutschen geraten ist, fallen vernünftigerweise ausser Betracht. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Fahrfehler, wie er bei sehr ungünstigen winterlichen Strassenverhältnissen auch einem vorsichtigen und besonnenen Fahrer passieren kann. Bei der Befragung hielt der Beschwerdeführer fest, er frage sich auch, weshalb die anderen Fahrzeuge vor ihm nicht gerutscht seien. Es könne schon sein, dass er zu schnell unterwegs gewesen sei. Allerdings betone er, dass die ganze Kolonne inklusive ihm vorsichtig und aus seiner Sicht den Verhältnissen angepasst gefahren sei. Der Beschwerdeführer hielt auch fest, er habe vor der Kurve gebremst, weil er die Kurve gesehen habe und weil die anderen Fahrzeuge in der Kolonne ebenfalls gebremst hätten. Möglicherweise hat der Beschwerdeführer als hinterster Lenker in der Kolonne etwas stärker bremsen müssen als die vor ihm fahrenden Fahrzeuge, was eine Ursache für den Unfall sein kann. Aufgrund der dargelegten Umstände kann das Verschulden aber höchstens als leicht qualifiziert werden.

      3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fall nicht als mittelschwer im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts, welches ausdrücklich in einem unlängst ergangenen Urteil festhielt, es liege ein leichter Fall vor, wenn bei angepasster Geschwindigkeit die mit Schneematsch bedeckte Strasse falsch eingeschätzt worden sei, (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010, E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1C_3/2008). Eine solche Situation liegt im Streitfall vor, während das Bundesgericht für einen mittelschweren Fall das Verhalten eines Lenkers anführt, der ausserorts mit 80 km/h auf einer kurvenreichen abfallenden Strasse ins Schleudern gerät (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010, E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1C_3/2008). Von einem solch gravierenden Fall kann aber vorliegend nicht gesprochen werden. Deshalb ist der Ausweisentzug aufzuheben.

5.6. Weiter rügt der Beschwerdeführer, ein "Strafexport" nach dem Fürstentum Liechtenstein sei unzulässig. Diese Rüge wird im Beschwerdeverfahren erstmals erhoben; vor der Vorinstanz wurde sie nicht vorgebracht.

Die Ausdehnung der Führerausweisaberkennung nach dem Fürstentum Liechtenstein stützt sich auf Ziff. 311 des Notenaustausches vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen

(SR 0.741.531.951.4). Das Strassenverkehrsamt äusserte sich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht. Da die Führerausweisaberkennung aufzuheben ist und eine Verwarnung im erwähnten Notenaustausch nicht erwähnt wird, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Eine Grundlage für die Übermittlung der Verwarnung an das Fürstentum Liechtenstein enthält der Notenaustausch nicht.

  1. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Ausweisentzug wie auch die Ausweisaberkennung würden ins ADMAS eingetragen. Ob dieses im Rahmen der Schengen-Abkommen auch anderen Behörden als den Schweizer Behörden zur Verfügung und offen stehe, sei unbekannt, dürfe aber vermutet werden. Solange nicht sichergestellt sei, dass die Strafe in der Form des Führerausweisentzugs bzw. der Führerausweisaberkennung anderer Massnahmen anderen Staaten, insbesondere auch dem Fürstentum Liechtenstein, mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr mittels ADMAS zugänglich sei, scheine es geboten, dem Beschwerdeführer, der eine Firma mit Sitz in Liechtenstein führe, keinen Warnungsentzug keine analoge Aberkennung in der Schweiz auszusprechen, da ansonsten damit verbundene Eintragungen nicht verhindert und deren Zugänglichkeit für andere Staaten nicht ausgeschlossen werden könne.

    Inwiefern damit Rechtsnormen allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt werden, wird in der Beschwerde allerdings nicht dargelegt. Aberkennungen ausländischer Ausweise und Verwarnungen werden nach Art. 7 lit. f und lit. g der ADMAS-Register-Verordnung (SR 741.55) in das Register eingetragen. Der Eintrag erfolgt nach Art. 9 Abs. 1 auch durch die Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und b auch zur direkten Abfrage berechtigt sind. Die Beteiligung der FL-Behörden am ADMAS ist in Art. 104c Abs. 7 SVG ausdrücklich vorgesehen und verfügt damit über eine formellgesetzliche Grundlage.

  2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind der Rekursentscheid vom 25. März 2010 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 23. Juni 2009 aufzuheben.

    Wie erwähnt (oben E. 5.1.), ist in leichten Fällen eine Verwarnung auszusprechen (Art. 16a Abs. 3 SVG) und in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme zu verzichten (Art. 16a Abs. 4 SVG).

    Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Dieses hat zu entscheiden, ob eine Verwarnung auszusprechen auf jegliche Massnahme zu verzichten ist. Dabei hat es auch zu prüfen, ob gegenüber Inhabern ausländischer Führerausweise eine Verwarnung möglich ist. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Nach Art. 45 Abs. 1 VZV können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Die Verwarnung wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt.

  3. Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, da dem Hauptantrag auf vollumfängliches Absehen von jeglicher Sanktion nicht stattgegeben wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, namentlich auch aufgrund der Gehörsverletzung im Rekursverfahren, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln dem Staat und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von

Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist zu verrechnen und der Rest von

Fr. 2'250.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Anteils

des Staates ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entspricht im übrigen der Praxis des Verwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer verlangte eine öffentliche Verhandlung. In Beschwerdeverfahren mit Begehren um eine öffentliche Verhandlung Durchführung eines Augenscheins wird regelmässig ein Kostenvorschuss von mindestens Fr. 3'000.-- verlangt. Zudem gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Deutschland an, was ein nachträgliches Einfordern der Gerichtskosten gegenüber einem in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer wesentlich erschwert hätte. Überdies war aus der Beschwerdeerklärung nicht ersichtlich, welche Rügen der

Beschwerdeführer im einzelnen vorbringen wird. Bei dieser Sachlage war ein

Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- gerechtfertigt.

Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- sind ebenfalls zu drei Vierteln dem Staat und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist mit dem Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 300.-- zu verrechnen und der Rest von Fr. 900.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Anteils des Staates ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 98bis VRP). Da die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, ist eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Bei einer Kostenauflage von einem Viertel hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine hälftige Entschädigung (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 183). Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Rekursentscheid vom 25. März 2010 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 23. Juni 2009 werden aufgehoben.

  2. ./ Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinn der

    Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.

  3. ./ Die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.-- werden zu drei Vierteln dem Staat und zu

    einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung des staatlichen

    Anteils wird verzichtet. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet und der Rest von Fr. 2'250.-- zurückerstattet.

  4. ./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- werden zu drei Vierteln dem Staat und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung des staatlichen Anteils wird verzichtet. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet und der Rest von Fr. 900.-- dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  5. ./ Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. M.)

  • die Vorinstanz

  • den Beschwerdegegner

  • das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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