Zusammenfassung des Urteils B 2008/70: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführer haben gegen die freihändige Vergabe der Architekturleistungen für das Projekt Klanghaus an den Beschwerdegegner geklagt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Vergabe nicht gerechtfertigt war, da keine künstlerischen Besonderheiten oder Schutzrechte des geistigen Eigentums vorlagen. Der Auftrag muss nun im öffentlichen oder selektiven Verfahren ausgeschrieben werden. Die Kosten des Verfahrens tragen das Architektur Forum Ostschweiz und der SWB Schweizerischer Werkbund sowie der Staat. Die Beschwerdeführer erhalten eine Entschädigung für die ausseramtlichen Kosten. Der Entscheid wurde am 14. Oktober 2008 vom Verwaltungsgericht gefällt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2008/70 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.10.2008 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | UrteilÖffentliches Beschaffungswesen, freihändige Vergabe, Art. 16 lit. d VöB (sGS 841.11). Unzulässigkeit der freihändigen Vergabe eines Architekturauftrags für das Projekt Klanghaus Toggenburg mangels Vorliegens konkreter Vorarbeiten, welche künstlerische Besonderheiten oder Schutzrechte des geistigen Eigentums dokumentieren (Verwaltungsgericht, B 2008/70). |
Schlagwörter: | Architekt; Klang; Beschwerde; Klanghaus; Projekt; Beschwerdegegner; Architektur; Vorinstanz; Vergabe; Quot; Schweiz; Schweizer; Peter; Recht; Architekten; Verfahren; Auftrag; Interesse; Schutz; Toggenburg; Architekturleistungen; Zumthor; Sinne; Gallen; Anbieter; Ostschweiz; Beschwerdegegners |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 2 URG ; |
Referenz BGE: | 117 II 468; 127 V 80; 130 III 168; |
Kommentar: | - |
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt
In Sachen
Sektion St. Gallen/Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- undArchitekten-Vereins
sia, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,
Bund Schweizer Architekten BSA,Ortsgruppe Ostschweiz, Platz 1, 9100 Herisau, Architektur Forum Ostschweiz,Davidstrasse 40, 9004 St. Gallen,
SWB Schweizerischer Werkbund Ortsgruppe Ostschweiz,Hauptstrasse 39, 9053 Teufen,
A.
B.
C.
D.
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. gegen
Kanton St. Gallen,vertreten durch das Baudepartement, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. und
Peter Zumthor,Architekturbüro, Süesswinggel 20, 7023 Haldenstein,
Beschwerdegegner,
betreffend
öffentliches Beschaffungswesen; Klanghaus Toggenburg,
Zuschlag Architekturleistungen
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ Der Musiker Peter Roth, der Gemeindepräsident von Alt St. Johann und Präsident des Vereins "Klangwelt", Alois Ebneter, sowie der Architekt Peter Zumthor begannen im Jahr 2003 mit einer mehrjährigen gemeinsamen Entwicklungsphase für das Projekt "Klanghaus" am Schwendisee in Unterwasser. Es war geplant, ein Klanghaus aus einheimischen Ahorn- und Fichtenhölzern zu erstellen und eine weit über das Toggenburg hinaus bekannte Akustik zu bieten. Das Klanghaus sollte nicht nur zum Zentrum der "Klangwelt Toggenburg" werden, sondern auch Musikern und Chören aus dem In- und Ausland mitten in der Berglandschaft Probe-, Aufnahme- und Aufführungsräume bieten. In dieser Entwicklungsphase wurde zusammen mit Peter Zumthor das provisorische Raumprogramm und die Grobkostenschätzung vom 29. September 2003 erarbeitet. Mit der Unterzeichnung des Vertrags "1. Phase" am 26. Januar 2004 wurde die Zusammenarbeit konkretisiert. Als Leistungen der 1. Phase wurden die Programmentwicklung, das Studium von Lösungsmöglichkeiten, das Vorprojekt, die Detailstudien und die Kostenschätzung definiert, worauf Peter Zumthor ein Landschaftsmodell des Gebietes Schwendisee erstellte. Nach der Ablehnung des Zukunftsfonds in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 geriet das Projekt in der Folge aufgrund unzureichender Finanzierungsmöglichkeiten ins Stocken.
Am 24. Januar 2006 verabschiedete die Regierung die strategischen Leitlinien der st. gallischen Kulturpolitik mit insgesamt sechs Strategiefeldern, zu denen auch die
Plattform "Südkultur" mit dem Projekt "Klangpark Toggenburg/Werdenberg" gehörte. Sie stimmte am 19. Dezember 2006 dem Projektauftrag "Momentaufnahme Klangpark Toggenburg/Werdenberg" zu, der die Vorarbeiten zum eigentlichen Projektauftrag bildete. Am 2. Mai 2007 genehmigte die Regierung die Projektaufträge "Klanghaus Toggenburg" und "Klangschloss Werdenberg" zur Klärung unterschiedlicher konzeptioneller Fragestellungen. Im Rahmen des Projektauftrags "Klanghaus Toggenburg" sollten insbesondere die offenen Fragen zu Nutzung, Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Trägerschaft bestimmt und geregelt sowie weitere Themen geprüft werden. Zudem sollten im Rahmen einer "baulichen" Machbarkeitsstudie planungsrechtliche Abklärungen getätigt, raumprogrammliche, architektonische und finanzielle Vorgaben und Anforderungen ermittelt sowie ein Erschliessungskonzept erarbeitet werden. In der Folge sprach der Kantonsrat dafür einen Projektkredit von Fr. 250'000.–– aus dem Lotteriefonds in Form eines Rahmenkredits.
./ Mit Beschluss vom 11. März 2008 erteilte die Regierung den Gesamtauftrag für die Architekturleistungen (ohne Kostenplanung und Bauleitung) freihändig an Peter Zumthor. Die Kostenplanung und die Leistungen für Bauleitung/Kostenkontrolle/ Inbetriebnahme/Leitung der Garantiearbeiten und Abrechnung sollten gesondert, im offenen selektiven Verfahren, vergeben werden. Zur Begründung führte die Regierung im wesentlichen an, dass sich Peter Zumthors Bauten durch ihre Sorgfalt und Poesie, durch ihre klare Ästhetik und Formensprache sowie durch ihren feinfühligen Bezug zur Umgebung auszeichneten. Peter Zumthor sei gerade deshalb in den Jahren 1992 und 1995 bereits zweimal mit dem "Internationalen Architekturpreis für Neues Bauen in den Alpen" geehrt worden. Er biete Gewähr, dass ein von ihm erstelltes Klanghaus wesentlich zur Markenbildung der Region Toggenburg beitrage. Seine in der näheren und weiteren Umgebung errichteten Bauwerke (Kunsthaus Bregenz, Therme Vals, Kapelle Sogn Benedetg) würden, ergänzt durch das Klanghaus Toggenburg, zahlreiche kunstinteressierte Touristen in die Region Toggenburg führen. Kein Architekt mit vergleichbarem Leistungs- und Erfahrungsausweis verfüge über eine nur annähernd ähnliche Dichte von ausgezeichneten Architekturwerken in touristisch relevanter Reisedistanz zum Toggenburg wie Peter Zumthor. Das Projekt Klanghaus könne deshalb nicht mit einem anderen Architekten realisiert werden, weil es die Architektursprache von Peter Zumthor habe und diese Mentalität und Philosophie schon in den anderen Projekten mitgedacht sei. Peter Zumthor habe sich sinngemäss
so in das Projekt eingearbeitet, dass nur eine Vergabe im freihändigen Verfahren möglich sei.
Der Beschluss der Regierung, den Auftrag im freihändigen Verfahren an Peter Zumthor zu vergeben, wurde im Amtsblatt vom 25. März 2008 veröffentlicht.
./ Mit Eingabe vom 4. April 2008 erhoben die Sektion St. Gallen/Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins sia, der Bund Schweizer Architekten BSA, das Architektur Forum Ostschweiz, der SWB Schweizerischer Werkverbund Ortsgruppe Ostschweiz sowie A., B., C. und D. beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung vom 11. März 2008 mit den Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Zuschlag für Architekturleistungen betreffend Klanghaus Toggenburg vom 11. März 2008 (Publikation am 25. März 2008) sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, zur Beschaffung der Architekturleistungen ein offenes Verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags vom 11. März 2008 festzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Regierung. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im wesentlichen an, die freihändige Vergabe des Projekts Klanghaus sei rechtswidrig, da keine architektonischen anderen Vorleistungen von Peter Zumthor vorlägen. Die Nichtdurchführung eines offenen Wettbewerbs verstosse gegen die grundlegenden Prinzipien der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 5 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, abgekürzt VöB). Eine ausnahmsweise freihändige Vergabe trotz klarer Überschreitung des massgeblichen Schwellenwerts für ein offenes Verfahren sei mangels nachgewiesener künstlerischer Besonderheiten und Schutzrechte des geistigen Eigentums unzulässig.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte die Regierung die Abweisung des Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. Sie machte im wesentlichen geltend, die freihändige Vergabe an den weltweit bekannten Architekten Peter Zumthor werde mit den besonderen Ansprüchen und Erwartungen an das Klanghaus hinsichtlich dessen aussergewöhnlicher Aufgabe, den exklusiven Erfahrungen des Architekten Peter Zumthor im Umgang mit Holz in Verbindung mit Klang- und Musikräumen sowie dessen aussergewöhnlicher
Sensibilität für Akustik in der Architektur begründet. Peter Zumthor sei deshalb als einziger Architekt in der Lage, die von der Regierung gestellten Anforderungen an das Klanghaus zu erfüllen. Aus diesem Grund müsse der Auftrag für die Architekturleistungen freihändig vergeben werden.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 15. April 2008 die aufschiebende Wirkung.
Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2008 stellte die Regierung das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer seien zur Tragung der amtlichen Kosten zu verpflichten und es sei ihnen kein Ersatz der amtlichen Kosten zuzusprechen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, die freihändige Vergabe sei mit Blick auf die technischen und künstlerischen Besonderheiten des Bedarfs, die einzig durch Peter Zumthor erbracht werden könnten, rechtmässig.
Am 19. Juni 2008 reichten die Sektion St. Gallen/Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins sia, der Bund Schweizer Architekten BSA, das Architektur Forum Ostschweiz, der SWB Schweizerischer Werkbund Ortsgruppe Ostschweiz, A., B., C. und D. ihre Vernehmlassung mit den im Vergleich zur Beschwerde vom 4. April 2008 grundsätzlich unveränderten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung führten sie im wesentlichen an, die Regierung habe einen allgemeiner zu formulierenden öffentlichen Bedarf enger formuliert, als er tatsächlich sei, indem sie den von privater Seite spezifizierten Bedarf ganz einfach übernommen habe. Die vermeintlichen technischen künstlerischen Besonderheiten beruhten deshalb auf einer unzulässigerweise eingeengten Bedarfsdefinition.
Peter Zumthor erhielt Gelegenheit, sich zu den Eingaben der Sektion St. Gallen/ Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins sia, des Bundes Schweizer Architekten BSA, des Architektur Forums Ostschweiz, des SWB Schweizerischer Werkbund Ortsgruppe Ostschweiz sowie von A., B., C. und D. sowie der Regierung zu äussern. Er liess sich jedoch nicht vernehmen, weshalb er vom Verwaltungsgericht nicht mit einer eigenen Ausfertigung des Urteils bedient wird.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB). Zu prüfen ist im folgenden die Legitimation der Beschwerdeführer. Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung vergaberechtlicher Verfügungen. Folglich richtet sich die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen die freihändige Vergabe nach Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP). Zur Beschwerde ist demnach befugt, wer an der Änderung Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.
Mit dem Erfordernis des "eigenen" Interesses wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck der Verwaltungsrechtspflege vorab dem Schutz des einzelnen Bürgers dient. Gegen behördliches Handeln soll daher grundsätzlich nur einschreiten können, wer selbst davon betroffen ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 387). Das zweite Element besteht in der "Schutzwürdigkeit" des der geltend gemachten Interessen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis nicht nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend macht,
sondern auch dann, wenn eine Verfügung ein Entscheid ihn in seiner tatsächlichen Interessensstellung mehr als irgendeinen Dritten die Allgemeinheit berührt. Dabei darf die Beeinträchtigung der Interessenlage nicht nur subjektiv empfunden werden, sondern muss insofern objektivierbar sein, als der Beschwerdeführer stärker als irgend jemand berührt sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Das schutzwürdige Interesse liegt im "praktischen Nutzen", den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen Verfügung des Entscheids mit sich bringen würde. Diese Anforderungen sollen die verpönte Popularbeschwerde ausschliessen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 389 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. Galli/Moser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl., Zürich 2007, Rz. 850). Der in einem freihändigen Vergabeverfahren nicht berücksichtigte Anbieter ist zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert, wenn er bei Gutheissung eine Ausschreibung des Submissionsverfahrens herbeiführen kann, so
dass er die Möglichkeit zur Einreichung eines eigenen Angebots erhält. Ist sein Angebot dagegen als chancenlos zu beurteilen und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihm die Aufhebung des angefochtenen Entscheids keinen Vorteil verschaffen. Demzufolge ist der nicht berücksichtigte Anbieter nicht zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2006/53 vom 9. Mai 2006, Erw. 1d).
Vorliegend ist darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Interessent, der kein Angebot einreichen konnte, zur Anfechtung einer vergaberechtlichen Verfügung legitimiert ist. Wendet er sich gegen die freihändige Vergabe, hat er grundsätzlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen zu erfüllen, die auch für abgewiesene Anbieter gelten; er kann bei Gutheissung der Beschwerde eine Ausschreibung herbeiführen, die unter anderen Bedingungen zu erfolgen hat. Seine Beschwerdelegitimation hängt in diesem Fall davon ab, ob er in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ob er ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt zum Kreis der potentiellen Anbieter gerechnet werden kann; nur dann ist er in seinen eigenen Interessen hinreichend betroffen (Galli/Moser/Lang/ Clerc, a.a.O., Rz. 854 ff.; BGE 2P.282/1999 vom 2. März 2000 E. 1b betreffend die Rüge, ein öffentlicher Auftrag werde zu Unrecht ohne das vorgeschriebene Verfahren vergeben; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, Zürich VB 2001.00116 E. 2c betreffend die Rüge, dass zu Unrecht auf die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags verzichtet worden sei).
Als Architekten sind die Beschwerdeführer A., B., C. und D. direkt vom Entscheid der Vorinstanz, die Architekturleistungen freihändig an den Beschwerdegegner zu vergeben, betroffen. Auch machen sie durch die Erhebung der Beschwerde ihr Interesse an der Ausführung der Architekturleistungen für das Projekt Klanghaus glaubhaft. Im Zusammenhang mit der formellen Beschwerdelegitimation ist die Eignung der genannten Beschwerdeführer zur Teilnahme an einer Ausschreibung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, gehören diese doch der gleichen Berufsgattung wie der Beschwerdegegner an. Die genannten Beschwerdeführer sind deshalb als formell beschwert zu betrachten. In materieller Hinsicht kann ihnen die Beschwerdelegitimation nicht allein aufgrund der vorinstanzlichen Behauptung abgesprochen werden, sie müssten zuerst ihre
Fähigkeiten zum Bau des abstrakt definierten Klanghauses beweisen. Wie vorstehend ausgeführt, genügt zur Annahme der materiellen Beschwerdelegitimation das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses. Ein solches Interesse ist vorliegend als gegeben zu betrachten, sind die genannten Beschwerdeführer doch an der Aufhebung der freihändigen Vergabe und an der Durchführung eines offenen Verfahrens interessiert. Zusammenfassend sind A., B., C. und D. somit als beschwerdelegitimiert anzusehen.
Das Submissionsrecht sieht eine besondere Beschwerdelegitimation von Gewerbe- Berufsorganisationen vor (Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 862). Mit der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde kann ein Verband im eigenen Namen, aber im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde erheben, wobei jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zum einen muss der Verband gemäss seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder berufen sein, und zum anderen müssen die Interessen der Mehrheit zumindest einer grossen Anzahl der Mitglieder betroffen und diese deshalb selbst zur Beschwerde legitimiert sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1787; BGE 127 V 80 mit weiteren Hinweisen). Nur das Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards einer Berufsbranche kann die Beschwerdelegitimation eines Anbieters nicht begründen (BRK 5/98 Erw. 2b). Die Sektion St. Gallen/Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins sia hat gemäss Art. 2 ihrer Statuten unter anderem die Aufgabe, die Standesinteressen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Der Bund Schweizer Architekten BSA vertritt gemäss Art. 2.1 der Statuten die beruflichen Anliegen des Standes, wahrt dessen Unabhängigkeit und setzt sich für den freien Wettbewerb ein. Er macht seinen Einfluss auf Behörden und Öffentlichkeit geltend, indem er seine Anliegen vertritt. Gestützt auf die entsprechenden Statuten sind die beiden Vereine als zur Beschwerde legitimiert anzusehen. Mit der Anfechtung der freihändigen Vergabe verfolgen sie die Interessen der Mehrheit ihrer Mitglieder am freien Wettbewerb. Das Architektur Forum Ostschweiz bezweckt demgegenüber den Betrieb eines Forums sowie Aktivitäten mit Fachvereinen (Art. 2 der Statuten). Der SWB Schweizerischer Werkbund setzt sich schliesslich zum Ziel, eine für verantwortungsbewusstes Gestalten notwendige Auseinandersetzung anzuregen und zu vertiefen (§ 2 der Statuten). Gestützt auf die jeweiligen Statuten kann den beiden Vereinen keine Beschwerdelegitimation zugestanden werden, stehen deren
Zweckbestimmungen doch in keinem Zusammenhang mit der Anfechtung von öffentlichenVergaben.
In formeller Hinsicht fällt sodann in Betracht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner den Zuschlag mit Regierungsbeschluss vom 11. März 2008, der am 25. März 2008 als Verfügung im Amtsblatt und im Internet veröffentlicht worden ist (Art. 6 und 36 VöB), eröffnet hat. Die Eingabe entspricht damit zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 und 16 IVöB).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer A., B., C. und D. sowie die Sektion St. Gallen/Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins sia und der Bund Schweizer Architekten BSA zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen mangels Legitimation auf die Beschwerde des Architektur Forums Ostschweiz und des SWB Schweizerischer Werkbund.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die freihändige Vergabe der Architekturleistungen für das Projekt Klanghaus an den Beschwerdegegner aufgrund künstlerischer Besonderheiten im Sinne von Art. 16 lit. d VöB sei rechtswidrig.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 VöB werden Anbieter im Vergabeverfahren gleich behandelt und nicht diskriminiert. Das Gleichbehandlungsgebot ist im wesentlichen identisch mit dem Verbot der unsachlichen Differenzierung. So dürfen einem Anbieter weder Vorteile gewährt noch Nachteile auferlegt werden, die für andere Anbieter nicht gelten (Galli/ Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 194). Der Auftraggeber kann einen Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben (Art. 13 lit. d VöB). Das freihändige Verfahren im Sinne von Art. 16 VöB kommt einerseits zur Anwendung, wenn der Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts für das Einladungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 VöB liegt. Andererseits kann es sich auch unabhängig vom Auftragswert aufdrängen, sofern bestimmte Gründe gegen eine Ausschreibung eine Einladung mehrerer Anbieter sprechen (Handbuch Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen 2002, abgekürzt HöB, Art. 16 Rz. 1; vgl. GVP 1999 Nr. 36). Das freihändige Verfahren ist nur
unter den in Art. 16 VöB detailliert ausgeführten Voraussetzungen zulässig. Da es sich dabei um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Vergabe erlaubt ist, restriktiv auszulegen (BR 2/2001, S. 62; VPB 65.77 [2001] Erw. 2a;
64.8 [2000] Erw. 1b/aa). Ein Auftrag kann unabhängig von seinem Wert unter anderem dann im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn aufgrund technischer künstlerischer Besonderheiten wegen Schutzrechten des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt (Art 16 lit. d VöB). Andere Anbieter dürfen somit aufgrund von Besonderheiten Schutzrechten faktisch rechtlich nicht in der Lage zur Ausführung des Auftrags sein. Bei der Beurteilung dieser Fragen sind indes auch Alternativausführungen miteinzubeziehen. Je mehr Alternativen bestehen, desto weniger darf die freihändige Vergabe eines Auftrags zulässig sein (HöB, Art. 16 Rz. 9; vgl. Art. XV Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 0.632.231.422). Die Beweislast dafür, dass die aussergewöhnlichen Umstände, welche die Ausnahmen rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt im allgemeinen demjenigen, der sich auf sie berufen will. Die Vergabestelle ihrerseits ist nicht nur verpflichtet, zur Rechtfertigung der Anwendung des freihändigen Verfahrens das Vorliegen technischer künstlerischer Gründe darzulegen, sondern sie muss auch glaubwürdig erläutern und wenn möglich belegen, dass diese Gründe die freihändige Vergabe des Auftrags unbedingt erforderlich machen (VPB 65.77 [2001] Erw. 2a; Galli/ Moser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 160).
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Publikationen im Zusammenhang mit dem Projekt Klanghaus sehr allgemein gehalten seien. So sei der Internetpublikation des Amts für Kultur unter dem Titel "Die Vision des Klanghauses" nur zu entnehmen, dass das Klanghaus durch seine hochstehende Architektur und die hohe Qualität der Akustik besteche. Im weiteren werde die Vision des Raumprogramms und der Funktionen des Klanghauses umrissen, wobei jedoch weitere Konkretisierungen fehlten. Auch sei unklar geblieben, ob sich diese Vision bereits materialisiert habe und, wenn ja, in welcher Form bereits Projektierungsarbeiten des offensichtlich favorisierten Beschwerdegegners beständen und ob für die Architekturleistungen zu diesem bedeutsamen Projekt ein vergaberechtliches Wettbewerbsverfahren in die Wege geleitet werden würde. Anlässlich der Besprechung zwischen Vertretern der Beschwerdeführer und der Vorinstanz vom 3. März 2008 sei
die letztgenannte nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu architektonischen
Leistungen zu machen gar Dokumente vorzulegen. Daraus sei zu schliessen, dass keine architektonischen andere Vorleistungen des Beschwerdegegners vorlägen, da sie andernfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätten präsentiert werden müssen. Auch gingen aus den genannten Publikationen keine Bedingungen hervor, welche die Erbringung der nachgefragten Architekturleistungen nur einem einzigen Architekten vorbehalten würde. So schränkten die zweckspezifischen Anforderungen des Klanghauses an eine optimale Akustik und eine hochstehende Architektur den Kreis der in Frage kommenden Architekten keineswegs auf einen einzigen Anbieter ein. Die Nichtdurchführung eines offenen Wettbewerbs verstosse somit gegen die grundlegenden Prinzipien der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 5 VöB.
Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme demgegenüber vor, dass im Toggenburg kein Bedarf nach "irgendeinem" Klanghaus bestehe, möge es noch so mit solider Architektur und ansprechender Akustik gebaut werden. Vielmehr sei aus der Entstehungsgeschichte der Idee für ein Klanghaus und aus der Vorgeschichte des Projekts klar erkennbar, dass dieses Haus von Beginn an unzertrennlich mit den Persönlichkeiten von Peter Roth und des Beschwerdegegners verknüpft sei. Schon als der Bedarf nach einem Klanghaus entstanden sei, seien das Klanghaus sowie Peter Roth und der Beschwerdegegner nicht voneinander zu trennen gewesen. Ohne den Beschwerdegegner gäbe es heute kein Projekt Klanghaus, da dieser das Projekt von Beginn an mit seiner Inspiration, seinen Ideen und seiner Arbeit entscheidend geprägt habe. Auch verhalte es sich nicht so, dass ein recht allgemeiner Bedarf nach Musikräumen in manipulativer Absicht so zugeschnitten worden sei, bis er nur noch durch den Beschwerdegegner habe erfüllt werden können. Vielmehr bestehe gar kein allgemeiner Bedarf nach irgendwelchen Musikräumen. Dieser alleine würde die Klangwelt nicht voranbringen, hätte nie die breite Unterstützung finanzieller und ideeller Natur in Bevölkerung und Gewerbe zu mobilisieren vermocht und wäre vom Kanton überdies nie unterstützt worden. Das von Peter Roth und dem Beschwerdegegner als begehbares Instrument entwickelte Klanghaus sei hinsichtlich seines Anspruchs, seiner Einzigartigkeit und seiner kulturellen Qualität vielmehr als von künstlerischer Natur zu betrachten. Das Klanghaus solle neben an Musik interessierten Touristen auch solche ins Toggenburg bringen, die sich für die Architekturwerke des Beschwerdegegners
interessierten und die ihren Besuch anderer von diesem geschaffenen Stätten mit einem Besuch des Klanghauses im Toggenburg ergänzen wollten.
Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Auftrag für die Architekturleistungen gemäss Art. 16 lit. d VöB aufgrund künstlerischer Besonderheiten im freihändigen Verfahren an den Beschwerdegegner vergeben durfte.
Die Vorinstanz verzichtete im Vergabeverfahren auf die Prüfung alternativer Projektvorschläge für das Klanghaus. Zur Begründung führte sie an, das Klanghaus sei schon von Beginn weg untrennbar mit der Persönlichkeit des Beschwerdegegners verbunden, weshalb sich eine freihändige Vergabe rechtfertige. Die Beschwerdeführer stellen indes zu Recht fest, dass aus den Akten keine konkreten Gründe ersichtlich seien, welche die freihändige Vergabe des Auftrags an den Beschwerdegegner aufgrund künstlerischer Besonderheiten rechtfertigen könnten. Tatsächlich sind den Akten nur allgemeine Angaben zum Projektvorschlag des Beschwerdegegners zu entnehmen. Insbesondere fehlen konkrete Argumente, welche die künstlerische Besonderheit des Projektvorschlags belegen könnten. Die blosse Erarbeitung eines provisorischen Raumprogramms sowie einer Grobkostenrechnung durch den Beschwerdegegner stellt für sich keine ausreichende Konkretisierung des Projekts dar, auf deren Grundlage die Vorinstanz transparent und objektiv über das Vergabeverfahren hätte entscheiden können. Auch beschränken die von der Vorinstanz vorgebrachten zweckspezifischen Anforderungen des Projekts an eine optimale Akustik und eine hochstehende Architektur den Kreis der in Frage kommenden Anbieter nicht ausschliesslich auf den Beschwerdegegner. Den Akten ist schliesslich auch nicht zu entnehmen, dass es sich, wie von der Vorinstanz behauptet, beim Klanghaus um ein von Peter Roth und dem Beschwerdegegner entwickeltes begehbares Instrument handle, das in seiner Einzigartigkeit und seiner kulturellen Qualität als von künstlerischer Natur zu betrachten sei. Es gelingt der Vorinstanz nicht, das Projekt des Beschwerdegegners ausreichend zu materialisieren, weshalb es den Anforderungen an die künstlerische Besonderheit im Sinne von Art. 16 lit. d VöB unter den gegebenen Umständen nicht genügen kann.
Die Vorinstanz vermag zudem nicht überzeugend darzulegen, inwieweit nicht andere potentielle Anbieter ein Klanghaus erstellen könnten. Die fehlende
Konkretisierung des Projektvorschlags des Beschwerdegegners verunmöglicht einen direkten Vergleich mit allfälligen Projekten anderer Anbieter. An dieser Feststellung ändert auch die Behauptung der Vorinstanz nichts, wonach der Beschwerdegegner zahlreiche Lösungsvorschläge insbesondere im Zusammenhang mit Formen, Materialien und Nutzungen des Klanghauses entwickelt habe, die jedoch aufgrund seiner üblichen Arbeitsweise, bei der sich die Ideen, Entwürfe und Konzepte erst nach überaus langem geistigem Reifeprozess in Plänen, Skizzen und Modellen materialisierten, bis heute allein in dessen Kopf existierten. Ausschliesslich im Kopf des Beschwerdegegners existierende Ideen können keinen Einfluss auf die Vergabe des Auftrags haben, muss sich die Vorinstanz für ihre Entscheidung doch auf objektive Gegebenheiten stützen können. Andernfalls könnte die Transparenz der Vergabe nicht gewährleistet werden. Folglich ist der Ansicht der Beschwerdeführer zuzustimmen, dass aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, die Erbringung der nachgefragten Architekturleistungen nur dem Beschwerdegegner vorzubehalten. Folglich kann die Vorinstanz den Entscheid der freihändigen Vergabe nicht mit künstlerischen Besonderheiten im Sinne von Art. 16 lit. d VöB rechtfertigen.
Die Vorinstanz macht geltend, die freihändige Vergabe sei letztlich als Subventionierung im Sinne einer Finanzhilfe für im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten von Privaten zu betrachten.
Nach Darstellung der Vorinstanz ist das Klanghaus ein privates Projekt, dessen Nutzen für die öffentlichen Interessen der Kanton anerkannt habe. Dass der Kanton nun selber einen Auftrag im Hinblick auf die Realisierung dieses Projekts vergebe, sei bloss eine atypische Ausgestaltung dieser Subventionierung. Die Vergabe von Subventionen unterliege nicht dem Submissionsrecht, und selbst wenn sie submissionsrechtlich betrachtet werde, würde sie offensichtlich nicht unter die gewöhnlichen Regeln bzw. Verfahren des Submissionsrechts passen.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Vernehmlassung demgegenüber vor, es sei verfehlt, von einer atypischen Ausgestaltung einer Subventionierung zu sprechen. Es sei unbestritten, dass der Kanton als Auftraggeber fungiere und somit das Vergaberecht anzuwenden sei. Schliesslich führe gemäss Art. 2 Abs. 2 EGöB schon die Ausrichtung von Subventionen der öffentlichen Hand an jede Person, Körperschaft
Organisation zur Anwendbarkeit der Submissionsvorschriften, wenn die Beiträge mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten betrügen bzw. erheblich seien. Selbst wenn der Kanton vorliegend nur als Subventionsgeber fungierte, hätten sich die privaten Arbeitgeber an das Submissionsrecht zu halten.
Unbestritten handelt es sich beim Projekt Klanghaus ursprünglich um ein von Peter Roth initiiertes privates Projekt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass Peter Roth schon von Beginn weg auf Beiträge der öffentlichen Hand zur Realisation des Projekts angewiesen war. So führte er im Schreiben vom 27. Oktober 2003 aus, dass er einerseits von Gemeinde und Kanton insgesamt Fr. 200'000.–– sowie andererseits von der P.-Stiftung einen Beitrag erwarte und er erst anschliessend den Vertrag über das Vorprojekt mit dem Beschwerdegegner unterzeichnen könne. Peter Roth konnte das Projekt somit zu keinem Zeitpunkt ohne Beizug öffentlicher Mittel finanzieren. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz kann unter diesen Umständen nicht von einer Subventionierung durch die öffentliche Hand gesprochen werden, sondern es ist von einer praktisch vollständigen Finanzierung durch die öffentliche Hand auszugehen. Dafür sprechen insbesondere auch der vom Kantonsrat genehmigte Rahmenkredit von Fr. 250'000.-- aus dem Lotteriefonds, die für die Architekturleistungen des Projekts Klanghaus von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel von
Fr. 3'000'000.-- sowie die von der Vorinstanz am 11. März 2008 beschlossene und am
25. März 2008 im Amtsblatt publizierte freihändige Vergabe der Architekturleistungen an den Beschwerdegegner. Somit ergibt sich unzweifelhaft, dass das Projekt Klanghaus ein öffentliches Projekt darstellt, dessen Finanzierung hauptsächlich durch die öffentliche Hand gesichert wird.
Selbst wenn das Projekt Klanghaus nicht als öffentliches Projekt qualifiziert würde, hätte dies auf die Anwendung des Submissionsrechts keinen Einfluss. Wie die Beschwerdeführer zu Recht feststellen, findet das Submissionsrecht auch auf Privatpersonen, Körperschaften Organisationen Anwendung, sofern die öffentliche Hand Beiträge ausrichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 EGöB). Das Gemeinwesen steuert mit der Finanzierung der Architekturleistungen in der Höhe von Fr. 3'000'000.-- unbestritten weitaus mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten zum Projekt Klanghaus bei. Auf ein privates Projekt käme das Submissionsrecht im konkreten Fall
jedoch selbst dann zur Anwendung, wenn der besagte Schwellenwert nicht erreicht würde. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB wird das EGöB unter anderem auch auf Privatpersonen angewendet, wenn die öffentliche Hand erhebliche Beiträge ausrichtet und seine Anwendung in der Beitragszusicherung verfügt wird (HöB, Art. 2 N 9). Die Verfügung einer solchen Beitragszusicherung ergibt sich aus der Publikation der freihändigen Vergabe im Amtsblatt vom 25. März 2008. Das EGöB findet somit auf das Projekt Klanghaus unabhängig von dessen Qualifikation als öffentliches privates Projekt Anwendung, weshalb sich das Vorbringen der Vorinstanz als unbegründet erweist.
Zwischen den Beschwerdeführern und der Vorinstanz ist streitig, ob im Zusammenhang mit dem Projekt Klanghaus Schutzrechte des geistigen Eigentums existierten, die eine freihändige Vergabe im Sinne von Art. 16 lit. d VöB rechtfertigten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.10, abgekürzt URG) sind Werke, unabhängig von ihrem Wert Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 2 URG unter anderem Werke mit wissenschaftlichem technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten plastische Darstellungen (lit. d) und Werke der Baukunst (lit. e). Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter den Begriff des geschützten Werks konkrete Darstellungen, die nicht bloss Gemeingut enthalten, sondern insgesamt als Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Gepräge als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten sind. Individualität Originalität gilt denn auch als Wesensmerkmal des urheberrechtlich geschützten Werks. Am eindrücklichsten sind die Schutzvoraussetzungen erfüllt, wenn das Werk den Stempel der Persönlichkeit seines Urhebers trägt, unverkennbar charakteristische Züge aufweist und sich von Darstellungen der gleichen Werkgattung deutlich unterscheidet (BGE 117 II 468 E. 2a; 113 II 196 E. I.2a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 168 E. 4.1). Schliesslich handelt im Zusammenhang mit der Verwertung fremder Leistungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241, abgekürzt UWG) insbesondere unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten,
Berechnungen Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen zugänglich gemacht worden ist (lit. b).
Die Vorinstanz bringt vor, dass es im vorliegenden Fall insbesondere um die Schutzrechte von Peter Roth und des Beschwerdegegners gehe, die sich namentlich auf die Idee zum Klanghaus, auf die Art der Bauweise, die innere Ausgestaltung mit der Idee zur Herstellung eines Gebäudes als begehbares Musikinstrument und Klangkörper, die Raumaufteilung und Materialwahl, die Einflechtung in die Klangwelt Toggenburg, die Nutzung des Hauses sowie auf unzählige Detailideen betreffend die Konstruktionsweise des Vorführungssaals als akustisch einmaligen Raum insbesondere mit der Idee, den Saal auf Füsse zu stellen, damit er mit dem Klang mitschwinge, bezögen. Die Ideen und Konzepte wiesen teilweise für sich selber, jedenfalls aber in ihrer Kombination, alle Begriffsmerkmale des Werkes im Sinne von Art. 2 URG auf und ständen daher unter urheberrechtlichem Schutz. Daran ändere nichts, dass viele Ideen und Konzepte erst im Kopf allenfalls im persönlichen Skizzenbuch des Beschwerdegegners existierten, da sie sich jedenfalls dann, wenn sie umgesetzt werden sollten, materialisierten, und ein allfälliger auf Art. 2 Abs. 4 URG abgestützter Einwand daher ins Leere fiele. Selbst wenn, was jedoch bestritten werde, einzelne der angesprochenen Ideen, Skizzen und Konzepte dem Werksbegriff des URG nicht zu genügen vermöchten und auch ihre Gesamtheit diesem Begriff nicht entspräche, stellten diese im einzelnen und vor allem in ihrem Gesamtzusammenhang ein schutzwürdiges Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 UWG dar. Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall einen hochspezifischen Bedarf habe, der nur unter der Nutzung der besagten Schutzrechte erfolgreich gedeckt werden könne, gäbe es keine angemessene Alternative zur Beschaffung der erforderlichen Leistungen beim Beschwerdegegner. Insbesondere wäre jede Abstrahierung des Projekts weg von seinen Initianten dem Plagiatsvorwurf derselben ausgesetzt. Damit stehe fest, dass die Vorinstanz einen Bedarf habe, der sich nicht anders als unter Nutzung der Schutzrechte decken lasse.
Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, es müssten solche Schutzrechte tatsächlich bestehen, damit die Durchführung eines offenen selektiven Verfahrens zu Urheberrechtsverletzungen führen würde. Wiederum seien Alternativausführungen miteinzubeziehen, und schliesslich gelte auch hier, dass die
Beweislast für das Vorliegen von Schutzrechten des geistigen Eigentums bei der sich darauf berufenden Vergabeinstanz liege. Den Beschwerdeführern sei nichts über die Existenz urheberrechtlich geschützter Werke bekannt. So gehe weder aus den verfügbaren Publikationen noch aus den direkten Gesprächskontakten mit der Vorinstanz hervor, in welcher Art und Weise und ob überhaupt die Vision des Klanghauses Toggenburg bereits Niederschlag in urheberrechtlich schutzfähigen Werken gefunden habe. Die Vorinstanz gebe mithin unumwunden zu, dass neben einem provisorischen, bloss in Worten festgehaltenen Raumprogramm und einer Grobkostenrechnung nichts Greifbares vorliege, sondern die Ideen und Konzeptionen eines Klanghauses erst im Kopf des Beschwerdegegners existierten. Von schützenswerten Werken im Sinne des URG könne somit nicht gesprochen werden, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 16 lit. d VöB dahinfalle. Auch müssten sich im Zusammenhang mit Art. 5 UWG die Arbeitsergebnisse in irgendeiner Weise materialisieren. Da noch keine Arbeitsergebnisse in diesem Sinne, sondern erst Ideen des Beschwerdegegners vorlägen, falle ein theoretisch denkbarer Schutz nach Art. 5 UWG ausser Betracht. Weitere Ideen zum Klanghaus (Art der Bauweise, innere Ausgestaltung, Raumaufteilung, Materialwahl, zahlreiche Detailideen) seien offensichtlich nie konkret geäussert und umschrieben worden. Es könne deshalb nicht von einem willkürfrei ermittelten, hochspezifischen Bedarf die Rede sein, zumal dieser von der Vorinstanz nicht pflichtgemäss ermittelt worden sei. Vielmehr habe sie diesen von privater Seite so sehr eingeengten Bedarf unbesehen und damit willkürlich übernommen.
Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Schutzrechte des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 16 lit. d VöB bringt die Vorinstanz grundsätzlich die gleichen Argumente vor wie für die Rechtfertigung der freihändigen Vergabe an den Beschwerdegegner aufgrund künstlerischer Besonderheiten. Den Akten sind wiederum keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die vorinstanzlichen Behauptungen stützen könnten. Die Vorinstanz gibt in ihrer Stellungnahme vielmehr ohne weiteres zu, dass viele Ideen und Konzepte erst im Kopf allenfalls im persönlichen Skizzenbuch des Beschwerdegegners existierten. Indes verzichten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner darauf, ihre scheinbar bereits entwickelten und ausgereiften Ideen und Konzepte für das Projekt Klanghaus anhand von Akten zu konkretisieren. Auch legen sie das in der Vernehmlassung geltend gemachte Skizzenbuch nicht ins Recht.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt zur Erfüllung des Werkbegriffs im Sinne von Art. 2 URG das Vorliegen konkreter Darstellungen, die als Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Gepräge als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten sind. Aufgrund der Akten ist nicht festzustellen, dass die Vision des Klanghauses Toggenburg bereits Niederschlag in urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne von Art. 2 URG gefunden hätte. Es fehlt den von der Vorinstanz geltend gemachten Ideen und Konzepten ein Mindestmass an der von Art. 2 VöB verlangten Konkretisierung, weshalb sie nicht als konkrete Darstellungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden können. Die Vorinstanz kann sich somit mangels Erfüllung des Werkbegriffs im Sinne von Art. 2 URG nicht auf die Schutzrechte des geistigen Eigentums gemäss Art. 16 lit. d VöB berufen. Die in Art. 5 UWG genannten Arbeitsergebnisse geniessen formal betrachtet lauterkeitsrechtlichen Schutz. In der Sache handelt es sich indes um genuines Immaterialgüterrecht im Gewand des Lauterkeitsrechts (C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, Art. 5 N 25). Unter diesen Umständen ist auch nicht von einem schutzwürdigen Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. b UWG auszugehen. Das Vorbringen der Vorinstanz erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die freihändige Vergabe der Architekturleistungen an den Beschwerdegegner durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 16 lit. d VöB mangels des Vorliegens von künstlerischen Besonderheiten und Schutzrechten des geistigen Eigentums als nicht gerechtfertigt erweist. Aufgrund des Auftragsvolumens von Fr. 3'000'000.-- ist der für das freihändige Verfahren geltende Schwellenwert von Fr. 150'000.-- für Architekturleistungen klar überschritten, weshalb der Auftrag im öffentlichen selektiven Verfahren auszuschreiben ist (Art. 14 Abs. 1 VöB in Verbindung mit dem Anhang zur VöB). Die Beschwerde vom 4. April 2008 ist somit gutzuheissen, und die freihändige Vergabe der Architekturleistungen für das Projekt Klanghaus an den Beschwerdegegner vom 11. März 2008 (Publikation im Amtsblatt am 25. März 2008) ist aufzuheben.
3. In Streitigkeiten gilt nach Art. 95 Abs. 1 VRP grundsätzlich das Erfolgsprinzip, weshalb die Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen hat (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 758). Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ist als Unterliegen zu
qualifizieren. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten einerseits zulasten der beiden Beschwerdeführer Architektur Forum Ostschweiz und SWB Schweizerischer Werkbund, auf deren Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten worden ist, sowie andererseits zulasten des Staates. Eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.-- für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie für die Verfügung vom
15. April 2008 ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Davon haben die beiden Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- und der Staat Fr. 7'000.-- zu tragen. Auf die Erhebung des Anteils des Staates ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ist den Beschwerdeführern Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten.
Obsiegende Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein, weshalb die ausseramtlichen Kosten gemäss Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt HonO) nach Ermessen festzusetzen sind. Das Verwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen, zuzüglich MWSt) für das Beschwerdeverfahren sowie für die Verfügung vom 15. April 2008 für angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
./ Auf die Beschwerde des Architektur Forums Ostschweiz und des SWB
Schweizerischen Werkbunds wird nicht eingetreten.
./ Die Beschwerde der Sektion St. Gallen/Appenzell des Schweizerischen Ingenieur-
und Architekten-Vereins sia und des Bundes Schweizer Architekten BSA sowie von A.,
B. C. und D. wird gutgeheissen, und die freihändige Vergabe an den Beschwerdegegner vom 11. März 2008 (Publikation im Amtsblatt vom 25. März 2008) wird aufgehoben.
./ Von den amtlichen Kosten von Fr. 8'000.-- für das Beschwerdeverfahren und die
Verfügung vom 15. April 2008 tragen das Architektur Forum Ostschweiz und der SWB
Schweizerischer Werkbund Fr. 1'000.-- sowie der Staat Fr. 7'000.--. Beim Staat wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet. Vom geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern Fr. 7'000.-- zurückerstattet.
./ Der Staat entschädigt die Sektion St. Gallen/Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins sia und den Bund Schweizer Architekten BSA sowie A., B., C. und D. für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Verfügung vom 15. April 2008 mit Fr. 4'000.-- (zuzüglich MWSt).
V. R. W.
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Versand dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführer
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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