Zusammenfassung des Urteils B 2007/159: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin L.S-B. hat gegen das kantonale Steueramt geklagt, da dieses die Kapitalleistungen der H. AG in Höhe von 700'000 CHF als steuerbare Einkünfte betrachtete. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen entschied, dass es sich bei den Leistungen nicht um steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen handelte, sondern um eine Invaliditätsentschädigung gemäss Art. 88 VVG, die als steuerbar zu qualifizieren ist. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten in Höhe von 3'000 CHF der Beschwerdeführerin auf.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2007/159 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 13.03.2008 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1), Art. 88 VVG (SR 221.229.1). Ob eine Versicherungsleistung eine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung darstellt, ist gestützt auf eine Auslegung der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt keine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung, sondern eine Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG vor, die gestützt auf Art. 36 lit. b StG als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (Verwaltungsgericht, |
Schlagwörter: | Versicherung; Leistung; Schaden; Versicherungsleistung; Invalidität; Haushalt; Leistungen; Recht; Einkommen; Entscheid; Schadenersatz; Haushaltschaden; Unfall; Versicherungspolice; Einsprache; Steuerpflicht; Beschwerde; Ersatz; Beeinträchtigung; Rechtsschutz; Steueramt; Einkommenssteuer; Auslegung; Invaliditätsentschädigung; Gallen; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 100 VVG ;Art. 23 DBG ;Art. 72 VVG ;Art. 88 VVG ;Art. 95 BGG ;Art. 96 VVG ; |
Referenz BGE: | 125 II 113; 127 III 102; 132 II 129; 133 III 610; |
Kommentar: | - |
B 2007/159
Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1), Art. 88 VVG (SR 221.229.1). Ob eine Versicherungsleistung eine steuerfreie Schadenersatz- Genugtuungszahlung darstellt, ist gestützt auf eine Auslegung der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt keine steuerfreie Schadenersatz- Genugtuungszahlung, sondern eine Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG vor, die gestützt auf Art. 36 lit. b StG als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (Verwaltungsgericht, B 2007/159).
Urteil vom 13. März 2008
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt
In Sachen L.S-B.
Beschwerdeführerin, vertreten durch W.A. gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einkommenssteuern 2000 und 2002 (Kapitalabfindungen)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A./ L.S-B. ist Mutter von drei mittlerweile volljährigen Kindern (Jahrgänge 1982, 1983 und 1988) und wohnt in R. Im Jahr 1999 wurde L.S-B. Opfer eines Gewaltverbrechens. Ihr mussten in der Folge eine Niere und ein Eierstock entfernt werden. Infolge einer Verletzung der Wirbelsäule ist sie bei der Fortbewegung bleibend auf Hilfsmittel angewiesen. Zudem leidet sie seit dem Vorfall unter psychischen Beeinträchtigungen. Die Invalidenversicherung stellte bei L.S-B., die im Zeitpunkt des Verbrechens nicht arbeitstätig war, einen Invaliditätsgrad von 87% fest. Ihr damaliger Lebenspartner und heutiger Ehemann war Mitglied der Gewerkschaft S. und dadurch bei der S. Rechtsschutz versichert. Der Versicherungsschutz beinhaltete eine umfassende Verkehrs- und Privatrechtsschutzversicherung bei der C. Rechtsschutz. Diese wiederum hatte sämtliche Personen, die bei ihr privatrechtsschutzversichert waren, zusätzlich bei der H. AG gegen Unfälle durch Gewaltverbrechen versichert. Da die C. Rechtsschutzversicherung auch die Ehepartner bzw. die im gleichen Haushalt wohnhaften Lebensgefährten der S.-Mitglieder in die Privatrechtsschutzversicherung mit einschloss, wurde L.S-B. von der H. AG am 25. September 2000 eine Vorschusszahlung von Fr. 50'000.-- und am 13. November 2002 eine Summe von
Fr. 650'000.-- ausgerichtet.
B./ Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2004 besteuerte das kantonale Steueramt die gesamte Kapitalleistung der H. AG von Fr. 700'000.-- mit einer separaten Jahressteuer für das Jahr 2002. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2004 Einsprache und beantragte, dass die empfangene Kapitalleistung der
H. AG als steuerfreie Leistung qualifiziert werde. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 lehnte das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass es sich bei der ausbezahlten Leistung um eine Invaliditätsentschädigung handle, die als Ausgleich für die voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit selbst dann steuerbar sei, wenn die Versicherte trotz Invalidität faktisch keinen Erwerbsausfall erleide. Die in Frage stehende
Versicherungsleistung würde damit weder einen Haushaltschaden noch einen immateriellen Schaden abgelten und sei dementsprechend zu versteuern.
C./ Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob L.S-B. Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Am 12. April 2005 wurde der angefochtene Einsprache- Entscheid vom kantonalen Steueramt widerrufen, einerseits wegen der damals noch offenen Frage der tariflichen Besteuerung von Alleinerziehenden, andererseits aufgrund der Tatsache, dass Fr. 50'000.-- der Kapitalabfindung bereits im Jahr 2000 ausbezahlt worden waren und daher in jenem Jahr zur Besteuerung gelangen sollten. Der Rekurs wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
./ In der Folge wurde am 25. November 2005 die Vorschusszahlung von Fr. 50'000.-- einer separaten Jahressteuer für das Jahr 2000 unterworfen. Dagegen erhob L.S-B. mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 erneut Einsprache mit dem Antrag, auf die Besteuerung dieser Leistung sei zu verzichten. Am 13. Januar 2006 teilte das kantonale Steueramt L.S B. mit, dass neben der Einsprache gegen die Verfügung vom
25. November 2005 auch noch die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juni 2004 offen sei. Die beiden Einsprachen würden deshalb gleichzeitig behandelt, wobei die Frage der direkten Bundessteuer noch ausgeklammert würde, bis diese Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien. Mit den Entscheiden vom 11. September 2006 wies das kantonale Steueramt mit analoger Begründung wie im widerrufenen Entscheid vom
21. Januar 2005 sowohl die Einsprache betreffend die Jahressteuer 2000 als auch betreffend die Jahressteuer 2002 ab. Allerdings wurde der im Jahr 2002 zu besteuernde Betrag auf Fr. 650'000.-- reduziert, was folglich einer teilweisen Gutheissung der ursprünglichen Einsprache vom 13. Juli 2004 entsprach.
./ Gegen diese Entscheide erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kapitalleistung der H. AG vollumfänglich steuerfrei sei. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Juli 2007 mit der Begründung ab, dass die in Frage stehende Versicherungsleistung als Invaliditätsentschädigung zu qualifizieren sei. Da L.S-B. im Zeitpunkt des Verbrechens jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, handle es sich bei der ausgerichteten Leistung nicht um eine direkte Ersatzeinkunft. Mit der
Versicherungsleistung werde vielmehr eine bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und folglich ein bleibender körperlicher und gesundheitlicher Nachteil im Sinne von Art. 36 lit. b des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) entschädigt. Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen werde durch diese Leistung aber nicht ein steuerfreier Haushaltschaden abgedeckt, da gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ersatz für den Haushaltschaden nur noch insoweit steuerfrei sei, als damit zusätzlicher Aufwand abgegolten werde. Da L.S-B. keinen unfallbedingten effektiven zusätzlichen Aufwand nachweisen könne, sei die gesamte Entschädigung in Höhe von Fr. 700'000.-- steuerbar.
./ Am 5. September 2007 erhob L.S-B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht
St. Gallen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kapitalleistungen der H. AG eine vollumfänglich steuerfreie Leistung sei. Zudem sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 4. Juli 2007 zu berichtigen und die Veranlagungen seien ersatzlos aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung wurde am 25. September 2007 nachgereicht.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
10. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das kantonale Steueramt schloss in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von L.S-B.. L.S-B. nahm am 13. November 2007 zur Vernehmlassung des kantonalen Steueramtes Stellung.
Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, und ihre Eingaben entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen
Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 161 StG sowie Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Versicherungsleistung der H. AG von Fr. 50'000.-- im Jahr 2000 und Fr. 650'000.-- im Jahr 2002 steuerbare Einkünfte darstellen.
Nach Art. 29 Abs. 1 StG unterliegen alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte der Einkommenssteuer. Der steuerrechtliche Einkommensbegriff ist nach der schweizerischen Doktrin und der höchstrichterlichen Rechtsprechung massgeblich geprägt durch die Reinvermögenszugangstheorie. Die Steuergesetzgeber von Bund und Kantonen haben aber seit jeher in Abweichung von der Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich nur jene Vermögenszugänge als
Einkünfte erfasst, welche auf Zuflüsse von aussen zurückzuführen sind. Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn wird prinzipiell nur das verstanden, was von aussen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen hereinkommt. Als Einkünfte i.S.v. Art. 29 Abs. l StG sind deshalb sämtliche geldwerten Vorteile zu verstehen, die einem Steuerpflichtigen in einer bestimmten Periode von aussen zufliessen und die er ohne Vermögenseinbusse für seine privaten Bedürfnisse verwenden kann (M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, N 20 zu Art. 7 StHG).
Die Steuergesetze von Bund und Kantonen erfassen dem Grundsatz nach das gesamte Einkommen der Steuerpflichtigen (Zuppinger/Böckli/Locher/Reich, Steuerharmonisierung, Bern 1984, S. 97; BGE 125 II 113 E. 4a = StE 1999, B 23.1
Nr. 41 = ASA 67 1998/99, S. 644; Botschaft Steuerharmonisierung, BBl III 1983 1,
S. 161: "Grundsatz der allgemeinen Einkommenssteuer"). Es werden sämtliche geldwerten Vorteile, die dem Steuerpflichtigen während des Jahres netto zufliessen, in einer einheitlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Der Umstand, dass verschiedene steuergesetzliche Bestimmungen der integralen Anwendung des Grundsatzes der Gesamtreineinkommenssteuer entgegenwirken, indem zahlreiche Einkommensbestandteile aus sozialen, wirtschaftspolitischen steuersystematischen Gründen nicht der allgemeinen Einkommenssteuer unterworfen
sind, spricht nicht gegen die zentrale Bedeutung dieses Fundamentalprinzips der Einkommenssteuer. Es kommt überall dort zum Tragen, wo der Steuergesetzgeber nicht klar und deutlich davon abgewichen ist.
Weiter impliziert der Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer das Nettoprinzip. Steuerbar ist nur das Reineinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen und anderer Vermögensabgänge. Schadenersatzleistungen stellen nach dem Nettoprinzip grundsätzlich kein steuerbares Einkommen dar. Es handelt sich zwar um Zuflüsse von aussen, mit dem Schadenersatz wird jedoch lediglich eine erlittene noch eintretende wirtschaftliche Einbusse ausgeglichen. Der Zufluss wird durch einen korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert. Es liegt folglich kein Reinvermögenszugang vor. Vorbehalten bleibt die Besteuerung von Schadenersatzleistungen, welche wegfallende Erwerbseinkünfte ersetzen (Reich, a.a.O., N 26 zu Art. 7 StHG).
Neben der generalklauselartigen Umschreibung des Einkommensbegriffs in Art. 29 Abs. 1 StG enthält das StG unter anderem in Art. 36 eine Aufzählung übriger steuerbarer Einkünfte, worunter auch einmalige wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche gesundheitliche Nachteile fallen (Art. 36 lit. b StG).
Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht ergeben sich zum einen aus den in Art. 37 StG abschliessend aufgezählten steuerfreien Einkünften (normativen Ausnahmen; vgl. Reich, a.a.O., N 76 zu Art. 7 StHG). Zum anderen unterliegen - wie dargelegt - Schadenersatzleistungen, welche eine erlittene noch eintretende wirtschaftliche Einbusse ausgleichen nicht der Einkommenssteuer (begriffliche Ausnahme).
Im vorliegenden Fall ist somit aufgrund der Versicherungspolice und den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob steuerfreie Einkünfte im Sinne von Art. 37 StG steuerfreie Schadenersatzleistungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen erbracht worden sind.
Bei der Auslegung der jeweiligen Versicherungspolicen gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung, sofern das Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, SR 221.229.1, abgekürzt VVG) keine gesonderten Bestimmungen enthält (Art. 100 VVG i.V.m. Art. 18 Obligationenrecht, SR 220, und Art. 2 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, SR 210; Kuhn/Müller- Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2002, S. 170 ff.). Kann der wirkliche Vertragswille der Parteien des in Frage stehenden Versicherungsvertrages nicht ermittelt werden, ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Auch vorformulierte Vertragsbestimmungen sind dabei grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen (abgekürzt AVB) die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und die Klauseln im Zusammenhang so auszulegen wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten; es hat dabei auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint (vgl. BGE 133 III 610 E. 2.2).
Nach der allgemeinen Beweisregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende steuererhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben mindern. Wird von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht, es liege ein steuerfreier Zufluss einer Versicherungsleistung vor, hat er dies substantiiert darzulegen und die entsprechenden beweiskräftigen Unterlagen einzureichen.
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Einsprache vom 23. Dezember 2005 gegen die Veranlagung vom 25. November 2005 sowie im Rekurs vom 11. Oktober 2006 auf den Standpunkt, dass die Qualifizierung der Versicherungsleistung gestützt auf den Wortlaut der Versicherungspolice, das vorliegende Schadensbild und die Motivation zum Vertragsabschluss erfolgen müsse. Der Titel der kollektiven Unfallversicherung für Opfer eines Verbrechens Vergehens der H. AG lasse auf eine Personenversicherung schliessen, deren Leistungen von den Folgen des Verbrechens und Vergehens abhängen würden (Tod, Ganzinvalidität, Heilungskosten, Sachschäden). Bei diesen Leistungen handle es sich ausschliesslich um Haftpflichtleistungen, weil sie an die Stelle der Leistungen treten würden, welche durch den Täter zu leisten wären. Der Versicherungspolice könne nicht abschliessend entnommen werden, welche Schäden abgedeckt würden. Bei einem Unfall mit Ganzinvalidität kämen aber ein Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden,
Ersatz für den Verlust der Erwerbsfähigkeit sowie Ersatz für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und den Haushaltschaden in Betracht. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass ihr insbesondere ein materieller (neben den Kosten, die durch andere Versicherungen abgegolten würden, insb. freiwillige Kuraufenthalte, Naturheilprodukte, Kosten für die verlorene Mobilität u.a.) und ein grosser immaterieller Schaden sowie ein Haushaltschaden entstanden seien. Der Abschluss der Versicherung sei zudem primär durch die Mitgliedschaft beim der S., allenfalls durch die als Haftpflichtversicherung ausgestaltete Rechtsschutzversicherung motiviert gewesen. Dementsprechend müsse auch die Unfallversicherung als Haftpflichtversicherung qualifiziert werden, die den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden sowie den entstandenen Haushaltschaden ersetzen und damit ausschliesslich nicht steuerbare Leistungen erbringen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners liege dagegen keine Erwerbsersatzleistung vor, was bereits aus der Leistungsabrechnung hervor gehe. Da sich der geschätzte Haushaltschaden auf Fr. 852'008.-- belaufe, habe die Versicherung zudem nicht den gesamten Schaden abdecken können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners sei nicht von Relevanz, ob eine Leistung im Sinne von Art. 88 VVG ausgerichtet worden sei. Ausschliesslich massgebend sei, ob die Leistung den Ausfall von zukünftigem Erwerbseinkommen die entstandenen immateriellen materiellen Schäden (insb. Haushaltschaden) abdecke. Die Invaliditätsentschädigung gemäss Art. 88 VVG sei ein Begriff des Privatrechts und für das Steuerrecht nicht massgebend. Wenn derartige Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Erwerbseinbusse steuerbar wären, würde dies zu falschen Ergebnissen führen.
In der Beschwerdebegründung vom 5. September 2007 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass das Bundesgericht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nach wie vor an der Steuerfreiheit des Haushaltschadens festgehalten habe. Bei einer Berücksichtigung der Mehrkosten für die neue, rollstuhlgängige Wohnung, das grössere Auto, behindertengerechte Ferien, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht durch die Krankenkasse abgedeckten Naturheilprodukte sowie insbesondere für die erforderliche Haushaltshilfe ergebe sich eine Schadenssumme von Fr. 2 Mio. Da die Kosten für den Haushaltschaden nicht verbindlich nachgewiesen werden könnten, müssten Schadenersatzleistungen dieser Art ohne Einschränkung steuerfrei sein. Für die Beurteilung einer Versicherungsleistung
müsse primär auf den Beweggrund für den Abschluss der Versicherung abgestellt werden. Wenn ein Verband eine Rechtsschutzversicherung für seine Mitglieder abschliesse, könne die Motivation einzig darin bestehen, einen ausserordentlichen Vermögensschaden zu ersetzen.
Die hier zu prüfende Versicherungsleistung der H. AG wurde gestützt auf eine kollektive Unfallversicherung ausgerichtet, die dem VVG untersteht. Aus dem Leistungsbescheid der H. AG vom 17. Oktober 2002 geht hervor, dass ein Invaliditätskapital gestützt auf einen medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad ausgerichtet wurde. Dies entspricht Art. 8 i.V.m. Art. 5 der AVB vom Januar 1998. Art. 8 AVB enthält die Grundsätze, nach denen der Umfang der Invalidität bemessen wird. Neben einer Gliedertaxe enthält die Bestimmung auch eine Generalklausel, wonach in Fällen, die nicht von der Gliederskala erfasst werden, der Invaliditätsgrad aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die Gliedertaxe ermittelt werden soll. Gestützt auf die medizinischen Akten - wohl insbesondere aufgrund des von der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen errechneten IV-Grades von 87% - hat die H. AG auf einen medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad von 100% geschlossen und die volle Versicherungssumme von Fr. 700'000.-- (Fr. 200'000.-- mit Progression von 200%) ausgerichtet. Aus Art. 8 AVB geht hervor, dass die Versicherungssumme geschuldet ist, wenn die versicherte Person in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt ist und zwar unabhängig davon, ob eine Einschränkung in einer Erwerbstätigkeit (Erwerbsausfall) dem bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) besteht.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall keinen direkten Erwerbsausfall zu verzeichnen hatte, weil sie im Zeitpunkt des Verbrechens nicht in einer Erwerbstätigkeit, sondern als Hausfrau tätig war. Die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz haben deshalb festgehalten, dass es sich bei der zu beurteilenden Leistung der H. AG nicht um eine Ersatzleistung handelt, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht. Für die Steuerpflicht ist jedoch weitgehend unerheblich, ob es sich bei der Leistung um ein Ersatzeinkommen handelt ob die Versicherungssumme als Abgeltung für bleibende körperliche gesundheitliche Nachteile zu gelten hat. Im ersten Fall leitet sich die Steuerpflicht aus Art. 36 lit. a StG,
im zweiten Fall aus Art. 36 lit. b StG ab (vgl. zur analogen Bestimmung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt DBG] Richner/Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 85 zu Art. 23 DBG; Rufener/ Mäusli, Steuerfolgen beim Personenschaden, in: HAVE 2003, S. 147 198, S. 161).
Die hier vorliegende Leistung der H. AG ist demzufolge grundsätzlich als übriges Einkommen nach Art. 36 StG und damit als steuerbarer Vermögenszufluss zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt, ob eine normative (Art. 37 lit. h StG) begriffliche Ausnahme von der im Grundsatz bestehenden Steuerpflicht vorliegt, indem die Leistung, gestützt auf die Versicherungspolice, allenfalls als steuerfreie Schadenersatz- Genugtuungszahlung qualifiziert werden kann.
Für die Auslegung des Versicherungsvertrages ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Motivation zum Abschluss des Vertrages nicht massgebend. Zum einen liegt ein gestuftes Vertragsverhältnis vor, so dass die Motivation der Beschwerdeführerin bzw. ihres Partners für den Beitritt zur S. nicht für die Auslegung des Vertragsverhältnisses zwischen der C.-Rechtsschutz und der H. AG herangezogen werden kann. Zum andern ist der subjektive Wille einer Partei für die Vertragsauslegung nur dann von Relevanz, wenn dieser von der anderen Vertragspartei erkannt und gestützt darauf ein Konsens erzielt worden wäre, der von jenem Konsens abweicht, der sich aus den Willensäusserungen der Parteien ergeben würde (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 2003, S. 56 ff.). Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in der Vertragspolice zum Ausdruck kommende Übereinkunft zwischen der H. AG und der C.-Rechtsschutz nicht dem wirklichen Willen der Parteien entspricht, hat die Auslegung gestützt auf diesen Vertragstext zu erfolgen.
Gemäss Art. 5 der AVB erbringt die zu beurteilende Unfallversicherung einerseits Leistungen für den Fall, dass die versicherte Person aufgrund eines Verbrechens Vergehens ums Leben kommt invalid wird, andererseits deckt die Versicherung auch Heilungskosten und Sachschäden ab, die durch das Verbrechen Vergehen verursacht worden sind. Während die nach Art. 9 und 10 AVB vereinbarten Leistungen nur dann fällig werden, wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist, hängt gemäss Art. 8 AVB der Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung lediglich vom Eintritt einer
körperlichen Beeinträchtigung, nicht aber vom Nachweis einer Vermögenseinbusse ab. Die Auszahlung der vereinbarten Summe erfolgt gestützt auf eine abstrakte Beurteilung der Invalidität. Ob und inwiefern durch den Unfall ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, bleibt unberücksichtigt.
Die Auslegung der Versicherungspolice ergibt, dass die vorliegende Versicherung im Bereich der Leistungen für Heilungskosten und Sachschäden als Schadensversicherung zu qualifizieren ist. In bezug auf die Leistungen bei Tod und Invalidität liegt dagegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, eine Invaliditätsentschädigung im Sinne von Art. 88 VVG vor. Diese setzt nicht voraus, dass der Versicherte als Folge des Unfalls tatsächlich eine Erwerbseinbusse erlitten hat (vgl. BGE 127 III 102 E. 2a; H. Steiner, Festlegung der Invalidität im privaten Unfallversicherungsrecht Urteil des Bundesgericht vom 11. Januar 2001, in: HAVE 2002, S. 123 126 mit Hinweisen; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, N 13 zu Art. 23 DBG; Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherung, 2. Aufl., Bern 1999, S. 250). Durch die Entschädigung wird vielmehr ein bleibender körperlicher
oder gesundheitlicher Nachteil abgegolten, der voraussichtlich zu einer bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Eine andere Beurteilung lassen die vorliegende Versicherungspolice und die massgeblichen AVB nicht zu. Der Ersatz für die voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit stellt nach den Grundsätzen der Gesamtreineinkommenssteuer einen steuerbaren Vermögenszufluss dar. Die Besteuerung von Leistungen für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile wird denn auch in Art. 36 lit. b StG explizit vorgesehen.
Auch wenn der Schaden, den die Beschwerdeführerin durch den Unfall erlitten hat, nicht in Abrede gestellt werden soll, kann eine Versicherungsleistung nur dann als steuerfreie Schadenersatzleistung qualifiziert werden, wenn aus der Versicherungspolice hervorgeht, dass die in Frage stehende Leistung nur beim Eintritt einer Vermögenseinbusse fällig wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Versicherungssumme jedoch ohne dass eine Vermögenseinbusse nachzuweisen gewesen wäre. Zudem wird in der Auszahlungsbestätigung - anders als in den von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdegegner verschiedentlich zitierten Entscheidungen zum Haushaltschaden (BGE 132 II 129; 117 Ib 2; SGE 1998 Nr. 30
E. 2b/aa; StE 1991, B 26.44 Nr. 5; vgl. auch VerwGE des Kantons Zürich vom 3. Juli 2002, SB.2001.54) - nicht ausgewiesen, für welche Schäden die Versicherungsleistung einen Ausgleich schaffen soll. Eine detaillierte Entschädigungsvereinbarung ist jedoch für den Nachweis einer steuerfreien Versicherungsleistung unumgänglich (Rufener/ Mäusli, a.a.O., S. 179 f.). Festzuhalten ist allerdings, dass eine detaillierte Auszahlungsvereinbarung keine hinreichende Bedingung für eine Steuerbefreiung der ausbezahlten Leistung darstellt. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Versicherung in der Auszahlungsvereinbarung Hinweise angebracht hätte, wären diese unbeachtlich, da gemäss Versicherungspolice und AVB die Versicherungsleistung beim Vorliegen einer Beeinträchtigung in der körperlichen Integrität geschuldet ist, losgelöst von einer nachgewiesenen Vermögenseinbusse.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die H. AG die Versicherungssumme ausbezahlt hat, ohne dass eine Koordination mit anderen Versicherungsleistungen vorgenommen wurde. Dies entspricht Art. 96 VVG, wonach Ansprüche aus Personenversicherungen, die nicht an einen konkreten Schaden anknüpfen, unabhängig von allfälligen Ansprüchen aus anderen Versicherungs- Rechtsverhältnissen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (Ch. Graber, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, N 1 zu Art. 96 VVG). Hätte es sich im vorliegenden Fall - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht
um eine Schadensversicherung gehandelt, hätten gemäss Art. 72 VVG die von der H. AG erbrachten Leistungen aufgrund der Anspruchskonkurrenz mit allfälligen Leistungen durch andere Versicherungen koordiniert werden müssen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die ohne Nachweis eines Vermögensschadens ausbezahlte, nach einem medizinisch-theoretischem Invaliditätsgrad bemessene und nicht mit anderen Versicherungsleistungen koordinierte Versicherungsleistung der H. AG in Höhe von Fr. 700'000.-- als Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG und damit als Ersatz für die voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit zu qualifizieren ist. Die Besteuerung dieser aufgrund eines beleibenden körperlichen gesundheitlichen Nachteils ausgerichteten Leistung erfolgt gestützt auf Art. 36 lit. b StG. Eine steuerfreie Schadenersatzzahlung liegt demnach nicht vor. Daraus folgt auch, dass die ausbezahlte Versicherungssumme keine Ersatzleistung für einen konkreten abstrakten Haushaltschaden darstellt. Die steuerrechtliche Beurteilung
eines Schadenersatzes für den Ausfall einer vorwiegend im Haushalt tätigen Person muss deshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft werden.
2.3.3. Nach Art. 5 und 8 AVB stellt die durch ein Gewaltverbrechen verursachte Ganz- Teilinvalidität, bemessen nach einer Gliederskala aufgrund ärztlicher Feststellungen, ein versichertes Risiko der hier zu beurteilenden kollektiven Unfallversicherung dar. Auch wenn die versicherte Ganz- Teilinvalidität zu einer Beeinflussung der Lebensqualität einer Beeinträchtigung der persönlichen Kontakt- und Entfaltungsmöglichkeiten führen kann und damit allenfalls einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermag, setzt die Qualifizierung einer Versicherungsleistung als steuerfreie Genugtuungszahlung voraus, dass die Vertragsparteien im Versicherungsvertrag eine Abgeltung der erlittenen vermuteten immateriellen Schädigung vereinbart haben. Weder die Formulierung der Versicherungspolice bzw. der ABV noch der von der Versicherung genannte Auszahlungsgrund lassen im vorliegenden Fall jedoch den Schluss zu, dass mit der vereinbarten Versicherungssumme die Abgeltung einer immateriellen Unbill beabsichtigt war. Die C. Rechtsschutz hat als Versicherungsnehmerin zudem festgehalten, dass nach ihrer Auffassung die Leistung einen Invaliditäts-, nicht aber einen Genugtuungscharakter habe. Andere Umstände, die eine Behandlung der in Frage stehenden Versicherungsleistung als steuerfreie Genugtuungszahlung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
2.3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die in Frage stehende Versicherungsleistung der H. AG weder als Schadenersatz- noch als Genugtuungszahlung qualifiziert werden kann, sondern eine pauschale Abgeltung für die bleibenden, durch den Unfall ausgelösten körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin darstellt. Eine Besteuerung dieser Leistungen wurde vom Gesetzgeber in Art. 36 lit. b StG ausdrücklich vorgesehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese Leistungen gemäss Art. 52 StG gesondert besteuert werden. Durch diese Trennung vom übrigen Einkommen und durch die im alten Recht (in Kraft bis 31. Dezember 2006) vorgesehene Anwendung des Rentensatzes werden solche Leistungen progressionsmässig günstig behandelt. Der Gesetzgeber trug damit der besonderen Natur dieser Leistungen Rechnung und war
bestrebt, allfällige Härtefälle zu mildern. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12) und kann mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die
Beschwerdeführerin unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Versand dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführerin (durch W.A.)
die Vorinstanz
den Beschwerdegegner
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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