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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2005/20)

Zusammenfassung des Urteils B 2005/20: Verwaltungsgericht

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als vorläufiger Flüchtling aufgenommen wurde und später eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, beantragte den Familiennachzug seiner Ehefrau. Die Behörden lehnten dies ab, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel und eine angemessene Wohnung verfügte. Er legte Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Mann keinen gesicherten Dauerstatus in der Schweiz habe und daher kein Recht auf Familiennachzug bestehe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Staat auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2005/20

Kanton:SG
Fallnummer:B 2005/20
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2005/20 vom 31.05.2005 (SG)
Datum:31.05.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Familiennachzug (Art. 8 EMRK, SR 0.101, Art. 13 Abs. 1 BV,
Schlagwörter: Familie; Ausländer; Aufenthalt; Recht; Familiennachzug; Schweiz; Flüchtling; Aufenthaltsbewilligung; Ausländeramt; Ehefrau; Vorinstanz; Gesuch; Verwaltungsgericht; Ermessen; Staat; Entscheid; Wohnung; Beschwerdeführers; Hinweis; Anwesenheit; Bewilligung; Beschwerdeverfahren; Erwerbstätigkeit; Justiz; Polizeidepartement; Sodann
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 38 BV ;Art. 39 BV ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:119 Ib 93; 119 Ib 96; 121 V 255; 126 II 339; 126 II 340; 128 II 148; 130 II 284; 130 II 285; 130 II 286; 130 II 288;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2005/20

SR 101, Art. 38 und 39 BVO (SR 823.21). Der Familiennachzug eines Ausländers, dessen Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, beurteilt sich nach Art. 38 und Art. 39 BVO. Mangels gefestigtem Anwesenheitsrecht des Ausländers verstösst die Verweigerung des Familiennachzugs nicht gegen diese Vorschriften (Verwaltungsgericht, B 2005/20).

Ausländerrecht, Familiennachzug (Art. 8 EMRK, SR 0.101, Art. 13 Abs. 1 BV, SR

101, Art. 38 und 39 BVO (SR 823.21). Der Familiennachzug eines Ausländers, dessen Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, beurteilt sich nach Art. 38 und Art. 39 BVO. Mangels gefestigtem Anwesenheitsrecht des Ausländers verstösst die Verweigerung des Familiennachzugs nicht gegen diese Vorschriften (Verwaltungsgericht, B 2005/20).

Urteil vom 31. Mai 2005

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig

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In Sachen A. A.,.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch E.H., Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, Römerstrasse 45, 8400 Winterthur,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, betreffend

Familiennachzug von B. A.-U. und V. A. hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ A.A., türkischer Staatsangehöriger, geboren am 8. Juni 1985, reiste am 19. November 1992 zu seinen Eltern in die Schweiz ein, welche hier um Asyl nachgesucht hatten. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 4. Februar 1994 (BFF, heute: Bundesamt für Migration, BFM) wurden die Mitglieder der Familie A. - einschliesslich A.A. - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Am 22. Mai 2003 stellte A.

    A. das Gesuch, es sei ihm eine Aufenthaltsbewiligung zu erteilen, damit er mit einer Lehre als Heizungsmonteur beginnen könne. Das Ausländeramt entsprach diesem Gesuch am 4. Juni 2003. A.A. wurde gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

  2. ./ Am 17. Dezember 2003 heiratete A.A. in W. B. U., türkische Staatsangehörige, geboren am 4. Mai 1980. In der Folge, am 20. Dezember 2003, reichte er ein Gesuch

    um Nachzug seiner Ehefrau ein. Das Ausländeramt lehnte dieses mit Verfügung vom

    28. Juni 2004 ab, nachdem es beim BFF eine Stellungnahme eingeholt hatte. B. A.-U. wurde angewiesen, die Schweiz bis 15. Juli 2004 zu verlassen. Der Entscheid wird im wesentlichen damit begründet, die Aufenthaltsbewilligung verschaffe A. A. keinen Anspruch auf Familiennachzug. Sodann fehle es zur Bewilligung des Familiennachzugs an den finanziellen Voraussetzungen und an einer angemessenen Wohnung.

  3. ./ Gegen den Entscheid des Ausländeramtes vom 28. Juni 2004 erhob A. A., vertreten durch die Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, am 13. Juli 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er stellte folgende Rechtsbegehren: die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Nachzug von B. A.-U. sei zu bewilligen (Ziff. 1); B.

    A.-U. sei zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 2) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Ziff. 3).

    Am 16. Juli 2004 hiess das Justiz- und Polizeidepartement das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gut. B. A.-U. wurde gestattet, während der Dauer des Rekursverfahrens im Kanton St. Gallen zu bleiben. Die Verfügung wird damit begründet, A.A. habe ein Interesse daran, mit seiner schwangeren Ehefrau zusammen leben zu können. Sodann mache er geltend, entgegen der Ansicht des Ausländeramtes finde die Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311, abgekürzt AsylV 1) Anwendung.

    Am 12. Januar 2005 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs von A.A. ab. Das Ausländeramt wurde angewiesen, B. A.-U. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Die Rekursinstanz gelangte zum Ergebnis, A.A. könne sich nicht auf Art. 39 AsylV berufen, abgesehen davon, dass die dort verankerten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Sodann werde der Rekurrent den Mindestanforderungen von Art. 39 Abs. 1 lit. b und c BVO nicht gerecht.

  4. ./ Gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Januar 2005 erhob A.A., wiederum vertreten durch die Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, am

27. Januar 2005 Einspruch (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Nachzug von B. A.-U. sei zu bewilligen (Ziff. 1); der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen (Ziff. 2); auf jeden Fall sei die Frist zur Ausreise, in Anbetracht der bevorstehenden Geburt des ersten Kindes, angemessen zu erstrecken (Ziff. 3) und in Anbetracht des knappen Familienbudgets sei auf den Kostenvorschuss zu verzichten (Ziff. 4).

  1. Das Justiz- und Polizeidepartement beantragte am 8. Februar 2005, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, A.A. mache im Rahmen des Beschwerdeverfahren neu geltend, er betreibe mit Wissen seines Lehrmeisters seit 1. Oktober 2004 ein Reisebüro und verdiene mit dieser Nebenbeschäftigung durchschnittlich Fr. 1'800.-- je Monat. Abgesehen davon, dass er diese Behauptung nicht zu belegen vermöge, habe er weder beim Amt für Wirtschaft noch beim Ausländeramt eine Bewilligung zur Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit eingeholt. Ein dadurch erzieltes Einkommen könnte deshalb nicht angerechnet werden. Das Ausländeramt habe der Polizeistation W. am 4. Februar 2005 den Auftrag erteilt, den Sachverhalt abzuklären und A.A. gegebenenfalls wegen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu verzeigen.

  2. Am 10. Februar 2005 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts A.A. im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf einen Kostenvorschuss (Ziff. 1). Sodann wurde A.A. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom

    8. Februar 2005 samt Auftrag an die Polizeistation W. vom 4. Februar 2005 zugestellt und Gelegenheit gegeben, zum neuen Beweismittel innert zehn Tagen Stellung zu nehmen (Ziff. 2). Des weiteren wurde das Ausländeramt angewiesen, gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten (Ziff. 3).

  3. Am 12. Februar 2005 reichte E.H. von der Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende eine Vollmacht ein, aus der hervorgeht, dass sie A.A. unentgeltlich vertritt. Sodann teilte sie mit, B. A.-U. habe am 4. Februar 2005 einen Sohn, V.A., geboren.

  4. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mehrere Dokumente zur Kenntnisnahme übermittelt: ein Ermittlungsbericht samt Befragungsprotokoll der Polizeistation W. vom

    11. Februar 2005 betreffend Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2005, wonach A.A. der Uebertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

    Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) schuldig erklärt und mit Fr. 500.-- gebüsst wird.

  5. Am 24. Februar 2005 teilte die Vertreterin von A.A. mit, er habe beim Ausländeramt ein Gesuch um Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht. Sodann gab sie eine Liste betreffend Billetverkäufe und eine Erklärung seines Lehrmeisters vom

    22. Februar 2005 zu den Akten, wonach dieser weiss, dass der Lehrling ein Reisebüro betreibt.

  6. Am 10. März 2005 hielt das Justiz- und Polizeidepartement an seinem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz machte geltend, abgesehen davon, dass keine Bewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliege, sei das Einkommen, das A.A. damit erzielt haben wolle, nicht rechtsgenügend nachgewiesen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. ./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:

    1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). A.A. ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 27. Januar 2005 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt.

    2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeverfahren kommt indessen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1096). Da der Nachzug von B. A.-U. aber nicht bewilligt wurde, verfügt sie über keinen Rechtstitel zum Verbleib in der Schweiz. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hat somit nicht zur Folge, dass dem Begehren um Familiennachzug vorläufig, d.h. bis zum Abschluss des Verfahrens, stattgegeben wird (vgl. Cavelti/

      Vögeli, a.a.O., Rz. 1105). Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat das Ausländeramt am 10. Februar 2005 indessen angewiesen, gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.

    3. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.

  2. ./ Zu prüfen ist, ob der Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht verweigert worden ist.

    1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage. Obschon er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei er nach wie vor ein Flüchtling, der vorläufig aufgenommen worden sei. Auch wenn er den Flüchtlingsstatus nicht originär erhalten habe und ihn deshalb seiner Ehefrau und seinem Kind nicht weitergeben könne (vgl. dazu Uebersax/Münch/Geiser/ Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.24), hätte sein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 39 AsylV 1 und nicht gestützt auf Art. 38 und 39 BVO beurteilt und es hätte diesem entsprochen werden müssen.

      Wer die Merkmale des Flüchtlingsbegriffs erfüllt, ist Flüchtling im materiellen Sinn. Die Anerkennung als Flüchtling wirkt nicht konstitutiv, sondern hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. dazu Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, a.a.O., Rz. 8.5) Die vorläufige Aufnahme ist eine generelle, von einem Asylverfahren unabhängig anwendbare ausländerrechtliche Massnahme, welche dann in Betracht kommt, wenn die Weg- und Ausweisung eines Ausländers nicht möglich, nicht zulässig nicht zumutbar ist (vgl. Art. 14a ANAG und BGE 121 V 255 mit Hinweisen; vgl. auch Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 336 f.). Die vorläufige Aufnahme als Flüchtling im besonderen ist vorgesehen für Personen, deren Flüchtlingseigenschaft zwar anerkannt worden ist, die aber zufolge eines Ausschlussgrundes kein Asyl erhalten (vgl. Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, a.a.O., Rz. 8.82). Nach Art. 14b Abs. 2 Satz 2 ANAG erlischt die vorläufige Aufnahme, wenn der Ausländer freiwillig ausreist eine Aufenthaltsbewilligung erhält. Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung fällt der Status der vorläufigen Aufnahme somit ohne weiteres dahin, wenn dem Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

      Dementsprechend hat das BFF dem Ausländeramt am 29. Juli 2003 mitgeteilt, die vorläufige Aufnahme A.As sei mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Dem Ausländer sei kein Asyl gewährt worden, weshalb er die privilegierte Rechtsstellung von Flüchtlingen nicht geniesse. Zutreffend ist zwar, dass das BFF in an das Ausländeramt gerichteten Stellungnahmen vom 29. Juli 2003 und 15. Juni 2004 in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, würden ihre Flüchtlingseigenschaft (unter Vorbehalt eines Widerrufs) beibehalten. Nach den Ausführungen des BFF vom 15. Juni 2004 ändert dies indessen nichts daran, dass die kantonale Behörde die Frage des Familiennachzugs gestützt auf Art. 38 und Art. 39 BVO nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Das Ausländeramt hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2003 demnach zu Recht als Gesuch eines Jahresaufenthalters um Familiennachzug entgegengenommen und beurteilt. Andernfalls wäre es überdies dafür nicht zuständig gewesen. Die Voraussetzungen der Familienvereinigung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge sind gemäss der Delegationsnorm von Art. 51 Abs. 5 des Asylgesetzes (SR 142.31) in Art. 39 AsylV 1 geregelt. Danach bewilligt das BFM die Einreise und die vorläufige Aufnahme der Familienangehörigen des vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, nachdem diese bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland ein Asylgesuch eingereicht haben.

    2. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Somit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 130 II 284 mit Hinweis auf BGE 128 II 148). Unbestritten ist, dass im vor-liegenden Fall kein Staatsvertrag besteht, der einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzug seiner Ehefrau und des während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geborenen Kindes begründet.

      aa) Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 4. Juni 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung. Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung haben keinen Anspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 130 II 284 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 93; vgl. auch P. Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in: ZBl

      91/1990, S. 156). Das Ausländeramt hat bei Familiennachzugsbegehren von Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, wobei es insbesondere die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Ueberfremdung des Landes zu berücksichtigen hat (Art. 16 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). Das Ausländeramt kann einem Jahresaufenthalter gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BVO den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen. Dies setzt nach Art. 39 Abs. 1 BVO voraus, dass sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen (lit. a); die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat (lit. b); der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat (lit. c) und die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist (lit. d). Eine Wohnung ist nach Art. 39 Abs. 2 BVO angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten. Art. 38 und Art. 39 BVO sind typische Kann-Vorschriften, die dem Ausländeramt einen Ermessensspielraum beim Entscheid einräumen, ob das Begehren um Familiennachzug zu bewilligen abzulehnen sei (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Ver-waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2002, Rz. 431). Somit gewährleisten Art. 38 und 39 BVO selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Dies entspricht Art. 4 ANAG. Auf Verordnungsstufe kann durch Bundesrecht kein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung geschaffen werden. Dies wäre mit Art. 4 ANAG, der den kantonalen Behörden freies Ermessen einräumt, unvereinbar (vgl. BGE 119 Ib 96 erw. 2b).

      bb) Nach Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP ist das Ver-waltungsgericht lediglich zur Rechtskontrolle befugt. Es ist nicht berechtigt, die Ausübung des Ermessens zu überprüfen. Vielmehr beschränkt es sich darauf, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten missbraucht und damit rechtswidrig gehandelt hat (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 740).

      cc) Die Vorinstanz hat festgestellt, für den Familiennachzug fehle es an einer angemessenen Wohnung.

      Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit Ehefrau und Kind weiterhin in einer 4-½-Zimmer-Wohnung an der E-strasse 45 in W. zu wohnen. In dieser Wohnung leben auch seine Eltern sowie seine drei Geschwister, G., geb. 1989, E., geboren 1993, und F., geboren 1995. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass eine Wohnung dieser Grössenordnung für sieben Personen und ein Kleinkind aus drei Generationen bzw. für zwei Ehepaare aus zwei Generationen mit Kindern offensichtlich nicht angemessen ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine grosszügig konzipierte Wohnung handelt und unabhängig davon, ob der Vermieter mit der Belegung durch acht Personen einverstanden ist. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht.

      dd) Die Vorinstanz geht sodann davon aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um seinen Unterhalt und denjenigen seiner Ehefrau und des Kindes zu bestreiten.

      Der Begriff "finanzielle Mittel" nach Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO ist ein unbestimmter Rechts- Gesetzesbegriff (vgl. dazu Häfelin/Müller, Rz. 445 und Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 66 B II b). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es rechtfertige sich, die in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegten Bedarfsgrössen nicht zu unterschreiten. Es bestehe eine erhöhte Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, wenn der Familiennachzug Personen bewilligt werde, die aus eigener Kraft ein genügendes Einkommen nur mit Mühe erreichen deren Einkommen die Grenze des Existenzminimums nur geringfügig übersteige. In diesem Fall bestehe die Gefahr, dass schon relativ kleine Schwankungen im Einkommen zur Folge hätten, dass der Unterhalt der Familie nicht mehr bestritten werden könne. Art. 39 BVO bezwecke, den Familiennachzug nur dann zu prüfen, wenn einigermassen Gewähr bestehe, dass der Gesuchsteller sich und seine nachgezogenen Familienmitglieder aus eigener Kraft unterhalten könne (vgl. VerwGE vom 17. September 2002 i.S. T.M. mit Hinweis auf VerwGE vom 18. November 1999 i.S. M.S.). Auf ein allfälliges künftiges Erwerbseinkommen des Ehegatten kann sodann nicht abgestellt werden, da dieser nicht ohne weiteres mit einer Stellenantrittsbewilligung rechnen kann (vgl. VerwGE vom 14. November 2002 i.S. Y.T. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. September 2002 i.S. T.M.).

      Am 12. August 2002 begann der Beschwerdeführer eine Lehre als Heizungsmonteur, die er nach rund eineinhalb Jahren abbrach. Seit 28. Juni 2004 ist er Heizungsmonteur- Lehrling bei der M. GmbH in L., wobei er direkt ins zweite Lehrjahr einsteigen konnte. Die Vorinstanz ging von einem Lohn von Fr. 750.- je Monat aus. Auch wenn der Lohn ab Juni 2005 auf Fr. 850.-- ansteigt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, reicht dies bei weitem nicht aus, um den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie in einer angemessenen Wohnung zu bestreiten. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer eine "Darlehenszusicherung" vom 6. Juli 2004 eingereicht, von der er allerdings bisher keinen Gebrauch gemacht haben will. Danach erklären sich H. O.-

      H. und M. H. O. bereit, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bis zum Abschluss der Lehre des Beschwerdeführers ab sofort ein zinsloses Darlehen von Fr. 1'600.-- je Monat zu gewähren, das nach Antritt einer festen Stelle in noch zu vereinbarenden monatlichen Raten zurückzubezahlen ist. Weil sich der Beschwerdeführer verschulden muss, wenn er Fr. 1'600.-- je Monat zusätzlich zur Verfügung haben will, ist der Nachweis nicht erbracht, dass er die für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Mittel aus eigener Kraft aufzubringen vermag. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer neu geltend, er betreibe mit Wissen seines Lehrmeisters seit 1. Oktober 2004 in W. ein Reisebüro und verdiene mit dieser Nebenbeschäftigung im Durchschnitt Fr. 1'800.-- je Monat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diese selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Aus diesem Grund hat ihn die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2005 der Uebertretung des ANAG schuldig gesprochen und mit Fr. 500.-- gebüsst. Aktenkundig ist zwar, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2005 ein Gesuch um Einverständnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt hat, offen ist indessen, ob diesem entsprochen worden ist. Hinzu kommt, dass er das von ihm geltend gemachte Einkommen aus Nebenerwerb nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermag. Ins Recht gelegt worden ist einzig eine Auflistung von Ausgaben und Einnahmen aus Billetverkäufen in der Zeit vom 15. Oktober bis 26. Dezember 2004. Aussagekräftige Belege über Aufwand und Ertrag fehlen.

      Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Familiennachzug auch wegen Fehlens ausreichender finanzieller Mittel verweigert hat.

    3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, die Wegweisung der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes verstosse gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und das in Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben in der Schweiz vereitelt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 8 EMRK und Art. 13 BV indessen nicht absolut. Es ergibt sich weder ein Recht auf Einreise Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (vgl. BGE 130 II 285 mit Hinweisen). Der sich hier aufhaltende Angehörige muss sodann über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht die Niederlassungsbewilligung besitzt über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 285 mit Hinweis auf BGE 126 II 339 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (vgl. BGE 130 II 286 mit Hinweis auf BGE 126 II 340 und 119 Ib 94). Für ein gefestigtes Anwesenheitsrecht bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen im ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 286 mit Hinweisen). Im konkreten Fall anerkannte das Bundesgericht bei einem 1971 in Wien geborenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der der ethnischen Gruppe der Roma angehörte, fliessend Deutsch sprach, im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gelangte und gestützt auf seine jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligung seit über zwanzig Jahren hier wohnte, einen solchen Anspruch. Es erwog, die Aufenthaltsbewilligung beruhe heute auf einem gesicherten Dauerstatus, welcher im Hinblick auf den Familiennachzug einem gesicherten Anwesenheitsrecht gleichzusetzen sei, zumal der Gesuchteller zu Oesterreich keine Beziehungen mehr unterhalte, seinen Heimatstaat Serbien und Montenegro nur von vereinzelten kürzeren Aufenthalten her kenne und mit seiner in erster Linie in Oesterreich aufgewachsenen Ehefrau seit rund zwölf Jahren verheiratet sei (vgl. BGE 130 II 288).

    aa) Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1994 vorläufig aufgenommener Flüchtling, bevor ihm am 4. Juni 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Zu prüfen ist, ob seine Anwesenheit in der Schweiz auf einem gesicherten Dauerstatus im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruht, der eine Berufung auf Art. 8 EMRK zulässt.

    Der rund 20 Jahre alte Beschwerdeführer reiste im Alter von gut sieben Jahren in die Schweiz ein, wo er seither lebt. Er ist zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht. Am 12. August 2002 begann der Beschwerdeführer eine Lehre als Heizungsmonteur bei der H. AG in K., wurde indessen nach rund achtzehn Monaten entlassen. Seit dem 28. Juni 2004 absolviert er eine Lehre als Heizungsmonteur bei der M. GmbH in Lichtensteig, die er gemäss eigenen Angaben im Juni 2006 beenden wird. Unbestritten ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers von der Fürsorge abhängig sind und dass sein Vater, H.A., seit l. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente bezieht. Nach Angaben des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2004 sprechen seine Eltern sehr schlecht deutsch. Er war deshalb trotz grosser Jugend immer schon "der Mann im Haus", und er übt die Funktion der Begleitperson und des Dolmetschers seiner Angehörigen nach wie vor aus. Weitgehend offen ist indessen, wie eng die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ist bzw. wie gut er hier integriert ist und persönliche Kontakte zu Personen pflegt, die nicht aus seinem Kulturkreis stammen. Fest steht jedenfalls, dass er seine Ehefrau türkischer Herkunft hier kennen gelernt hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der kurdisch und türkisch spricht, auch ausserhalb seines engeren Familienkreises Kontakte zu Landsleuten pflegt, auch zu solchen, die in der Türkei wohnhaft sind. Eine aussergewöhnlich gute Integration in der Schweiz ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2002 von der Jugendanwaltschaft U. der einfachen Körperverletzung und der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig erklärt und unter Erziehungshilfe gestellt worden ist. Zusätzlich wurde er mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft, wobei der Vollzug während einer Probezeit von einem Jahr aufgeschoben wurde. Am 16. August 2002 wurde er des weiteren des mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrads ohne erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und mit einer unbedingten Busse von Fr. 90.-- bestraft. Bezüglich der Probezeit aus dem Urteil vom 23. Mai 2002 wurde eine Verwarnung ausgesprochen. Einem Schreiben des Sozialamtes W. an das Ausländeramt vom 20.

    Februar 2004 kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einige Tage zuvor für sich und seine Ehefrau um Sozialhilfe gebeten hatte. Diesem Antrag ist indessen nicht stattgegeben worden, nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer nach Informationen des Sozialamtes ein Auto gekauft und sich damit bereits einer Tempoüberschreitung schuldig gemacht hatte.

    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer verfüge mangels besonders enger Verwurzelung in der Schweiz über keinen Dauerstatus, der einem gesicherten Anwesenheitsrecht gleichkomme. Die Rüge, die Verweigerung des Nachzugs der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erweist sich demnach als unbegründet.

  3. ./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt sie indessen der Staat. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch E.H., Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, 8400 Winterthur)

  • die Vorinstanz

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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