Zusammenfassung des Urteils B 2004/47: Verwaltungsgericht
Die B. AG ersteigerte ein beschädigtes Gebäude, konnte aber keine Versicherungsleistungen von der Gebäudeversicherungsanstalt erhalten, da sie das Gebäude erst nach dem Schadenereignis erworben hatte. Die B. AG erhob Beschwerde, um als dem Versicherten gleichgestellt zu werden, wurde jedoch abgewiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die B. AG keine `achtenswerten Gründe` für die Gleichstellung mit dem Versicherten nachweisen konnte. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die B. AG wurde verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 3'000 zu tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2004/47 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 17.08.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47). |
Schlagwörter: | Quot; Verwaltung; Recht; Gebäude; Gleichstellung; Betreibung; Schaden; Vertrauen; Vertrauens; Betreibungsamt; Gründequot; Quot;achtenswerte; Hinweis; Gesetze; Gesetzes; Ansprüche; Gebäudes; Person; Verfügung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Sodann; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 102 KG ;Art. 234 OR ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 116 II 411; 124 I 242; 125 II 209; 127 I 36; 130 II 53; |
Kommentar: | - |
Urteil vom 17. August 2004
Anwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner- Schillig
In Sachen
B. AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen
Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Gleichstellung mit dem Versicherten (Art. 37 Abs. 2 GVG) hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ Am Fabrikationsgebäude Nr. xxxx auf dem Grundstück Nr. yyyy entstand am 19. Juli 2001 ein Brandschaden. Der Schadenexperte schätzte ihn am 20. August 2001 auf Fr. 27'100.-- (inkl. Nebenleistungen). Am 24. August 2001 anerkannte die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt GVA) gegenüber dem Betreibungsamt O. eine Netto-Schadensumme von Fr. 26'800.--. Die B. AG stellte dem Schadenexperten am 12. Juli 2002 eine Abrechnung für Instandstellungsarbeiten im Betrag von Fr. 60'554.75 zu und ersuchte um Bezahlung des Betrags. Am 26. Juli 2002 teilte die GVA der B. AG mit, zum Zeitpunkt des Schadenereignisses sei die Erbengemeinschaft H. B. Grundeigentümer gewesen. Weil sie das Objekt später erworben habe, sei die Ausrichtung einer Versicherungsleistung nicht möglich. Nachdem die B. AG die GVA am 5. August und am 18. September 2002 erneut aufgefordert hatte, den Betrag von Fr. 60'554.75 gestützt auf die Verfügung vom 24. August 2001 zu überweisen, wurde das Gesuch am 23. September 2002 abgewiesen. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, der konkursamtliche Steigerungskauf begründe nach Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1, abgekürzt GVG) keinen Anspruch auf Gleichstellung mit dem Versicherten. Sodann liege kein Härtefall vor, der eine Gleichstellung rechtfertigen würde. Die Liegenschaft sei im vorgefundenen Zustand ersteigert worden.
./ Die B. AG erhob am 7. Oktober 2002 gegen die Ablehnung des Gesuchs um Gleichstellung vom 23. September 2002 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie begründete ihre Eingabe damit, im vorliegenden Fall seien die Versicherten verhindert gewesen, Ansprüche gegenüber der GVA geltend zu machen. Sodann sei sie als neue Eigentümerin der Liegenschaft in der Lage, "achtenswerte Gründe" im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GVG nachzuweisen. Am 26. Februar 2004 wies die Verwaltungskommission der GVA den Rekurs ab. Zur Begründung wurde vorab ausgeführt, der Erwerb eines Gebäudes anlässlich einer öffentlichen Zwangsversteigerung begründe für sich allein kein besonderes Verhältnis, das die Gleichstellung mit dem Versicherten rechtfertigen würde.
./ Die B. AG erhob am 17. März 2004 gegen den Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 26. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Innert erstreckter Frist stellte sie am 7. Mai 2004 das Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, sowohl den vormaligen Eigentümern des Gebäudes als auch dem Betreibungsamt O. sei es nicht möglich gewesen, ihre Ansprüche gegenüber der GVA geltend zu machen. Sodann habe die B. AG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den bisherigen Zweck rechtzeitig innert drei Jahren beendet.
Die Verwaltungskommission der GVA beantragte am 24. Mai 2004, die Beschwerde sei abzuweisen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 GVG in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 17. März 2004 und deren Ergänzung vom 7. Mai 2004 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die B. AG hat das Grundstück Nr. 1934, M-strasse, O., am 19. September 2001 ersteigert, nachdem sich der Schadenfall ereignet und die GVA den Schaden gegenüber dem Betreibungsamt O. in einem bestimmten Umfang anerkannt hatte.
Demnach ist sie zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit welchem ihr keine Gleichstellung mit dem Versicherten zuerkannt wird (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei beim Betreibungsamt O. eine Amtsauskunft einzuholen und, soweit erforderlich, sei bezüglich des ihr entstandenen Schadens eine Expertise zu erstellen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten, weshalb auf die Einholung der beantragten Amtsauskunft und die Durchführung der Expertise verzichtet werden kann. Zudem stellen sich vorliegend vor allem Rechtsfragen.
./ Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, die das Grundstück Nr. 1934, M-strasse, O., am 19. September 2001 ersteigert hat, den vormaligen Eigentümern gleichzustellen ist bzw. ob ihr von Seiten der GVA Versicherungsleistungen zustehen. Unbestritten ist, dass das Betreibungsamt O. für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig war, seitdem eine Gläubigerin am 26. Juni 1998 ein Begehren um Pfandverwertung gestellt hatte, somit auch am 19. Juli 2001, als sich der Schadenfall ereignete, und am 24. August 2001, als die GVA den Schaden im Umfang von Fr. 26'800.-- (Schätzwert) anerkannte.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab darauf, sie habe aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf, dass die GVA die Kosten, die ihr für die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudeteils erwachsen seien, übernehme. Der Betreibungsbeamte habe ihrem einzigen Verwaltungsrat diesbezüglich eine inhaltlich bestimmte Auskunft erteilt. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen und müssen, die GVA werde die Wiederherstellungskosten bezahlen. Sodann gehe aus der Verfügung der GVA vom 24. August 2001 zweifelsfrei hervor, dass der Schadenfall auf ein
versichertes Ereignis zurückgehe und anerkannt werde. Sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Entschädigung entfalle, wenn die Liegenschaft versteigert werde.
aa) Vertrauensschutz bei der Rechtsanwendung setzt ein Verhalten eine Aeusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft (vgl. J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 489 und Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 51 zu Art. 9 der Bundesverfassung [SR 101, abgekürzt BV]). Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben hat der Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, wobei sowohl Verwaltungsakte als auch behördliche Auskünfte und Zusagen eine Vertrauensgrundlage bilden können (vgl. B. Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Ver-trauensschutzes, in: ZBl 6/2002, S. 288 ff. mit Hinweisen).
Der Verwaltungsakt ist eine besonders augenfällige Vertrauensgrundlage, weil es seine Funktion ist, dem Bürger Klarheit über die konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen (vgl. B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/ Frankfurt 1983, S. 183 mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in eine Zusicherung Auskunft setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. In Betracht kommen nur behördliche Aeusserungen, die inhaltlich einen gewissen Bestimmtheitsgrad aufweisen (vgl. Weber- Dürler, a.a.O., ZBl 6/2002, S. 289 mit Hinweis). Sodann muss die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig sein bzw. der Bürger muss sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen (vgl. BGE 127 I 36 mit Hinweisen und B. Weber-Dürler, a.a.O., S. 107 mit Hinweisen). Weiter muss der Bürger gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt haben, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., ZBl 6/2002, S. 288 mit Hinweis). Voraussetzung des Vertrauensschutzes ist schliesslich das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage. Wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennt, kann somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch die Behörden erweckten Erwartungen erfüllt werden. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch demjenigen abzusprechen, der die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der
sich auf Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 657, Weber- Dürler, a.a.O., S. 211 und Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 75
B. III. b) 1. mit Hinweisen).
bb) Zutreffend ist, dass die GVA am 24. August 2001 eine Verfügung über eine Versicherungsleistung in einem bestimmten Umfang erlassen hat. Adressatin dieser Verfügung war indessen nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Betreibungsamt O., das die Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt verwaltete. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann daraus nicht geschlossen werden, als nachmalige Eigentümerin des beschädigten Gebäudes habe sie aus Gründen des Vertrauensschutzes Ansprüche gegenüber der GVA. Sie beruft sich denn auch nicht auf ein vertrauensbegründendes Verhalten der GVA ihr gegenüber sondern auf Auskünfte des Betreibungsbeamten, eines Vertreters der Verfügungsadressatin. Dieser ist zur Erteilung von Auskünften bezüglich der Ausrichtung von Versicherungsleistungen der GVA gegenüber Dritten indessen nicht zuständig, was dem einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bekannt sein musste. Somit kann die Beschwerdeführerin aus einer Auskunft des Betreibungsbeamten keine Vorteile gegenüber der GVA für sich ableiten.
Nach Art. 37 Abs. 1 GVG entspricht die Versicherungsleistung höchstens dem Verkehrswert, wenn ein zerstörtes Gebäude nicht innert dreier Jahre vom Versicherten von ihm gleichgestellten Personen für den bisherigen Zweck wiederhergestellt wird. Dem Versicherten gleichgestellt sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besassen die das Gebäude gemäss Erb- Familienrecht vom Versicherten erworben haben, sowie Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses Pfandgläubiger Bürgen waren und das Gebäude zur Wahrung ihrer Interessen erworben haben. Ausnahmsweise können auch andere Personen dem Versicherten gleichgestellt werden, wenn hierfür achtenswerte Gründe nachgewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig, weil die Vorinstanz den unbestimmten Rechtsbegriff "achtenswerte Gründe", dessen
Anwendung uneingeschränkter richterlicher Ueberprüfung unterliege, in unzulässiger Weise dahingehend konkretisiert habe, dass sie nicht als dem Versicherten gleichgestellte Person gelte. Die Beschwerdeführerin stellt demnach nicht in Abrede, dass keiner der Tatbestände erfüllt ist, die nach Art. 37 Abs. 2 GVG von Gesetzes wegen eine Gleichstellung mit dem Versicherten bewirken. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin "achtenswerte Gründe" nachzuweisen vermag, die ihre Gleichstellung mit dem Versicherten rechtfertigen würden.
aa) Zweck der Gleichstellung anderer als der gesetzlich vorgesehenen Personen mit dem Versicherten ist es, Härtefälle zu vermeiden, welche die gesetzliche Regelung mit sich bringen kann. Die Verwirklichung dieser Zielsetzung des Gesetzes muss auch bei der Bewilligung der Ausnahme gewährleistet sein. Die rechtsanwendende Behörde hat die mit der generellen Regelung verfolgte Absicht weiterzuführen und im Hinblick auf die Besonderheiten des Ausnahmefalls auszugestalten. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2546). Das in der Kognition grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht ist somit befugt, die Konkretisierung der Ausnahmetatbestände durch die Vorinstanz frei zu überprüfen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 724 mit Hinweisen).
bb) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie bestreite, dass Dritte "achtenswerte Gründe" nachweisen können. Art. 37 Abs. 2 GVG hat die Gleichstellung Dritter mit dem Versicherten zum Gegenstand, und der angefochtene Entscheid setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin dem Versicherten gleichgestellt werden könne.
cc) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Erläuterung zu Art. 37 GVG, die der Kommissionspräsident im Rahmen der zweiten Lesung zum NG zum GVG (nGS
11-137), das auch eine Anpassung dieser Vorschrift zum Gegenstand hatte, gemacht hat. Danach rechtfertige es sich, "die Personen gemäss der geltenden Fassung des Gesetzes aufzuzählen, die einem Versicherten beim Wiederaufbau gleichgestellt sind. Eine Ausweitung erfolgt insofern, als nicht nur der Versicherte, sondern auch Dritte,
z.B. die Gebäudeversicherungsanstalt, achtenswerte Gründe nachweisen können. Dies kann erwünscht sein, wenn der an der Gleichstellung Interessierte verhindert ist, seine
Ansprüche selbst geltend zu machen" (vgl. Prot GrR 1976/80, Herbstsession 1976 (I),
S. 81). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dies treffe in ihrem Fall zu, weil die Schuldner und Pfandeigentümer zufolge der Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt O. verhindert gewesen seien, ihre Ansprüche gegenüber der GVA selber geltend zu machen. Sodann sei die Verfügung der GVA am 24. August 2001 ergangen und am 10. September 2001 in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt
O. wäre somit gar nicht in der Lage gewesen, den Gebäudeschaden bis zum Steigerungstag, dem 19. September 2001, beheben zu lassen. Weil ihr einziger Verwaltungsrat vom Betreibungsbeamten zudem ausdrücklich auf die von der GVA in Aussicht gestellte Versicherungs dürfen, dass der Schaden bezahlt werde. Aufgrund der Ausführungen des Kommissionspräsidenten genüge es, dass sie "achtenswerte Gründe" nachweise, weil das an der Gleichstellung interessierte Betreibungsamt O. verhindert gewesen sei, die Ansprüche selbst geltend zu machen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, dieser Nachweis sei aus den von ihr genannten Gründen erbracht bzw. es liege eine Ausnahmesituation vor, kann ihr das Gericht nicht folgen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. BGE 130 II 53 mit Hinweisen). Gesetzesmaterialien können als Auslegungshilfe herangezogen werden; ihre Bedeutung ist indessen unterschiedlich je nach dem, ob es sich um neuere ältere Gesetze handelt (vgl. BGE 125 II 209 mit Hinweis auf BGE 116 II 411). Abgesehen davon, dass das Votum des Kommissionspräsidenten, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, aus dem Jahr 1976 stammt und deshalb als Auslegungshilfe kaum mehr geeignet ist, kann daraus nicht geschlossen werden, "achtenswerte Gründe" seien bereits nachgewiesen, wenn feststehe, dass der Versicherte verhindert gewesen sei, seine Ansprüche selber geltend zu machen. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass es unter bestimmten Voraussetzungen erwünscht sein kann, einem Dritten die Möglichkeit einzuräumen, die Gleichstellung mit dem Versicherten zu erwirken. Dies bedingt indessen in jedem Fall, dass der Dritte besondere Umstände nachzuweisen vermag, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung rechtfertigen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt,
der Dritte vermöge nur dann "achtenswerte Gründe" nachzuweisen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Schadenereignisses in einer Rechtsbeziehung zum Versicherten gestanden habe, wie dies bei den gesetzlichen Gleichstellungssachverhalten der Fall sei (Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes, familien- erbrechtliches Verhältnis, Pfandgläubiger, Bürge). Was den Verkauf bzw. Kauf eines beschädigten Gebäudes anbetrifft, hält sie dafür, Art. 37 Abs. 2 GVG ermögliche sowohl im Fall, wo der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gebäudes trage als auch im Fall, wo der Käufer dafür einstehen müsse, einen sinnvollen Ausgleich. In beiden Fällen werde dem Käufer die Wiederherstellung zu den Wiederherstellungskosten ermöglicht. Nach dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GVG ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und seinem Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Schadenereignisses für den Nachweis "achtenswerter Gründe" indessen nicht unabdingbar. Die Ausnahmeregelung knüpft nicht an eine rechtliche Bindung zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer des beschädigten Gebäudes an. Sie will eine Gleichstellung mit dem Versicherten ausnahmsweise ermöglichen, wenn ein Härtefall vorliegt, unabhängig davon, wie dieser entstanden ist. Diese Interpretation entspricht überdies dem Votum des Komissionspräsidenten vom 18. Oktober 1976. Danach kann es, wie erwähnt, erwünscht sein, dass Dritte, so auch die GVA, "achtenswerte Gründe" nachweisen können, für den Fall, dass der an der "Gleichstellung Interessierte" dazu nicht in der Lage ist.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das beschädigte Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert hat (vgl. dazu Art. 41 und Art. 151 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1, abgekürzt SchKG) und dass sie nicht Grundpfandgläubigerin war, somit in keinem besonderen Rechtsverhältnis zu den Schuldnern stand. Nicht in Frage gestellt wird sodann, wie erwähnt, dass das Betreibungsamt O. das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenereignisses verwaltet hat (vgl. dazu Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42, abgekürzt VZG). Somit waren die Schuldner und Pfandeigentümer nicht in der Lage, Ansprüche gegenüber der GVA durchzusetzen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann indessen offen bleiben, ob das Betreibungsamt O. an ihrer Stelle hätte tätig werden können bzw. müssen (vgl. dazu insb. Art. 17 und 18 VZG). Gemäss Art. 229 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt OR) gelangt der
Kaufvertrag auf einer Zwangsversteigerung dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. Nach Art. 234 Abs. 1 OR findet bei Zwangsversteigerung, abgesehen von besonderen Zusicherungen von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erwirbt der Ersteigerer die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher die Steigerungsbedingungen bekanntgegeben sind von Gesetzes wegen bestehen (vgl. dazu auch Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 41 Rz. 112). Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, sie habe aufgrund der Steigerungsbedingungen, die vom 17. bis 27. August 2001, somit nach dem Schadenereignis, beim Betreibungsamt O. aufgelegen sind (vgl. ABl 2001/1598) aber von Gesetzes wegen Ansprüche gegenüber der GVA. Sodann ist Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GVG eine typische "Kann-Bestimmung", die keinen Rechtsanspruch auf Gleichstellung mit dem Versicherten gewährt.
./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin vermöge keine "achtenswerten Gründe" nachzuweisen, welche ihre Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt
Dr. X)
die Vorinstanz
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