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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2003/207
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2003/207 vom 23.04.2004 (SG)
Datum:23.04.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 699 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht B 2003/207)

Urteil vom 23. April 2004

Anwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,

vertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter, lic. iur. Hubert Hofmann, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

E.und K.I. Beschwerdegegner,

vertreten durch ReviTrust Revision + Treuhand AG, Horst Büchel und Irene Kehl, Bahnhofstrasse 7, 9471 Buchs, betreffend

Einkommenssteuer (ausserordentliche Einkünfte 2000) hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ Die Eheleute I. sind in X. wohnhaft. Der Ehemann ist Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der E. I. AG mit Sitz in Y. Diese Gesellschaft ist in der Entwicklung und Herstellung sowie im Verkauf bzw. Handel mit Verpackungen und Verpackungsmaterialien aller Art sowie ähnlichen Produkten tätig. Daneben ist E. I. als Geschäftsführer der E. I. AG und der P. m.b.H. mit Sitz in W. (Oesterreich) angestellt.

    Für die Hauptveranlagung 1999 wurden die Eheleute I. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 103'600.-- zum Satz von Fr. 116'100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'472'900.-- zum Satz von Fr. 1'887'000.-- veranlagt. Am 13. Februar 2002 nahm die Steuerbehörde per 1. Januar 1999 eine Revision infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999 und 2000 vor und veranlagte die Steuerpflichtigen ohne steuerbares Einkommen und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'141'000.-- zum Satz von Fr. 2'463'000.--.

    Aufgrund der Steuererklärungen 2001a und 2001b stellte die Steuerbehörde fest, dass die E. I. AG ihrem Alleinaktionär E. I. Dividendenzahlungen von Fr. 20'000.-- im Jahr 1999 und von Fr. 100'000.-- im Jahr 2000 ausgerichtet hatte. Die Steuerbehörde qualifizierte von der Dividende des Jahres 2000 einen Anteil von Fr. 80'000.-- als ausserordentliches Einkommen. Die Pflichtigen stellten sich dagegen auf den Standpunkt, es handle sich um ordentliches Einkommen. In der Folge wurden die Eheleute I.-Bihl mit einer separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften von Fr. 80'000.-- im Jahr 2000 veranlagt. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 19. Dezember 2002 Einsprache mit dem Antrag, es sei von der Besteuerung der Dividende von Fr. 80'000.-- abzusehen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2003 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.

  2. ./ Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 erhoben die Pflichtigen Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2003 gut und hielt fest, die im Jahr 2000 ausgeschüttete Dividende stelle kein ausserordentliches Einkommen dar.

  3. ./ Mit Eingaben vom 12. und 28. November 2003 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 21. Ja-nuar 2003 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest, es handle sich bei der Dividendenzahlung um ausserordentliche Einkünfte.

    Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.

    Die Steuerpflichtigen lassen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 17. Dezember 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

    Auf die einzelnen Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG). Das kantonale Steueramt ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeeingabe vom 12. November bzw. deren Ergänzung vom 28. November 2003 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2. ./ a) Der Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 hat zur Folge, dass die Veranlagung für die Steuerperiode 2001 von den Steuerfaktoren des Jahres 2001 ausgeht. Somit fallen die ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen der beiden Vorjahre in die Bemessungslücke (M. Reich [Hrsg.], Postnumerandobesteuerung natürlicher Personen, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 106). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sowie zur Verhinderung von erheblichen Disparitäten zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung werden jedoch ausserordentliche Einkünfte, die in diesem Zeitraum erzielt werden, gleichwohl besteuert. Sie unterliegen gemäss Art. 314 Abs. 1 StG einer getrennt vom ordentlichen Einkommen berechneten Jahressteuer. Als ausserordentliche Einkünfte gelten dabei insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösungen von Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind (Art. 314 Abs. 2 StG).

      1. Vorliegend ist wie bereits im Rekursverfahren umstritten, ob der Zufluss der Dividenden im Jahr 2000 als ausserordentliches Einkommen im Sinne von Art. 314 Abs. 2 StG zu betrachten ist.

        Ausserordentlich sind Einkünfte nicht schon dann, wenn sie im Vorjahresvergleich hoch ausfallen. Ein bloss quantitatives Kriterium genügt für die Unterscheidung in der Regel nicht. Grundsätzlich gelten alle einmaligen Leistungen als ausserordentlich. Darüber hinaus können sich Einkünfte als ausserordentlich qualifizieren, die üblicherweise zwar regelmässig fliessen, sich aber nach Grösse, Zahlungsgrund und Zeitpunkt in den Ausfalljahren als ungewöhnlich erweisen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 190; VerwGE vom 2. Dezember 2003 i.S. P.H., z.Zt. in: www.gerichte.sg.ch; Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 275 N 30; D. Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Basel 2002, Art. 69 StHG N 18). Unter diesem Gesichtspunkt zählen namentlich auch Kapitalgewinne zu den ausserordentlichen Einkünften (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 77 und 190).

        Im weiteren ist eine Einkunft auch dann als ausserordentlich im Sinne von Art. 314 StG zu taxieren, wenn sie aperiodischer Natur ist, das heisst wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden kann. Dies trifft etwa auf die Auflösung von stillen Reserven zu (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 190 f.; VerwGE vom 11. November 2003 i.S. E.C.-Sch., z.Zt. in: www.gerichte.sg.ch, und vom

        16. März 2004 i.S. K. und R.W.). Hier liegt das aperiodische Element darin, dass Gewinne aus den Vorjahren manifest werden. Die Gewinnverbesserung ist also nicht das Resultat unternehmerischer Leistung im betreffenden Geschäftsjahr, sondern die Folge von Gewinnverschiebungen. Der Grund für solche Gewinnverschiebungen ist steuerrechtlich irrelevant. Es spielt somit keine Rolle, weshalb stille Reserven aufgelöst wurden. Insbesondere ist nicht von Belang, ob es dem Steuerpflichtigen in den Vorjahren allenfalls verwehrt war, stille Reserven aufzulösen (VerwGE vom 16. März 2004 i.S. K. und R.W.).

      2. Die Vorinstanz erwog, Dividenden seien normalerweise nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren. Die Würdigung einer Einkunft setze jedoch stets die

        Berücksichtigung des Einzelfalles voraus. Zu den ausserordentlichen Einkünften zählten die Substanzdividenden. Schütte eine personenbezogene Kapitalgesellschaft in den Ausfalljahren erstmals oder im Vergleich der Vorjahre deutlich höhere Dividenden aus, obwohl ihr dies schon in den Vorjahren aufgrund der Geschäftsergebnisse möglich gewesen wäre, stelle diese Ausschüttung ausserordentliches Einkommen dar. Entscheidendes Kriterium sei die Kontinuität der Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik. Im vorliegenden Fall sei die im Jahr 2000 vorgenommene, gestützt auf das Geschäftsergebnis 1999 erfolgte Ausschüttung eines Betrags von Fr. 100'000.-- im Vergleich zu den Ausschüttungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 rund drei- bis fünfmal höher. Dies allein lasse aber ihre Qualifikation als ausserordentliches Einkommen beim Empfänger noch nicht zu. Die E. I. AG habe, nachdem sie 1995 einen Reinverlust von rund Fr. 360'000.-- erlitten und diesen in den nachfolgenden Jahren bis 1998 durch die Verrechnung mit Gewinnen und ohne Ausschüttung von Dividenden abgetragen habe, im Jahr 1998 erstmals wieder ein positives Ergebnis aus der Verlustverrechnung erzielt, was ihr erlaubt habe, eine Dividende von Fr. 20'000.-- auszuschütten. In den Jahren davor wäre dies nicht möglich gewesen. Das gute Ergebnis im Jahr 1999 habe ihr schliesslich auch die Ausschüttung der strittigen Dividende von Fr. 100'000.-- im Jahr 2000 ermöglicht. Es falle zwar auf, dass, obwohl auch das Ergebnis des Jahres 2000 mit einem Reingewinn von Fr. 154'278.-- gut ausgefallen sei, 2001 bloss noch eine Dividende von Fr.

        30'000.-- ausgerichtet worden sei. Der Pflichtige erkläre dies damit, dass der Jahresabschluss per 31. Dezember 2000 erst gegen Ende des Jahres 2001 definitiv erstellt worden und bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass das Geschäftsjahr 2001 mit einem im Vergleich zu den Vorjahren erheblich tieferen Reingewinn ausfallen würde. Daher sei vorausschauend und vorsichtig zwecks Bildung einer Rücklage für 2001 lediglich noch eine Dividende von Fr. 30'000.-- beschlossen worden, obwohl der Erfolg des Jahres 2000 durchaus eine höhere Ausschüttung erlaubt hätte.

        Die Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dieser Geschäftsentscheid erscheine angesichts des tatsächlich erzielten Jahresgewinns 2001 von lediglich rund Fr. 24'000.-- im Vergleich zu 1999 und 2000 mit über Fr. 130'000.-- durchaus nachvollziehbar. Dass auch im Folgejahr 2002 gestützt auf das Ergebnis 2001 lediglich Fr. 30'000.-- ausgeschüttet worden seien, könne durchaus im Zusammenhang mit

        einer vorsichtigen Geschäftspolitik gesehen werden. Zudem könne vorliegend gerade nicht gesagt werden, dass die AG im Jahr 2000 erstmals oder im Vergleich der Vorjahre eine deutlich höhere Dividende ausgeschüttet habe, obwohl ihr das schon in den Vorjahren möglich gewesen wäre. Die Dividende für 2000 sei im Vergleich zum Vorjahr und zu den Folgejahren zwar hoch ausgefallen, könne aber noch nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden.

        Dagegen wendet das kantonale Steueramt ein, ausserordentliches Einkommen könne auch dann vorliegen, wenn eine personenbezogende Aktiengesellschaft in der Bemessungslücke erstmals oder in aussergewöhnlichem Masse Dividenden ausschütte. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Im Fall der Dividende drücke nicht die ausschüttende Gesellschaft den Einkünften den Stempel der Ausserordentlichkeit auf, sondern der Umstand, dass die Einkünfte beim Empfänger eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende Disparität zwischen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bemessungsjahr und seiner Steuerbelastung hinterlassen würden. Mit anderen Worten müsse nicht die Dividendenausschüttung der Gesellschaft ausserordentlich sein, sondern der Einkommenszufluss beim Aktionär. Es könne nicht massgebend sein, welche Politik die Gesellschaft verfolge, wie sie die Dividenden finanziere oder aus welchen sachlichen Motiven eine Dividende ausgeschüttet werde. Die Vorinstanz habe die Zuordnung des Einkommens der Beschwerdegegner aus der Sicht der Gesellschaft beurteilt. Dies sei nach der Praxis der Kantone Zürich und St. Gallen nicht sachgerecht. Werde die Dividende nach bemessungsrechtlichen Grundsätzen aus der Sicht des Einkommensempfängers betrachtet, so stellten die Ausschüttungen aufgrund ihrer Erstmaligkeit, ihrer Herkunft und ihrer Höhe ausserordentliche Einkünfte dar. Aus der Sicht der beiden Ausfalljahre liege objektiv gar keine Dividendenpolitik vor, und erst recht sei nichts von deren Kontinuität erkennbar. Die Erstmaligkeit der Dividendenausschüttung in der Bemessungslücke hätte unter Berücksichtigung der Natur des Neuzuflusses und im Vergleich mit dem periodischen Fluss des durchschnittlich bemessenen Einkommens vielmehr dazu führen müssen, dass beide Dividenden in vollem Ausmass als ausserordentliche Einkünfte separat besteuert würden. Nachdem die Veranlagungsbehörde jedoch fälschlicherweise eine Dividende von Fr. 20'000.-- als ordentlich qualifiziert habe, wofür bemessungsrechtlich bei den

        Beschwerdegegnern kein nachvollziehbarer Grund bestehe, werde in diesem Stadium des Verfahrens auf eine reformatio in peius verzichtet.

      3. Die Gesellschaft erzielte folgende Gewinne bzw. tätigte folgende Ausschüttungen: Geschäftsjahr 1997 1998 1999 2000 2001

      Gewinn-/Verlustvortrag 1.1. -124'088 -50'511 4'754 19'128 143'406

      Reingewinn 73'577 79'265 132'374 154'278 23'934

      Total Gewinn-/Verlustverr. -50'511 28'754 137'128 173'406 167'340

      Zuweisung gesetzl. Reserven 0 4'000 18'000 0 0

      Dividende 0 20'000 100'000 30'000 30'000

      Vortrag auf neue Rechnung -50'511 4'754 19'128 143'406 137'340

      Dividendenzahlung im Jahr 1999 2000 2001 2002

      Das Verwaltungsgericht hielt in einem unlängst gefällten Urteil in Anlehnung an die Praxis des Kantons Zürich fest, auch Substanzdividenden seien aus der Sicht der ausschüttenden Gesellschaft aperiodische Vermögenserträge. Beim empfangenden Aktionär bildeten sie jedoch mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 314 StG nur dann ausserordentliche Einkünfte, wenn sie eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende Disparität zwischen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Bemessungsjahr und der Steuerbelastung bewirkten. In bezug auf den Aktionär sei nicht massgebend, auf welche Art Dividenden von der Gesellschaft finanziert worden seien. Es komme deshalb auch nicht darauf an, aus welchen sachlichen Motiven die Dividende im Ausfalljahr ausgeschüttet worden sei oder ob der Empfänger als Verwaltungsrat auf die Dividendenpolitik wesentlichen Einfluss habe nehmen können. Daher sei zu prüfen, ob das Dividendeneinkommen im Ausfalljahr im Vergleich mit dem periodischen Fluss der Einkommensquelle und unter Berücksichtigung von deren Natur zu einer unhaltbaren Verzerrung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und

      Steuerbelastung führe (zur Publikation bestimmter VerwGE vom 11. November 2003

      i.S. E.C.-Sch. mit Hinweis auf StE 2003 B 65.4 Nr. 12). Im konkreten Fall wurde dies bejaht, da in den drei vorangegangenen Jahren jeweils keine Dividende ausgeschüttet worden war.

      Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Dividenden, die nicht als Substanzdividenden zu qualifizieren sind, sondern ihrer Natur nach regelmässig fliessen, als aperiodisches Einkommen erfasst werden (BGE 2P.181/2003 vom 21. Januar 2004 mit Hinweis auf StE 2002 B 65.4 Nr. 11). Das Bundesgericht hat ausserdem bei einer grundlegenden Veränderung der Dividendenpolitik einer personenbezogenen Aktiengesellschaft das Merkmal der Ausserordentlichkeit bejaht (BGE 2P.199/2003 bzw. 2A.342/2003 vom 21. Januar 2004).

      Aufgrund der vorliegenden Akten schüttete die Gesellschaft im Jahr 1999 erstmals seit längerer Zeit wieder eine Dividende aus. Zuvor hatte sie seit 1995 einen erheblichen Verlust abzutragen. Ueber die Verhältnisse vor 1995 enthalten die Akten und die Ausführungen der Beteiligten keine näheren Angaben. Von dem im Jahr 1998 nach der letzten Verlustverrechnung erzielten Reingewinn von Fr. 28'754.-- wurde ein Grossteil, nämlich Fr. 20'000.--, im Jahr 1999 als Dividende ausgeschüttet. Ebenso wurde von dem im Jahr 1999 erzielten Reingewinn von Fr. 137'128.-- ein Grossteil, nämlich Fr. 100'000.--, im Jahr 2000 als Dividende ausgeschüttet. Im Geschäftsjahr 2000 lag der Reingewinn mit Fr. 173'406.-- sogar noch über jenem des Jahres 1999, doch betrug die Dividendenausschüttung im Jahr 2001 lediglich noch Fr. 30'000.--. Das Argument der Steuerpflichtigen, im Jahr 2001 sei die Ausschüttung reduziert worden, da sich ein Rückgang des Reingewinns im Jahr 2001 abgezeichnet habe, ist nicht überzeugend. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesellschaft ihren Jahresabschluss per Ende 2000 erst gegen Ende 2001 definitiv erstellt habe und zu diesem Zeitpunkt der Rückgang des Reingewinnes im Geschäftsjahr 2001 bereits absehbar gewesen sei, weshalb vorausschauend und vorsichtig für 2001 lediglich noch eine Dividende von Fr. 30'000.-- beschlossen worden sei, obwohl der Erfolg des Jahres 2000 durchaus eine höhere Ausschüttung erlaubt hätte, stützt sich ausschliesslich auf die Behauptung der Beschwerdegegner. Sie findet in den Akten jedoch keine Stütze. Die Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft wurden nicht eingereicht und Angaben über den genauen Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses nicht gemacht. Die Erstellung des

      Jahresabschlusses hat ohnehin im ersten Halbjahr nach dem Geschäftsjahr zu erfolgen; ein späterer Abschluss widerspräche der Vorschrift von Art. 699 Abs. 2 OR.

      Der geltend gemachten vorsichtigen Dividendenpolitik bzw. der Begründung für die Reduktion der Ausschüttung im Jahr 2001 widersprach es, nach mehreren Verlustjahren zwischen 1995 und 1997 bereits den relativ bescheidenen im Jahr 1998 erzielten Gewinn und jenen des Folgejahres grösstenteils auszuschütten. Hätte sich die Gesellschaft an den Grundsatz einer vorsichtigen Ausschüttungspolitik gehalten, wie sie als Grund für das Vorgehen ab 2001 geltend gemacht wird, so hätte sie nicht in den Jahren 1999 und 2000 den grössten Teil des Gewinnes als Dividende ausgeschüttet.

      Im vorliegenden Fall gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dividendenzahlung im Jahr 2000 das Merkmal der Einmaligkeit trägt und nicht als Ergebnis der üblichen Ausschüttungspraxis qualifiziert werden kann. In diesem Sinn führt die Dividende im Jahr 2000 zu einer erheblichen Verzerrung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerbelastung der Beschwerdegegner. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft ist, was bedeutet, dass er den Beschluss über den Mittelabfluss aus der Gesellschaft und somit die Ausschüttungspraxis entscheidend beeinflussen konnte.

      Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdegegner, die Veranlagungsbehörde habe einen Tatbestand der Steuerumgehung angenommen. Dieser Tatbestand wurde im vorliegenden Fall nie in Erwägung gezogen. Zutreffend ist allerdings, dass keine Substanzdividende vorliegt. Dies wurde indes von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Wie erwähnt, sind aber auch ordentliche Dividenden unter gewissen Umständen als ausserordentlich zu qualifizieren. Diese Umstände sind im vorliegenden Fall erfüllt.

      d) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz die streitigen Dividendeneinkünfte zu Unrecht nicht als ausserordentliches Einkommen qualifiziert hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003 aufzuheben. Entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers ist der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2003 zu

      bestätigen, und die Beschwerdegegner sind für das Jahr 2000 mit einem ausserordentlichen Einkommen von Fr. 80'000.-- zu veranlagen.

    3. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12).

Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- sind ebenfalls den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und dem Beschwerdeführer steht als verfügende Behörde kein Anspruch auf Kostenersatz zu.

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003 aufgehoben.

  2. ./ Die Steuerpflichtigen ... werden in Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 21. Januar 2003 für das Jahr 2000 mit einem ausserordentlichen Einkommen von Fr. 80'000.-- veranlagt.

  3. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlen die Beschwerdegegner.

  4. ./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- bezahlen die Beschwerdegegner.

  5. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

  • die Beschwerdegegner (durch ReviTrust

Revision + Treuhand AG, 9471 Buchs)

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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