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Urteil Versicherungsgericht (SG - AVI 2019/10)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2019/10: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Insolvenzentschädigung, da er offene Lohnforderungen gegenüber der B. GmbH hatte. Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies das Gesuch jedoch ab, da Zweifel an der effektiven Lohnzahlung und am Arbeitsverhältnis bestanden. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor, um seinen Anspruch zu belegen, jedoch wurde die Einsprache ebenfalls abgelehnt. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich eine Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde, da die Lohnforderungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beweislast nicht erfüllt hat, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AVI 2019/10

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2019/10
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2019/10 vom 28.11.2019 (SG)
Datum:28.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 51 AVIG. Insolvenzentschädigung. Auf Grund der intransparenten Verhältnisse bei der Arbeitgeberin, der behaupteten Barzahlung sowie der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nur sehr kurz gedauert hat, vermag der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung bzw. eine offene Lohnforderung nicht glaubhaft zu machen. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Beschwerde abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2019, AVI 2019/10).
Schlagwörter: Arbeit; Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Entscheid; Geschäftsführer; Lohnforderungen; Beweis; Arbeitgeber; Person; Gesellschaft; Unterlagen; Lohnabrechnung; Stellung; Lohnfluss; Anspruch; Konkurs; Gesellschafter; Betrag; Lohnzahlung; Personen; Arbeitsverhältnis; Einsprache; Recht; Arbeitslosenkasse
Rechtsnorm: Art. 13 AVIG;Art. 51 AVIG;Art. 8 AVIG;
Referenz BGE:123 V 234; 142 V 263;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AVI 2019/10

Entscheid vom 28. November 2019

Besetzung

Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2019/10

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Insolvenzentschädigung (Bestand Lohnforderung, arbeitgeber-ähnliche Stellung) Sachverhalt

    A.

    1. A. stellte am 29. Juni 2017 (erneut) einen Antrag auf Insolvenzentschädigung.

      Dabei machte er geltend, das Arbeitsverhältnis bei der B. GmbH habe vom

      1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 gedauert. Infolge Konkurses der Gesellschaft vom 24. Mai 2017 beständen für den Zeitraum Februar bis April 2017 offene Lohnforderungen in Höhe von monatlich je Fr. 3'416.80, zuzüglich Anteil am

      13. Monatslohn von Fr. 1'138.95, total somit Fr. 11'389.35 (jeweils netto) (act.

      G 3.1/311 f.). Aus dem beigelegten Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2016 ergibt sich ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'000.-- (act. G 3.1/309). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 und 5. Dezember 2017 verlangte die Kantonale Arbeitslosenkasse weitere Unterlagen (Lohnabrechnung Januar 2017, Kontoauszug Postfinance, Forderungseingabe an das Konkursamt, IK-Auszug, Organigramm des Betriebs, Gründungsprotokolle, Protokolle der Generalversammlungen, Statuten der Firma [act. G 3.1/284 und 310]). Nach Kontrolle der eingegangenen Unterlagen verlangte die Arbeitslosenkasse am 16. Juli 2018 nochmals einen Kontoauszug, aus dem die Lohnüberweisung ersichtlich sei. Um einen Lohnfluss zu belegen, könnten nur tatsächliche Lohnzahlungen auf ein Bankkonto akzeptiert werden. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass der Gesuchsteller gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt ab dem 15. März 2017 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (der C. GmbH) eingetragen sei, obwohl er gemäss seinen Angaben gleichzeitig als Projektleiter der B. GmbH tätig gewesen sei. Um einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu haben, müssten Lohnforderung, Arbeitsverhältnis und Lohnfluss glaubhaft dargelegt werden (act.

      G 3.1/43).

    2. Mit Stellungnahme vom 13. August 2018 führte A. aus, der Januar 2017-Lohn von Fr. 3'416.80 (netto) sei ihm Ende Januar 2017 bar ausbezahlt worden. Dieser Betrag und weiteres Bargeld seien von ihm Anfang Februar 2017 auf sein eigenes Konto eingezahlt worden. Damit sei der Lohnfluss ausreichend belegt (act. G 3.1/37). Im Weiteren reichte der Geschäftsführer eine schriftliche Bestätigung ein, wonach der Lohn bar ausbezahlt worden sei (act. G 3.1/23).

    3. Mit Verfügung vom 16. August 2018 wies die Arbeitslosenkasse das Gesuch um Insolvenzentschädigung ab. Der Lohnfluss sei nicht plausibel dargetan. So mache der Ansprecher für den Januar 2017-Lohn zwei Barzahlungen geltend (Fr. 2'000.-- am 31. Januar 2017 und Fr. 1'416.80 am 6. Februar 2017). Es sei somit unglaubwürdig, dass die Einzahlung vom 3. Februar 2017 von Fr. 5'000.-- den Januar-Lohn enthalten solle, zumal auch die Höhe nicht übereinstimme. Ein Gefälligkeitsdienst von Seiten des Arbeitgebers könne nicht ausgeschlossen werden. Um einen Lohnfluss zu belegen, könnten daher nur tatsächliche Lohnzahlungen auf ein Bank- Postkonto akzeptiert werden. Weiter beständen auch Zweifel am Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH, da der Gesuchsteller ab dem 15. März 2017 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C. GmbH im Handelsregister eingetragen sei. Schliesslich habe er gemäss Lohnausweis und IK-Auszug den Lohn bis April 2017 erhalten. Insgesamt beständen grosse Zweifel an der effektiven Lohnzahlung, dem Arbeitsverhältnis und den Lohnforderungen gegenüber der B. GmbH (act.

      G 3.1/31 ff.).

    4. Mit Einsprache vom 13. September 2018 machte A. im Wesentlichen geltend, die gemäss Ziff. B16 AVIG-Praxis Insolvenzentschädigung verlangten Belege seien sämtlich vorhanden. So lägen der schriftliche Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen, die Bescheinigungen des Konkursamtes und die Angaben von vorgesetzten Personen Mitarbeitenden vor, habe doch auch der Geschäftsführer nochmals schriftlich bestätigt, dass der Lohn in bar ausbezahlt worden sei. Die Quittung habe er erst am

      6. Februar 2017 unterzeichnet, weil der Geschäftsführer die Lohnabrechnung am

      3. Februar 2017 nicht dabeigehabt habe. Der Differenzbetrag stamme aus dem "Sparsäuli" von Zuhause. Die Insolvenzentschädigung betreffe die Monate Februar bis April 2017. In diesen Monaten sei er noch bei der B. GmbH angestellt gewesen,

      während die Geschäftsaufnahme der C. GmbH erst ab Mai 2017 erfolgt sei (act.

      G 3.1/12 ff.).

    5. Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Gemäss Einvernahme des Konkursamtes habe der Einsprecher die Buchhaltung geführt und ein Teil der Bücher, Akten und Belege sei nicht im Büro, sondern bei ihm zu Hause gewesen. Der Gesellschafter und Geschäftsführer D. habe die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll verweigert, solange die Angelegenheit nicht mit dem Einsprecher besprochen sei. Zudem habe er die Lohndeklaration 2017 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bearbeitet und darin die Lohnzahlungen an alle Mitarbeitenden (inkl. ihn selbst) und den Inhaber für die Beitragsdauer 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 bzw. 31. Mai 2017 bestätigt. Somit seien keine offenen Lohnforderungen vorhanden. In seiner Funktion als Buchhalter habe er die Lohnausweise und die Lohndeklaration an die SVA erstellt. Dabei sei nicht entscheidend, was die Mitarbeitenden hätten verdienen sollen, sondern auf diesen rechtlich verbindlichen Dokumenten seien die effektiv ausbezahlten Löhne wahrheitsgemäss zu deklarieren. Die geltend gemachten Lohnforderungen seien somit nicht glaubhaft gemacht worden und es beständen weiterhin erhebliche Zweifel an einer effektiv erfolgten Lohnzahlung, an den Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin sowie daran, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die schriftlichen Bestätigungen von D. könnten nicht als Beweis anerkannt werden, da diese wahrscheinlich vom Einsprecher selber erstellt worden seien (act. G 3.1/19).

B.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Februar 2019 (Postaufgabe: 28. Februar 2019) mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Aus dem Arbeitsvertrag gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer angestellt gewesen sei. Es gebe keinerlei Unterlagen, die bestätigten, dass er Gesellschafter Geschäftsführer der B. GmbH gewesen sei. Daran ändere auch nichts, wenn er Projektleitertätigkeiten einige Aufgaben in der Buchhaltung ausführe. Der Geschäftsführer habe im Konkursverfahren die Angestellten melden müssen. Sobald die Liste eingereicht sei, seien auch die IK-Einträge ersichtlich. Der Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass die Differenz von der

      Insolvenzentschädigung bezahlt werde, weshalb er die Gesamtlohnsumme gemeldet habe. Die Lohndeklaration sei somit kein Beweis, dass diese Löhne ausbezahlt worden seien. Dass der Geschäftsführer ihm die Aufgabe übertragen habe, die Lohndeklaration auszufüllen, stelle eine Arbeitsanweisung dar. Weder in der Verfügung vom 16. August 2018 noch im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 sei auf seine Stellungnahmen und beweisführenden Unterlagen eingegangen worden. Er habe den Lohnfluss belegen können, während die Beschwerdegegnerin keinen Beweis für eine arbeitgeberähnliche Stellung habe (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf das Verfahren AVI 2018/25 sowie auf die Strafprozessakten ST.2014.30091 und ST.2015.32-WI3SE-SHA (act. G 3).

    3. Am 9. Mai 2019 macht der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch und reicht am 10. Mai 2019 eine weitere Stellungnahme ein. Darin macht er geltend, dass es in den erwähnten Verfahren nicht um die B. GmbH, sondern um die E. GmbH gehe. Auch das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Aktenmaterial betreffe mehr als zur Hälfte die E. GmbH. Die beiden Firmen und auch die beiden Verfahren hätten miteinander nichts zu tun. Die Beschwerdegegnerin habe offenbar keine Unterlagen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung belegen könnten (act. G 5).

    4. Am 2. Oktober 2019 reichte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom 25. September 2019 noch die im Einspracheentscheid erwähnten Unterlagen (namentlich das konkursamtliche Einvernahmeprotokoll vom

  1. Juni 2017) ein (act. G 8 und 9).

    Erwägungen

    1.

    1. Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen

      zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Dieser persönliche Leistungsausschluss kommt unabhängig von der Gesellschaftsform und vom AHV-Beitragsstatut der erwerbstätigen Person zur Anwendung (vgl. Kreisschreiben des Seco, AVIG-Praxis IE B10 i.V.m. Kreisschreiben des Seco, AVIG-Praxis ALE B12 ff.).

    2. Für die Beurteilung, ob eine versicherte Person nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist, ist die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung gleichermassen anwendbar (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2019, S. 319 f.). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen (BGE 123 V 234). Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG kommt, obwohl dem Wortlaut nach nur auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten, auch im Bereich der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG zur Anwendung. Die betreffende Bestimmung dient der Vermeidung von Missbräuchen

      (z.B. Selbstausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen). Das Bundesgericht hielt fest, das Missbrauchsrisiko sei dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- Insolvenzentschädigung gehe. Daher rechtfertige sich keine unterschiedliche Behandlung arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 123 V 234 und BGE 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts will somit nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016, 8C_529/2016, E. 5.2). Wie bei der Kurzarbeit steht auch bei der Insolvenzentschädigung die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebs und nach dem Mass der Entscheidungsbefugnis im Vordergrund. So ist denn auch die Grenze zwischen

      dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen nicht allein anhand von formellen Kriterien zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob eine versicherte Person mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls tatsächlich einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hat, können diverse Anhaltspunkte beigezogen werden. Unter anderem können die versicherte Person und der Arbeitgeber über die effektiven Aufgaben, die Kompetenz- und Entscheidungsbefugnisse, die finanzielle Beteiligung, die Handlungsvollmachten und die Zeichnungsbefugnisse befragt, Arbeitsverträge beigezogen Steuerveranlagungen eingefordert werden (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 319 f.; AVIG- Praxis ALE B18 f.).

    3. Um einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu haben, müssen den Arbeitnehmenden im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen für geleistete Arbeit zustehen (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 89; AVIG-Praxis IE, Rz B14). Dabei darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn die arbeitnehmende Person ihre Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Glaubhaftmachen heisst nach bundesgerichtlicher Umschreibung, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der

      aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt, ihm auf Grund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass es dabei die Möglichkeit ausschliessen muss, dass die Verhältnisse sich anders gestalten könnten (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom

      5. Februar 2002, AVI 2001/224, E. 1c mit Hinweisen). Für die Glaubhaftmachung reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, Bank- Postauszüge, eine Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers, Bescheinigungen des Konkurs- Betreibungsamtes und unter Umständen Aussagen von ehemals vorgesetzten Personen Mitarbeitenden aus (ARV 1990 Nr. 8 S. 53 E. 2; Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom

      28. September 2000, AVI 1999/350, E. 1a; AVIG-Praxis IE, Rz B16).

    4. Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, gemildert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen die Beweislast aber insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel gelangt allerdings erst dann zur

      Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der die (im Einzelfall) hinreichende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Art. 74 AVIV stellt mithin eine Beweislastregel auf. Für die Lohnforderung bedeutet das, dass sowohl ihr Bestand als auch ihre Höhe glaubhaft sein müssen. Erscheinen Lohnforderungen als unglaubhaft und können sie durch nichts gestützt werden, führt dies zur Ablehnung des Entschädigungsanspruchs (Burgherr, a.a.O., S. 113 ff.).

      2.

        1. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Insolvenzentschädigung ab, da an einer effektiv ergangenen Lohnzahlung, an den Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin sowie daran, dass keine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers in der B. GmbH bestanden habe, erhebliche Zweifel beständen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Arbeitsvertrag vom

  2. Dezember 2016 ein, wonach er ab 1. Januar 2017 bei der genannten Gesellschaft eine Anstellung als "Projektleiter HLK" mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % und einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'000.-- erhalten hatte (act. G 3.1/308 f.). Im Weiteren reichte er die Lohnabrechnungen Januar bis April 2017 sowie eine Abschlussrechnung betreffend den 13. Monatslohn ein. Dabei war auf der Januar 2017-Abrechnung vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 einen Betrag von

Fr. 2'000.-- und am 6. Februar 2017 einen solchen von Fr. 1'416.80 erhalten habe. Auf den übrigen Abrechnungen war vermerkt, dass der Betrag noch nicht ausbezahlt worden sei (act. G 3.1/303, 315 - 318). Am 13. Juli 2018 und am 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein, nämlich einen Auszug seines Bankkontos bei der F. betreffend den Februar 2017 sowie einen Lohnausweis der Arbeitgeberin vom 5. Juli 2018 (act.

G 3.1/39 und 45). Mit Schreiben vom 11. August 2018 bestätigte sodann der formelle Firmeninhaber und Geschäftsführer, D. , dass er die Löhne jeweils in bar entrichtet habe. Dazu reichte er die Lohnabrechnungen betreffend die Mitarbeitenden G. und H. für die Monate Januar und Februar 2017 ein (act. G 3.1/23, 26 -29).

    1. Grundsätzlich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass mit diesen Unterlagen weder ein Lohnfluss bzw. das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Art. 13 AVIG) noch das Vorliegen von offenen Lohnforderungen glaubhaft gemacht sind. Zum einen dauerte das behauptete Arbeitsverhältnis nur von Januar bis April 2017, wobei der Lohn gar nur für den Januar 2017 entrichtet worden sein soll. Allein schon aus diesem Grund erscheint das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung fraglich. Auch die geltend gemachten Barzahlungen

      vom 31. Januar und 6. Februar 2017 in Höhe von Fr. 2'000.-- und Fr. 1'416.80 betreffend den Januar 2017 sind nicht hinreichend belegt. Namentlich kann eine Lohnzahlung in dieser Höhe nicht aus dem Kontoauszug der Postfinance vom

      28. Februar 2017 abgeleitet werden. Dort ist lediglich eine Einzahlung von Fr. 5'000.-- vom 3. Februar 2017 ersichtlich (act. G 3.1/39). Dieser Betrag soll nach Angaben des Beschwerdeführers nebst den genannten Barlohnanteilen auch weitere Bareinlagen enthalten (vgl. Eingabe vom 13. August 2018 [act. G 3.1/37]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt diesem Kontoauszug jedoch keinerlei Beweiswert für eine Barlohnzahlung zu, kann doch der eingezahlte Betrag ebenso gut aus anderen Quellen stammen. Im Übrigen datiert die Einzahlung vom 3. Februar 2017, mithin vor dem bescheinigten Erhalt der zweiten Teilzahlung vom 6. Februar 2017, was der Beschwerdeführer in der Einsprache damit erklärt, dass der Geschäftsführer die Lohnabrechnung am 3. Februar 2017 nicht dabei gehabt habe und er diese erst am

      6. Februar 2017 habe unterzeichnen können (act. G 3.1/13). Letztlich kann über die Herkunft der Mittel für die fragliche Einzahlung - wie auch über die Bestätigung der erhaltenen Barbeträge in der Lohnabrechnung betreffend den Januar 2017 (vgl. act. G 3.1/303) - lediglich der Beschwerdeführer selber Angaben machen.

    2. Schliesslich vermögen auch der Lohnausweis vom 5. Juli 2018 und der IK-Auszug vom 18. August 2017 (act. G 3.1/45 und 272 ff.) im vorliegenden Zusammenhang keinen (teilweisen) Lohnfluss zu belegen. Wenn man jedoch darauf abstellen wollte, beständen keine offenen Lohnforderungen, wird doch dort jeweils der Betrag von

      Fr. 17'333.-- (brutto) bescheinigt (4 X Fr. 4'000.-- + 13. Monatslohn pro rata). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Lohnforderungen mit den vorhandenen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht werden können, zumal der Beschwerdeführer

      ab dem 15. März 2017 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH im Handelsregister eingetragen war (vgl. online-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich). Nachdem nicht ersichtlich ist, wie die Beweislage nach den diversen Abklärungen der Beschwerdegegnerin noch weiter vervollständigt werden könnte, und auch der Beschwerdeführer selber davon ausgeht, dass sämtliche Unterlagen bereits aktenkundig seien, ist von gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen kein weiterer Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer trägt damit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehende Erwägung 1.4).

    3. Im Übrigen erscheint auch die Erfüllung der Schadenminderungspflicht (Art. 55

      Abs. 1 AVIG) fraglich, scheint doch der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar bis April

      2017 nach eigenen Angaben im Antragsformular (act. G 3.1/311) bis 30. April 2017 weiter gearbeitet zu haben, ohne seine Lohnforderung gegenüber der Arbeitgeberin unmissverständlich angemahnt zu haben. Stattdessen wurden die Lohnabrechnungen Februar bis April 2017 sowie die Schlussabrechnung 2017 (13. Monatslohn) bereits mit dem Vermerk ausgedruckt, dass der Betrag noch nicht ausbezahlt worden sei (act.

      G 3.1/315 - 318). Abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch eine Arbeitsleistung bis Ende April 2017 erbracht hatte (es besteht nur für bereits geleistete Arbeit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung [Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz 620]), erweckt dies den Eindruck, dass gar nicht erst versucht wurde, die ausstehenden Löhne bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen, sondern von Anfang an beabsichtigt war, die Ausstände bei der Insolvenzentschädigung geltend zu machen.

    4. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung bereits mangels Glaubhaftmachen einer Lohnforderung für geleistete Arbeit abzuweisen ist, kann die Frage, ob er in der GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung hatte, offen gelassen bleiben.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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