Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2018/20 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 25.06.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 3 Abs. 2 AVIG. Art. 22 Abs. 1 UVV. Beitragssatz. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abgangsentschädigung ist nach dem Bestimmungs- oder Erwerbsprinzip dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen und nicht nach dem Realisierungsprinzip dem Jahr der Auszahlung. Dies hat (vorliegend) zur Folge, dass die Höchstgrenze von Fr. 148'200.-- im Erwerbsjahr 2017 bereits erreicht wurde und die Abgangsentschädigung nur noch mit ALV-Beiträgen von 1 Prozent zu verabgaben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AVI 2018/20). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2019. |
Zusammenfassung: | Die A. AG hat ihrem ehemaligen Mitarbeiter B. eine Lohnnachzahlung von Fr. 43'807.15 für das Jahr 2017 ausbezahlt. Die Ausgleichskasse Versicherung forderte daraufhin Lohnbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 5'831.30, davon Fr. 963.75 ALV-Beiträge. Die A. AG widersprach und argumentierte, dass die ALV-Grenze bereits im Jahr 2017 erreicht worden sei. Die Ausgleichskasse wies den Einspruch ab, woraufhin B. Beschwerde einreichte. Es entstand ein Streit darüber, ob die Lohnnachzahlung dem Jahr 2017 oder 2018 zuzurechnen ist. Das Gericht entschied, dass die Abgangsentschädigung dem Jahr 2017 zuzuweisen ist, da das Arbeitsverhältnis bereits 2017 endete. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Verfahren zur Neufestsetzung des ALV-Beitrags zurückgewiesen. |
Schlagwörter: | Arbeit; Lohnzahlung; Arbeitsverhältnis; Beitragspflicht; Beiträge; Beitragssatz; Arbeitnehmer; Realisierung; Einkommen; Beitragsbezug; Entschädigung; Höchstbetrag; Entscheid; Lohnnachzahlung; Erwerbsjahr; Zeitpunkt; Hinweisen; Prozent; Versicherung; Mitarbeiter; Einsprache; Realisierungsprinzip; Bestimmungsjahr; Lohnzahlungen; äglichen |
Rechtsnorm: | Art. 3 AVIG; Art. 5 AHVG ; Art. 90c AVIG; |
Referenz BGE: | 110 V 225; 111 V 161; 111 V 166; 115 V 161; 124 V 101; 126 V 222; 128 V 180; 131 V 444; 138 V 463; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AVI 2018/20
Parteien
AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Versicherung, Wenigstrasse 7, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B. ,
Beigeladener,
Gegenstand
paritätische ALV-Beiträge (Verfügung für das Beitragsjahr 2018) Sachverhalt
A.
Mit Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2018 meldete die A. AG, dass sie ihrem ehemaligen Mitarbeiter B. für das Jahr 2017 eine Lohnnachzahlung von Fr. 43'807.15 ausgerichtet hatte (act. G 1.6). Mit Beitragsverfügung vom 26. Februar
2018 forderte die Ausgleichskasse Versicherung Lohnbeiträge (AHV/IV/EO-, ALV- und
FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von insgesamt Fr. 5'831.30, davon Fr. 963.75 ALV-Beiträge. Dabei brachte sie für die gesamte Lohnzahlung den ALV- Beitragssatz von 2,2 % zur Anwendung (act. G 1.3).
Mit Einsprache vom 2. März 2018 machte die A. AG geltend, die Lohnnachzahlung betreffe wie angegeben das Jahr 2017. In diesem Jahr sei die ALV- Grenze von Fr. 148'200.-- bereits erreicht worden, da dem Mitarbeiter bereits eine Lohnzahlung von Fr. 249'820.80 ausgerichtet worden sei. Die fragliche Lohnnachzahlung sei deshalb nur noch mit 1 % zu verabgaben (ALV2-pflichtiges Einkommen [act. G 1.2]).
Mit Entscheid vom 12. März 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Es sei unbestritten, dass die beitragsrechtliche Abrechnung nach dem Realisierungsprinzip zu erfolgen habe und dass für den Beitragsbezug die
Beitragssätze des Jahres 2018 anzuwenden seien. Es stelle sich lediglich die Frage, ob auf der nachträglichen Lohnzahlung von Fr. 43'807.15 die im Bestimmungsjahr (Erwerbsjahr) 2017 bereits abgerechneten ALV-Beiträge angerechnet werden müssten nicht. Dies sei gemäss Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB), Ziff. 2035.2 b) zu verneinen. Demzufolge unterliege die gesamte Lohnnachzahlung dem Beitragssatz von 2,2 % (act. G 1.1).
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. März 2018 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Berechnung des ALV-Beitrags auf der Lohnnachzahlung von Fr. 43'807.15 zum Beitragssatz von 1 %. Da im Bestimmungsjahr (Erwerbsjahr) 2017 die ALV- Höchstgrenze des Jahres 2017 bereits erreicht worden sei, seien auf der nachträglichen Lohnzahlung im Beitragsjahr 2018 nur noch die ALV2- (Solidaritäts-) Beiträge geschuldet. Der Beitrag vermindere sich damit auf Fr. 438.05 (Fr. 43'807.15 x
1,0 %). Gemäss Art. 30ter Abs. 3 lit. a AHVG würden die beitragspflichtigen Einkommen
im Erwerbsjahr im individuellen Konto eingetragen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lohnzahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sei. Dies treffe auf
B. zu. Nachdem dieser Mitarbeiter im Jahr 2017 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 249'820.80 erzielt habe, sei die ALV-Grenze von Fr. 148'200.-- bereits erreicht worden (act. G 1).
B.b.
Mit Eingabe vom 9. April 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine
materielle Beschwerdeantwort und verweist auf ihren Einspracheentscheid vom
12. März 2018 (act. G 4).
B.c. Mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 6. und 26. April 2018 wird B. zum Prozess beigeladen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Frist ist unbenützt abgelaufen (act. G 2, 5 und 6).
Erwägungen
1.
Für die Arbeitslosenversicherung ist unter anderem beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit (massgebender Lohn [Art. 5 Abs. 1 AHVG]) beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 131 V 444 E. 1.1 mit Hinweisen auf BGE 128 V 180 E. 3c, BGE 126 V 222 E. 4a, BGE 124 V 101 E. 2).
Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (AHI 2001 S. 221 f. E. 4a mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbstätigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 131 V 444 E. 1.1 mit Hinweisen auf BGE 111 V 166 f. E. 4a und b, ZAK 1989 S. 29 E. 3b in fine, Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 112 Rz 4.8 und 9).
Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent (Art. 3 Abs. 2 AVIG; ab 2016: 148'200.--). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 AVIG). Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine
Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen (Art. 90c Abs. 1 AVIG). Dieser Solidaritätszuschlag wird seit 1. Januar 2011 (wieder) ununterbrochen erhoben (AVIG-Praxis ALE, Januar 2019, Rz A17a).
2.
Vorliegend ist weder umstritten, dass die fragliche Entschädigung in Höhe von
Fr. 43'807.15 zum massgebenden Lohn gehört, noch, dass - nachdem B. sowohl im Jahr 2017 als auch 2018 Wohnsitz in der Schweiz hatte und zumindest 2017 noch unselbstständig erwerbstätig war - die auf der Versicherteneigenschaft beruhende Beitragspflicht grundsätzlich gegeben ist. Umstritten ist dagegen, ob die Abgangsentschädigung dem massgebenden Lohn des Jahres 2017 2018 zuzurechnen ist, mit der Folge, dass jene auf Grund des im Jahr 2017 bereits erreichten Höchstbetrags von Fr. 148'200.-- lediglich mit 1 Prozent aber - auf Grund des 2018 noch nicht erreichten Höchstbetrags - mit 2,2 Prozent zu verabgaben ist.
Dazu beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB), Ziff.
2035.2 b). Demnach sind gemäss der ab 2016 gültigen Fassung nachträgliche Lohnzahlungen auch dann dem Auszahlungsjahr zuzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat, was das BSV als Realisierungsprinzip bezeichnet.
Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht von derjenigen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind (Beitragsbezug), zu unterscheiden (BGE 138 V 463 E. 8.1.1 mit Hinweisen auf BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f.; 110 V 225 E. 3a S. 227 f.). Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.), richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f.; BGE 111 V 161 E. 4a S. 166 f. mit Hinweisen und BGE 110 V 225 E. 3a S. 227; vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
N. 3 ff. zu Art. 5 und N. 4 f. zu Art. 30ter AHVG). Die Beitragspflicht beruht direkt auf
dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen -
Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit Nichterwerbstätigkeit - eingetreten sind (BGE 138 V 463 E. 8.1.1 mit Hinweisen auf BGE 115 V 161 E. 4b S. 164; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 52/05 vom 8. August 2005 E. 3.3).
Auch das Bundesamt für Sozialversicherung scheint die Unterscheidung zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug in seiner Weisung WBB vorzunehmen, wobei die Anwendung dann wiederum nicht konsequent erfolgt. So wird in Ziff. 2034 postuliert, dass sich die Frage, ob eine nachträgliche Lohnzahlung dem Beitrag unterliegt, nach dem Bestimmungsprinzip beurteile. Sei dies der Fall, erfolge die beitragsrechtliche Abrechnung (also der Beitragsbezug) nach dem Realisierungsprizip, was insbesondere für den Beitragssatz gelte (Ziff. 2035). Während sich aber die Anwendbarkeit eines allfälligen Altersfreibetrags nach Art. 6quater AHVV einer Freigrenze nach Art. 34d AHVV bei nachträglichen Lohnzahlungen gemäss Ziff. 2034 nach dem Bestimmungsprinzip beurteile, sollte dies gemäss Ziff. 2035 wiederum nach dem Realisierungsprinzip der Fall sein. Richtigerweise ist das Beispiel in Ziff. 2035.2 lit. b) dahingehend zu interpretieren, dass, wie es dort auch wörtlich heisst, das Realisierungsprinzip für den Beitragsbezug - und nur für diesen - gilt. Beiträge sind also unbestrittenermassen erst abzuliefern, wenn massgebender Lohn geflossen ist (vgl. vorstehende Erwägung 1.1). Davon zu unterscheiden ist indessen wie dargelegt die Frage, welchem Jahr die nachträglich ausgerichtete Lohnzahlung angerechnet wird. Wenn, wie vorliegend, im Realisierungsjahr kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat, kann die nachträgliche Lohnzahlung - entsprechend der nur während des Arbeitsverhältnisses bestehenden Beitragspflicht - nur im Bestimmungs- Erwerbsjahr angerechnet werden. Art. 3 AVIG knüpft bei der Beitragsbemessung an den im jeweiligen Arbeitsverhältnis erzielten Lohn an, womit der Lohn im Bestimmungsjahr auch für die Aufteilung in den bis zum Höchstbetrag dem Beitragssatz von 2.2 % und in den dem Solidaritätszuschlag von 1 % unterliegenden Lohnanteil massgebend sein muss.
Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis mit Auflösungs-/Pensionierungsvertrag vom 22. Juni 2017 per Ende 2017 aufgelöst und dem betroffenen Mitarbeiter "für das Jahr 2018" ein "Pauschalbetrag als Abfindung mit Vorsorgecharakter laut Sozialplan" zugesprochen (act. G 1.4). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen Entschädigung von Fr. 43'807.15 um diese - im Vertrag betraglich offen gelassene - Abfindung handelt. Mithin wurde der ehemalige Arbeitnehmer per Ende 2017 per Saldo aller Ansprüche abgegolten. Nachdem das Arbeitsverhältnis auf diesen Termin beendet worden war, hatte der Arbeitnehmer danach (im Jahr 2018) weder eine Arbeitsleistung zu erbringen noch entstand in diesem Jahr ein neuer Lohnanspruch. Das
Bestimmungs- Erwerbsjahr der Abgangsentschädigung war mithin das Jahr 2017, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (Einspracheentscheid, S. 3). Daran vermag nichts zu ändern, dass nach sinngemässer Auslegung des Vertrags die Entschädigung den im Jahr 2018 entstandenen Lohnausfall (teilweise) decken und der Arbeitnehmer die Zeit ab 1. Januar 2019 selber finanzieren sollte (act. G 1.4). Abgesehen davon, dass der von den Parteien gewählte Wortlaut im Auflösungs-/ Pensionierungsvertrag für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessung nicht massgebend ist, basierte die Entschädigung offenbar auf dem genannten Sozialplan aus dem Jahr 2014 und orientierte sich weder an den konkreten Lebenshaltungskosten des ehemaligen Arbeitnehmers im Jahr 2018 noch an dessen vormaligem Bruttolohn, der mit rund Fr. 250'000.-- pro Jahr erheblich höher lag. Vielmehr blieb es dem ehemaligen Arbeitnehmer selber überlassen, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt ab dem 1. Januar 2018 bestreitet und wofür er die fragliche Entschädigung verwendet. Mit der Beschwerdeführerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Einkommen im Erwerbsjahr im IK eingetragen werden, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr besteht (Art. 30 ter Abs. 3 lit. a AHVG). Im Sinn einer Kongruenz von Beitragsverabgabung und Eintrag im IK von Lohnzahlungen rechtfertigt es sich auch vorliegend, die fragliche Abgangsentschädigung dem Jahr 2017 zuzuweisen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb etwa für die (teilweise) Beitragsbefreiung für Personen im Rentenalter nach Art. 6quater AHVV (Freibetrag von Fr. 16'800.-- im Jahr) und nach Art. 2 Abs. 2c AVIG das Bestimmungsprinzip gelten soll (mit der Folge, dass bei nachträglichen Lohnzahlungen im Rentenalter die [AHV: teilweise] Beitragsbefreiung noch nicht Platz greift, wenn die Person das Rentenalter im Bestimmungsjahr noch nicht erreicht hatte), für die vorliegend interessierende Frage der Höchstgrenze nach Art. 3 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV dagegen das Realisierungsprinzip. Vielmehr erscheint naheliegend, dass - zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis wie vorliegend im Realisierungszeitpunkt nicht mehr besteht - auf den Bestimmungs- bzw. Erwerbszeitpunkt abgestellt wird. Die Weisungsbestimmung in WBB Ziff. 2035.2 b), soweit sie bei nicht mehr bestehendem Arbeitsverhältnis den Beitragssatz für nachträgliche Lohnzahlungen ungeachtet des im Bestimmungsjahr bei der gleichen Arbeitgeberin erzielten Einkommens festlegt, erweist sich als nicht gesetzmässig, weshalb sie vorliegend nicht anzuwenden ist.
Nachdem für den ehemaligen Mitarbeiter B. im Jahr 2017 unbestrittenermassen bereits eine abgabepflichtige Lohnsumme von Fr. 249'820.80 abgerechnet wurde (act. G 1.5), der Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- mithin bereits erreicht wurde, unterliegt die
vorliegend umstrittene Abgangsentschädigung nurmehr einem ALV-Beitragssatz von
1 Prozent.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Streitsache ist alsdann zur neuen Festlegung des ALV- Beitrags auf der Lohnnachzahlung von Fr. 43'807.15 im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
12. März 2018 aufgehoben und die Streitsache zur Neufestsetzung des ALV-Beitrags
im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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