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Urteil Versicherungsgericht (SG - AVI 2017/47)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2017/47: Versicherungsgericht

A. A. meldete sich beim RAV Sargans zur Arbeitsvermittlung an und vereinbarte, monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen zu tätigen. Nach einem Ausbildungspraktikum stellte das RAV Rapperswil-Jona ihn für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er keine Bewerbungen eingereicht hatte. Nach einer Einsprache wurde die Einstellung auf fünf Tage reduziert. A. A. reichte eine weitere Beschwerde ein, um die Einstellung auf ein bis zwei Tage zu reduzieren, da er sich während des Praktikums nicht bewusst war, weiterhin Bewerbungen einreichen zu müssen. Der Beschwerdegegner lehnte die Beschwerde ab. Es stellte sich heraus, dass das RAV Rapperswil-Jona nicht örtlich zuständig war, die Einstellung zu verfügen. Der Beschwerde wurde stattgegeben, der Einspracheentscheid wurde aufgehoben, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AVI 2017/47

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2017/47
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2017/47 vom 08.08.2018 (SG)
Datum:08.08.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 85 Abs. 1 lit. g, Art. 85b Abs. 1 AVIG, Art. 119 Abs. 2 AVIV, Art. 3 der kantonalen Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (sGs 361.11). Örtliche Zuständigkeit der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zum Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage kann ein RAV für nicht bei ihm angemeldete Versicherte keine Verfügungen und Einspracheentscheide erlassen. Die örtliche Unzuständigkeit führt im Rahmen einer Anfechtung eines Entscheides zur Aufhebung desselben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2018, AVI 2017/47).
Schlagwörter: Arbeit; Verfügung; Einsprache; Einspracheentscheid; Einstellung; Anspruchsberechtigung; Verordnung; Entscheid; Sargans; Erlass; Zuständig; Rapperswil; Beschwerdegegner; Arbeitsvermittlung; Arbeitslosenversicherung; Zuständigkeit; Verfahren; Rapperswil-Jona; Praktikum; Einzugsgebiet; Arbeitsbemühungen; Bewerbungen; Kontrollpflichten; Sachbearbeiter; üllt
Rechtsnorm: Art. 85 AVIG;Art. 85b AVIG;
Referenz BGE:129 V 485; 142 V 152;
Kommentar:
-, ATSG- 3. Aufl. Zürich, Basel, Genf , Art. 35 ATSG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts AVI 2017/47

Entscheid vom 8. August 2018

Besetzung

Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner;

a.o. Gerichtsschreiberin Janina Maier Geschäftsnr.

AVI 2017/47

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil,

    Beschwerdegegner,

    vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

    Gegenstand

    Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen) Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich am 10. Februar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/A5). In der Arbeitsmarktstrategie vom 12. Februar 2016 vereinbarten der Versicherte und die Personalberaterin des RAV Sargans, dass er jeden Monat mindestens acht persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen habe, wovon mindestens vier auf schriftliche Bewerbungen zu entfallen hätten (act. G 3.1/A8).

    2. Das RAV Sargans hiess mit Verfügung vom 18. April 2017 das Gesuch des Versicherten für ein Ausbildungspraktikum (Praktikumsvereinbarung) bei der B. AG gut. Das Praktikum dauerte vom 24. April 2017 bis 30. Juni 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% (act. G 3.1/A53).

    3. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte das RAV Rapperswil-Jona den

Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte habe

für die Kontrollperiode Mai 2017 keinen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht, weswegen davon auszugehen sei, dass er keine Bewerbungen getätigt habe (act. G 3.1/A67).

B.

    1. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 erhob der Versicherte mit Schreiben vom

      30. Juni 2017 Einsprache und beantragte die Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben auf ein bis zwei Tage (act. G 3.1/A75).

    2. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 hiess das RAV Rapperswil-Jona die Einsprache teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte den Versicherten ab 1. Juni 2017 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die teilweise Gutheissung der Einsprache begründete das RAV damit, dass das Praktikum den Versicherten sehr gefordert und motiviert habe und er sich deshalb voll und ganz auf die Herausforderung konzentriert habe. In Anwendung des SECO-Einstellrasters könne deshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf fünf Tage reduziert werden (act. G 3.1/A79).

C.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Juli 2017 (Datum Postaufgabe) mit dem Antrag, die Einstellung von fünf auf ein bis zwei Tage zu reduzieren (act. G 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn nach bald einem Jahr Arbeitslosigkeit mit weit über 100 Bewerbungen die Herausforderung, in einer für ihn neuen Branche zu arbeiten, sehr motiviert habe. Er habe sich engagiert und versucht, sich so schnell wie möglich in die Materie einzuarbeiten. Dass er sich während der Praktikumszeit weiterhin bewerben müsse, habe er nicht realisiert. Deshalb habe er im Mai 2017 keine weiteren Bewerbungen mehr geschrieben. Er sehe ein, dass dies ein Unterlassen seiner Pflicht darstelle (act. G 1).

    2. Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 mit Verweis auf den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, das von ihm ab Mai 2017 wieder Arbeitsbemühungen erwartet würden, zumal er noch keine Anstellung in

      Aussicht gehabt habe und lediglich ein von der Arbeitslosenversicherung finanziertes Praktikum habe absolvieren können (act. G 3).

    3. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 räumte die Verfahrensleitung dem Beschwerdegegner Gelegenheit ein, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2017 und des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2017 Stellung zu nehmen, nachdem im Zeitpunkt beider Entscheide der Versicherte beim RAV Sargans zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und dort die Kontrollpflichten erfüllte. Im Weiteren hielt die Verfahrensleitung im Schreiben fest, dass eine örtliche Unzuständigkeit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen würde (act. G 6).

    4. Der Beschwerdegegner nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2018 fristgerecht Stellung und führte aus, dass einzelne Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für mehr als ein RAV tätig seien und unter den RAV ein Kapazitätenausgleich stattfinde. Da die Verfahren vollständig schriftlich stattfänden und alle Dokumente zentral in St. Gallen verarbeitet würden, habe die Zuteilung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu den RAV bezüglich der Verfahren betreffend Einstellung der Anspruchsberechtigung und Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit keine praktische Bedeutung. Auf die Abstimmung von Briefkopf und Kontaktdaten mit der RAV- Zuordnung der versicherten Person werde seit mehreren Jahren aus praktischen Gründen verzichtet. Es sei allerdings ohne weiteres möglich, den Anschein zu erwecken, der betreffende Entscheid stamme von einem anderen RAV. Diese RAV- übergreifende Tätigkeit sei seit fast zehn Jahren üblich. Ferner sei die Aufhebung des Einspracheentscheides wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Er müsste nach Erlass einer Verfügung des zuständigen RAV erneut Einsprache erheben und nochmals Beschwerde gegen den zu erwartenden Einspracheentscheid erheben (act. G 7).

Erwägungen

1.

    1. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) weist gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. g die Kompetenz zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung den kantonalen Amtsstellen zu. Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle zum Erlass einer Verfügung richtet sich für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflichten erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Die Kantone können Aufgaben und Verfügungskompetenz der Amtsstelle nach Art. 85 AVIG anderen kantonalen Durchführungsstellen, namentlich den RAV (Art. 85b Abs. 1 AVIG), übertragen. Eine solche Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben hat in einem formellen, den Publikationsvorschriften des jeweiligen Kantons unterliegenden Erlass zu erfolgen (BGE 129 V 485; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Rz 893 mit Hinweisen).

    2. Art. 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (sGS 361.0) ermächtigt die Regierung, Standorte, Zuständigkeit und Organisation der RAV durch Verordnung zu regeln. Die kantonale Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (sGS 361.11) verweist in Art. 3 Abs. 2 für Standorte und Einzugsgebiet der RAV auf den Anhang dieses Erlasses. Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung hält sodann fest, dass in besonderen Fällen Stellensuchende vorübergehend einem bestimmten RAV zugewiesen werden können, auch wenn ihre Wohnsitzgemeinde nicht in dessen Einzugsgebiet liegt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. e der kantonalen Verordnung hat das RAV die Aufgabe, Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. In ausserordentlichen Situationen handelt das Amt für Wirtschaft und Arbeit für das RAV, insbesondere wenn dieses überlastet ist dessen Verfügungen angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung).

    3. Nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. In einem Beschwerdeverfahren hat die Rechtsmittelinstanz nebst der Prüfung der eigenen Zuständigkeit auch jene der

Vorinstanz zu prüfen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 35 Rz 10 mit Hinweisen).

2.

    1. Der Beschwerdeführer wohnt in C. , das zur politischen Gemeinde D. gehört. Zum Einzugsgebiet des RAV Sargans zählt gemäss Anhang zur kantonalen Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung unter anderem auch die politische Gemeinde D. . Der Beschwerdeführer meldete sich folgerichtig beim RAV Sargans zur Arbeitsvermittlung an und erfüllte dort seine Kontrollpflichten (act. G 3.1/ A5). Eine Zuweisung zu einem anderen RAV aufgrund besonderer Umstände im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der kantonalen Verordnung fand somit nicht statt. Zuständig für den Erlass einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wäre daher vorliegend das RAV Sargans. Soweit das RAV Sargans aus Kapazitätsgründen bzw. infolge Überlastung nicht in der Lage ist, die entsprechende Verfügung bzw. den Einspracheentscheid zu erlassen, sieht die kantonale Verordnung in Art. 1 Abs. 2 ein Handeln des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vor. Demgegenüber fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, dass ein anderes kantonales RAV Verfügungen und Einspracheentscheide für nicht bei ihm angemeldete Versicherte erlassen könnte. Das RAV Rapperswil-Jona war folglich weder für den Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2017 noch für den Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2017 örtlich zuständig. Die örtliche Unzuständigkeit bildet zwar in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund (vgl. Max IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 1986, S. 242 mit Hinweisen), führt jedoch im Rahmen einer Anfechtung eines Entscheides zur Aufhebung desselben.

    2. Daran ändert nichts, dass gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners eine solche RAV-übergreifende Tätigkeit zwecks Kapazitätenausgleich seit fast zehn Jahren üblich sein soll. Das Versicherungsgericht selbst hat sich, soweit ersichtlich, noch nie zustimmend zu dieser Praxis geäussert. Auch der vom Beschwerdegegner zitierte Entscheid AVI 2016/28, bei dem offenbar ebenfalls ein nicht für die Kontrollpflichten zuständiges RAV die Einstellung verfügt hatte, enthält keine Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit der verfügenden Stelle.

3.

    1. Weiter bringt der Beschwerdegegner vor, aus der Definition des Einzugsgebiets der RAV, die für Stellensuchende möglichst kurze Wege für die persönlichen Beratungsgespräche ermöglichen soll, könne nicht geschlossen werden, die örtliche Zuständigkeit der RAV für ausschliesslich schriftliche Verfahren sei ebenfalls auf deren Einzugsgebiet beschränkt. Eine derartige Betrachtungsweise hätte keinerlei praktischen Nutzen Vorteil für die Versicherten und wäre damit überspitzt formalistisch (act. G 7).

    2. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert verhindert (BGE 142 V 152 S. 158, E. 4.2).

    3. Im vorliegenden Fall fehlt eine gesetzliche Grundlage, dass das RAV Rapperswil- Jona Verfügungen anstelle des für den Beschwerdeführer zuständigen RAVs erlassen kann. Da es sich bei einer Verfügung um einen hoheitlichen Akt handelt, kann diese nur eine durch Gesetz ermächtigte Behörde erlassen. Dass die Verwaltung zur Einhaltung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit verpflichtet wird, stellt keinen überspitzten Formalismus dar, sondern erfüllt rechtsstaatliche und demokratische Funktionen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., 1998, Rz 296 ff.).

4.

In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid des RAV Rapperswil-Jona vom 4. Juli 2017 aufzuheben.

5.

Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 aufgehoben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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