Zusammenfassung des Urteils AVI 2013/7: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Verwaltungsrat und Akquisitator einer Firma, reichte 2011 Arbeitslosenentschädigungsansprüche ein. Die UNIA und das RAV zweifelten an seinen Lohnnachweisen und Vermittlungsbemühungen. Trotz Einsprachen wurden seine Ansprüche abgelehnt, da der Lohnfluss nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte. Es wurde auch in Frage gestellt, ob er tatsächlich in der Schweiz wohnte. Die Beschwerde gegen die Ablehnung wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2013/7 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 05.02.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG. Lohnfluss weder durch Bank-, Post- noch Barauszahlungsbelege oder andere massgebliche Dokumente rechtsgenüglich bestimmbar. Arbeitgeberähnliche Stellung. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2014, AVI 2013/7).Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer |
Schlagwörter: | Arbeit; Quot; Konto; Arbeitgeber; Verwaltungsrat; Arbeitgeberin; Person; Einsprache; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Dokumente; Entscheid; Verdienst; Verwaltungsrats; Kontokorrent; Recht; Personalberaterin; Handelsregister; Arbeitsbemühungen; Lohnfluss; Beitragszeit |
Rechtsnorm: | Art. 12 AVIG;Art. 13 ATSG ;Art. 23 AVIG;Art. 23 ZGB ;Art. 8 AVIG;Art. 9 AVIG; |
Referenz BGE: | 119 V 9; 125 V 467; 128 V 190; 131 V 444; 131 V 450; |
Kommentar: | Ueli Kieser, ATSG- 2. Aufl. Zürich, Art. 52 ATSG, 2009 |
in Sachen
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Gnädinger, Knus/Gnädinger/Landolt
Rechtsanwälte, Molkereistrasse 1, Postfach 2145, 8645 Jona,
gegen
UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst)
Sachverhalt:
A.
A. Jahrgang 19 , stellte am 9. Dezember 2011 bei der UNIA Arbeitslosenkasse
(nachfolgend: UNIA) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2012 (act.
G 5.2) und meldete sich am 6. Januar 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an (act. G 5.3). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Februar 2012 war er ab 1. Januar 2008 für die C. AG (C. ) als Repräsentant und Akquisitator der C. -Gruppe in Asien tätig gewesen. Aus wirtschaftlichen Gründen hatte ihm die C. mit Kündigungsschreiben vom 28. November 2011 per 31. Dezember 2011 gekündigt (act. G 5.4, 5.5). Das Einwohneramt B. bestätigte am 12. Januar 2012, dass der Versicherte sich in der Gemeinde per 1. Januar 2012 angemeldet und niedergelassen habe, nachdem er aus E. , F. , zugezogen sei (vgl. Meldebestätigung vom 12. Januar 2012, act. G 5.12).
Mit E-Mail vom 31. März 2012 informierte der Versicherte seine Personalberaterin, dass er vom 15. April bis 1. Mai 2012 auf Grund von mehreren Vorstellungsgesprächen im Rahmen von Präsentationen bei elf Firmen in F. weilen werde (act. G 5.11).
Mit Schreiben vom 10. April und 9. Mai 2012 (letzte Mahnung) ersuchte die UNIA den Versicherten um Einreichung von Bankbelegen, die bescheinigen sollten, dass er (wie von ihm behauptet) alle drei Monate einen Lohn erhalten habe, bzw. um Kopien der Bankbelege aus dem Jahr 2011, welche den jeweiligen Lohneingang bestätigten. Am 25. Mai 2012 forderte die UNIA den Versicherten auf, ihr Kopien von seinen Bank- und Postkontoauszügen, welche die Lohnüberweisungen der ehemaligen Arbeitgeberin für den Zeitraum von zwei Jahren vor seiner Anmeldung zur Stellenvermittlung beim RAV am 6. Januar 2012 bescheinigten, zuzustellen (act. G 5.11). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 7. Juni 2012 (Eingang bei der UNIA) nach (act. G 5.7).
Am 25. Mai 2012 stellte die UNIA dem Versicherten einen Fragebogen betreffend die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu, da er gemäss SHAB-Publikation vom 3. August 2011 als Präsident des Verwaltungsrats der G. AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei (act. G 5.11). Dazu gab der Versicherte am 6. Juni 2012 an, er habe lediglich einem Bekannten geholfen, Elektrovelos in F. einzukaufen und in die Schweiz zu importieren. Dies habe sich angeboten, als er noch in H. gewohnt habe. Nachdem nur "eine Hand voll" Bikes verkauft worden seien, seien diese Aktivitäten still gelegt worden. Er erhalte keine Entschädigung für diesen Gefallen (act. G 5.9). Ebenfalls am 6. Juni 2012 ersuchte der Versicherte seine Personalberaterin um Herabsetzung der von ihm erwarteten Arbeitsbemühungen. Ausschlaggebend sei nebst seiner geplanten Selbständigkeit vor allem der überaus grosse Zeitaufwand für die Bewerbungen. Speziell im April sei der Zeit- und Kostenaufwand sehr hoch gewesen. Dies habe sicher mit den Vorstellungen in F. vor Ort zu tun, aber auch damit, dass Stellen in dieser Funktion und diesem Lohnniveau schwierig zu finden seien (act. G 5.11). Die Personalberaterin antwortete gleichentags, es sei wichtig, dass er mindestens acht schriftliche Bewerbungen über den ganzen Monat verteilt nachweise, damit er schnellstmöglich wieder eine Anstellung finde. Auch sei wichtig, sich nicht nur auf den Arbeitsmarkt F. zu konzentrieren, sondern vor allem in der Schweiz nach Arbeit zu suchen. Solange für die Selbständigkeit keine Planungsphase gutgeheissen sei, könne er von diesen Pflichten nicht befreit werden (act. G 5.11). Mit E-Mail vom 27. Juni 2012 informierte der Versicherte die Personalberaterin, dass er gesundheitlich ziemlich angeschlagen sei. Dies habe sie vielleicht bereits anhand seiner Arbeitsbemühungen im Mai erahnen können. Auch sei er deshalb der letzten Sitzung fern geblieben und könne auch am nächsten Beratungstermin vom 6. Juli 2012 nicht teilnehmen. Auf Grund der finanziellen Belastungen kumuliert mit privaten Problemen sei er mit der aktuellen Situation überfordert, weshalb sein Körper rebelliere. Gleichentags meldete er sich aus gesundheitlichen Gründen für ein am selben Tag vereinbartes Gespräch bei der UNIA ab. Es sei auf Grund seiner Nesselsucht unzumutbar, das Gespräch am Schalter wahrzunehmen. Er werde daher weitere klärende Unterlagen mit diesem Mail verschicken und sich telefonisch melden (act. G 5.11). Im gleichentags versandten Antwortmail bestätigte die Personalberaterin den Eingang des vom Versicherten eingereichten Arztzeugnisses, welches ihm vom 1. Juni bis 31. Juli 2012 eine
Arbeitsunfähigkeit attestierte. Weiter informierte sie den Versicherten, dass er seine Krankheit unverzüglich hätte melden und spätestens ab dem 4. Tag ein Arztzeugnis hätte einreichen müssen. Durch die verspätete Mitteilung habe er seine Meldepflicht verletzt (act. G 5.11).
Am 10. August 2012 verfügte die UNIA, dass kein Lohnfluss nachgewiesen sei und daher kein versicherter Verdienst bestehe. Der Versicherte habe auf Grund seiner Organstellung als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt, weshalb er den Nachweis eines regelmässig und effektiv bezogenen Lohnes hätte erbringen müssen. Da die von ihm eingereichten Dokumente keine klaren Rückschlüsse auf effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zuliessen, könne kein versicherter Lohn berechnet werden (act. G 5.22).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 6. Januar 2012 (Antragsstellung) im Wesentlichen mit der Begründung, dass er zwei Beratungsterminen mit der Personalberaterin unentschuldigt fern geblieben sei und keine Vermittlungsbereitschaft gezeigt habe. Trotz Kenntnis seiner Schadenminderungspflicht habe er die Vermittlungsbereitschaft nicht mit Arbeitsbemühungen belegt. Die dagegen am 12. November 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (act. G 5.20) hiess das RAV mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 gut. Es bejahte die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 6. Januar 2012 (Anmeldung beim RAV) bis 20. Mai 2012 (Tag vor seinem Stellenantritt). Abgesehen von ungenügenden Anstrengungen vor der Arbeitslosigkeit seien seine Arbeitsbemühungen von Januar bis April 2012 nie beanstandet worden. Auch wenn die Angaben in den von ihm selbst erstellten Nachweisen nicht genügend überprüfbar gewesen sein sollten, hätte ihm vor der Prüfung von Sanktionen Gelegenheit gegeben werden müssen, die Angaben zu vervollständigen. Zudem habe er das RAV und die Arbeitslosenkasse vorab detailliert über seine Vorstellungsgespräche im Ausland informiert und die betreffenden Unternehmungen namentlich genannt. Für diese Vorstellungstermine im Ausland hätte er ohne Weiteres von der Kontrollpflicht befreit werden können (act. G 16).
B.
Am 15. Oktober 2012 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der UNIA vom
10. August 2012 betreffend versicherter Verdienst Einsprache mit dem Antrag auf
deren Aufhebung und Zusprache von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung und
zum Beweis für den Lohnfluss reichte er verschiedene Unterlagen ein (act. G 5.23).
Mit E-Mail vom 25. November 2012 meldete sich der Versicherte beim RAV ab, da er seit dem 21. Mai 2012 bei der I. AG eine unbefristete Anstellung als International Sales Manager gefunden habe. Für diese sei er sehr oft unterwegs, die meiste Zeit davon in Asien (F. ; act. G 5.18).
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 wies die Kasse die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. August 2012 mit der Begründung ab, die in der Einsprache vorgebrachten Ausführungen würden keine andere Einschätzung als im Zeitpunkt der Verfügung zulassen. Insbesondere liessen die eingereichten Dokumente keine klaren Rückschlüsse auf effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zu, weshalb sich ein versicherter Verdienst nicht berechnen lasse (act. G 1.2).
C.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. Februar 2013 mit den Anträgen, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid vom 28. Dezember 2012 bzw. die Verfügung vom 10. August 2012 aufzuheben und es sei dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stattzugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, indem dieselbe Person sowohl die Verfügung als auch den Einspracheentscheid erlassen habe, sei der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde verletzt worden, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2010 und 2011 ein Jahressalär von Fr. 150'000.-- bezogen. Das Salär sei dabei von der Arbeitgeberin auf ein Kontokorrent des Beschwerdeführers in korrekt vereinbarter Höhe gebucht worden. Zusätzlich zum Lohn seien dem Beschwerdeführer auch sämtliche Spesen sowie die Kreditkartenbezüge gebucht worden. Am 28. November 2011 habe ihm der Verwaltungsratspräsident der C. das Arbeitsverhältnis per Ende 2011
gekündigt. Der Beschwerdeführer sei bereits per 12. Dezember 2011 als Verwaltungsrat und Unterschriftsberechtigter aus der C. ausgeschieden. Seine Organstellung im Innenverhältnis sei somit bereits mit dem ausserordentlichen GV- Entscheid vom 12. Dezember 2011 entfallen. Schliesslich machte der Rechtsvertreter gestützt auf die eingereichten Kontobuchungskopien und Kontoblätter der C. sowie weiterer Dokumente erneut Ausführungen zum Lohn- und Geldfluss (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass das Vorliegen einer effektiv ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung weder bewiesen noch überwiegend wahrscheinlich sei, wenn eine arbeitgeberähnliche Person ausschliesslich eigenhändig von unbekannten Dritten unterschriebene Dokumente (Lohnausweise, Arbeitsvertrag, Protokolle der Generalversammlung, Bestätigung der Kündigung usw.) vorweise. Diese von der versicherten Person vorgelegten Dokumente stellten lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst Angaben machen könne. Schliesslich bestünden verschiedene Ungereimtheiten, welche die Aktenlage insgesamt als zu undurchsichtig zeigten, um den Lohnfluss zu belegen (act. G 5).
Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 12).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 entschied das RAV, dass der Beschwerdeführer nicht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit ab 6. Januar 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (act. G 18.1).
Erwägungen:
1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf richtige Zusammensetzung der Behörde geltend. Dadurch dass die Person, welche die abweisende Verfügung erlassen habe, mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen sei, habe ihr für die Beurteilung im Einspracheverfahren die notwendige Unabhängigkeit gefehlt.
Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen "bei der verfügenden Stelle" Einsprache erhoben werden. Damit gilt auch im Sozialversicherungsrecht die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren nochmals überprüft. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, den Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich zu einer behördlich erlassenen Verfügung zu äussern, und der verfügenden Behörde Gelegenheit zu bieten, ihre
Entscheidung zu überarbeiten (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, Rz. 14f. zu Art. 52). Gestützt darauf und nachdem kein Ausstandsgrund gegen die den Einspracheentscheid erlassende Person geltend gemacht wurde ersichtlich wäre, ist von einer korrekten Zusammensetzung der vorinstanzlichen Behörde auszugehen.
2.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13
Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Eine Überprüfung kann anhand der effektiven Lohnzahlungen vorgenommen werden. Allerdings bildet der Nachweis des Lohnflusses keine eigene Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 8 AVIG, sondern ist einzig ein Indiz dafür, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat (vgl. BGE 131 V 444 insbesondere E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen in der Regel Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers der Arbeitnehmerin lautendes Post- Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen
bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der arbeitnehmenden Person unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. April 2006, C 173/05, E. 1).
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind,
praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 128 V 190 E. 3/aa).
Nach der Rechtsprechung muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 E. 3c/aa).
3.
Der Beschwerdeführer macht gestützt auf ein Kontoblatt der C. vom 6. April 2011 (act. G 5.1.23.4) geltend, per 31. Dezember 2009 sei von einem Kontostand (Kontokorrent) zu seinen Gunsten von Fr. 533'845.80 auszugehen. In der Folge habe er verschiedene Kleinbezüge vorgenommen und es seien ihm gleichzeitig von der Arbeitgeberin Spesenguthaben gestützt auf die vorgelegten Abrechnungen verbucht worden. Mit Buchung vom 30. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin ein Darlehen in Höhe von Fr. 250'000.-- erteilt und am 6. Juli 2010 habe er den Betrag von Fr. 305'385.05 bezogen (vgl. auch act. G 5.1.23.3, Kontobuchung
Details vom 24. Mai 2012, Kontogutschrift, Konto-Nr. des J. Privatkontos: -
. , Inhaber: A. , Auftraggeber: C. , Zahlungszweck: Bezug Kontokorrent). Nach weiteren Kleinbezügen seinerseits und Spesenausgleichungen durch die Arbeitgeberin sei der gesamte Jahreslohn per 31. Dezember 2010 (Lohn und Krankentaggeld) dem Konto inkl. 5 % Zins und unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben worden. Dabei handle es sich um
Fr. 145'633.65 Lohn bzw. Krankentaggeld und Fr. 6'250.00 Zins. Ebenfalls per 31. Dezember 2010 habe der Beschwerdeführer das private Darlehen an die Arbeitgeberin um Fr. 50'000.-- erhöht (vgl. act. G 5.1.23.4). Wie ein Kontoauszug vom 15. Oktober 2012 zeigt, waren dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 Verwaltungsratshonorare für die Jahre 2008/2009 in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- ausbezahlt worden (act. G 5.1.23.8). Gemäss dem Kontoblatt betrug der Saldo des Kontokorrents zu Gunsten des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2010
Fr. 58'989.08 (act. G 5.1.23.4). Per 27. April 2011 wurde dieser Betrag dem Beschwerdeführer als "Lohn 2010" ausbezahlt (act. G 5.1.23.11). Schliesslich sei dem Kontokorrent des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2011 der Jahreslohn von
Fr. 150'000.-- gutgeschrieben worden. Gleichzeitig sei es zur Gutschrift von Barspesen in Höhe von Fr. 7'000.-- sowie einem Bonus von Fr. 50'000.-- gekommen. Erst wieder belegt ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer am 25. März 2011 das Verwaltungsratshonorar 2010 in Höhe von Fr. 5'000.-- (act. G 5.1.23.13) und am
25. Mai 2012 unter dem Zahlungszweck "Ausgleich Kontokorrent (KK) von A. (KTO 1120)" der Betrag von Fr. 199'113.35 ausbezahlt wurden (act. G 5.1.23.14). Das private Darlehen des Beschwerdeführers an die Arbeitgeberin von Fr. 300'000.-- (exkl. Zinsen) wurde ihm per 29. Juni 2012 rückvergütet bzw. gemäss Kontoauszug auch ausbezahlt (act. G 5.1.23.15). Die bis zum 12. April 2011 im Handelsregister der Arbeitgeberin eingetragene Revisionsstelle bestätigte mit Schreiben vom 14. September 2012 und
10. Oktober 2012, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in den
Lohnausweisen 2010 und 2011 deklarierten Löhne (vgl. act. G 5.1.23.6 und
G 5.1.23.12) dem Beschwerdeführer auch vollumfänglich und tatsächlich ausbezahlt worden seien (act. G 5.1.23.16f.).
Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass der Lohnfluss auf Grund dieser eingereichten Dokumente, wie internen Kontoblättern und mangelhaft definierten bzw. nur teilweise vorhandenen Kontoauszügen, nicht schlüssig nachgewiesen ist. So wird
einerseits offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine regelmässigen Lohnzahlungen erhalten hat. Andererseits zeigen obige Ausführungen auch, dass lediglich intern buchhalterisch zugewiesene "Lohnteile" wieder als Darlehen an die Arbeitgeberin verbucht wurden (vgl. "Erhöhung Darlehen" vom 31.12.2010 um
Fr. 50'000.--, act. G 5.1.23.4) als Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Kontokorrent verblieben. Im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung betrugen diese Guthaben des Beschwerdeführers total Fr. 499'133.35 und damit weit mehr als die von ihm geltend gemachten Lohnansprüche für die Jahre 2010 und 2011. Bis zur Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung (21. Mai 2012) blieb dieses Guthaben bestehen, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt wurde effektiv kein Lohn für die Jahre 2010 und 2011 ausbezahlt.
In diesem Zusammenhang bleibt fraglich, ob der Beschwerdeführer seine arbeit
geberähnliche Stellung bei der C. AG mit seinem Rücktritt als Verwaltungsrat am
12. Dezember 2011 tatsächlich verloren hat: Gemäss Homepage der I. (vgl. http:// www. , abgerufen am 19. Dezember 2013) gründete der Beschwerdeführer die I. K. , Schweiz, im Jahr 1999 zusammen mit L. . Im Jahr 2001 wurde die I. Niederlassung E. , F. , gegründet und 2002 folgte die Gründung der C. AG mit Sitz in D. , Schweiz. Diese halte fortan als Muttergesellschaft mit Holdingfunktion alle Beteiligungen der I. -Gruppe zu 100%. Wie der Auszug aus dem Handelsregister des Kantons D. zeigt, wurde der Beschwerdeführer mit Statutendatum vom 5. April 2002 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister für die damals frisch gegründete C. eingetragen. Mit SHAB-Datum vom 20. Februar 2012 wurde dieser Eintrag gelöscht. Für die I. , K. , handelte der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Z. vom 22. November 2000 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und laut Eintrag vom 11. Juli 2001 als Delegierter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Mit SHAB-Datum vom 15. Oktober 2002 nahm der Beschwerdeführer weiterhin einzelzeichnungsberechtigt die Funktion als Präsident und Geschäftsführer wahr und ab 15. Dezember 2009 als Präsident und Mitglied des Verwaltungsrates. Am 22. Juni 2010 (SHAB-Datum) wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im Handelsregister der I. gelöscht, am 2. April 2013 erfolgte ein neuer Eintrag, wonach der Beschwerdeführer wiederum die Funktion eines Verwaltungsratsmitglieds mit Einzelzeichnungsberechtigung aufnahm. Der
Beschwerdeführer hat damit als Gründer sowie zeit- und teilweise als Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der C. und der I. die wesentlichen Geschicke seiner Arbeitgeberin mitbestimmt. Er war damit (gemäss SHAB zwar offiziell nicht mehr ab 20. Februar 2012 bzw. erst wieder ab 2. April 2013) sein eigener Arbeitgeber, weshalb er auch sämtliche Dokumente ausstellen konnte, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser er selbst sowie allenfalls die übrigen Verwaltungsratsmitglieder Angaben machen könnten (vgl. ARV 1996/97 Nr. 17, C 26/95). Anzumerken gilt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er sich arbeitslos meldete, als Wohnort die Adresse des neuen Verwaltungsrates seiner bisherigen Arbeitgeberin angab, der fast gleichzeitig auch Verwaltungsrat seiner neuen Arbeitgeberin wurde (vgl. act. G 5.3, 5.8 und 5.11).
Diesbezüglich ist weiter von Interesse, dass der Beschwerdeführer angab, eine neue Stelle bei der I. AG als International Sales Manager einzunehmen (vgl. E-Mail vom 25. November 2012, act. G 12). Inwiefern sich diese Tätigkeit von seiner alten Stelle für die C. , die ja lediglich die Mutter- und Trägergesellschaft der I. AG ist, unterscheidet, wird aus den Akten nicht klar. So zeigt der Lebenslauf des Beschwerdeführers, dass er bereits im Rahmen seiner Tätigkeit für die C. Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Führung der "international sales
organisation" (coaching), des "strategic sales" aber auch von "supporting the BOD and sales at the partner side" einnahm. Vor diesem Hintergrund deutet sein viereinhalbmonatiger "Ausstieg" aus der selbst gegründeten Firma eher auf deren wirtschaftliche Probleme und somit einen Fall von Kurzarbeit hin. So lassen sich denn auch die geltend gemachten Arbeitsbemühungen kaum von Akquisitionsbemühungen für seine bisherige bzw. neue Arbeitgeberin unterscheiden.
4.
Im Übrigen wäre - obgleich vorliegend nicht Prozessthema und von der Beschwerdegegnerin (noch) nicht geprüft - ebenfalls unklar, ob der Beschwerdeführer ab Beginn der Anspruchsprüfung tatsächlich in der Schweiz wohnte, was Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraussetzt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 467 E. 2a, 115 V 449 E. 1b). Der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff findet auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die vor Inkrafttreten des ATSG geltende Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweisen). Gestützt auf die Unterlagen nahm sich der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums weder eine eigene Wohnung (vgl. c/o-Adresse act. G 5.1.3), noch gab er potentielle in der Schweiz ansässige Arbeitgeber an, bei welchen er sich beworben hätte. Damit erscheint auch die Anspruchsvoraussetzung des "Wohnens in der Schweiz" fraglich.
5.
Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass für den fraglichen Zeitraum vom 6. Januar 2010 bis 5. Januar 2012 weder Bank-, Post- noch Barauszahlungsbelege andere massgebliche Dokumente vorliegen, die das Einkommen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich bestimmen liessen. Mit Blick auf die mit der arbeitgeberähnlichen Stellung verbundene hohe Missbrauchsgefahr ist nicht schlüssig nachgewiesen, ob bzw. welchen Lohn der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit erhalten hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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