Zusammenfassung des Urteils AVI 2011/86: Versicherungsgericht
A. meldete sich am 2. Februar 2011 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, da das Arbeitsverhältnis mit der B. AG aufgrund von Geschäftsaufgabe und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde. Trotz Einsprachen wurde der Antrag zunächst abgelehnt, aber später bewilligt. Die Versicherte legte dar, dass sie nie Inhaberin der Firma war, sondern temporär aufgrund von Umständen zusätzliche Positionen übernahm. Es wurde festgestellt, dass die Lohnzahlungen von November 2010 bis Januar 2011 belegt waren, aber die Beschwerdegegnerin die Lohnzahlungen von Februar bis April 2011 in Frage stellte. Letztendlich wurde die Beschwerde gutgeheissen, der versicherte Verdienst auf Fr. 7'577.-- festgesetzt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2011/86 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 24.08.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Berechnung des versicherten Verdienstes. Bestimmung des Bemessungszeitraums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2012, AVI 2011/86).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 24. August 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendversicherter VerdienstSachverhalt: |
Schlagwörter: | Verdienst; Antrag; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Einsprache; Rahmenfrist; Arbeitslosenentschädigung; Firma; Quot; Zahlung; Arbeitgeber; Berechnung; Verfügung; Beitragsmonate; Lohnzahlung; Kündigungsfrist; Leistungsbezug; Verdienstes; Lohnzahlungen; Einspracheentscheid; Hinweis; Arbeitslosenkasse; Entschädigung; Konto; Durchschnittslohn; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 23 AVIG;Art. 337a OR ; |
Referenz BGE: | 110 V 132; 110 V 134; 131 V 447; 131 V 450; |
Kommentar: | - |
A. meldete sich am 2. Februar 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (in der Folge: RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Das Arbeitsverhältnis mit der B. AG sei am
31. Januar 2011 wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit und Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberfirma aufgelöst worden (act. G 3.1 / 2 und 5). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Februar 2011 war die Versicherte seit dem 1. Juni 1983 als Übersetzerin, Dolmetscherin und Sachbearbeiterin bei der B. AG in angestellt gewesen (act. G 3.1 / 13). Seit dem 29. Januar 2009 amtete sie ausserdem als Präsidentin des Verwaltungsrates (Handelsregisterauszug; act. G 3.1 / 39). Am 29. Oktober 2010 erfolgte eine Teilliquidation der B. AG, indem wesentliche Teile des Betriebsvermögens an die C. GmbH verkauft wurden (act. G 3.1 / 26).
Am 22. März 2011 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse, dass der Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2011 abgelehnt werde. Als Begründung wurde angeführt, dass der Versicherten nach wie vor eine
arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb zukomme (act. G 3.1 / 18). Die hiegegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 23. März 2011 (act. G 3.1 / 19) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 31. März 2011 ab (act. G 3.1 / 34).
Am 2. Mai 2011 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet (act. G 3.1 / 38). Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 stellte die Versicherte einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, dies ab dem 2. Mai 2011 (act. G 3.1 / 51). Die Arbeitslosenkasse hiess den Antrag im Grundsatz gut und eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Mai 2011 bis 30. November 2013. Bei der Festsetzung der Entschädigung ging sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 5'619.00 aus (act. G 3.1 / 57). Die Versicherte teilte mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mit, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass bei der Berechnung nicht von der deklarierten Bruttolohnsumme von Fr. 90'923.-- ausgegangen worden sei. Ihr monatliches Gehalt habe rund Fr. 6'500.-- zuzüglich Fr. 500.-- Spesen betragen (act. G 3.1 / 63). Die Arbeitslosenkasse verfügte am 25. Juli 2011, dass der Versicherte Verdienst auf Fr. 5'661.-- festgesetzt werde, die Fr. 5'619.-- seien falsch berechnet worden. Sie zeigte anhand einer tabellarischen Darstellung auf, wie die Berechnung im Einzelnen aussehe. Zudem erklärte sie, weshalb gemäss der nach dem versicherten Verdienst abgestuften Regelung über die Wartezeit für den Monat Mai 2011 zehn Wartetage zu berücksichtigen seien (act. G 3.1 / 65).
B.
Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 10. August 2011 Einsprache. Darin führte sie aus, bei der Berechnung des versicherten Verdienstes sei zwingend von der deklarierten Jahreslohnsumme von Fr. 90'923.-- auszugehen. Sie habe diesbezüglich genügend Beweise geliefert. Sie fände es empörend, dass ihr ab Februar 2011 die Monate mit Fr. 0.- berechnet worden seien. Im Prinzip müsste sie dafür sogar eine Insolvenzentschädigung erhalten, wenn die Arbeitslosigkeit nicht anerkannt werde. Im Übrigen legte sie dar, sie sei immer Angestellte der B. AG gewesen, niemals Inhaberin der Firma, niemals im Verwaltungsrat. Nur wegen des plötzlichen Ablebens des damaligen Verwaltungsratspräsidenten im August 2008 - weil sich niemand anderes zur Verfügung gestellt habe - sowie wegen der Demenzerkrankung des Inhabers und Geschäftsführers habe sie zur Sicherung der
Arbeitsplätze und der Firma vorübergehend diese Positionen übernehmen müssen. Sie habe nach einem geeigneten Nachfolger gesucht. Ohne ihre Bemühungen wären vier Personen arbeitslos geworden (act. G 3.1 / 72).
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2011 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie erklärte, aus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis mit der B. AG bis am 31. Januar 2011 gedauert habe. Das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, weil die Firma zahlungsunfähig gewesen sei. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 2. Mai 2011 könne kein Beweis für Lohnzahlungen erbracht werden. Was im Übrigen den Anspruch auf Insolvenzentschädigung betreffe, so könne dieser nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden (act. G 1.1).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 3. November 2011 mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin legte nochmals dar, ihre Angaben seien nicht fingiert, sondern sie habe die korrekte Jahreslohnsumme von Fr. 90'923.-- ausgewiesen. Ihre erste Anmeldung beim Arbeitslosenamt sei am 1. Februar 2011 erfolgt, weil erst im Januar absehbar gewesen sei, dass es für die B. AG keine Zukunft gebe. Sie sei nebst ihrer intensiven Arbeitssuche weiter ohne Lohn für die
B. AG tätig gewesen. Die restlichen Zahlungseingänge habe sie zur Abdeckung offener Schulden verwendet. Die vorübergehende Übernahme der Geschäftsführung und des Verwaltungsratspräsidiums sei notgedrungen erfolgt. Sie habe trotz Mehrarbeit und Mehrverantwortung niemals Vorteile finanzielle Entschädigungen erhalten. Am 1. April 2009 habe sie sogar zur Überbrückung der Liquiditätsengpässe die private Hypothek erhöht, um der AG ein Darlehen von Fr. 60'000.-- zu gewähren. Der Einspracheentscheid habe fälschlicherweise von einem Darlehen der AG an die Beschwerdeführerin gesprochen (act. G 1).
In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, dass die Beschwerde abgewiesen werde und zudem im Sinn einer "reformatio in peius" für die Ermittlung des versicherten Verdienstes auch
der Lohn für die Monate November 2010 bis Januar 2011 mit Null zu berechnen seien. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Aktivitäten der B. AG hätten seit Ende Oktober 2010 geruht. Nach dem Verkauf der Geschäftstätigkeiten, dem Lager, der registrierten Markennamen, der Rezepturen und Herstellungsverfahren habe die Firma nur noch aus einer leeren Schale bestanden. Diese sei ausgehöhlt, wertlos und zahlungsunfähig gewesen, wie dies die Beschwerdeführerin in der Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2011 selber dargelegt habe. Die B. AG habe am 29. Oktober 2010 wesentliche Rechte an die C. GmbH ("Teilverkauf") verkauft. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem ersten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ange geben, die Firma sei wegen mangelnder Liquidität verkauft worden. Im zweiten Antrag habe sie ausgeführt, es habe am 29. Oktober 2010 ein Teilverkauf der Firma stattgefunden. Danach habe die Firma keine Aufträge mehr erhalten. Die Beschwerdeführerin habe zwar erst seit Februar 2011 keinen Lohn mehr erhalten. Sie sei in einer arbeitgeberähnlichen Stellung für eine AG tätig gewesen, welche die Tätigkeiten seit Ende Oktober 2010 eingestellt gehabt habe und zahlungsunfähig gewesen sei. Sie sei als Liquidatorin tätig gewesen und habe keinen Lohn mehr erhalten. Aufgrund der ihr zustehenden Befugnisse habe eine Missbrauchsgefahr, insbesondere der Bestätigung von fiktiven Lohnzahlungen bestanden. Gemäss der Rechtsprechung könne daher für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht auf einen früher regelmässig bezahlten vereinbarten Verdienst abgestellt werden. Es sei nämlich seit Anfang November 2010 unklar und nicht ausreichend bewiesen, dass tatsächlich ein Lohn von der B. AG bezahlt worden sei. Es sei somit - und zuungunsten der Beschwerdeführerin - auch der Lohn für die Monate November 2010 bis Januar 2011 für die Berechnung des versicherten Verdienstes mit einem Betrag von Null zu berücksichtigen (act. G 3).
In ihrer Replik vom 29. Februar 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie grosse Anstrengungen zur Rettung der B. AG unternommen habe. Weder die Sozialversicherungsanstalt noch die Bank würden falsche Dokumente ausstellen. Dass sie bis Ende Januar 2011 ihren Lohn bezogen habe, sei ein Faktum und dürfe nicht angezweifelt werden. Sie habe sich in all den Jahren nie zu Unrecht bereichert, sondern sich engagiert, weil niemand anderes zur Verfügung gestanden habe. Sie habe die Verantwortung übernehmen müssen, weil ihr an Demenz erkrankter Mann dazu nicht
mehr in der Lage gewesen sei. Sie habe die Firma entweder gewinnträchtig verkaufen an einen geeigneten Nachfolger übergeben wollen (act. G 10).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 12).
Erwägungen:
1.
Streitig ist vorliegend, ob der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde. Im Vordergrund steht die Frage, welches bzw. ob überhaupt ein Einkommen für die Monate November 2010 bis April 2011 zu berücksichtigen ist.
2.
Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gilt der im Sinn der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden blosse Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemessen. Art. 37 Abs. 2 AVIV sieht vor, dass sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
2.3
Vorliegend ist zunächst der Zeitraum November 2010 bis Januar 2011 zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hat für diese Monate in der Verfügung vom 25. Juli 2011 je einen Grundlohn von Fr. 6'532.60 zuzüglich Fr. 544.38 Anteil 13. Monatslohn sowie Fr. 500.-- Spesen einberechnet. In ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Dezember 2011 machte sie hingegen geltend, aufgrund der Befugnisse, welche der Beschwerdeführerin zugestanden hätten, habe die Gefahr der Selbstausstellung von Dokumenten, wie fiktiver Lohnzahlungen auch der Auszahlung von selbstfinanzierten Löhnen, bestanden. Es sei seit November 2010 unklar, ob die Arbeitgeberin tatsächlich einen Lohn bezahlt habe. Die fraglichen drei Monate seien deshalb mit Fr. 0.- zu berechnen.
Entgegen dieser Vorbringen der Beschwerdegegnerin erscheinen die Lohnzahlungen für November 2010 bis Januar 2011 im vorliegenden Fall als hinreichend belegt. Aus den Akten ergeht, dass die fraglichen Lohnbeträge der Beschwerdeführerin tatsächlich zugeflossen sind. Einem Auszug des Kontos der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2010 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 11'463.45 erhielt, bestehend aus dem November-Lohn und den Gratifikationen für das Jahr 2010. Am 31. Dezember 2010 erfolgte sodann für den Lohn Dezember 2010 eine Zahlung im Betrag von Fr. 5'688.15 (act. G 3.1 / 48). Schliesslich
ist durch einen Zahlungseingang vom 10. Februar 2011 die Überweisung des Lohns für Januar 2011 in der Höhe von ebenfalls Fr. 5'688.15 ausgewiesen (Kontoauszug per 13. Mai 2011; act. G. 3.1 / 41).
Gemäss obigen Erwägungen (E. 2.1) genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Nachweis einer Lohnzahlung, wenn diese mittels eines Bankauszuges belegt werden kann (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). Nachdem also für die Monate November 2010 bis Januar 2011 erstellten Kontoauszüge vorliegen, welche die Lohnzahlungen für diesen Zeitraum belegen, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die nämlichen Beträge tatsächlich von der B. AG an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die durch den Kontoauszug ausgewiesenen Nettolohnbeträge für die Monate November 2010 bis Januar 2011 mit den Lohnüberweisungen für die vorangegangenen Monate übereinstimmen (vgl. act. G 3.1 / 48). Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B. AG sich die Löhne von November 2010 bis Januar 2011 auszahlen liess, ohne ihre als Arbeitnehmerin geschuldete Gegenleistung erbracht zu haben. Im Übrigen existieren auch keine Hinweise für eine Selbstfinanzierung der Löhne durch die Beschwerdeführerin. Somit ist festzuhalten, dass die Berechnung der Monate November 2010 bis Januar 2011 (entsprechend der Erwägung 2.3.1) gemäss der Verfügung vom 25. Juli 2011 vorzunehmen ist. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Schlechterstellung ist abzuweisen.
2.4
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Recht die Monate Februar bis April 2011 mit Null berücksichtigte. Dabei erscheint zunächst unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis April 2011 von der B. AG keinen Lohn mehr bezog. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe im Januar 2011 die Zahlungsunfähigkeit der B. AG festgestanden. Sie sei deshalb Anfang Februar 2011 auf Stellensuche gegangen. Fraglich ist, ob damit das Arbeitsverhältnis gleich per
31. Januar 2011 beendet war. Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorliegend auf den
Standpunkt, dass bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einhaltung
der dreimonatigen Kündigungsfrist zu beachten gewesen wäre, womit jenes erst per Ende April 2011 geendet habe. Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Einspracheentscheids vom 31. März 2011 betreffend die Verfügung vom 22. März 2011 darauf hingewiesen, dass bei einem Gesuch um Arbeitslosenentschädigung nach der Konkurseröffnung zu berücksichtigen sei, dass das Arbeitsverhältnis mangels abweichender vertraglicher Regelung einer dreimonatigen Kündigungsfrist unterstehe (act. G 3.1 / 34).
Es ist an sich zutreffend, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der konkursiten Arbeitgeberin grundsätzlich die ordentlichen Kündigungsfristen anwendbar wären. Gleichwohl ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass jenes per 31. Januar 2011 beendet war. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin ist nämlich als fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin zufolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hatte sich gleich Anfang Februar 2011 auf Stellensuche begeben und sich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Die restlichen Aufgaben, welche sie für die B. AG bis zur Konkurseröffnung am 2. Mai 2011 erledigt hatte, hatten ausschliesslich im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Liquidatorin gestanden. Im Übrigen mag es zwar auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einerseits von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2011 sprach, andererseits jedoch gegenüber der B. AG in Bezug auf die Kündigungsfrist Lohnansprüche für 90 Tage - also bis Ende April 2011 - geltend machte (act. G 3.1 / 51). Allerdings ist letzteres offensichtlich auf den erwähnten rechtlichen Hinweis der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 31. März 2011 betreffend Einhaltung der Kündigungsfristen zurückzuführen (vorstehend E. 2.4.1 a.E.), aufgrund dessen die Beschwerdeführerin annehmen musste, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist in diesem Fall zwingend sei. Für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche durch den besagten Hinweis beeinflusst wurde, spricht insbesondere, dass sie in ihrem ersten Antrag vom 2. Februar 2011 nichts von einer Kündigungsfrist bzw. von Lohnansprüchen innert derselben erwähnt hatte.
Nachdem vorliegend wie erwähnt von einer fristlosen Kündigung seitens der
Arbeitnehmerin ausgegangen werden muss, ist diese nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Gemäss Art. 337a des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Vorliegend ist schon mit Blick auf die Tatsache, dass über die B. AG am 2. Mai 2011 der Konkurs eröffnet wurde, nicht anzuzweifeln, dass diese im Januar 2011 zahlungsunfähig war. Bezüglich einer allfälligen Sicherstellung bzw. einer entsprechenden Aufforderung der Versicherten an den Arbeitgeber ist den Akten nichts zu entnehmen. Allerdings spielen diese Fragen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Rolle, da die Nichteinhaltung des Verfahrens nach Art. 337a OR zwar gegebenenfalls Entschädigungsansprüche des Arbeitgebers nach sich zieht, an der Gültigkeit der Kündigung als solcher ändert sich jedoch nichts. Die fristlose Kündigung hat auf jeden Fall die unmittelbare Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2011 zur Folge.
Nachdem somit das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der
AG per 31. Januar 2011 beendigt wurde, ist bei der Beschwerdeführerin ab dem
Februar 2011 ein Verdienstausfall eingetreten. Der Antrag für das vorliegende Verfahren wurde indes erst am 18. Mai 2011 gestellt bzw. ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 2. Mai 2011 zu beurteilen. Nach der grundsätzlichen Gutheissung des Anspruchs durch die Arbeitslosenversicherung wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 3. Mai 2011 eröffnet. Gemäss der bereits zitierten Bestimmung des Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) bzw. nach den letzten zwölf Beitragsmonaten, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2) und mindestens zwölf Beitragsmonate vor dem Eintritt des anrechenbaren Verdienstausfalls innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3). Da vorliegend die Bruttoeinkünfte der Beschwerdeführerin in den Monaten zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011, welche alle innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen, konstant waren, spielt es an sich keine Rolle, ob für die Bemessung des versicherten Verdienstes auf die letzten sechs zwölf Beitragsmonate abgestellt wird. Berechnet wird der versicherte Verdienst wie folgt: Auszugehen ist von dem Grundgehalt in der
Höhe von Fr. 6'532.60 (act. G 3.1 / 40). Hinzuzurechnen ist der Anteil 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 544.38 (Fr. 6'532.60 / 12). Zu berücksichtigen sind schliesslich "Autospesen" von Fr. 200.-- und "Spesen" von Fr. 300.--, welche AHV-rechtlich als massgebender Lohn erfasst wurden (act. G. 3.1 / 40). Auf diese Weise resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 7'576.98. Dieser Betrag entspricht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Jahreseinkünften in der Höhe von Fr. 90'923.76, verteilt auf zwölf Monate, wie sie auch bei der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet wurden (act. G 3.1 / 49).
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist daher in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2011 aufzuheben und der versicherte Verdienst für die ab 3. Mai 2011 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 7'577.-- festzusetzen.
3.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1).
Bei einer Prozessführung in eigener Sache wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (BGE 110 V 132). Die Voraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 134 f. E. 4d kumulativ gegeben sein müssen, damit eine Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2011 aufgehoben und der versicherte Verdienst auf Fr. 7'577.-- festgesetzt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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