E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SG - AVI 2010/90)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2010/90: Versicherungsgericht

Der 1952 geborene A. meldete sich arbeitslos und äusserte die Absicht, sich selbstständig zu machen. Trotz mehrfacher Aufforderung reichte er keine Unterlagen ein und weigerte sich, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Das RAV Heerbrugg verneinte seine Vermittlungsfähigkeit und seinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Versicherte erhob Einspruch, der jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass die alleinige Absicht zur Selbstständigkeit den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsbemühungen befreien konnte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Beschwerdeführer sich nicht um eine unselbstständige Arbeit bemühte und somit seine Vermittlungsfähigkeit verneint wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AVI 2010/90

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2010/90
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2010/90 vom 17.06.2011 (SG)
Datum:17.06.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 17 AVIG; Art. 71a Abs. 1 AVIG; Art. 95a AVIV; Art. 95b
Schlagwörter: Arbeit; Quot; Arbeitsbemühungen; Business-Plan; Heerbrugg; Planungsphase; Taggelder; Vermittlungsfähigkeit; Selbstständigkeit; Kursleiter; Anspruch; Einsprache; Beschwerdeführers; Entscheid; Beschwerdegegner; Verfügung; Einsatzprogramm; Arbeitslosenversicherung; Gehör; Person; Erwerbstätigkeit; Kurses; Quot;Heute
Rechtsnorm: Art. 15 AVIG;Art. 17 AVIG;Art. 42 ATSG ;Art. 71a AVIG;Art. 71b AVIG;
Referenz BGE:112 V 326; 120 V 388; 126 V 132;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- 2. Aufl., Art. 42 ATSG, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts AVI 2010/90

Abs. 1 AVIV; Verneinung der Vermittlungsfähigkeit wegen geplanter Selbstständigkeit und Weigerung, Arbeitsbemühungen nachzuweisen Weisungen zu befolgen. Fehlen der subjektiven Vermittlungsbereitschaft für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2011, AVI 2010/90). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 17. Juni 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, gegen RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit) Sachverhalt:

A.

    1. Der 1952 geborene A. meldete sich am 18. Februar 2010 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 5. März 2010 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2010 (act. G 8.1/B 15, 16). Bei seiner letzten Stelle als Lagermitarbeiter (70% Beschäftigung) war er aus wirtschaftlichen Gründen per Ende April 2010 gekündigt worden (act. G 8.1/B 4). Er äusserte gegenüber dem RAV Heerbrugg beim Eintrittsgespräch vom 12. März 2010 die Absicht, sich selbstständig zu machen (act. G 8.1/A 11). Das RAV Heerbrugg befreite ihn am 12. März 2010 vorerst von der Pflicht zur Erbringung persönlicher Arbeitsbemühungen (act. G 8.1/A 11) und bewilligte ihm am 15. März 2010 den Besuch des Kurses "Heute arbeitslos – morgen selbstständig", der vom 23. März bis zum 27. April 2010 durchgeführt wurde (act. G 8.1/A 13). Am 3. Mai 2010 wurde zwischen dem RAV Heerbrugg und dem Versicherten schriftlich festgehalten, dass mindestens acht

      Arbeitsbemühungen pro Monat, davon mindestens vier schriftlich, nachzuweisen seien (act. G 8.1/A 14). Die Personalberaterin hielt im Protokoll zum Beratungsgespräch vom

      10. Mai 2010 fest, dass Arbeitsbemühungen ab Mai zu erbringen seien (act. G 8.1/A 15).

      Im vom Versicherten am 27. April 2010 unterzeichneten Entscheidungsprotokoll hielt der Kursleiter des Kurses "Heute arbeitslos – morgen selbstständig" folgendes fest: "Konzept mit allen Details per spätestens Ende Mai erstellen. Nach ok/hu (Kursleiter) Planphase beantragen" (act. G 8.1/A 18 Beilage). Gegenüber dem RAV Heerbrugg erklärte der Kursleiter, der Versicherte habe rudimentäre, kaum brauchbare Daten geliefert. Dieser habe den Auftrag, ihm bis zum 24. Mai 2010 "alle Kalkulationsgrundlagen, eine saubere Kommunikationsmatrix und die Budgets" einzureichen (act. G 8.1/A 18). Auf Anfrage teilte der Kursleiter dem RAV am 14. Juni 2010 mit, er habe bisher keine Unterlagen vom Versicherten erhalten, obwohl er ihm nochmals die Frist verlängert habe (act. G 8.1/A 25). Dem Versicherten wurde daraufhin im Beratungsgespräch vom 24. Juni 2010 erneut mitgeteilt, dass er die Pflichten – insbesondere die Suche nach einer unselbstständigen Tätigkeit (Arbeitsbemühungen) und die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen – weiterhin zu erfüllen habe, solange ihm keine Planungsphase und besondere Taggelder bewilligt worden seien, wofür er den geforderten Business-Plan und einen Antrag für besondere Taggelder einreichen müsse (act. G 8.1/A 29).

      Der Versicherte wies für den Monat Mai 2010 trotz Aufforderung vom 9. Juni 2010 (act. G 8.1/A 23) keine persönliche Arbeitsbemühungen nach und wurde deshalb am 7. Juli ab 1. Juni 2010 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act G 8.1/A 34). Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 erhob der Versicherte am 9. Juli 2010 Einsprache (act. G 8.1/A 36).

      Der Versicherte wurde am 28. Juni 2010 angewiesen, am Einsatzprogramm "Mensch Natur" (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) vom 12. Juli 2010 bis zum

      31. Januar 2011 teilzunehmen (act. G 8.1/A 27). Der Versicherte weigerte sich, dieser Anweisung Folge zu leisten (act. G 8.1/A 28 sowie act. G 8.1/A 35). Auch im Monat Juni 2010 wies der Versicherte keine Arbeitsbemühungen nach (act. G 8.1/A 32). Nachdem der Versicherte in seinen Angaben für die Monate Juni und Juli 2010 angegeben hatte,

      er arbeite intensiv bzw. nach wie vor an seiner Selbstständigkeit (act. G 8.1/B 31, 37), zweifelte die Kantonale Arbeitslosenkasse an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und überwies die Unterlagen am 4. August 2010 zum Entscheid an das RAV Heerbrugg (act. G 8.1/B 38).

    2. Mit Verfügung vom 4. August 2010 verneinte das RAV Heerbrugg die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und dementsprechend auch einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 12. Juli 2010, da der Versicherte sich seit Mai 2010 weder um Arbeit bemüht habe, noch bereit sei, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Auch habe er trotz mehrmaliger Aufforderungen die verlangten Unterlagen nicht eingereicht (act. G 8.1/A 42).

    3. Am 20. August 2010 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom

      4. August 2010. Sinngemäss beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit anzuerkennen. Der Versicherte bemängelt unter anderem, dass ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Weiter verstehe er nicht, wieso er sich um Arbeit bemühen müsse, wenn er eine Selbstständigkeit anstrebe (act. G 8.1/A 46).

    4. Im Einspracheentscheid vom 24. August 2010 wies das RAV Heerbrugg die Einsprache ab. Zur Begründung wird angeführt, dass aus den Akten hervorgehe, dass sich der Versicherte weigere, an Eingliederungsmassnahmen des RAV teilzunehmen. Ebenfalls seien keinerlei Arbeitsbemühungen dokumentiert. Obwohl der Versicherte durch das RAV über die Folgen vollumfänglich informiert worden sei, halte dieser an der Weigerung fest, weshalb für die Verwaltung keine andere Möglichkeit bestehe, als die Anspruchsberechtigung abzuerkennen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung nur im Rahmen des Gesetzes handeln dürfe und bei einer Konstellation wie dieser kein Ermessensspielraum bestehe. Wenn wie vorliegend die Vermittlungsbereitschaft wegfalle, dann bestehe kein Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. G 8.1/A 47).

B.

    1. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 21. September 2010 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 24. August 2010 sei aufzuheben (act. G 1). Sein Anliegen an das RAV Heerbrugg sei von Anfang an auf seine zukünftige Selbstständigkeit und nicht auf eine Stellensuche ausgerichtet gewesen, was er bei seiner Anmeldung beim RAV Heerbrugg am 3. Mai 2010 auch klar und deutlich festgehalten habe. Er bemängelt zudem, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Weiter hätte man seinen vorgelegten Business-Plan gar nicht ernsthaft angeschaut (act. G 1).

    2. Mit Eingabe vom 17. November 2010 beantragte das Amt für Arbeit als Vertreter

      des Beschwerdegegners die Abweisung der Beschwerde (act. G 8).

    3. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv die Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis

= Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Vermittlungsunfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die versicherte Person nicht bereit ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch

nicht mehr als Arbeitnehmerin Arbeitnehmer vermittelt werden kann, beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann will, wie es Arbeitgebende normalerweise verlangen (BGE 112 V 326). Unter gewissen Bedingungen kann selbstständige Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeit handelt. Nimmt eine versicherte Person hingegen eine auf Dauer angelegte selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt sie nicht mehr als arbeitslos und ist nicht mehr anspruchsberechtigt, unabhängig davon, wie viel sie durch diese Tätigkeit verdient (ARV 2002 Nr. 5 S. 55 f. E. 2b mit Hinweisen = Urteil des EVG vom 16. Juli 2001, C 353/00).

2.

Vorliegend strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgesprochen wurde, weil er sich weigerte am Einsatzprogramm "Mensch Natur" teilzunehmen und trotz Aufforderung durch das RAV keine Arbeitsbemühungen erbrachte.

    1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm vor Erlass der Verfügung vom 4. August 2010 keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und somit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich sowohl im Einspracheverfahren als auch vor einer Beschwerdeinstanz, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dadurch als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 126 V 132; vgl. auch Art. 42 ATSG). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 über die möglichen Folgen seines Nichtantritts des Einsatzprogramms schriftlich informiert wurde (act. G 8.1/B 35) und darauf sogleich am 19. Juli 2010 schriftlich Stellung bezogen hatte (act. G 8.1/B 36). Er hatte durchaus Gelegenheit, sich zum Nichtantritt des Einsatzprogramms zu äussern.

      Die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Untersuchungsgrundsatz von der Verwaltung zu beachten ist. Das rechtliche Gehör muss demzufolge im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der

      richtigen Sachverhaltsdarstellung jedenfalls dann vor Erlass der Verfügung gewährt werden, wenn die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts weitergehende Beweiserhebungen verlangen würde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2010, N 29 zu Art. 42). Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer jedoch mehrmals klar, dass er nicht gewillt ist, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen und persönliche Arbeitsbemühungen zu erbringen (act. G 8.1/B 30, B31, B 36, act. G 8.1/A 28, A 35, A 41). Es war deswegen im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht nötig, ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    2. Als Grund für seine fehlenden Arbeitsbemühungen und für seine Weigerung, das Einsatzprogramm "Mensch Natur" zu besuchen, gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich von Anfang an selbstständig machen wollen. Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hat das RAV Heerbrugg deshalb den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsbemühungen befreit (act. G 8.1/A 11) und ihm den Besuch des Kurses "Heute arbeitslos – morgen selbstständig" bewilligt (act. G 8.1/A 13). Da jedoch bei Eintritt

      der Arbeitslosigkeit am 1. Mai 2010 – und somit auch nach Besuch des Kurses zur Vorbereitung einer Selbstständigkeit – weder ein Antrag auf besondere Taggelder noch der benötigte Business-Plan eingereicht worden war, konnte keine Planungsphase bewilligt werden. Der Beschwerdeführer war deshalb ab Mai 2010 nicht mehr von den persönlichen Arbeitsbemühungen befreit, wie ihm auch mitgeteilt wurde (act. G 8.1/A 14, 15).

    3. Der Beschwerdeführer hat die geforderten Unterlagen (wie einen brauchbaren Plan bzw. die Kalkulationsgrundlagen und Budgets) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt (vgl. act. G 8.1/A 25 sowie act. G 8.1/A 30). Er wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass er die benötigten Angaben zu seiner geplanten Selbstständigkeit gemäss Art. 95b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einzureichen habe (act. G 8.1/A 19 sowie act. G 8.1/A 29). Dass er dieser Aufforderung nicht nachkam, begründete der Beschwerdeführer mit einem Defekt seines Druckers (act. G 8.1/A 21). Das Angebot des Beschwerdegegners, die Unterlagen an einem RAV- Computer zu erstellen, lehnte er mit der Begründung ab, dies sei ihm zu umständlich (act. G 8.1/A 19).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Business-Plan vorgelegt, dieser sei jedoch gar nicht geprüft worden. Das Gesuch um Bewilligung einer Planungsphase und die damit verbundenen Taggelder kann in der Zeitspanne zwischen Meldung beim Arbeitsamt bis zum Ablauf der Rahmenfrist liegen. Der Zeitpunkt des Gesuches ist im Gesetz nicht festgeschrieben (Thomas Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl., 2007, S. 2412, N 782). Der Beschwerdegegner hätte demzufolge auch einen verspätet eingereichten

Business-Plan prüfen müssen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch nie ein formelles Gesuch für besondere Taggelder gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 95b Abs. 1 AVIV eingereicht (act. G 8.1/A 29). Da er den Kurs "Heute arbeitslos – morgen selbstständig" besuchte, wusste er, welche (auch formellen) Schritte nötig sind, um besondere Taggelder im Rahmen einer Planungsphase erhalten zu können. Das geht aus dem Entscheidungsprotokoll des Kursleiters vom 27. April 2010 hervor (act. G 8.1/A 18 Beilage).

Da nie ein Antrag eingereicht wurde, konnte auch die Planungsphase gemäss Art. 95a AVIV nicht bewilligt werden. Hätte der Beschwerdeführer einen Antrag für besondere Taggelder eingereicht und wäre ihm anschliessend die Planungsphase bewilligt worden, so hätte er gemäss Art. 71b Abs. 3 AVIG während dieser Planungsphase auch keinerlei Arbeitsbemühungen erbringen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Solange ihm keine Planungsphase bewilligt wurde, musste er jedoch gemäss Art. 17 AVIG persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen und die Weisungen des Beschwerdegegners befolgen. Darüber wurde der Beschwerdeführer seitens der Verwaltung mehrfach informiert (vgl. act. G 8.1/A 11, 15, 19, 20).

2.4 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die blosse Vorlage des Business-Plans genügt hätte, um eine Planungsphase und besondere Taggelder zu beantragen und bewilligt zu erhalten, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der besagte Business-Plan niemals in genügender Qualität vorgelegen hat.

Zunächst einmal hat der Beschwerdeführer einen detaillierten Business-Plan nie dem Kursleiter des Kurses "Heute arbeitslos – morgen selbstständig" eingereicht. Es macht jedoch durchaus Sinn, dass der Kursleiter, welcher sich am intensivsten mit der

Geschäftsidee des Beschwerdeführers befasst hat und die nötige Qualifikation besitzt, um eine umfassende Beurteilung abzugeben, den Business-Plan prüft. Die einzige Rückmeldung, welche der Kursleiter geben konnte, datiert vom 27. April 2010. Dabei hält der Kursleiter fest, dass rudimentäre, jedoch kaum brauchbare Daten eingetroffen seien (act. G 8.1/A 18).

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe den Business-Plan dem Leiter des Amts für Arbeit vorgelegt und dieser habe ihn für sehr gut befunden. Er habe jedoch gemeint, er solle "ein paar Angaben noch präzisieren und diese teilweise überarbeiten" (act. G 8.1/ A 36). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Leiter des Amts

für Arbeit am 28. Mai 2010 aufsuchte und ihm einen Business-Plan vorlegte. In der Mitteilung an das RAV-Heerbrugg schreibt dieser jedoch, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, "dass er dem RAV einen wesentlich ausführlicheren Business-Plan abgeben müsse, aus dem unter anderem auch eine Aufwand/Ertrags- Rechnung ersichtlich sein müsse. Nur so könne er sich Chancen ausrechnen, dass ihm eine Planungsphase bewilligt werde" (act. G 8.1/A 20). Der Leiter des Amts für Arbeit hielt somit den Business-Plan des Beschwerdeführers für ungenügend. Zudem hätte der Beschwerdeführer, sofern der Business-Plan am 28. Mai 2010 bereits vollständig erstellt gewesen wäre, diesen auch dem Kursleiter vorlegen können, was er jedoch nicht tat (act. G 8.1/A 25).

Der Beschwerdeführer führt ebenfalls an, er habe den Business-Plan einem Mitarbeiter des RAV Heerbrugg vorgelegt. Dieser habe es jedoch "nicht für nötig gefunden, ihn anzusehen". Auch der Leiter des RAV Heerbrugg habe wenig Interesse gezeigt. Stattdessen habe er ein Formular unterschreiben müssen, "ohne die dazugehörenden Informationen zu bekommen" (act. G 8.1/A 50). Nach den Akten zu schliessen meinte der Beschwerdeführer damit wohl die Vereinbarung betreffend persönliche Arbeitsbemühungen vom 3. Mai 2010 (act. G 8.1/A 14 sowie act. G 8.1/A 15). Es kann offen bleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dem RAV Mitarbeiter einen Business-Plan vorgelegt, zutreffend ist nicht. Falls man davon ausgeht, dass dies zutrifft, dann kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser Business-Plan nicht vollständig war, weil der 25 Tage später beim Amtsleiter des Amtes für Arbeit vorgelegte Business-Plan ebenfalls noch überarbeitungsbedürftig war.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die alleinige Absicht zur Selbstständigkeit den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsbemühungen befreien konnte. Vielmehr wäre hierzu die Einreichung eines formellen Antrags auf besondere Taggelder sowie eines Business-Plans und die anschliessende Bewilligung einer Planungsphase mit besonderen Taggeldern nötig gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war er dementsprechend verpflichtet, Arbeitsbemühungen zu erbringen, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen und die Weisungen des Beschwerdeführers zu befolgen, worüber er auch (mehrfach) informiert wurde (vgl. E. 2.3 a.E.).

2.5 Der Beschwerdeführer hat sich nicht um Arbeit bemüht. Er ist der Ansicht, dass dies unnötig sei, da er sich in jedem Fall selbstständig machen werde (act. G 8.1/A 19 sowie act. G 8.1/A 31). Auch nach der durch Einsprache angefochtenen und somit noch nicht rechtskräftigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2010 wies der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2010 keine Arbeitsbemühungen nach.

Im monatlich auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person" gab der Beschwerdeführer für den Juni 2010, den Juli 2010 und den August 2010 bei den Punkten neun "Suchen Sie im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat?" und zehn "Sind Sie weiterhin arbeitslos?" jeweils keine Antwort und schrieb dazu unter "Bemerkungen", dass er intensiv an seiner Selbstständigkeit arbeite (act. G 8.1/B 31, B 37, B 43). Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer keine unselbstständige Arbeitsstelle suchen wollte, sondern ausschliesslich auf seine geplante Selbstständigkeit ausgerichtet war.

Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich um eine unselbstständige Arbeit zu bemühen – auch nach bereits erfolgter, wenn auch noch nicht rechtskräftiger Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2010 – reicht aus, um seine Vermittlungsbereitschaft und damit seine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 272 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2010 angewiesen, das Einsatzprogramm "Mensch Natur" vom 12. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu besuchen (act G 8.1/A 27). Der Beschwerdeführer verweigerte die Teilnahme. Er brachte dabei klar zum Ausdruck, dass er auch nicht bereit sei, zukünftig an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, da er sich voll auf seine Selbstständigkeit fokussiere (act. G 8.1/A 28).

3.

Zusammenfassend hat daher der Beschwerdegegner zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint.

4.

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.