Zusammenfassung des Urteils AVI 2009/108: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2009 arbeitslos gemeldet und Taggeldleistungen beantragt. Die Kantonale Arbeitslosenkasse setzte die Höchstzahl der Taggelder auf 400 fest, da die Beschwerdeführerin knapp die erforderliche Beitragszeit von 18 Monaten nicht erreicht hatte. Nach mehreren Einsprüchen und Überprüfungen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Beitragszeit erfüllt hatte und somit Anspruch auf 520 Taggelder hatte. Das Gericht entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und setzte den Höchstanspruch auf 520 Taggelder fest, ohne Gerichtskosten zu erheben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2009/108 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 10.09.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV. Ermittlung der Beitragszeit. Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat; solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden. Dabei gelten je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. September 2010, AVI 2009/108). |
Schlagwörter: | Arbeit; Beitragszeit; Beschäftigung; Kalender; Rahmenfrist; Beitragsmonat; Taggelder; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigungstage; Arbeitgeberin; Anspruch; Kalendermonat; Arbeitslosenentschädigung; Höchstanspruch; Einsprache; Kalendertage; Kasse; Leistungsbezug; Quot; Arbeitnehmer; Arbeitslosenversicherung; Alter; Umrechnung; Bezug; Feiertag |
Rechtsnorm: | Art. 13 AVIG;Art. 27 AVIG;Art. 5 AHVG ;Art. 9 AVIG; |
Referenz BGE: | 122 V 263; 125 V 45; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 10. September 2010
in Sachen
M. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt:
A.
, geboren am 29. August 1949, meldete sich per 1. Juli 2009 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. G 3.7). In der Folge eröffnete ihr die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
Juli 2009 bis 30. Juni 2011 (und entsprechend eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009) und richtete ihr ab Juli 2009 Taggeldleistungen aus; der Höchstanspruch betrage 400 Taggelder (act. G 3.15). Mit Schreiben vom 22. August 2009 gelangte die Versicherte an die Kasse und bat um nochmalige Prüfung der Angelegenheit. Sie habe sich im April 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberuzwil (RAV) gemeldet. An einer Informationsveranstaltung habe sie von den neuen Regeln betreffend die Rahmenfristen "(520 Tage für Arbeitnehmer über 55 bei einer Tätigkeit von 18 Monaten, sowie weiteren 120 Tagen bei Vollenden des 60. Altersjahrs)" erfahren. Daraufhin habe sie ihre Arbeitgeberin kontaktiert, die gerne bereit gewesen sei, sie bis am 30. Juni 2009 weiter zu beschäftigen, damit die erforderliche Zeit für eine "vollumfängliche Rahmenfrist" erfüllt sei. Beim Erstgespräch am 5. Mai 2009 habe sie diese Sachlage erwähnt. Es sei ihr bestätigt worden, dass einer Terminverschiebung der Rahmenfrist auf den 1. Juli 2009 nichts im Weg stehe und dass sie auch zusätzlich auf die 120 Tage Anspruch erhalte, da sie am 29. August 2009 60-jährig werde (act. G 3.16).
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 teilte die Kasse der Versicherten mit, die
Höchstzahl ihrer Taggelder werde auf 400 festgesetzt. Aus den Unterlagen sei
ersichtlich, dass die Versicherte bei Antragstellung eine Beitragszeit von 17.887 Monaten habe nachweisen können, damit erreiche sie die erforderliche Beitragszeit von 18 Monaten knapp nicht. Sie habe sich am 1. Juli 2009 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Folglich liege das Anmeldedatum mehr als vier Jahre vor ihrem Rentenalter; nach Eröffnung der Rahmenfrist sei eine Verschiebung nicht möglich (act. G 3.19). Hiergegen erhob die Versicherte am 28. September 2009 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Ihre ehemalige Arbeitgeberin habe die Angelegenheit geprüft und dabei festgestellt, dass sie die Arbeitgeberbescheinigung falsch ausgefüllt habe (erster Arbeitstag 3. statt 5. Januar 2008; act. G 3.20 f.)
Mit Entscheid vom 25. November 2009 wies die Kasse die Einsprache ab. Die Beitragszeit der Versicherten sei aufgrund der eingereichten Unterlagen neu berechnet worden. Die Beitragszeit betrage nun 17.980 Monate. Es bestehe nach wie vor keine Beitragszeit von 18 Monaten; es dürfe nicht aufgerundet werden (act. G 3.27).
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 erhebt die Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Festlegung des Taggeldhöchstanspruchs gestützt auf eine Beitragszeit von 18 Monaten. Zur Begründung bringt sie vor, der 1. und 2. Januar 2008 seien als gesetzlicher Feiertag bzw. betrieblicher Ferientag arbeitsfrei gewesen. Sie habe im Januar 2008 21 Tage gearbeitet. In den Monaten Januar und Februar 2008 habe sie temporär gearbeitet; der Zahltag sei per Stunde abgerechnet worden, inkl. Ferienzuschlag. Ab März 2008 sei sie fest angestellt worden. Es ergebe sich eine Beitragszeit von 18 Monaten (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente bezüglich der Feiertage änderten nichts daran, dass sie nur eine Beitragszeit von 17.980 Monaten erreicht habe. Sie habe im Stundenlohn gearbeitet. Am 1. und 2. Januar 2008 habe sie nicht gearbeitet, weshalb diese Tage nicht berücksichtigt werden könnten (act. G 3).
Mit Replik vom 1. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest
(act. G 5).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (vgl. act. G 7).
Erwägungen:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13
Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Wer also als Arbeitnehmer in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung während der vorgeschriebenen Mindestzeit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht, erfüllt die erwähnte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Art. 11 Abs. 4 erster Satz AVIV). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat zählt. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 212, mit Hinweisen).
Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV), gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat; solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden. Dabei gelten je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat (BGE 125 V 45 f. E. 3c, mit Hinweisen).
2.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG) und auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG).
Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder (Art. 27 Abs. 3 AVIG
i.V.m. Art. 41b Abs. 1 AVIV).
3.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin, die das 55. Altersjahr im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zurückgelegt hatte, eine Beitragszeit von 18 Monaten aufweist und damit einen Höchstanspruch von 520 statt 400 Taggeldern hat. Zu Recht nicht mehr umstritten ist der Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder im Sinn von Art. 41b Abs. 1 AVIV, da der Beschwerdeführerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehr als vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eröffnet worden ist, weshalb sie sich nicht auf die betreffende Bestimmung berufen kann.
Was die Dauer der Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Juli 2007 bis
30. Juni 2009 anbelangt, so geht aus den Akten hervor (act. G 3.12) und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Monate Februar 2008 bis und mit Juni 2009 jeweils vollständig als Beitragsmonate anzurechnen sind; dies entspricht 17 Beitragsmonaten. Unklar ist die Situation bezogen auf den Monat Januar 2008. Während die Beschwerdeführerin den Januar 2008 als vollen Kalender- und damit Beitragsmonat im Sinn von Art. 11 Abs. 1 AVIV betrachtet, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es handle sich dabei um einen angebrochenen Monat im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AVIV. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Standpunkt damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit bei ihrer damaligen Arbeitgeberin erst am 3. Januar 2008 aufgenommen habe.
Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu überzeugen. Wie oben ausgeführt (E. 1.3), kommt es für die Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang plausibel dargelegt, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nur deshalb erst am
3. Januar 2008 aufgenommen hat, weil der 1. Januar gesetzlicher Feiertag und der 2. Januar betriebsüblicher Ferientag war; an diesen beiden Tagen war somit eine Beschäftigung nicht möglich. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit hat auf den formalen Beginn des Arbeitsverhältnisses jedoch keinen Einfluss. Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Arbeitgeberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am 1. Januar 2008 begonnen hat. Dies kann zum einen den Lohnblättern 2008 und 2009 (act.
G 3.12) entnommen werden, in welchen für sämtliche Monate von Januar 2008 bis und mit Juni 2009 eine Beschäftigungsdauer von 30 Tagen angegeben wird. Zum anderen hat die Arbeitgeberin im Schreiben vom 23. September 2009 (act. G 3.20) ausdrücklich festgehalten, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin habe vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gedauert. Unter diesen Umständen ist der Januar 2008 als voller Kalender- und Beitragsmonat im Sinn von Art. 11 Abs. 1 AVIV zu betrachten, so dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Beitragszeit von 18 Monaten aufzuweisen vermag und damit einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern hat.
Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen wäre, dass der Januar 2008 als angebrochener Monat im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu betrachten ist, wäre er bei korrekter Umrechnung der Beschäftigungs- auf Kalendertage als voller Beitragsmonat anzurechnen. Da vorliegend ein Grenzfall vorliegt (im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 17.980 Monaten), kann die Umrechnung nicht mit dem üblicherweise anwendbaren Faktor 1.4 erfolgen. Vielmehr ist der konkret für Januar 2008 massgebende Umrechnungsfaktor zu ermitteln, indem die nach Art. 11 Abs. 2 AVIV für die Anerkennung eines vollen Beitragsmonats erforderlichen 30 (fiktiven) Kalendertage durch die im Januar effektiv möglichen Beschäftigungstage geteilt werden, was bedeutet, dass insbesondere Tage, an denen bei der betreffenden Arbeitgeberin allgemein nicht gearbeitet wird, in Abzug zu bringen sind (vgl. BGE 122 V 263 f. E. 5). Für Januar 2008 bedeutet dies, dass neben den Wochenenden auch der 1. und 2. Januar (die auf einen Dienstag bzw. Mittwoch fielen) nicht als Beschäftigungstage berücksichtigt werden können. Entsprechend gab es für die Beschwerdeführerin im Januar 2008 21 mögliche Beschäftigungstage. Wie der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie ihrer Stempelkarte betreffend Januar 2008 (act. G 1.3) entnommen werden kann, hat sie an sämtlichen dieser 21 Tage gearbeitet. Auch unter diesem Aspekt resultiert also ein voller Beitragsmonat. Dies zeigt die Multiplikation des im Sinn der vorstehenden Ausführungen genau ermittelten Umrechnungsfaktors (30 [fiktive] Kalendertage : 21 mögliche Beschäftigungstage = 1,42857. [genau: 1 3/7]) mit den 21 effektiven Beschäftigungstagen (somit 30 : 21 x 21 = 30) ohne weiteres.
4.
Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Höchstanspruch der Beschwerdeführerin ist auf 520 Taggelder festzusetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
25. November 2009 aufgehoben. Der Höchstanspruch der Beschwerdeführerin wird auf 520 Taggelder festgelegt.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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