Zusammenfassung des Urteils AVI 2008/49: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, da sein Arbeitgeber die Löhne nicht ausgezahlt hatte. Die Arbeitslosenkasse entschied jedoch, dass er keinen Anspruch habe, da er die Beitragszeit nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, aber dieser wurde abgewiesen. Er reichte daraufhin Beschwerde ein, die zur weiteren Prüfung an das Versicherungsgericht überwiesen wurde. Das Gericht entschied, dass weitere Abklärungen nötig seien, und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von CHF 3'000 zugesprochen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2008/49 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 27.02.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Beitragspflichtige Beschäftigung nicht dargetan. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009, AVI 2008/49). |
Schlagwörter: | Einsprache; Arbeitgeber; Verwaltung; Arbeitgeberin; Anspruch; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Beschäftigung; Entscheid; Einspracheentscheid; Verwaltungsrat; Lohnfluss; Kanton; Lohnzahlung; Kantons; Beschwerdeführers; Verfügung; Restaurant; Gehör; Person; Abklärung |
Rechtsnorm: | Art. 13 AVIG;Art. 23 AVIG;Art. 323b OR ;Art. 5 AHVG ;Art. 52 ATSG ;Art. 9 AVIG; |
Referenz BGE: | 124 V 180; 127 V 437; 131 V 444; 131 V 449; 131 V 451; 132 V 235; |
Kommentar: | - |
in Sachen
Z. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Hofstetter, Hanfländerstrasse 67, Post- fach 1539, 8640 Rapperswil,
gegen
UNIA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Rapperswil, Oberdorfstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt:
A.
Z. stellte am 31. März 2008 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2008. Er gab an, vom 1. Juli 2006 bis 31. März 2008 bei der A. AG als Büroangestellter und Kellner tätig gewesen zu sein. Die Arbeitgeberin habe ihm infolge Geschäftsaufgabe am 28. Februar 2008 auf den 31. März 2008 gekündigt (act. G 3.22; vgl. act. G 3.11). Die Arbeitgeberin bezweckte gemäss Handelsregistereintrag die Finanzierung, Durchführung und Vermittlung von Geschäften im Gastro-, Finanz-, Telekommunikations- und EDV-Bereich für eigene und fremde Rechnung sowie Handel mit Waren aller Art. Der Versicherte war seit 17. Januar 2006 bis 20. Februar 2008
(bzw. bis 18. Februar 2008 vgl. act. G 3.2, S. 2) einziges Verwaltungsratsmitglied der
Gesellschaft.
Mit Schreiben vom 25. April 2008 forderte die UNIA Arbeitslosenkasse den Versicherten auf, den Lohnfluss (Bank- Postkontoauszüge 2007/2008) nachzuweisen. Dieser berichtete am 6. Mai 2008 (Datum Posteingang), dass er von seiner bisherigen Arbeitgeberin keine Lohnauszahlung erhalten habe. Die ausstehenden Löhne hätten zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden sollen. Die A. AG habe sich in der fraglichen Zeit in einer sehr kritischen Situation befunden. Es sei in erster Linie darum gegangen, den Betrieb zu retten und auf Vordermann zu bringen, was auch gelungen sei. Der Mietvertrag der Arbeitgeberin sei jedoch aus heiterem Himmel gekündigt bzw. nicht mehr erneuert worden, worauf der Betrieb habe eingesellt werden müssen (act. G 3.5).
Am 27. Mai 2008 verfügte die UNIA Arbeitslosenkasse, der Versicherte habe ab dem 1. April 2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (fehlender Nachweis des Lohnflusses). Gemäss Kontoauszug könne nur eine Zahlung von Fr. 3'000.-- (Zahlungseingang: 8. Januar 2008) seitens der ehemaligen Arbeitgeberin festgestellt werden. Der Versicherte habe
ferner im Schreiben vom 6. Mai 2008 (Datum Posteingang) bestätigt, keine Lohnzahlung erhalten zu haben (act. G 3.3).
B.
Der Versicherte erhob am 25. Juni 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom
27. Mai 2008 und beantragte, es sei festzustellen, dass er ab dem 1. April 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Er sei ab dem 1. Januar 2007 bis
31. März 2008 bei der A. AG als Geschäftsführer des Restaurants Z. angestellt
gewesen. Als Aktionär sei er an der A. AG mitbeteiligt gewesen und habe bis zum
18. Februar 2008 als Verwaltungsratsmitglied geamtet. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebe es nicht. Das Arbeitsverhältnis sei mit dem wirtschaftlichen Alleineigentümer der A. AG mündlich eingegangen worden. Weil sich das Restaurant Z. erst in der Startphase befunden habe, habe der Monatslohn anfänglich nur Fr. 1'000.-- brutto betragen. Ab November 2007 sei das monatliche Bruttogehalt auf Fr. 4'500.-- angehoben worden. Zutreffend sei, dass der gesamte Nettolohn, abgesehen von einer Teilzahlung von Fr. 3'000.--, jeweils bei der Arbeitgeberin verblieben sei. Vorderhand sei der Nettolohn demnach nicht ausbezahlt worden, was auf einem entsprechenden Zugeständnis des Versicherten beruht habe, mit dem Zweck, dem erst im Aufbau befindlichen Betrieb die notwendige Liquidität zu erhalten. Eine spätere Auszahlung der aufgelaufenen Lohnguthaben sei jedoch vorgesehen gewesen und abgemacht worden. Dies sei für den Versicherten, der vorübergehend von seinen Ersparnissen gelebt habe, auch unabdingbar gewesen. Sämtliche Löhne des Versicherten sowie seiner übrigen Mitarbeiter seien ordnungsgemäss erfasst und ausgewiesen worden. Die Sozialversicherungsabgaben seien korrekt abgeführt worden. Die ehemalige Arbeitgeberin sei abrupt gezwungen worden, die Arbeitsverträge mit allen Angestellten des Restaurants aufzulösen. Grund sei die Tatsache gewesen, dass der Vermieter der Liegenschaft, in welcher der Restaurantbetrieb geführt worden sei, die mündlich gemachten Zusagen hinsichtlich einer Vertragsverlängerung nicht mehr habe gelten lassen und den per 30. September 2008 ablaufenden Mietvertrag nicht mehr zu erneuern bereit gewesen sei. Der Versicherte gelte arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er während der Zeit seiner Anstellung treuhänderisch Aktien seiner Arbeitgeberin besessen und bis 18. Februar 2008 im Verwaltungsrat
Einsitz genommen habe. Im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(28. Februar 2008) habe er diese Funktion nicht mehr inne gehabt. Der Versicherte habe somit keine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt. Die gegenteilige Annahme der Arbeitslosenkasse sei nicht zutreffend. Er sei während 15 Monaten als Arbeitnehmer in den Diensten der A. AG gestanden. Die für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung notwendige Beitragszeit von 12 Monaten sei damit erfüllt, auch wenn während dieser Zeit nur ein kleiner Teil der Lohnguthaben des Versicherten ausbezahlt worden sei. Die tatsächliche Vergütung innerhalb der massgebenden
Beitragszeit sei keine Anspruchsvoraussetzung. Der Versicherte führte weiter aus, dass
er bereits auf den 26. Mai 2008 wieder eine Anstellung gefunden habe (act. G 3.2).
Mit Entscheid vom 27. Juni 2008 wurde die Einsprache vom 25. Juni 2008 abgewiesen. Ein Nachweis des Lohnflusses sei bis heute nicht erbracht worden, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht entstehen könne (act. G 3.1).
C.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2008 hat der Beschwerdeführer am 28. August 2008 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben. Er beantragt unter Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt er eine
Gehörsverletzung, da die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren keine materielle Überprüfung vorgenommen und ihren Entscheid nicht begründet habe. Ansonsten lautet die Beschwerde im Wesentlichen gleich wie diejenige der Einsprache (act. G 1.1).
Am 1. September 2008 gelangt die Beschwerdegegnerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt die Überweisung der Angelegenheit an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Irrtümlicherweise sei in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz aufgeführt worden. Die Kontrollvorschriften seien vom
Beschwerdeführer jedoch im Kanton St. Gallen erfüllt worden (act. G 1.4).
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz überwies mit Entscheid vom 2. September 2008 die Beschwerdeakten zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 1).
In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe während der Zeit seiner Anstellung bis 18. Februar 2008 Einsitz im Verwaltungsrat genommen. Als Verwaltungsrat habe sich für den Beschwerdeführer eine massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen ergeben. Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehätten, habe die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob diese einen Lohn tatsächlich bezogen hätten. Der Lohnfluss lasse sich z.B. allein durch Lohnabrechnungen, Kündigungsbestätigung, AHV-Beitragsabrechnungen Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente würden lediglich Parteibehauptungen darstellen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 bestätige der Beschwerdeführer selbst, von der
ehemaligen Arbeitgeberin keine Lohnzahlungen erhalten zu haben. Es habe lediglich eine Auszahlung der ehemaligen Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 3'000.-- festgestellt werden können. Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung sei es auch erforderlich, dass der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt worden sei. Da der Lohnfluss bis heute nicht nachgewiesen sei, müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden (act. G 3).
In der Replik vom 17. November 2008 verzichtet der Beschwerdeführer auf das Vorbringen von neuen Tatsachen bzw. weiteren Ausführungen und verweist auf die Beschwerdeschrift vom 28. August 2008 (act. G 5), weshalb die Verfahrensleitung am
21. November 2008 den Abschluss des Schriftenwechsels erklärt (act. G 6).
Erwägungen:
1.
In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer die Rüge einer Gehörsverletzung vor, weil die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet und die erhobene Einsprache materiell nicht geprüft habe (act. G 1.1).
Einspracheentscheide sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verwaltung darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinander zu setzen zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b). Ein Mangel in der Entscheidbegründung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/ aa). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa). Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG und Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Im angefochtenen Einspracheentscheid verwies die Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen auf die Einschätzung der angefochtenen Verfügung. Die angewandten gesetzlichen Bestimmungen werden nicht zur Kenntnis gebracht (act. G 3.1). Wie der Beschwerdeführer zutreffend gerügt hat, erweist sich der
Einspracheentscheid damit als ungenügend begründet. Mit den erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 2 ATSG vor. Es ist zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Personen im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert unter Angabe der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen begründet wird.
Angesichts dessen, dass zumindest in der angefochtenen Verfügung die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen genannt wurden – worauf der Einspracheentscheid verweist – und die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung – wenn auch unverändert – mit dem nicht erbrachten Nachweis des Lohnflusses begründete, kann nicht von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Damit darf sie im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, zumal der Beschwerdeführer keine Rückweisung aus formellen Gründen beantragt hat.
2.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Beitragspflichtig für die Arbeitslosenversicherung ist, wer nach AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).
Während die Beschwerdegegnerin die Beitragszeit als nicht erfüllt erachtet, weil der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit für die A. AG keinen Lohnfluss nachweisen könne, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zur Erhaltung der Liquidität der A. AG seine Lohnforderungen gestundet. Diese hätten, abgesehen von einer Teilzahlung von Fr. 3'000.--, später bei besserem Geschäftsgang ausbezahlt werden sollen. Wie das Bundesgericht in Präzisierung seiner Rechtsprechung in BGE 131 V 444 ff. ausgeführt hat, bildet der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung an sich keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung. Ein solcher Nachweis kann aber in kritischen Fällen ein bedeutsames und unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung sein (BGE 131 V 449 ff. E. 3). Kritische Fälle sind dann gegeben und näher zu prüfen, wenn bei einem Arbeitsverhältnis eine enge personelle Verflochtenheit zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vorliegt vorgelegen hat. In solchen Fällen haben
Arbeitgeberbescheinigungen Lohnabrechnungen etc. im Allgemeinen nur den Charakter einer Parteibehauptung, deren Aussagekraft durch weitere Indizien erhärtet werden muss, damit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen wird. Wie das Bundesgericht im zit. Entscheid ausgeführt hat, würde eine versicherte Person, die den Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen nicht erbringen kann, bei Verneinung der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Indessen ist, wie das Bundesgericht weiter ausführt, ein Lohnverzicht nicht leichthin anzunehmen. Im Arbeitsrecht sind denn auch Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig (Art. 323b Abs. 3 OR). Unter dieses Verbot fällt beispielsweise eine Verpflichtung der Arbeitnehmenden, einen Teil des Lohnes als Darlehen beim Arbeitgebenden stehen zu lassen. Dagegen wird in der Lehre eine Vereinbarung über eine Stundung des fälligen Lohnes als zulässig erachtet, soweit sie auch im Interesse der Arbeitnehmenden zur Erhaltung des Arbeitsplatzes bei vorübergehender Illiquidität des Arbeitgebenden getroffen wird (vgl. Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, N 22 zu OR 323b). Selbst wenn nach dem zit. Entscheid ein an sich unzulässiges Stehenlassen von Lohnforderungen nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen arbeitslosenversicherungsrechtlich bedeutsamen Lohnverzicht zulässt, so kann darin doch im Einzelfall ein entscheidendes Indiz gegen eine beitragspflichtige Beschäftigung gesehen werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Beschäftigung immer nur soweit beitragspflichtig ist, als ein Lohn auch realisiert wird (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 112 f.). Bei definitivem Lohnverzicht entfällt die Beitragspflicht. Immerhin darf nicht übersehen werden, dass der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG ein (zusätzliches) Korrektiv bei allfällig missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber bildet, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 451 E. 3.2.3).
3.
Konkret ist für eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers eine zwölfmonatige Beitragszeit in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2008 erforderlich (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Zu prüfen ist daher, ob in dieser Zeitspanne von einer
tatsächlichen Ausübung einer mindestens zwölfmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung ausgegangen werden kann.
Anhaltspunkte für eine beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der A. AG bieten die Lohnabrechnungen der Monate April 2007 bis März 2008 und die Arbeitgeberbescheinigung vom 3. April 2008; allerdings ist in letzterer angegeben, der Beschwerdeführer habe vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 keinen AHV-pflichtigen Lohn bezogen und vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 total Fr. 29'500.-- verdient, wobei der zuletzt erzielte Bruttolohn Fr. 4'500.-- monatlich betragen habe (act. G 3.21). Die Angabe des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. März 2008, dass er gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin noch (unbestrittene) Lohnansprüche im Umfang von Fr. 18'000.-- für 120 Arbeitstage geltend gemacht habe, kann ebenfalls auf eine beitragspflichtige Beschäftigung hindeuten. Dasselbe gilt für das Schreiben des Beschwerdeführers an die Steuerverwaltung vom 15. Januar 2008, worin er mitteilt, dass er die A. AG geführt habe, welche das Restaurant Z. betreibe. Im Jahr 2006 habe er ab Juni keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. Ab 2007 sei er dann bei der A. AG als Lohnbezüger aufgeführt und bei der Ausgleichskasse Gastrosuisse gemeldet gewesen (zusammen mit seiner Ehefrau, act. G 3.20). Damit korrespondieren der Eintrag im individuellen Konto (IK) über (beitragspflichtige) Löhne von Fr. 19'000.-- für das Jahr 2007 (act. G 3.13), die AHV-Lohnbescheinigung für 2007 (act. G 3.7) sowie der Lohnausweis für die Steuererklärung für das Jahr 2007 vom 18. Februar 2008 (act.
G 3.6). In Anbetracht der persönlichen Verflechtungen zwischen dem Beschwerdeführer (als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin) und der A. AG bzw. seiner arbeitgeberähnlichen Stellung sind die genannten Bescheinigungen und Angaben indessen mit Zurückhaltung zu würdigen. Ausserdem erscheint die ab November 2007 vorgenommene Lohnerhöhung des Bruttolohnes von Fr. 1'000.-- auf Fr. 4'500.-- auffällig, zumal die Liquidität des
Unternehmens offenbar immer noch durch das Nichtauszahlen des Lohnes abgesichert werden musste (vgl. Einsprache, act. G 3.2). Ferner bestehen bezüglich des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei der A. AG widersprüchliche Angaben (gegenüber der Arbeitslosenversicherung und Steuerverwaltung nennt der Beschwerdeführer den
1. Juli 2006 als Arbeitsbeginn [act. G 3.20-22], währenddem sein Rechtsvertreter in der
Einsprache ausführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2007 in den
Diensten der A. AG gestanden). Hinzu kommt, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich des Lohnrückbehalts existiert. Die Prüfung eines allfälligen Missbrauches bedarf vor diesem Hintergrund einer sorgfältigen Abklärung der konkreten Umstände.
Die Gutschrift der A. AG vom 8. Januar 2008 (act. G 3.5) bietet – ohne nähere Abklärung – keinen Anhaltspunkt für eine beitragspflichtige Tätigkeit, geht doch daraus kein Zahlungsgrund hervor. Insbesondere kann daraus nicht ohne weiteres auf eine beitragspflichtige Lohnzahlung ein allfälliges beitragspflichtiges Verwaltungsratshonorar, das ebenfalls Beitragszeiten der Arbeitslosenversicherung zu generieren vermöchte, geschlossen werden.
Gegen die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung fällt ins Gewicht, dass tatsächliche Lohnzahlungen nicht nachgewiesen sind. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, zur Sicherung der Liquidität der Arbeitgeberin vorübergehend auf die Auszahlung verzichtet zu haben (act. G 1.1). Daraus kann – wie in Erw. 2.2 dargelegt – nicht ohne weiteres auf einen arbeitslosenversicherungsrechtlich bedeutsamen Lohnverzicht geschlossen werden. Hierzu fehlen indessen jegliche Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin ging diesem bereits im Verwaltungsverfahren bekannten Umstand nicht nach. Dies wird sie nachzuholen haben.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Vorliegens einer beitragspflichtigen Beschäftigung namentlich unter Beizug der Buchhaltungs- und Steuerakten der A. AG zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Lohnansprüche des Beschwerdeführers buchhalterisch erfasst und behandelt worden sind. Sie wird auch noch abzuklären haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Verwaltungsratshonorare ähnliche Entschädigungen ausgerichtet worden sind und was der Zahlungsgrund für die Überweisung der Fr. 3'000.-- vom 8. Januar 2008 (vgl. act. G 3.5) gewesen ist.
4.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2008 teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG
entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
27. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn
der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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