Zusammenfassung des Urteils AVI 2008/48: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin, eine Frau, arbeitete seit 1978 bei der Firma B. und erhielt ab 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente. Nach ihrer vorzeitigen Pensionierung im Januar 2007 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung, die ihr jedoch aufgrund ungenügender Beitragszeiten verweigert wurde. Trotz Einsprache und Beschwerde wurde ihr Anspruch abgelehnt, da sie die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllte. Das Gericht entschied, dass die vorzeitige Pensionierung der Frau freiwillig war und sie somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es entstanden keine Gerichtskosten.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2008/48 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 20.02.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 8 und 13 AVIG. Anspruchserfordernis der Beitragszeit verneint. Voraussetzungen für Vertrauensschutz nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2009, AVI 2008/48). |
Schlagwörter: | Arbeit; Beitragszeit; Pensionierung; Beratung; Arbeitslosenentschädigung; Rahmenfrist; Anspruch; Beratungspflicht; Person; Antrag; Recht; Kasse; Beitragszeiten; Wiederanmeldung; Rechte; Pflichten; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverhältnis; Befreiung; Wesentlichen; Zeitpunkt; Arbeitslosenversicherung; Beschäftigung; ären |
Rechtsnorm: | Art. 13 AVIG;Art. 14 AVIG;Art. 18c AVIG;Art. 22 AVIG;Art. 27 ATSG ;Art. 9 AVIG; |
Referenz BGE: | 121 V 342; 131 V 476; 131 V 479; |
Kommentar: | - |
Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller
Entscheid vom 20. Februar 2009
in Sachen
W. ,
Beschwerdeführerin, vertreten durch A. , gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Arbeitslosenentschädigung (Vertrauensschutz/vorzeitige Pensionierung)
Sachverhalt:
A.
W. , geboren 1946, arbeitete seit 1978 bei der B. (act. G 6.1.C53). Am 3. Februar 2005 wurde ihr mit Wirkung ab 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. G 6.1.C101). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis bei der B. per 31. Dezember 2006 und wurde per 1. Januar 2007 vorzeitig pensioniert (act. G 6.1.C44, C46 und C97).
Am 16. November 2006 meldete sich die Versicherte erstmals beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans an (act. G 6.1.C3). Am 18. Dezember 2006 meldete sie sich beim RAV wieder ab (act. G 6.1.C5).
Am 17. März 2008 meldete sich die Versicherte bei der Kantonalen
Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) und beantragte Arbeitslosenentschädigung per
10. März 2008 (act. G 6.1.C112). In der Folge eröffnete ihr die Kasse eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. März 2006 bis zum 10. März 2008 (act. G 6.1.C106). Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte die Kasse der Versicherten mit, aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass sie in der geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine genügenden Beitragszeiten nachweisen könne. Ihre Beitragszeiten würden sich wie folgt zusammensetzen: 12. November bis 30. Dezember 2007 bei der C. , 10. März 2006 bis 31. Dezember 2006 bei der B. ; total 9.380 Monate. Für eine Befreiung von der Beitragszeit müsste sie innerhalb der Rahmenfrist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% während mindestens zwölf Monaten nachweisen können. Sie gewährte ihr das rechtliche Gehör (act. G 6.1.C94). In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2008 führte die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter, im Wesentlichen aus, sie sei in den letzten zwei Jahren während mindestens zwölf Monaten arbeitsunfähig gewesen. Im Jahr 2006 sei sie zwar noch bei der B. angestellt gewesen, habe aber nicht mehr gearbeitet. Sie sei als Verkäuferin arbeitsunfähig gewesen (act. G 6.1.C93).
Mit Verfügung vom 29. April 2008 wies die Kasse den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. März 2008 ab. Sie weise lediglich eine Beitragszeit von 7.380 Monaten (12. November bis 30. November [richtig: Dezember] 2007 bei der
C. , 10. März bis 31. Oktober 2006 bei der B. ) auf. Eine Befreiung von der Beitragszeit sei nicht möglich, da eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur für insgesamt
3.027 Monate nachgewiesen sei (act. G 6.1.92).
B.
Am 13. Mai 2008 erhob die Vertreterin der Versicherten Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Eröffnung der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug ab 16. April 2007. Es dürfe nicht sein, dass der Anspruch nicht gewährt werde, nur weil das Datum des Antrags nach Gesetz zu spät gewesen sei; wäre sie vom RAV bei der Erstanmeldung richtig beraten worden, hätte sie sich zum richtigen Zeitpunkt (April 2007) gemeldet und der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wäre problemlos bejaht worden (act. G 6.1.C91). Mit Entscheid vom 14. Juli 2008 wies die Kasse die Einsprache ab. Aus den Gesprächsprotokollen des RAV Sargans gehe hervor, dass die Versicherte abgemeldet worden sei, weil sie sich frühzeitig habe pensionieren lassen und nicht, weil sie damals zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte falsch beraten worden sei (act. G 6.1.C1).
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2008 (Datum Postaufgabe) erhebt die Vertreterin der Versicherten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei am 18. Dezember 2006 das erste Mal beim RAV in einem Beratungsgespräch gewesen, um sich zu erkundigen, was für Möglichkeiten sie habe. Per Anfang 2007 sei eine Hüftoperation ausstehend gewesen. Sie sei zu dieser Zeit 100% arbeitsunfähig gewesen. Man habe sich im Beratungsgespräch darauf geeinigt, den Antrag "auf Eis zu legen"; die Beschwerdeführerin solle sich bei Gelegenheit wieder melden. Es sei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt worden, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfalle, wenn der Zeitraum zwischen ihrer letzten Arbeit und dem Antragsdatum zu lange sei. Sie sei in dieser Hinsicht zu wenig aufgeklärt falsch beraten worden. Nachdem sie nach der Hüftoperation genesen sei, habe sie sich wieder um Arbeit bemüht. Sie habe von ihren Ersparnissen gelebt. Im
November und Dezember 2007 habe sie eine temporäre Stelle bei der C. innegehabt. Anfangs 2008 seien die Ersparnisse erschöpft gewesen, weshalb sie sich beim RAV gemeldet und Arbeitslosenentschädigung beantragt habe. Es sei nicht korrekt, dass man sich hinter Gesetzen verstecke, um sich vor einer Zahlung zu drücken, welche zu einem anderen Zeitpunkt keinen Anlass zur Diskussion gegeben hätte (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, eine falsche Beratung durch den Personalberater (des RAV) werde bestritten. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, aktiv zu werden und sich bei wiedererlangter Arbeitsfähigkeit mit dem RAV in Verbindung zu setzen. Es sei unklar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht früher wieder beim RAV angemeldet habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Wiederanmeldung beim RAV von der Orientierung durch dessen Personalberater abhängig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch vorzeitig pensioniert worden. Als Beitragszeit könne demnach nur ein Anstellungsverhältnis nach der Pensionierung angerechnet werden. Sie könne keine ausreichende Beitragszeit nachweisen (act. G 6).
Mit Replik vom 18. November 2002 macht die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, diese sei nicht auf eigenen Wunsch pensioniert worden. Die B. habe sie vor die Wahl gestellt, dass sie (die B. ) ihr das Arbeitsverhältnis kündige dass sie sich frühzeitig pensionieren lasse. Die frühzeitige Pensionierung sei somit nicht freiwillig erfolgt (act. G 8).
Mit Duplik vom 3. Dezember 2008 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag
fest. Erwägungen: 1.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen Krankheit Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und des Befreiungsgrunds bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Das Hindernis muss, um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 121 V 342 f. E. 5b, ARV 1986 Nr. 3 S. 14 E. 2).
Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung ist nicht möglich (KS-ALE, Januar 2007, B 170; ARV 2004 Nr. 26, S. 270, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts, C 123/06, vom 13. Juli 2007).
Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der
beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
2.
Um zu klären, welche Beitragszeiten vorliegend anzurechnen sind, ist zu prüfen, ob die vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin freiwillig aus einem der in Art. 12 Abs. 2 AVIV genannten Gründe erfolgte.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe sich nicht freiwillig frühpensionieren lassen. Laut Vertrauensarzt der IV sei sie in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig. Die B. als langjährige Arbeitgeberin sei nicht in der Lage gewesen habe kein Interesse gehabt, ihr eine adaptierte Tätigkeit zur Verfügung zu stellen nach einer Möglichkeit zu suchen. Deshalb habe sie die Wahl gehabt, dass die B. ihr das Arbeitsverhältnis kündige dass sie sich vorzeitig pensionieren lasse. Sie habe sich für die vorzeitige Pensionierung entschieden, da ihr dies als das kleinere Übel erschienen sei; dies sei aber nicht freiwillig geschehen.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen und somit unfreiwillig verloren hat. Jedoch war sie nicht gezwungen, sich vorzeitig pensionieren lassen, hatte sie doch auch die Möglichkeit, die Kündigung hinzunehmen und anstelle einer Alters- eine Austrittsleistung zu erhalten. Unter diesen Umständen ist die vorzeitige Pensionierung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als freiwillig zu betrachten, weshalb Art. 12 Abs. 1 AVIV zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts, C 186/04, vom 15. Februar 2005, mit Hinweisen).
Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV kann der Beschwerdeführerin somit nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden, die sie nach der Pensionierung per 1. Januar 2007 ausgeübt hat. Im betreffenden Zeitraum weist sie lediglich eine Beitragszeit von weniger als zwei Monaten für ihre Tätigkeit bei der C. (12. November bis 30. Dezember 2007) auf (act. G 6.1.C116). Damit erfüllt sie die
erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) offenkundig nicht, weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz
berufen kann.
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). Der im hier zu beurteilenden Fall relevante Absatz 2 beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen ( BGE 131 V 476 E. 4.1). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden ( BGE 131 V 479 f. E. 4.3 in fine). Bezüglich der Beratungspflicht ist vorliegend zu beachten, dass sämtliche Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung die Versicherten über diejenigen Rechte und Pflichten aufklären, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG i.V.m. Art. 19a AVIV). Im Kanton St. Gallen sind die RAV und die Kantonale Arbeitslosenkasse im Amt für Arbeit zusammengefasst und bilden eine Verwaltungseinheit (je Art. 1 - 3 des Kantonalen Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung [sGS 361.0] und der entsprechenden Verordnung [sGS 361.11]). Eine allfällige Verletzung der Beratungspflicht seitens des
RAV muss die Kantonale Arbeitslosenkasse als Beschwerdegegnerin daher gegen sich gelten lassen.
Im vorliegenden Fall beschlägt die Beratungspflicht des RAV sowohl die Wiederanmeldung als auch die vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin. Zur Beratungspflicht gehörte es, die Beschwerdeführerin darüber aufzuklären, dass sie sich bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit rechtzeitig zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden hat, da für die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung davon wegen Krankheit eine zweijährige Rahmenfrist ab Wiederanmeldung gilt. Ebenso gehörte es zur Beratungspflicht des RAV, die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer vorzeitigen Pensionierung darüber zu orientieren, dass dies Einfluss auf die anrechenbare Beitragszeit haben würde.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich ihres ersten Beratungsgesprächs beim RAV im Dezember 2006 falsch beraten bzw. nicht richtig aufgeklärt worden, weshalb die zweite Anmeldung verspätet erfolgt sei. Es sei ihr nicht gesagt worden, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfalle, wenn der Zeitraum zwischen ihrer letzten Arbeit und dem Antragsdatum zu lange sei (act. G 1).
Wie oben dargelegt, kann der Beschwerdeführerin nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden, die sie nach der Pensionierung per
1. Januar 2007 ausgeübt hat, welche vorliegend weniger als zwei Monaten entspricht. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführerin jedoch auch eine Wiederanmeldung unmittelbar nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verschafft. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das RAV seine Beratungspflicht im Zusammenhang mit der Wiederanmeldung verletzt hat nicht, hat dies doch keinerlei Einfluss auf ihre Anspruchsberechtigung.
Was die vorzeitige Pensionierung anbelangt, braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden, ob das RAV seiner Beratungspflicht nachgekommen ist nicht. Aufgrund der Akten kann nämlich davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch ohne entsprechende Aufklärung durch das RAV für eine vorzeitige Pensionierung entschieden hätte bzw. zum fraglichen Zeitpunkt bereits
entschieden hatte. So wurde die vorzeitige Pensionierung zwischen der Beschwerdeführerin und der B. in einem Gespräch am 13. Dezember 2006 thematisiert (act. G 6.1.C45). Am 18. Dezember 2006 teilte die Beschwerdeführerin der B. mit, dass sie sich für die vorzeitige Pensionierung entschieden habe (act. G 6.1.C46). In diesem Schreiben nahm sie zudem Bezug auf einen Rentenvorschlag der B. vom 13. September 2006 (act. G 6.1.C47). Ebenfalls am 18. Dezember 2006 meldete sie sich beim RAV ab, da sie sich vorzeitig pensionieren lasse (act. G 6.1.C5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine Aufklärung durch das RAV keinen Einfluss auf den Entscheid der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer vorzeitigen Pensionierung gehabt hätte, hatte sie sich mit dieser Thematik doch schon seit längerer Zeit auseinandergesetzt, weshalb ihr Entschluss zur vorzeitigen Pensionierung feststand. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.
4. Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten
sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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