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Urteil Versicherungsgericht (SG - AVI 2007/98)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2007/98: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer G. meldete sich zur Arbeitsvermittlung an und fand eine Festanstellung bei der A. AG. Später kündigte er, um eine Lehre zu beginnen, beantragte Ausbildungszuschüsse, die jedoch abgelehnt wurden, da er nicht arbeitslos war. Nach Einsprache und Beschwerde wurde entschieden, dass er nicht von Arbeitslosigkeit bedroht war und somit keinen Anspruch auf Ausbildungszuschüsse hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AVI 2007/98

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2007/98
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2007/98 vom 27.02.2008 (SG)
Datum:27.02.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 59, 66a AVIG. Wer über eine unbefristet Stelle, verfügt, bei welcher keine Aussicht auf Kündigung besteht, ist nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und erfüllt die Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungszuschüssen nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2008, AVI 2007/98).
Schlagwörter: Arbeit; Ausbildung; Arbeitslosigkeit; Ausbildungszuschüsse; Person; Massnahmen; Gesuch; Kündigung; Arbeitslosenversicherung; Gericht; Gallen; Arbeitsvermittlung; Lehre; Gewährung; Ausbildungszuschüssen; Anstellung; Aussicht; Grundausbildung; Personen; Einsprache; Versicherung; Beruf; Nussbaumer; Voraussetzung; Entscheid; Unterstrasse
Rechtsnorm: Art. 10 AVIG;Art. 59 AVIG;Art. 66a AVIG;Art. 8 AVIG;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AVI 2007/98

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Iris Scherer

Entscheid vom 27. Februar 2008

in Sachen

G. ,

Beschwerdeführer,

gegen

RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

betreffend

Ausbildungszuschüsse

Sachverhalt:

A.

    1. G. , meldete sich am 28. Dezember 2005 per 1. Februar 2006 zur Arbeitsvermittlung an (act. G 5.A74). Am 29. Januar 2007 konnte er eine Festanstellung bei der A. AG als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung Glasverformung antreten und wurde demgemäss vom RAV abgemeldet (act.G 5. A81 und A82).

    2. Am 13. Juli 2007 teilte G. dem RAV telefonisch mit, dass er die Stelle kündigen werde, um eine Lehre zu beginnen, und er bat um einen Termin betreffend Mitfinanzierung der Lehre. Der Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Ausbildungszuschüssen nicht in Betracht falle, da die Anstellung bei der A. AG aufgegeben werden müsste; der Versicherte wurde an das Stipendienamt verwiesen (act. G 5. A 92). Am 31. Juli 2007 reichte der Versicherte ein schriftliches Gesuch um Ausbildungszuschüsse ein. Er werde bei der SEHATE ISELI GmbH ab August 2007 eine vierjährige Ausbildung zum Kältemonteur anfangen. Seine Stelle bei der A. AG müsse er Ende August verlassen, um die Lehrstelle antreten zu können. Gemäss Protokoll des am gleichen Tag stattgefundenen Beratungsgesprächs mit der RAV-Beraterin sei die Stelle bei der A. AG nicht befristet gewesen und auch keine Kündigung in Aussicht gestanden. Der Versicherte wurde beim Beratungsgespräch über die Praxis bei Gewährung von Ausbildungszuschüssen informiert und auf die Möglichkeit von Stipendien aufmerksam gemacht (act. G 5.A85 und A92).

    3. Mit Verfügung vom 3. August 2007 wurde das Gesuch vom RAV abgelehnt. G. stehe zur Zeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sei nicht arbeitslos von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Kündigung der Anstellung, um eine Grundausbildung zu absolvieren, entspreche seinem persönlichen Wunsch und nicht einer unabdingbaren Notwendigkeit. Die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG seien damit nicht erfüllt. Die Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung gehörten zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche ausschliesslich dazu dienten, arbeitslose von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren (act. G 5. A87).

B.

Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. August 2007 wies das RAV mit Entscheid vom 31. August 2007 ab. Zwischen dem 1. Februar 2006 und 31. Januar 2007 habe der Versicherte Taggelder bezogen und arbeitsmarktliche Massnahmen (PC- Grundkurs, Lagerbewirtschaftung sowie Lebensmittelhygiene und Suchtprävention) besucht. Aus den Gesprächsprotokollen des Personalberaters gehe hervor, dass er in jener Zeit unter anderem eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe in Erwägung gezogen sowie sich Gedanken darüber gemacht habe, eine Berufslehre nachzuholen. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausbildungszuschüsse erwähnt worden. Diese seien ihm aber nicht vom RAV zugesichert worden. Auch seine gesundheitlichen Bedenken bei der Fortführung der Tätigkeit als Maschinenführer seien nicht ausreichend, um die arbeitsmarktliche Notwendigkeit für diese Ausbildung zu begründen. Er habe in den vergangenen Jahren immer wieder eine Arbeitsstelle antreten können, obwohl er mehrmals von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen sei (act. G 5.A91).

C.

    1. Mit Beschwerde vom 17. September 2007 (Postaufgabe: 18. September 2007) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. August 2007 und die Gutheissung seines Antrags auf Ausbildungszuschüsse für die Dauer der Ausbildung bzw. für mindestens drei Jahre. Er sei sicher kein hoffnungsloser Fall von Dauerarbeitslosigkeit, aber wegen fehlender Grundausbildung sei er bei der Arbeitsvermittlung "disqualifiziert" und dauernd von Arbeitslosigkeit bzw. Teilarbeitslosigkeit bedroht. Er habe nun die Chance erhalten, eine Grundausbildung zu erwerben. Es sei richtig, dass ihm die Ausbildungszuschüsse vom RAV nie zugesichert worden seien, aber es seien durch all die verschiedenen arbeitsmarktlichen Massnahmen laufend Hoffnungen geweckt worden. Dass er in der Vergangenheit immer wieder Arbeitsstellen gefunden habe, liege einzig darin begründet, dass er entschlossen und, weil es im Irak bis heute keine Form der Sozialhilfe gebe, gewohnt sei, jede erdenkliche Arbeit (u.U. auch gesundheitsschädigende) anzunehmen, nur um nicht untätig zu sein (act. G 1).

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. November

2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist für die Begründung auf den

Einspracheentscheid und die Verfügung (act. G 5). Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme ein, auf die jener verzichtet hat (act. G 6 und 7).

Erwägungen:

1.

    1. Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, und deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AVIG). Nach Art. 66a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Im Zeitpunkt der Gesuchsstellung müssen die Erfordernisse von Art. 8 und 59 AVIG bereits erfüllt sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 747).

    2. Ein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen besteht nur, wenn die um Leistung ersuchende Person arbeitslos unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Unter Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich die Arbeitslosigkeit i.S. von Art. 10 AVIG zu verstehen, was voraussetzt, dass sich die versicherte Person bei der zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Nussbaumer, a.a.O. Rz 657). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 59 AVIG von Arbeitslosigkeit bedroht ist.

    3. Unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist, wer in absehbarer Zeit voraussichtlich arbeitslos wird. Dies setzt in der Regel voraus, dass die versicherte Person in einem gekündigten befristeten Arbeitsverhältnis steht. Unmittelbar drohende Arbeitslosigkeit liegt beispielsweise auch vor, wenn der Arbeitgeber sich in finanziellen

      Schwierigkeiten befindet, den Abbau von Stellen angekündigt Arbeitnehmenden die Kündigung in Aussicht gestellt hat (Nussbaumer, a.a.O. Rz 657).

    4. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Gesuchs eine Anstellung bei der A. AG als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung Glasverformung. Der

Beschwerdeführer selber gab an, dass seine Stelle nicht befristet war und auch keine Kündigung in Aussicht stand. Somit war er nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die beabsichtigte Lehre entsprach vielmehr einem persönlichen Wunsch des Beschwerdeführers, das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Die Beweggründe des im Irak aufgewachsenen Beschwerdeführers, eine Berufsausbildung nachzuholen, sind zwar durchaus nachvollziehbar und im Hinblick auf eine gute Integration achtenswert. Die Arbeitslosenversicherung unterstützt Bildungsmassnahmen aber nur in engen Grenzen, wenn eine versicherte Person arbeitslos konkret von Arbeitslosigkeit bedroht und wenn die Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungszuschüssen nicht. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

2.

Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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