Zusammenfassung des Urteils AHV 2018/17: Versicherungsgericht
Die B. AG war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen, hat aber Beiträge nicht bezahlt. Die Ausgleichskasse forderte Schadenersatz, da die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 unbezahlt blieben. Der Beschwerdeführer, als Verwaltungsratspräsident der B. AG, argumentierte, dass die Gesellschaft einen Grossteil der Beiträge bereits bezahlt habe und kein Schadenersatz fällig sei. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache ab, da die Gesellschaft wiederholt Probleme mit den Beitragszahlungen hatte. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch teilweise abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde als schadenersatzpflichtiges Organ festgelegt und musste einen Betrag von Fr. 9'244.30 zahlen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AHV 2018/17 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Datum: | 16.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 3.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/17). |
Schlagwörter: | Schaden; Gesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Schadenersatz; Arbeitgeberin; Posten; Zahlung; Verschulden; Verwaltung; Organ; Recht; Konto; Ausgleichskasse; Schwyz; Kanton; Pfändungsverlustschein; Recht; Zeitraum; Handelsregister; Kontoauszug; Pfändungsverlustscheine; Beschwerdeführers; Verfügung; Verwaltungsrat; Zahlungen; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 138 OR ;Art. 14 AHVG ;Art. 51 AHVG ;Art. 52 AHVG ;Art. 84 AHVG ; |
Referenz BGE: | 112 V 256; 113 V 256; 121 V 244; 141 V 487; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AHV 2018/17
Parteien
,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Schadenersatzforderung (i.S. B. AG) Sachverhalt
A.
Die B. AG war vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz angeschlossen, nachdem sie vom 11. Oktober 2012 bis zum 17. September 2013 in
C. domiziliert war. A. war während dieser Zeit als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Online-Handelsregister des Kantons Schwyz).
Die Gesellschaft hatte die Akontobeiträge für die Sozialversicherungen quartalsweise abzuliefern. Dabei mussten die Quartalsrechnungen ab Januar 2013 sowie die auszugleichenden Beiträge 2012 jeweils gemahnt und betrieben werden. Demgegenüber resultierten aus der Schlussabrechnung 2013 noch zwei Gutschriften (vgl. Kontoauszug vom 12. November 2018 [act. G 4.2/Z5]). Am 30. Dezember 2016 stellte das Betreibungsamt D. der Ausgleichskasse Schwyz zwei definitive Pfändungsverlustscheine zu in Höhe von Fr. 6'673.80, betreffend den Posten 2013/0003 (Akontobeiträge April - Juni 2013), sowie Fr. 3'865.50, betreffend den Posten 2013/0004 (nachzuzahlende Beiträge November - Dezember 2012, jeweils inkl. Nebenkosten [act. G 4.1/4]).
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 forderte die Ausgleichskasse Schwyz von A. Schadenersatz für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge samt Verwaltungskosten und Einzugsspesen betreffend die Jahre 2012 und 2013 von insgesamt Fr. 11'298.80. A. sei als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und habe sich als solcher zu wenig für eine ordnungsgemässe Bezahlung der AHV-Beiträge eingesetzt (act. G 4.1/8).
Mit dagegen gerichteter Einsprache vom 29. Juni 2018 machte A. geltend, die Gesellschaft habe den grössten Teil der Beiträge für 2012 und 2013 bereits abbezahlt. Sie sei mit den Zahlungen lediglich ein wenig in Verzug geraten. Da die Gesellschaft ihren Verpflichtungen noch nachkommen werde, könne kein Schadenersatz gefordert werden. Zudem habe die B. AG die Sorgfaltspflicht nicht absichtlich grobfahrlässig verletzt (act. G 4.1/9).
Mit Entscheid vom 31. August 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab. Die B. AG habe seit Jahren Probleme, die Sozialversicherungsbeiträge überhaupt, geschweige denn rechtzeitig, abzuliefern. Bereits die erste Rechnung habe gemahnt und betrieben werden müssen. Dies lege den Schluss nahe, dass sich die AG in dauerhaften finanziellen Schwierigkeiten befinde. Fehlende finanzielle Mittel stellten rechtsprechungsgemäss keinen Rechtfertigungsgrund dar. Vielmehr hätte der Einsprecher darauf achten müssen, dass nur soviel Lohn ausbezahlt werde, als die darauf unmittelbar anfallenden Beitragsforderungen gedeckt seien. Diesen elementaren Grundsatz habe der Einsprecher offensichtlich nicht befolgt, was ihm als Verschulden anzulasten sei. Der Gesellschaft seien zwei Ratenpläne bewilligt worden, die beide nicht eingehalten worden seien. Schliesslich könne nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gesprochen werden, der das vorsätzliche Zurückbehalten von ausstehenden Beiträgen ausnahmsweise als nicht schuldhaft widerrechtlich erscheinen lassen könnte. Die genannten Beiträge seien seit über fünf Jahren ausstehend, sodass die Ankündigung, die Gesellschaft werde die offenen Forderungen begleichen, als reine Schutzbehauptung erscheine. Der Einsprecher habe damit den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden durch mindestens grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften verursacht (act. G 4.1/).
B.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Oktober 2018 mit dem Antrag auf Aufhebung der Schadenersatzverfügung. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, ihn treffe kein Verschulden, da die Gesellschaft seit sieben Jahren mit der E. in einem Rechtsstreit liege, weil diese zu Unrecht Vermögenswerte der Gesellschaft gesperrt habe. Vorliegend sei nicht von einem vorsätzlichen grobfahrlässigen Verschulden der Gesellschaftsorgane auszugehen, da diese am Rechtsstreit mit der Bank kein Verschulden treffe. Der Zahlungsausfall sei durch unvorhergesehene Umstände eingetreten, die bei grösster Sorgfalt und Überprüfung nicht hätten vermieden werden können. Der Rechtsstreit sei nach wie vor aktuell, da sich die Bank nicht an die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons F. vom 28. März 2012 halte und damit widerrechtlich das Vermögen der Gesellschaft sperre. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Unternehmen habe in den vergangenen Jahren immer wieder Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet. Von Fr. 7'477.60 für 2012 seien bereits Fr. 3'612.10 und von Fr. 25'892.25 für 2013 seien Fr. 18'458.95 abbezahlt worden. Mit insgesamt
Fr. 22'071.05 seien bereits rund zwei Drittel der Beitragsforderungen von Fr. 33'369.85 ausgeglichen, und auch der Rest werde bis Ende 2018 befriedigt werden (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Das Argument, die Gesellschaft tätige laufend Zahlungen und werde auch für die Ausstände aufkommen, beschlage die Subsidiarität der Organhaftung. Nachdem der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2016 in zwei Betreibungsverfahren definitive Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien, könne der Beschwerdeführer als subsidiär haftbares Organ direkt und unmittelbar für den entstandenen Schaden belangt werden, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Pfändungsverlustscheine manifestierten, dass die B. AG ihre Beitragspflicht als Arbeitgeberin nicht erfüllt habe und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen könne. Das Argument, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien von der Bank blockiert, sei neu. Es sei zudem widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig vorbringe, die Gesellschaft habe immer wieder Zahlungen an die Ausgleichskasse geleistet. Dies treffe zwar zu, zeige aber auch, dass offenbar nicht sämtliche Vermögenswerte
gesperrt seien. Im Übrigen habe die behauptete Vermögenssperre die B. AG auch nicht davon abgehalten, in den Jahren 2012 und 2013 (und vermutungsweise auch später) Löhne auszurichten. Schliesslich handle es sich vorliegend auch nicht nur um einen kurzfristigen Liquiditätsengpass, so dass in einer solchen Konstellation - mit vorangegangenen Mahnungen und Betreibungen - Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe von vornherein nicht in Betracht fielen (act. G 4). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt.
Erwägungen 1.
Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; und in Abweichung von Art. 84 AHVG) für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber (zur Zeit der Beschwerdeerhebung) seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat. Nachdem die B. AG am
17. September 2013 ihren Sitz in den Kanton St. Gallen verlegt hat (vgl. Online- Handelsregisterauszug), ist das hiesige Versicherungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde vom
5. Oktober 2018 ist zudem rechtzeitig erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG, SR 831.10). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101). Die Missachtung dieser
Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt auch für die Beitragsforderungen der Familienausgleichskasse Schwyz (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen; SR 836.2). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG).
3.
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Oktober 2008 bis zum Konkurs der B. AG am 22. Februar 2019 als deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war und damit eine Organstellung innehatte (vgl. auch Online-Handelsregister der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen). Weiter sind weder das Bestehen offener Beitragsforderungen sowie deren Höhe und Zusammensetzung noch die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung umstritten. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen implizit - mangels definitiver Einstellung der Zahlungen durch die Arbeitgeberin - das Vorliegen eines der subsidiären Organhaftung unterliegenden Schadens sowie explizit das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens seinerseits.
3.2.
Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von Pfändungsverlustscheinen bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 112 V 256 E. 3c; 123 V 16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das
Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR
2001 AHV S. 51 Nr. 15).
Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von Fr. 11'298.80 geltend. Dieser setzt sich zusammen aus den teilweise offen gebliebenen Akontobeiträgen für November und Dezember 2012 (Fr. 3'865.50 [Kontoauszug vom 12. November 2018 [act. G 4.2/Z5; Posten 2013/0004]]) sowie den Akontobeiträgen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 (Fr.5'584.65 und Fr. 5'378.80 [Posten 2013/0001 und 0003]), zuzüglich einer "Mahnung Unterlagen" vom 10. März 2014 von Fr. 80.-- (Posten 2014/0001), abzüglich einer Gutschrift aus dem Posten 2013/0005 (Akontobeiträge Juli bis September 2013) von Fr. 476.60, abzüglich zweier weiterer Gutschriften im Umfang von Fr. 2'904.70 und Fr. 228.85 für die auszugleichenden Beiträge Januar bis September 2013 (Posten 2014/0002 und 0004). Der offen gebliebene Betrag von
Fr. 11'298.80 ist grundsätzlich korrekt ausgewiesen (vgl. auch Posten 2013/1000 [Sammelposten Abschreibung] und Posten 2013/1001 [Schadenersatzrechnung]) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Indessen können vorliegend - nachdem die Arbeitgeberin zum Verfügungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 31. August 2018 noch nicht in Konkurs gefallen war - nicht alle zu diesem Zeitpunkt offenen Beiträge samt Nebenkosten, sondern nur diejenigen berücksichtigt werden, deren Ausfall durch einen definitiven Pfändungsverlustschein bereits als Schaden dokumentiert ist. Davon geht grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. auch vorstehende Erwägung 3.2.1). Dies betrifft die Akontorechnung April - Juni 2013 sowie die nachzuzahlenden Beiträge November - Dezember 2012 (Posten 2013/0003 und 0004), die durch die Pfändungsverlustscheine vom 30. Dezember 2016 belegt sind (act. G 4.1/4). Dabei ist zu beachten, dass die Zahlung vom 27. Mai 2014 von Fr. 1'295.-- im Pfändungsverlustschein vom 30. Dezember 2016 noch nicht angerechnet wurde (angerechnete Zahlungen: Fr. 3'316.35), wodurch sich der im Pfändungsverlustschein dokumentierte ungedeckt gebliebene Betrag von Fr. 6'673.80 entsprechend auf
Fr. 5'378.80 reduziert (wie sich auch aus dem Kontoauszug vom 12. November 2018, Posten 2013/0003, ergibt). Demnach ist im vorliegenden Zusammenhang ein Schaden von Fr. 9'244.30 ausgewiesen (Fr. 5'378.80 + Fr. 3'865.50). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen der Pfändungsverlustscheine belegt, dass
die Arbeitgeberin ihrer Beitragsablieferungspflicht nicht nachgekommen ist und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c S. 258). So sind die fraglichen Beiträge (inkl. Nebenkosten) - trotz der erneuten Zahlungsversprechen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren - bis zur Konkurseröffnung nicht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Der Beschwerdeführer kann somit als subsidiär haftendes Organ in Anspruch genommen werden.
3.3.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich grobfahrlässig missachtet wurden. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich- rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen der Umstand, dass eine Arbeitgeberin bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,
G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1).
Vorliegend ist die B. AG ihrer Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht nur schleppend nachgekommen. So musste die B. AG während der freilich nur kurzen Zeit des Anschlusses an die Beschwerdegegnerin mehrmals gemahnt und betrieben werden, nämlich für die drei Quartalsrechnungen Januar - März 2013, April - Juni 2013 und Juli - September 2013 (wenn auch hier schliesslich keine Beiträge offen blieben), sowie für die nachzuzahlenden Beiträge für den Zeitraum November - Dezember 2012 (vgl. Kontoauszug vom 12. November 2018 [act. G 4.1/Z5]). Ein Abzahlungsplan vom 16./23. September 2016 wurde nur teilweise eingehalten (act.
G 4.2/Z2 ff.). Ebenso mussten (wohl) die Jahresabrechnungen 2012 und 2013 gemahnt werden (vgl. Kontoauszug, "Mahnung Unterlagen" vom 14. Mai 2013 (Posten 2013/0002) und vom 10. März 2014 (Posten 2014/0001). Die Jahresabrechnungen gingen am 28. August 2013 und am 27. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. G 4.1/1 und 2). Zwar hat die Gesellschaft immer wieder Zahlungen geleistet, trotzdem blieb am Ende rund ein Drittel der Forderungen der Beschwerdegegnerin unbezahlt. Angesichts der Tatsache, dass die Gesellschaft am 17. September 2013 ihren Sitz in den Kanton St. Gallen verlegte und auch dort ihre Pflichten nicht ordnungsgemäss erfüllte (vgl. Verfahren AHV 2018/10), kann nicht von einer bloss kurzzeitigen Pflichtverletzung ausgegangen werden, was allenfalls einen Exkulpationsgrund hätte darstellen können. Wie schliesslich die Betreibungen und vorliegend zur Diskussion stehenden Pfändungsverlustscheine bzw. Abschreibungen im Kontoauszug zeigen, hat die Gesellschaft den Betrieb insgesamt jahrelang unter anderem auf Kosten der AHV geführt, wenn auch nur ein relativ kurzer Zeitraum davon auf den Kanton Schwyz entfällt. Unter diesen Umständen muss von einem groben Verschulden der Arbeitgeberin ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer war vom 15. Oktober 2008 bis zum Konkurs der Gesellschaft am 22. Februar 2019 als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Somit gehörten die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]]). Dies beinhaltet grundsätzlich auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich
ist, dass diese Aufgabe dem Delegierten des Verwaltungsrats H. zugekommen wäre. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, dass er als Verwaltungsratspräsident die Verantwortung über das Unternehmen habe (Beschwerde
S. 2 [act. G 1]). Zudem war er es, der gegenüber der Beschwerdegegnerin - etwa bei den Verhandlungen um Zahlungspläne - jeweils als Ansprechpartner in Erscheinung trat (act. G 4.2/Z1 und Z3). Der Beschwerdeführer war mithin als zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Dieser Pflicht ist er offensichtlich nicht vollumfänglich nachgekommen. Zur Entschuldigung bringt er im Wesentlichen vor, die Gesellschaft habe unter einem Liquiditätsengpass gelitten, da die E. widerrechtlich Vermögenswerte blockiert habe (act. G 1, G 1.2 und 1.3). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen unbelegt geblieben ist. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten weder, dass bei der E. tatsächlich ein Guthaben von umgerechnet rund 2,7 Millionen Franken existiert (vgl. Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2017 [act. G 1.3]), noch aus welchen Gründen die E. trotz der Verfügung der Staatsanwaltschaft F. vom 28. März 2012, wonach einem Gesuch der britischen Strafverfolgungsbehörde (act. G 1.2) auf Aufhebung der Kontosperre stattgegeben wurde, an dieser festhalten sollte. Im Weiteren ist völlig schleierhaft, weshalb ein Bankguthaben von rund 2,7 Millionen Franken, welches gemäss der genannten Verfügung der Staatsanwaltschaft F. aus einem Stahlvermittlungsgeschäft unter Drittparteien stammte und im Zuge eines Strafverfahrens in Grossbritannien gegen einen deutschen Staatsangehörigen gesperrt worden war, auf dem Geschäftskonto der B. AG eingegangen sein sollte. Fraglich ist auch der Betrag selber, ist doch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft F. von einem Betrag von GBP 2'225'000.-- die Rede, welcher nach Angaben des dort Beschuldigten auf das Konto der B. AG überwiesen worden sein soll, während diese in der von ihr angestrengten Betreibung vom 2. Oktober 2017 gegen die E. AG von einem Betrag von EUR 2'224'975.-- spricht (was bei einem Eurokurs von Fr. 1.20 besagten Betrag von rund 2,7 Mio.
Franken ergibt [act. G 1.2 f.]). Am 22. Februar 2019 wurde sodann der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und bereits am 20. Juni 2019 mangels Aktiven wieder eingestellt, was jedenfalls nicht für das Vorhandensein von Vermögenswerten in Millionenhöhe spricht (vgl. online-Handelsregisterauszug St. Gallen). Merkwürdig ist schliesslich die Tatsache, dass die Belegschaft eines Unternehmens, das gemäss - immer noch aufgeschalteter - Website Uhren und Uhrwerke im Luxussegment entwickelt und herstellt, lediglich aus drei Familienmitgliedern des Beschwerdeführers bestehen soll (wobei der Beschwerdeführer selber angeblich keinen Lohn bezogen hat). Diese Fragen können indessen sämtlich offenbleiben. Selbst wenn tatsächlich ein Millionenbetrag auf
dem Geschäftskonto der B. AG vorhanden gewesen und die behauptete Kontosperre von der E. AG tatsächlich widerrechtlich aufrechterhalten worden wäre, würde dies nicht zu einer Entlastung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beitragsablieferungspflicht führen. Wie er selber ausführt, dauert der (behauptete) Rechtsstreit mit der E. seit nunmehr über sieben Jahren an. Die fragliche Verfügung der Staatsanwaltschaft F. datiert vom 28. März 2012 und damit aus einer Zeit vor dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum von November 2012 bis September 2013. Der Beschwerdeführer hätte nach einem derart langen Zeitraum nicht mehr damit rechnen dürfen, die offenen Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. innerhalb eines Jahres, aus den behaupteten blockierten Vermögenswerten bezahlen zu können, zumal er keinerlei Angaben zum Stand des Verfahrens zu den von der E. genannten Gründen für die Aufrechterhaltung der Kontosperre macht. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass die Gesellschaft in den Jahren 2012 und 2013 (und auch danach) Löhne und immerhin einen Teil der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, sodass offenbar eine gewisse Liquidität vorhanden war. Nachdem aus dem laufenden Geschäftsbetrieb aber offensichtlich nicht genügend Einnahmen resultiert haben, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, hätte die Gesellschaft jedenfalls nicht einfach weiterhin Löhne in nur unwesentlich gekürzter Höhe ausrichten dürfen (Immerhin war
I. ab Januar 2013 nicht mehr bei der Arbeitgeberin beschäftigt [act. G 4.1/1 und 2].). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ - gerade auch angesichts der offensichtlich angespannten finanziellen Lage - dafür sorgen müssen, dass nur noch so viele Löhne ausgerichtet werden, als die unmittelbar darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge hätten bezahlt werden können. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht über den gesamten Zeitraum von (spätestens) November 2012 (Sitzverlegung von J. nach C. und damit Anschluss an die Beschwerdegegnerin) bis zum Konkurs im Februar 2019 (aber vermutlich bereits im Kanton Zürich [nach eigener Darstellung im Schreiben vom 8. Dezember 2014 bestanden zu diesem Zeitpunkt gegenüber der SVA Zürich offene Forderungen von Fr. 20'630.55 [act. G 4.2/Z1]]) nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Es kann somit nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, dass der Zeitraum, in welchem die Gesellschaft bei der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war (November 2012 bis September 2013), infolge der erneuten Sitzverlegung am 17. September 2013 in den Kanton St. Gallen mit elf Monaten nur verhältnismässig kurz war und damit die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin, d.h. im Kanton Schwyz, naturgemäss nicht mehr weiter anstiegen. Vielmehr rechtfertigt es sich, von einer Gesamtschau des Verhaltens
auszugehen, welche eben zeigt, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen auch am neuen Domizil in gleicher Weise vernachlässigt hat (vgl. Verfahren AHV 2018/10). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei nicht um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass, der - prospektiv gesehen - innert nützlicher Frist zu beheben gewesen wäre. Es kann ihm somit unter diesem Titel keine Exkulpation gewährt werden. Zwar hat die Gesellschaft noch bis Mai 2017 diverse Abschlagszahlungen geleistet und damit einen noch grösseren Schaden verhindert (vgl. Kontoauszug vom 12. November 2018 [act. G 4.2/Z5]). Trotzdem blieb schliesslich
- allein bei der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel der Beiträge (inkl. Nebenkosten und Zinsen) unbezahlt. Angesichts des sehr langen Zeitraums der Beitragsausstände (mindestens seit November 2012) und der Tatsache, dass sich die wiederholten Zahlungsversprechen des Beschwerdeführers, zuletzt noch in der vorliegenden Beschwerde vom 5. Oktober 2018, S. 4, letztlich als leer erwiesen (vgl. Ratenpläne vom
8. Dezember 2014 und 23. September 2016 [act. G 4.2/Z1 und Z3]) und offenbar lediglich auf der Hoffnung beruhten, die Schulden aus (wohl) betriebsfremden Mitteln unklarer Herkunft und Rechtmässigkeit begleichen zu können, kann nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er während insgesamt mehr als 5 1/2 Jahren (November 2012 bis Erlass Einspracheentscheid, wenn auch bei der Beschwerdegegnerin nur von November 2012 bis September 2013) nicht dafür gesorgt hat, die Lohnsumme an die finanziellen Möglichkeiten der Arbeitgeberin anzupassen, wodurch der Beschwerdegegnerin der vorliegend zu beurteilende Schaden entstanden ist. Dies trifft auch auf die Beitragsabrechnungspflicht zu, würden die geltend gemachten Umstände den Beschwerdeführer doch selbst bei Zutreffen nicht entlasten. Indem er sich als verantwortliches Organ der Gesellschaft nicht um diese grundlegenden Pflichten gekümmert hat, ist dem Beschwerdeführer zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
3.4.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz sind erfüllt. So musste die Beschwerdegegnerin bereits die erste Quartalsrechnung (Januar bis März 2013 [Posten 2013/0001]), die Jahresabrechnung 2012 sowie die nachzuzahlenden Beiträge für den Zeitraum November bis Dezember 2012 (Posten 2013/0002 und 0004) mahnen und die Geldforderungen in Betreibung setzen. Auch die weiteren Quartalsrechnungen sowie die Jahresabrechnung 2013 mussten gemahnt und betrieben werden (vgl. Kontoauszug vom 12. November 2018 [act. G 4.2/Z5]). Insgesamt hat die B. AG von zu entrichtenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) in
Höhe von rund Fr. 33'000.-- nur zwei Drittel, nämlich rund Fr. 22'000.-- bezahlt (Beitragsübersicht vom 14. November 2018 [act. G 4.2/Z7]). Schliesslich blieben die Beiträge im Wesentlichen für den Zeitraum von November 2012 bis Juni 2013 teilweise unbezahlt (act. G 4.2/Z5). Damit hat die Gesellschaft gegen die in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV statuierte Beitragsablieferungspflicht verstossen, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung gegeben ist. Zwischen dem schuldhaften Verhalten der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers und dem Schadenseintritt besteht sodann ein adäquater Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer ordnungsgemäss für die Beitragsabrechnung und -ablieferung gesorgt, wäre der Beschwerdegegnerin kein Schaden in der genannten Höhe entstanden.
4.
Schliesslich ist unbestritten, dass die Schadenersatzverfügung vom 29. Mai 2018 rechtzeitig ergangen ist, nachdem die massgebenden definitiven Pfändungsverlustscheine vom 30. Dezember 2016 datieren (act. G 4.1/4). Damit hat die Beschwerdegegnerin die zweijährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis sowie die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Eintritt des Schadens gewahrt (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die Geltendmachung von Schadenersatz ist auch nicht während des Einsprache- Beschwerdeverfahrens verjährt, nachdem diese Verfahren die Verjährung unterbrechen und die Verjährungsfrist nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von Neuem zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR, BGE 141 V 487
E. 2.3 S. 489 f. mit Hinweisen).
5.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. gutzuheissenGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, SR 830.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Schadensbetrag auf Fr. 9'244.30
festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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