Zusammenfassung des Urteils AHV 2018/10: Versicherungsgericht
Die B. AG wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen verklagt, da sie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeliefert hatte. Der Verwaltungsratspräsident, A., wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 31'382.05 verpflichtet. Obwohl A. angab, dass die Gesellschaft die Schulden begleichen werde, wurde die Forderung nicht erfüllt. Die SVA wies die Einsprache von A. ab, da er seine Pflichten grobfahrlässig vernachlässigt habe. A. legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Richter: Marie-Theres Rüegg Haltinner
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AHV 2018/10 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Datum: | 16.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). |
Schlagwörter: | Schaden; Beiträge; Gesellschaft; Arbeitgeber; Schadenersatz; Verwaltung; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Recht; Konto; Betrag; Verwaltungsrat; Kanton; Ausgleichskasse; Handelsregister; Akontobeiträge; Konkurs; Verfügung; Verwaltungsrats; Pfändungsverlustschein; Höhe; Zahlungen; Einsprache |
Rechtsnorm: | Art. 138 OR ;Art. 14 AHVG ;Art. 51 AHVG ;Art. 52 AHVG ; |
Referenz BGE: | 112 V 256; 113 V 256; 121 V 244; 141 V 487; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AHV 2018/10
Parteien
,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Schadenersatzforderung (i.S. B. AG) Sachverhalt
A.
Die B. AG war seit dem 1. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin erfasst, nachdem sie am 17. September 2013 ihren Firmensitz von C. nach D. verlegt hatte. A. war seit 15. Oktober 2008 als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (zuvor: Delegierter des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift [vgl. Online-Handelsregister der Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich, sowie act. G 3.2/370).
Die Gesellschaft hatte die Akontobeiträge für die Sozialversicherungen jeweils quartalsweise abzuliefern. Dabei mussten praktisch sämtliche Quartalsrechnungen ab Oktober 2013 sowie die auszugleichenden Beiträge gemahnt, betrieben und verfügt werden. Am 24. November 2015 erhielt die Ausgleichskasse einen Pfändungsverlustschein über Fr. 6'982.-- betreffend die Akontobeiträge Januar bis März 2015 samt Nebenkosten (Kontoauszug Posten 2015/0002 [act. G 3.1/7 und 3.2/276]). Am 30. Dezember 2016 und 27. April 2017 folgten weitere Pfändungsverlustscheine in Höhe von Fr. 5'378.05 für die Akontobeiträge April bis Juni 2015 (Posten 2015/0004), Fr. 545.85 für die auszugleichenden Beiträge 2014 (Posten 2015/0005), Fr. 7'179.10 für die Akontobeiträge Juli bis September 2015 (Posten
2015/0006), Fr. 7'113.20 für die Akontobeiträge Oktober bis Dezember 2015 (Posten 2015/0007) sowie Fr. 7'083.85 für die Akontobeiträge Januar bis März 2016 (Posten 2016/0001), jeweils inklusive Nebenkosten (act. G 3.1/7 und G 3.2/123, 165, 169, 170 und 171).
Am 17. Mai 2017 stellte die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen beim
Kreisgericht E. ein Konkursbegehren gegen die B. AG (Konkurs ohne vorgängige Betreibung [Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG] [act. G 3.2/117]). Das Gesuch wurde mit einzelrichterlichem Entscheid vom 4. September 2017 abgewiesen, da die Gesellschaft glaubhaft gemacht habe, dass sie in Kürze ein grösseres Kapital zur Verfügung haben werde, um die offenen und laufenden Schulden zu begleichen, und damit (gerade) noch nicht von der dauerhaften Einstellung der Zahlungen auszugehen sei (act. G 3.2/92).
Am 24. Juli 2017 teilte die SVA A. mit, er sei ab 13. Dezember 2005 als Verwaltungsratspräsident der B. AG im Handelsregister eingetragen und deshalb verpflichtet, für die korrekte Beitragsablieferung zu sorgen. Er unterstehe der Schadenersatzordnung von Art. 52 AHVG, weshalb er verpflichtet sei, den entstandenen Schaden in Höhe von Fr. 31'831.25 zu ersetzen (act. G 3.1/23). Mit Stellungnahme vom 25. August 2017 machte A. geltend, die Gesellschaft werde den ausstehenden Betrag von Fr. 31'831.25 in den nächsten Tagen begleichen. Die entsprechenden Massnahmen, um dies zu realisieren, seien bereits eingeleitet (act. G 3.1/22.3).
Mit Verfügung vom 11. September 2017 forderte die SVA von A. Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 28'258.40 sowie kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 3'123.65, total somit Fr. 31'382.05. Er sei als Verwaltungsrat der B. AG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin ihrer Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht nachkommt. Dies habe er offensichtlich unterlassen. Der Schaden bestehe aus den bereits infolge Verlustscheinen abgeschriebenen Beiträgen. Teilzahlungen würden mit weiteren noch offenen Forderungen verrechnet (act. G 3.1/16).
Mit Einsprache vom 16. Oktober 2017 machte der Einsprecher im Wesentlichen
geltend, es treffe nicht zu, dass er seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Vielmehr
sei der Zahlungsrückstand auf den Umstand zurückzuführen, dass das Unternehmen seit mehr als sieben Jahren mit der F. in einem Rechtsstreit liege, da die Bank zu Unrecht Vermögenswerte gesperrt habe und diese der Gesellschaft noch immer nicht zur Verfügung ständen. Trotzdem nehme die B. AG regelmässig Zahlungen vor, um die Schuld zu begleichen. Zur Tilgung der Verlustscheine werde der SVA ein Abzahlungsplan vorgeschlagen, wonach der Betrag von Fr. 31'382.05 in drei Raten bis
31. Dezember 2017 zu begleichen sei (act. G 3.1/14.1 - 3).
Am 31. Oktober 2017 bewilligte die SVA den vorgeschlagenen Zahlungsplan (act. G 3.1/12). Nachdem die erste Rate vom 15. November 2017 nicht bezahlt worden war, behandelte die SVA die Einsprache vom 16. Oktober 2017 und wies diese mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ab. Die Schadenersatzforderung sei zeitlich und masslich genügend spezifiziert und der Einsprecher habe dagegen weder substantiierte Einwendungen vorgebracht noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen könne entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen befriedige, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen dürfe, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Eine relativ kurze Dauer bzw. eine "nützliche Frist" sei jedoch überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt werde, zumal wenn kein konkretes Sanierungskonzept vorliege. Vorliegend vermöge der geltend gemachte Rechtsstreit mit der Bank den Einsprecher nicht von seiner Schadenersatzpflicht zu befreien, dauere jener doch offenbar schon mehr als sieben Jahre. Auch hätten allenfalls durchgeführte Massnahmen keinen Erfolg gezeigt, habe der Einsprecher doch seine in der Einsprache vorgeschlagenen Ratenzahlungen nicht leisten können. Es sei der Gesellschaft bzw. dem Einsprecher nicht gelungen, die Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der Einsprecher habe damit als verantwortliches Organ in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen elementare Vorschriften der Beitragsablieferung verstossen und in Kauf genommen, dass der Ausgleichskasse im Fall der Uneinbringlichkeit ein Schaden entstehe, weshalb sein Verhalten als grobfahrlässig zu beurteilen sei (act. G 3.1/5).
B.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juli 2018 mit dem Antrag auf Aufhebung der Schadenersatzverfügung. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, ihn treffe kein Verschulden, da die Gesellschaft seit sieben Jahren mit der F. in einem Rechtsstreit liege, weil diese zu Unrecht Vermögenswerte der Gesellschaft gesperrt habe. Vorliegend sei nicht von einem vorsätzlichen grobfahrlässigen Verschulden der Gesellschaftsorgane auszugehen, da diese am Rechtsstreit mit der Bank kein Verschulden treffe. Der Zahlungsausfall sei durch unvorhergesehene Umstände eingetreten, die bei grösster Sorgfalt und Überprüfung nicht hätten vermieden werden können. Der Rechtsstreit sei nach wie vor aktuell, da sich die Bank nicht an die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons G. vom 28. März 2012 halte und damit widerrechtlich das Vermögen der Gesellschaft sperre. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Unternehmen habe in den vergangenen Jahren immer wieder Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet. Im Jahr 2015 sei ein Betrag von Fr. 9'967.95, 2016 ein solcher von
Fr. 32'548.30 und 2017 nochmals Fr. 19'143.55 abbezahlt worden. Es seien bereits zwei Drittel der Beitragsforderungen bezahlt worden und auch der Rest werde bis Ende 2018 erledigt (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid und ergänzt, dass seit dem 28. November 2017 keine Zahlungen mehr eingegangen seien. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei demnach immer noch offen (act. G 3).
Mit Replik vom 5. Oktober 2018 wiederholt der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7).
Erwägungen 1.
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt
es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG, SR 831.10). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt auch für die Beitragsforderungen der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen; SR 836.2). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG).
2.
2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Oktober 2008 bis zum Konkurs der B. AG am 22. Februar 2019 als deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war und damit eine Organstellung innehatte (vgl. auch Online-Handelsregister der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen). Weiter sind weder das Bestehen offener Beitragsforderungen sowie deren Höhe und Zusammensetzung noch die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung umstritten. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen implizit - mangels definitiver Einstellung der Zahlungen durch die Arbeitgeberin - das Vorliegen eines der subsidiären Organhaftung unterliegenden Schadens sowie explizit das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens seinerseits.
2.2.
Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von Pfändungsverlustscheinen bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 112 V 256 E. 3c; 123 V 16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR
2001 AHV S. 51 Nr. 15).
Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von Fr. 31'382.05 geltend. Dieser setzt sich aus den offen gebliebenen Akontobeiträgen für den Zeitraum von Januar 2015 bis März 2016 sowie für die auszugleichenden Beiträge 2014 zusammen (vgl. Kontoauszug vom 28. Mai 2018, Posten 2015/0002 - 0007 und 2016/0001 [act. G 3.1/7]). Dafür liegen entsprechende definitive Pfändungsverlustscheine vor (act.
G 3.2/123, 165, 169, 170, 171 und 276), wobei beim Posten 2015/0002 noch drei Zahlungen in Höhe von je Fr. 1'000.-- angerechnet werden konnten, abzüglich eines Haben-Übertrags von Fr. 100.--, sodass der abgeschriebene Betrag schliesslich nur Fr. 4'082.-- anstatt Fr. 6'982.-- betrug (vgl. act. G 3.1/7.2 und G 3.2/276; vgl. auch die
Schadensberechnungsblätter [act. G 3.1/15, 17 - 21]). Der Schaden ist damit genügend substantiiert und wird vom Beschwerdeführer betragsmässig wie gesagt nicht bestritten, so dass darauf abzustellen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen der Pfändungsverlustscheine belegt, dass die Arbeitgeberin ihrer Beitragsablieferungspflicht nicht nachgekommen ist und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c S. 258). So sind die fraglichen Beiträge (inkl. Nebenkosten) - trotz der erneuten Zahlungsversprechen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren - bis zur Konkurseröffnung nicht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Der Beschwerdeführer kann somit als subsidiär haftendes Organ in Anspruch genommen werden.
2.3.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich grobfahrlässig missachtet wurden. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich- rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen der Umstand, dass eine Arbeitgeberin bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,
G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1).
Vorliegend ist die B. AG ihrer Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht während längerer Zeit nur schleppend bzw. überhaupt nicht nachgekommen. So musste die Beschwerdegegnerin seit Oktober 2013 (Beginn der Beitragspflicht im Kanton St. Gallen) bis zur Konkurseröffnung am 22. Februar 2019 praktisch jede Quartalsrechnung sowie die auszugleichenden Beiträge mahnen, betreiben und verfügen (vgl. Kontoauszüge vom 28. Juni 2016 und 28. Mai 2018 [act. G 3.2/190.7 ff. und act. G 3.1/7]; act. G 3.2/50, 72, 73, 128, 161, 227, 255, 281, 287, 302, 325, 342,
355, 368). Ebenso mussten sämtliche Jahresabrechnungen 2013 bis 2017 gemahnt werden. Für 2016 ging die Jahresabrechnung gar erst nach Androhung der revisionsweisen Einholung durch die Beschwerdegegnerin ein (act. G 3.2/36, 40 ff., 47, 134, 228, 340, 365). Die Gesellschaft hat sich somit praktisch während der gesamten Zeit ihres Bestehens (mindestens aber seit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Schwyz am 11. Oktober 2012 [vgl. auch Verfahren AHV 2018/17]) nur sehr ungenügend um ihre Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflichten gekümmert. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2017 summierten sich die Ausstände auf Fr. 55'989.20 (exkl. weiterer Verzugszinsen und Kosten [act.
G 3.2/79 und 190.13 ff.]). Bis 28. Mai 2018 beliefen sich die Ausstände auf Fr. 68'731.20 und am 6. August 2018 bereits auf Fr. 75'512.40 (exkl. weiterer
Verzugszinsen und Kosten [act. G 3.1/7.10 und G 3.2/4 ff.]). Wie schliesslich die Betreibungen und vorliegend zur Diskussion stehenden Pfändungsverlustscheine bzw. Abschreibungen im Kontoauszug zeigen, hat die Gesellschaft den Betrieb allein im Kanton St. Gallen während rund fünf Jahren unter anderem auf Kosten der AHV geführt. Unter diesen Umständen kann ein grobes Verschulden der Arbeitgeberin nicht zweifelhaft sein.
Der Beschwerdeführer war vom 15. Oktober 2008 bis zum Konkurs der Gesellschaft am 22. Februar 2019 als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Somit gehörten die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]]). Dies beinhaltet grundsätzlich auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass diese Aufgabe dem Delegierten des Verwaltungsrats H. zugekommen wäre. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, dass er als Verwaltungsratspräsident die Verantwortung über das Unternehmen habe (Beschwerde
S. 2 [act. G 1]). Zudem war er es, der gegenüber der Beschwerdegegnerin - etwa bei den Verhandlungen um Zahlungspläne - jeweils als Ansprechpartner in Erscheinung trat (etwa act. G 3.2/13, 190.26, 195, 215). Der Beschwerdeführer war mithin als zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche
Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Dieser Pflicht ist er offensichtlich nicht vollumfänglich nachgekommen. Zur Entschuldigung bringt er sowohl im vorinstanzlichen Einspracheverfahren als auch im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren vor, die Gesellschaft habe unter einem Liquiditätsengpass gelitten, da die F. widerrechtlich Vermögenswerte blockiert habe (act. G 1 und G 3.1/14.2). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen unbelegt geblieben ist. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten weder, dass bei der F. tatsächlich ein Guthaben von umgerechnet rund 2,7 Millionen Franken existiert (vgl. Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2017 [act. G 1.3]), noch aus welchen Gründen die
F. trotz der Verfügung der Staatsanwaltschaft G. vom 28. März 2012, wonach einem Gesuch der britischen Strafverfolgungsbehörde (Crown Prosecution Service, Central Fraud Group, London [act. G 1.2]) auf Aufhebung der Kontosperre stattgegeben wurde, an dieser festhalten sollte. Im Weiteren ist völlig schleierhaft, weshalb ein Bankguthaben von rund 2,7 Millionen Franken, welches gemäss der genannten Verfügung der Staatsanwaltschaft G. aus einem Stahlvermittlungsgeschäft unter Drittparteien stammte und im Zuge eines Strafverfahrens in Grossbritannien gegen einen deutschen Staatsangehörigen gesperrt worden war, auf dem Geschäftskonto der B. AG eingegangen sein sollte. Fraglich ist auch der Betrag selber, ist doch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft G. von einem Betrag von GBP 2'225'000.-- die Rede, welcher nach Angaben des dort Beschuldigten auf das Konto der B. AG überwiesen worden sein soll, während diese in der von ihr angestrengten Betreibung vom 2. Oktober 2017 gegen die F. AG von einem Betrag von EUR 2'224'975.-- spricht (was bei einem Eurokurs von
Fr. 1.20 besagten Betrag von rund 2,7 Mio. Franken ergibt [act. G 1.2 f.]). Am 22.
Februar 2019 wurde sodann der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und bereits am
20. Juni 2019 mangels Aktiven wieder eingestellt, was jedenfalls nicht für das Vorhandensein von Vermögenswerten in Millionenhöhe spricht (vgl. online- Handelsregisterauszug). Merkwürdig ist schliesslich die Tatsache, dass die Belegschaft eines Unternehmens, das gemäss - immer noch aufgeschalteter - Website Uhren und Uhrwerke im Luxussegment entwickelt und herstellt, lediglich aus drei Familienmitgliedern des Beschwerdeführers bestehen soll (wobei der Beschwerdeführer selber angeblich keinen Lohn bezogen hat). Diese Fragen können indessen sämtlich offenbleiben. Selbst wenn tatsächlich ein Millionenbetrag auf dem Geschäftskonto der B. AG vorhanden gewesen und die behauptete Kontosperre von der F. AG tatsächlich widerrechtlich aufrechterhalten worden wäre, würde dies nicht zu einer Entlastung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beitragsablieferungspflicht führen. Wie er selber ausführt, dauert der (behauptete)
Rechtsstreit mit der F. seit nunmehr über sieben Jahren an. Die fragliche Verfügung der Staatsanwaltschaft G. datiert vom 28. März 2012 und damit aus einer Zeit vor dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum von Januar 2015 bis März 2016. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach einem derart langen Zeitraum nicht mehr damit rechnen konnte, die offenen Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. innerhalb eines Jahres, aus den behaupteten blockierten Vermögenswerten bezahlen zu können, zumal er keinerlei Angaben zum Stand des Verfahrens zu den von der F. genannten Gründen für die Aufrechterhaltung der Kontosperre macht. Nachdem aus dem laufenden Geschäftsbetrieb offensichtlich nicht genügend Einnahmen resultiert haben, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, hätte die Gesellschaft jedenfalls nicht einfach weiterhin Löhne in ungekürzter Höhe ausrichten dürfen (Immerhin bezog J. im Jahr 2016 nur von Januar bis Juni Lohn [act. G 3.2/42].). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ - gerade auch angesichts der offensichtlich angespannten finanziellen Lage - dafür sorgen müssen, dass nur noch so viele Löhne ausgerichtet werden, als die unmittelbar darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge hätten bezahlt werden können. Zwar hatte die Gesellschaft am 14. und 15. September 2016 (Valutadatum 16. und 19. September
2016) sowie am 4. September 2017 (Valutadatum 6. September 2017) unter anderem noch drei grössere Zahlungen von je Fr. 15'000.-- geleistet (G 3.2/198, G 3.2/95), die an die offenen Beiträge Oktober 2013 bis Dezember 2014 (Posten 2014/0001, 0003 - 0006 und 2015/0005), die Akontorechnung April bis Juni 2015 (Posten 2015/0004) sowie an die Akontobeiträge Oktober 2016 bis Juni 2017 (Posten 2016/0008, 2017/0001 und 0004) angerechnet wurden (act. G 3.1/6, 7.7 f., 7.12 f. und G 3.2/94 f. und 195 - 200), und damit einen noch grösseren Schaden verhindert. Trotzdem wuchsen die Ausstände wie oben dargelegt immer weiter an. Angesichts des sehr langen Zeitraums der Beitragsausstände und der Tatsache, dass sich die wiederholten Zahlungsversprechen des Beschwerdeführers, zuletzt noch in der vorliegenden Beschwerde vom 9. Juli 2018, S. 4, letztlich als leer erwiesen und offenbar lediglich auf der Hoffnung beruhten, die Schulden aus (wohl) betriebsfremden Mitteln unklarer Herkunft und Rechtmässigkeit begleichen zu können, kann nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er (allein im Kanton St. Gallen) während fast fünf Jahren (September 2013 bis
Erlass Einspracheentscheid) nicht dafür gesorgt hat, die Lohnsumme an die finanziellen Möglichkeiten der Arbeitgeberin anzupassen, wodurch der Beschwerdegegnerin der vorliegend zu beurteilende Schaden entstanden ist. Dies trifft auch auf die Beitragsabrechnungspflicht zu, würden die geltend gemachten Umstände den
Beschwerdeführer doch selbst bei Zutreffen nicht entlasten. Indem er sich als verantwortliches Organ der Gesellschaft nicht um diese grundlegenden Pflichten gekümmert hat, ist dem Beschwerdeführer zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
2.4.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz sind erfüllt. So musste die Beschwerdegegnerin nach der Erfassung der Gesellschaft am
17. Dezember 2013 (Eingang Fragebogen 3 [act. G 3.2/401]) bereits die erste Quartalsrechnung (Januar bis März 2014 [Posten 2014/0001]), die Jahresabrechnung 2013 sowie die nachzuzahlenden Beiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 (Posten 2014/0003) mahnen und die Geldforderungen in Betreibung setzen (act. G 3.2/376, 384, 385, 390 - 397). Auch in der Folgezeit mussten praktisch sämtliche Quartalsrechnungen sowie die auszugleichenden Beiträge gemahnt, betrieben und verfügt werden; ebenso mussten die Jahresabrechnungen jeweils gemahnt werden (vgl. Kontoauszüge vom 28. Juni 2016 und vom 28. Mai 2018 [act. G 3.2/190.7 ff. und G 3.1/7]). Insgesamt hat die B. AG von zu entrichtenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von rund Fr. 150'000.-- nur knapp die Hälfte, nämlich rund Fr. 74'000.-- bezahlt (Kontoauszug vom 14. August 2018 [act. G 3.1/2], wobei bei den Gutschriften [mindestens] auch die vorliegend massgebenden Abschreibungen von
Fr. 31'382.05 enthalten sind, so dass dieser Betrag noch von den Einzahlungen in Abzug zu bringen ist [Fr. 105'261.50 - Fr. 31'382.05 = Fr. 73'879.45]). Schliesslich blieben die Beiträge im Wesentlichen für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2016 sowie für das dritte und vierte Quartal 2017 unbezahlt (act. G 3.1/7). Damit hat die Gesellschaft gegen die in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV statuierte Beitragsablieferungspflicht verstossen, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung gegeben ist. Zwischen dem schuldhaften Verhalten der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers und dem Schadenseintritt besteht sodann ein adäquater Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer ordnungsgemäss für die Beitragsabrechnung und -ablieferung gesorgt, wäre der Beschwerdegegnerin kein Schaden in der genannten Höhe entstanden.
3.
Schliesslich ist unbestritten, dass die Schadenersatzverfügung vom 11. September 2017 rechtzeitig ergangen ist, nachdem die massgebenden definitiven Pfändungsverlustscheine vom 24. November 2015, 30. Dezember 2016 und vom
27. April 2017 datieren (act. G 3.2/123, 165, 169, 170, 171 und 276). Damit hat die
Beschwerdegegnerin die zweijährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis sowie die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Eintritt des Schadens gewahrt (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die Geltendmachung von Schadenersatz ist auch nicht während des Einsprache- Beschwerdeverfahrens verjährt, nachdem diese Verfahren die Verjährung unterbrechen und die Verjährungsfrist nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von Neuem zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR, BGE 141 V 487
E. 2.3 S. 489 f. mit Hinweisen).
4.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Fr. 31'382.05 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, SR 830.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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