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Urteil Versicherungsgericht (SG - AHV 2017/9)

Zusammenfassung des Urteils AHV 2017/9: Versicherungsgericht

Die B. GmbH war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erfasst. Nach dem Konkurs der Gesellschaft forderte die SVA St. Gallen Schadenersatz für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 185'831.-- von A., dem ehemaligen Geschäftsführer. A. bestritt die Forderung, gab an, die Firma verkauft zu haben und die offenen Beträge seien an den Käufer zu stellen. Die SVA wies die Einsprache ab, da die Beiträge nicht korrekt abgerechnet und bezahlt wurden. A. erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Der Richter entschied, dass A. grobfahrlässig gehandelt habe und den Schaden verursacht habe. A. muss nun Fr. 185'831.-- zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AHV 2017/9

Kanton:SG
Fallnummer:AHV 2017/9
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV 2017/9 vom 19.06.2019 (SG)
Datum:19.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist nachvollziehbar begründet. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände vorbringen (E. 2.2). Das Verschulden wird vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten und ist ausgewiesen, nachdem er während längerer Zeit nicht dafür sorgte, dass die Arbeitgeberin die Beitragspauschalen erhöhen liess und in der Folge die auszugleichenden Beiträge nicht (vollständig) bezahlen konnte (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2019, AHV 2017/9).
Schlagwörter: Schaden; Beiträge; Posten; Konkurs; Höhe; Arbeitgeber; Schadens; Gesellschaft; Forderung; Schadenersatz; Recht; Rechnung; Pfändung; Zahlungen; Kanton; Verschulden; Lohnsumme; Gallen; Arbeitgeberin; Person; Pfändungsverlustschein; Sozialversicherung; Kantons; Handelsregister; Forderungen; Rechnungen; Vorschriften; Organ; Verwaltung
Rechtsnorm: Art. 138 OR ;Art. 14 AHVG ;Art. 265 KG ;Art. 51 AHVG ;Art. 52 AHVG ;
Referenz BGE:112 V 256; 118 V 195; 121 V 244; 125 V 461; 141 V 487;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AHV 2017/9

Entscheid vom 19. Juni 2019

Besetzung

Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2017/9

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,

    Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Schadenersatzforderung (i.S. B. GmbH, in Konkurs) Bundesrechtliche Forderung: Fr. 175'267.90 Kantonalrechtliche Forderung: Fr. 10'563.10

    Sachverhalt

    A.

    1. Die B. GmbH war seit Gründung im Mai 2011 bis zur Sitzverlegung der Gesellschaft am 3. März 2015 in den Kanton Zug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als beitragspflichtige Arbeitgeberin erfasst. A. war während dieses gesamten Zeitraums als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (act. G 3.2/1). Am 8. September 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 20. März 2018 als geschlossen erklärt (Handelsregister des Kantons Zug, abgerufen am 7. Februar 2019).

    2. Am 18. Januar 2017 teilte die SVA St. Gallen A. mit, sie habe am 11. Juni 2015 und am 19. August 2015 Pfändungsverlustscheine erhalten. Es stehe fest, dass der Sozialversicherungsanstalt ein Schaden in Höhe von Fr. 53'634.10 entstanden sei. Auf dem Abrechnungskonto beständen zudem offene Posten in Höhe von Fr. 133'377.50, welcher Betrag sich durch eine allfällige Konkursdividende entsprechend reduzieren würde (act. G 3.2/7). Am 3. Februar 2017 teilte A. mit, die Beträge seien für ihn nicht nachvollziehbar, da die Grundlagen nicht aufgeführt seien (act. G 3.2/8). Nachdem ihm die SVA am 14. Februar 2017 einen Kontoauszug zugestellt hatte, teilte A. der SVA am 22. Februar 2017 mit, er habe die Firma Anfang 2015 an C. verkauft, welcher

      diese mit allen Aktiven und Passiven übernommen habe. Allfällige Forderungen seien

      an den Käufer zu stellen (act. G 3.2/10).

    3. Mit Verfügung vom 21. März 2017 forderte die SVA St. Gallen von A. Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 175'267.90 (bundesrechtliche Beiträge) sowie von Fr. 10'563.10 (kantonalrechtliche Beiträge), total somit Fr. 185'831.-- (act. G 3.2/19). Mit Einsprache vom 31. März 2017 machte A. geltend, die B. GmbH habe aus Rückbehalten und nicht bezahlten Rechnungen der D. AG ein Guthaben. Dazu legte er diverse Rechnungen bei (act. G 3.2/20). Mit Entscheid vom 16. Juni 2017 wies die SVA St. Gallen die Einsprache ab. Aus den definitiven Lohnbeiträgen 2013 resultiere ein Schaden in Höhe von Fr. 24'311.10. Für die Akonto-Beiträge November und Dezember 2014 seien Fr. 15'642.85 bzw.

Fr. 13'286.45 offengeblieben. Für das Gesamtjahr 2014 resultierten zudem offen gebliebene AHV/IV/EO/ALV-Beiträge in Höhe von Fr. 110'811.35 sowie FAK-Beiträge von Fr. 7'869.65. Im Weiteren seien schliesslich die Akonto-Beiträge für Januar 2015 in Höhe von Fr. 13'633.60 sowie Inkassokosten in Höhe von Fr. 276.-- offengeblieben. Die als Schaden geltend gemachten Lohnbeiträge (zuzüglich Mahngebühren,

Verzugszinsen, Erhebungsgebühren und Kosten sowie Betreibungskosten) im Umfang von Fr. 185'831.-- seien unbezahlt geblieben. Damit sei die B. GmbH ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und habe öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet. Ein Verschulden der Arbeitgeberin liege in der Regel vor, wenn sie die Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht über längere Zeit nur schleppend bloss teilweise erfülle. Den Einsprecher treffe ebenfalls ein Verschulden, hätte er als zuständiges Organ doch dafür sorgen müssen, dass die Beiträge korrekt abgerechnet und pünktlich bezahlt werden. Ebenso hätte er die erhebliche Lohnsummenzunahme im Jahr 2014 bereits im laufenden Jahr melden müssen. Dies habe er offensichtlich unterlassen. Durch sein Verhalten habe er den Schaden mindestens grobfahrlässig verursacht. Daran änderten auch die eingereichten Rechnungen an einen Kunden nichts, die angeblich unbezahlt geblieben seien. Schliesslich sei der Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Einsprechers und dem eingetretenen Schaden gegeben (act. G 3.2/23).

B.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. Juni 2017 (Datum Poststempel). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Schadenersatzforderung sei abzuweisen. Die B. GmbH habe aus Rückbehalten und nicht bezahlten Rechnungen der D. AG ein Guthaben. Diesbezüglich sei mit dem Konkursamt E. Kontakt aufzunehmen (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid und auf die Verfügung (act. G 3).

    3. Mit einer weiteren Eingabe nach Akteneinsicht (Replik) vom 26. September 2017 führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit Erstaunen festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf die Verwertung der Forderung der B. GmbH gegen die D. AG verzichtet habe. Dies, ohne die B. GmbH diesbezüglich zu kontaktieren. Die Forderungen hätten auf ausgeführten Arbeiten beruht. Die Forderungen der SVA, die durch die Verwertung hätten eingebracht werden können, seien bei der Schadenersatzforderung zu berücksichtigen (act. G 5).

    4. Mit Duplik vom 26. Oktober 2017 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zum replicando geltend gemachten Vorbringen führt sie aus, dass ein Festhalten an einem Verwertungsverfahren keinen Sinn ergeben hätte, da die D. AG eine Verrechnungseinrede in ähnlicher Höhe gegen die angebliche Forderung der Gesellschaft geltend gemacht habe. Somit sei die behauptete Forderung der B. GmbH wertlos gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem nicht für das Inkasso der B. GmbH zuständig (act. G 7).

Erwägungen 1.

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften

sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG, SR 831.10). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt auch für die Beitragsforderungen der Familienausgleichskasse (Art. 47 des bis Ende 2017 in Kraft gewesenen Kinderzulagengesetzes [KZG SG; nGS 44-47], Art. 1 Abs. 2 des seit

1. Januar 2018 gültigen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen [sGS 371.1], Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die

Familienzulagen [SR 836.2]). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG).

2.

2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Eintragung der B. GmbH in das Handelsregister am 23. Mai 2011 bis zum Verkauf und Domizilwechsel der Gesellschaft am 3. März 2015 (Löschung im Handelsregister des Kantons St. Gallen) als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war und damit eine Organstellung innehatte. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich die Berechnung des Schadens, während die übrigen Haftungsvoraussetzungen sowie die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung nicht umstritten sind (vgl. nachfolgende Erwägungen).

2.2.

      1. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von Pfändungsverlustscheinen bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 112 V 256 E. 3c; 123 V 16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR

        2001 AHV S. 51 Nr. 15).

      2. Vorliegend ergibt sich der Schaden aus den Schadensberechnungsblättern und dem Kontoauszug. Daraus ergibt sich, dass die erste Abschreibung in Höhe von

Fr. 24'311.08 aus der Jahresabrechnung 2013 zuzüglich Erhöhung der Monatspauschalen Januar und Februar 2014 stammte, wobei die Abschreibung buchhalterisch im Wesentlichen den Pauschalen Januar bis Februar 2014 zugewiesen wurde (Rechnung vom 4. März 2014 [basierend auf einer gemeldeten Lohnsumme 2013 von Fr. 1'449.429.-- [act. G 3.1/19]]; Posten 2014/0004 [Kontoauszug [act.

G 3.4]]; vgl. auch Schadensberechnungsblätter, Posten 2014/0004 [act. G 3.2/12], Pfändungsverlustschein vom 11. Juni 2015 [act. G 3.1/239] und die Blätter "Abschreibung von Beiträgen" für 2013 sowie Januar und Februar 2014 [act.

G 3.1/267]). Im Weiteren blieben die Pauschalen für November und Dezember 2014 unbezahlt und es mussten Fr. 15'642.85 bzw. Fr. 13'286.45 abgeschrieben werden (Posten 2014/0016 und 0017 [vgl. auch Schadensberechnungsblätter, Posten 2014/0016 und 0017 [act. G 3.2/13 und 14] und Pfändungsverlustscheine vom

  1. August 2015 [act. G 3.1/260 und 262]). Sodann mussten die Posten 2014/0018 in Höhe von Fr. 276.-- und 2014/0014 in Höhe von Fr. 117.70, welche Beträge sich aus Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen zusammensetzen, abgeschrieben werden (vgl. Schadensberechnungsblätter; Posten 2014/0018 [act. G 3.2/18] und Pfändungsverlustschein vom 18. August 2015 [act. G 3.1/261]). Im Weiteren blieb die Akontorechnung für den Januar 2015 unbezahlt. Aus der Schlussabrechnung 2015

    (Januar bis März), aus welcher eine Gutschrift von Fr. 33'160.45 resultierte (Posten 2016/0001), konnte ein Betrag von Fr. 1'599.75 angerechnet werden, so dass schliesslich ein Betrag von Fr. 13'633.60 unbezahlt geblieben ist (Posten 2015/0001; Schadensberechnungsblätter, Posten 2015/0001 [act. G 3.2/16]). Die Akonto- Rechnungen Februar und März 2015 konnten mit besagter Gutschrift aus der Schlussabrechnung Januar bis März 2015 (bis auf die Nebenkosten, welche die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht geltend macht) gedeckt werden (Posten 2015/0002 und 0006). Der grösste Schadensposten besteht schliesslich in der Schlussabrechnung 2014 vom 11. Juni 2015, wo ein Betrag von Fr. 118'681.-- unbezahlt geblieben ist (Posten 2015/0007; Schadensberechnungsblätter, Posten 2015/0007 [act. G 3.2/15]). Die Beschwerdegegnerin gab sodann die abgeschriebenen Forderungen (Posten 2014/0004/0014/0016 - 0018; total Fr. 53'634.08) sowie die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 8. September 2015 offenen Forderungen gemäss Kontoauszug, die nicht mehr in Betreibung gesetzt werden konnten (Posten 2015/0001

    - 0008; total Fr. 133'377.50; Gesamttotal der Konkurseingabe somit Fr. 187'011.58) im Konkurs der Gesellschaft ein (act. G 3.1/304). Am 17. März 2017 teilte das Konkursamt des Kantons Zug den Gläubigern mit, dass diese keine Dividende zu erwarten hätten und somit gänzlich zu Verlust kommen würden (act. G 3.1/321.3). Die Beschwerdegegnerin hat damit den Schaden - noch vor Erhalt des Konkursverlustscheins (Art. 265 Abs. 1 SchKG), der erst nach Abschluss des Konkursverfahrens am 20. März 2018 (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zug) ausgestellt werden konnte - nachvollziehbar substantiiert. Im Übrigen basieren die auszugleichenden (also die schliesslich zu bezahlenden) Beiträge für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf den deklarierten Lohnsummen der Gesellschaft (2013:

    Fr. 1'449'429.-- [act. G 3.1/19 und G 3.4 Posten 2014/0004 [AHV/IV/EO-Beiträge jeweils 10,3 % der Lohnsumme]]; 2014: Fr. 2'323'467.05 [act. G 3.1/223 und G 3.4 Posten 2015/0007] und Januar bis März 2015: Fr. 156'200.-- [act. G 3.1/303 und G 3.4 Posten 2016/0001]). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, es hätte ein Guthaben gegenüber der D. AG vom Schadensbetrag in Abzug gebracht werden müssen. Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdeführer nicht einmal aus, wie gross das angebliche Guthaben seiner Ansicht nach gewesen wäre. Im Einspracheverfahren reichte er lediglich diverse Rechnungen der B. GmbH an die

    D. AG im Gesamtumfang von rund Fr. 85'000.-- ein (act. G 3.2/20.2 ff.). Inwieweit diese Rechnungen unbezahlt geblieben sind, geht daraus nicht hervor. Aus den Akten geht hingegen hervor, dass das Betreibungsamt E. der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass dem angeblichen Guthaben der

    B. GmbH von Fr. 97'222.54 geltend gemachte Schadenersatzforderungen der D.

    AG von Fr. 98'849.22 gegenüber ständen und dass daraus somit ein Überschuss im Betrag von Fr. 1'626.68 zu Gunsten letzterer resultiere (act. G 3.1/229). Die Beschwerdegegnerin erklärte daraufhin gegenüber dem Betreibungsamt, dass sie unter diesen Umständen nicht am Verwertungsbegehren vom 27. April 2015 betreffend die gepfändeten Forderungen gegenüber der D. AG (Pfändungsurkunde vom

  2. Februar 2015) festhalte (act. G 3.1/164, 212 und 231). In der Folge erhielt die Beschwerdegegnerin einen Pfändungsverlustschein über Fr. 24'161.10 (act. G 3.1/239). Auch das Konkursamt des Kantons Zug versuchte im Konkursverfahren nochmals eine Forderung gegenüber der D. AG in Höhe von Fr. 125'948.29 geltend zu machen, welche von dieser jedoch ebenfalls bestritten worden war und in der Folge von der Konkursverwaltung mangels Beweisen fallengelassen wurde (act. G 3.1/321.4). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die konkursite B. GmbH bzw. die Konkursverwaltung keine liquide Forderung gegenüber der D. AG hatte, die hätte geltend gemacht werden können und müssen und den Schadensbetrag entsprechend reduziert hätte. Weitere Einwände gegen die Schadensberechnung bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere macht er nicht geltend, es seien seinerseits noch nicht berücksichtigte Zahlungen erfolgt es sei doch noch eine Konkursdividende ausbezahlt worden. Der Schaden ist somit mindestens im von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umfang von

Fr. 185'831.-- (davon Fr. 175'267.90 bundesrechtliche Beiträge und Fr. 10'563.10

kantonalrechtliche Beiträge, act. G 3.2/19) ausgewiesen.

2.3.

      1. Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgeblichen Schadenersatzforderungen ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2048 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften

        im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen).

      2. Vorliegend war die B. GmbH, die ab Mai 2011 der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, ab März 2014 ihrer Beitragspflicht nicht mehr vollumfänglich nachgekommen. So musste die Jahresabrechnung 2013 mit Rechnungsdatum vom 4. März 2014 (welche Rechnung auch die Erhöhung der Beitragspauschalen für Januar und Februar 2014 beinhaltete) bis kurz vor Konkurseröffnung gemahnt, betrieben und schliesslich teilweise abgeschrieben werden. Im Weiteren ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass die Akonto-Zahlungen für 2013 erheblich zu klein waren (bereits abgerechnet:

Fr. 57'121.20 [inkl. ALV/FAK und Verwaltungskosten]), während sich die definitiven Beiträge allein für die AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 149'291.25 beliefen [act. G 3.4 Posten 2014/0004]). Die Akonto-Beiträge 2014 wurden in der Folge zwar auf

Fr. 14'744.75 (inkl. ALV, FAK und Verwaltungskosten) erhöht, was der Lohnsumme des Vorjahres 2013 entsprach (Fr. 1'449'429.-- x 10,3 % : 12 [nur AHV/IV/EO [Posten 2014/0005 ff.]]). Da jedoch die Lohnsumme im Jahr 2014 nochmals erheblich grösser war (Fr. 2'323'467.05), erwiesen sich die Akonto-Zahlungen wiederum als deutlich zu klein, sodass auch für 2014 auszugleichende Lohnbeiträge in beträchtlicher Höhe anfielen. Diese auszugleichenden Beiträge in Höhe von Fr. 120'684.65 (inkl. Nebenkosten) blieben wiederum weitestgehend offen (Posten 2015/0007 [es konnte noch ein Hertrag aus der Schlussabrechnung 2015 in Höhe von Fr. 3'600.-- angerechnet werden]). Abgesehen davon, dass die Gesellschaft erstmals ab November 2014 auch laufende Beiträge schuldig blieb, resultierte der Grossteil des Schadens aus erheblich zu geringen Akonto-Zahlungen in den Jahren 2013 und vor allem 2014. Indem die Gesellschaft die Akonto-Beiträge nicht vorschriftsgemäss hatte anpassen lassen und die auszugleichenden Beiträge für die genannten Jahre mehrheitlich unbezahlt gelassen hatte, verstiess sie gegen die Beitragsablieferungspflicht. Damit ist die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt.

2.4.

      1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich grobfahrlässig missachtet wurden. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich- rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die

        gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen der Umstand, dass eine Arbeitgeberin bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,

        G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1).

      2. Der Beschwerdeführer war bis zum Verkauf der Firma im März 2015 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. GmbH im Handelsregister eingetragen. Somit gehörten die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 - 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]]). Dies beinhaltet auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer war mithin als zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Dieser Pflicht ist er offensichtlich nicht

vollumfänglich nachgekommen. So wäre es insbesondere seine Aufgabe gewesen, eine Erhöhung der laufenden Beitragszahlungen zu veranlassen, lagen doch die effektiven Lohnsummen in den Jahren 2013 und 2014 jeweils erheblich über jenen, die den Akonto-Zahlungen zu Grunde lagen. Die auszugleichenden Beiträge waren dementsprechend hoch und blieben in beträchtlichem Umfang - 2014 sogar fast vollständig - unbezahlt (Posten 2014/0004 und 2015/0007). Bezüglich letzteren spielt denn auch keine Rolle, dass die Rechnung vom 11. Juni 2015 in Höhe von

Fr. 120'684.65 (inkl. Nebenkosten, abzügl. Familienzulagen) erst nach dem Verkauf der Gesellschaft ergangen ist, betreffen doch diese Beiträge das Jahr 2014, als der Beschwerdeführer unzweifelhaft noch in der Verantwortung stand. Ihn trifft denn gerade der Vorwurf, nicht rechtzeitig, d.h. im laufenden Jahr, für eine Anpassung der Akonto-Zahlungen gesorgt zu haben, wäre diese Massnahme - gegebenenfalls zusammen mit einer Reduktion der ausbezahlten Löhne - doch geeignet gewesen, die offenen Beitragsforderungen möglichst klein zu halten. Die schliesslich offen gebliebenen Akonto-Zahlungen November und Dezember 2014 vom 11. November 2014 und vom 11. Dezember 2014 fielen ebenfalls in die Zeit, als der Beschwerdeführer noch Geschäftsführer war (Posten 2014/0016 und 0017). Zudem können keine schuldmindernden Gründe aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Monatspauschalen bis auf die genannten Ausnahmen grundsätzlich bezahlt wurden (wenn auch teilweise erst nach Mahnung und Betreibung), da diese wie gesagt erheblich zu tief angesetzt und somit für die wahre Beitragsschuld nicht repräsentativ waren. Zwar resultierte für 2013 schliesslich kein Schaden, weil noch Ende 2014 und zuletzt bis am 16. Juni 2015 grössere Zahlungen geleistet wurden, andererseits ein Haben-Hertrag in Höhe von Fr. 18'579.40 verbucht werden konnte und die schliesslich offen gebliebenen Beiträge (Abschreibung) in Höhe von Fr. 24'311.08 buchhalterisch der Erhöhung der Beiträge für Januar und Februar 2014 (die gleichzeitig mit den auszugleichenden Beiträgen am 4. März 2014 in Rechnung gestellt wurde) zugewiesen wurden (Posten 2014/0004). Abgesehen davon, dass die für die auszugleichenden Beiträge 2013 noch aufgebrachten Mittel nachher anderweitig fehlten, bleibt es letztlich beim Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Firma ab 2013 unter anderem auf Kosten der AHV führte, indem er Löhne ausbezahlt hatte, ohne dass die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge annähernd sichergestellt waren. Er bringt weiter nichts vor und es ist aus den Akten nichts ersichtlich, das diesen Vorwurf entkräften mildern könnte. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe berechtigten Grund zur Annahme gehabt, die zu erwartenden Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. innerhalb eines Jahres, nachzahlen zu können. Selbst wenn man - unter Berücksichtigung, dass die Beiträge 2013 schliesslich gedeckt werden konnten -

lediglich von einem massgebenden Zeitraum von eineinviertel Jahren (Anfang 2014 bis März 2015) ausgehen wollte, in welchem der Beschwerdeführer nicht für die ihm obliegende korrekte Beitragsabrechnung und -ablieferung gesorgt hatte, kann nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Personalbestand in den letzten drei Monaten vor dem Verkauf (Januar bis März 2015) massgeblich abgebaut wurde. Zwar konnte auf diese Weise ein noch grösserer Schaden vermieden werden. Indessen leistete die Gesellschaft für diesen Zeitraum überhaupt keine Zahlungen mehr, sodass sich das Wachstum der ausstehenden Beiträge lediglich verlangsamte (die letzten Zahlungen für laufende Beiträge erfolgten am 17. Dezember 2014 für die September- und Oktober 2014- Pauschalen [Posten 2014/0013 und 0015]). Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer zumindest in grobfahrlässiger Weise gegen AHV-Vorschriften verstossen hat.

2.5.

      1. Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen).

      2. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsablieferungspflichten nachkommt, insbesondere indem er die Monatspauschalen hätte anpassen lassen bzw. nur noch soviele Löhne ausbezahlt hätte wie Beiträge darauf entrichtet werden konnten, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Indem die Beiträge nach Erhalt der definitiven Pfändungsverlustscheine bzw. nach der Konkurseröffnung nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin eingefordert werden konnten, ist der Schaden entstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

Schliesslich ist zu Recht unbestritten, dass die Schadenersatzverfügung vom 21. März 2017 rechtzeitig ergangen ist, nachdem das Konkursamt Zug der Beschwerdegegnerin

am 20. März 2017 (Eingang Beschwerdegegnerin) mitgeteilt hatte, dass keine Konkursdividende zu erwarten sei (act. G 3.1/321.3). Aber auch in Bezug auf die bereits zuvor erhaltenen definitiven Pfändungsverlustscheine vom 11. Juni 2015 und vom

18. August 2015 (act. G 3.1/239, 260 ff.) ist die zweijährige relative Verjährungsfrist gewahrt, konnte die Beschwerdegegnerin vorher keine fristauslösende Schadenskenntnis haben. Frühestens ab diesem Zeitpunkt war auch der Schaden entstanden, da die in der Pfändung uneinbringlich gebliebenen Beiträge danach nicht mehr im ordentlichen Beitragsbezugsverfahren erhoben werden konnten. Für offen gebliebene Beiträge, die infolge der Konkurseröffnung nicht mehr (auf Pfändung) betrieben werden konnten, entstand der Schaden im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, mithin am 8. September 2015. Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist endet somit frühestens am 11. Juni 2020 und ist damit augenscheinlich gewahrt. Die Geltendmachung von Schadenersatz ist auch nicht während des Einsprache- Beschwerdeverfahrens verjährt, nachdem diese Verfahren die Verjährung unterbrechen und die Verjährungsfrist nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von Neuem zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR, BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 489 f. mit Hinweisen).

4.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des

Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Fr. 175'267.90 bzw.

Fr. 10'563.10, total somit Fr. 185'831.-- (Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, SR 830.1).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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