Zusammenfassung des Urteils AHV 2016/12: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin bezog eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer Angsterkrankung. Nach verschiedenen Gutachten wurde die Rente aufgehoben, da sie als erwerbsfähig eingestuft wurde. Die IV-Stelle teilte mit, dass die Witwenrente höher sei als die bisherige Rente, daher ändere sich nichts am Anspruch. Die Ausgleichskasse passte die Witwenrente nach der Aufhebung der Invalidenrente neu an. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie im Vertrauen auf die Auskunft der IV-Stelle keine Beschwerde gegen die Rentenaufhebung eingereicht hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Auskunft falsch war und die Beschwerde abgewiesen wird.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AHV 2016/12 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Datum: | 29.06.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 9 BV. Vertrauensschutz. Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer zugestandenermassen fehlerhaften Information der Verwaltung auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zur Anfechtung einer Rentenaufhebungsverfügung verzichtet hat (mangelnder natürlicher Kausalzusammenhang). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dafür die geringen materiellen Erfolgsaussichten einer Beschwerde ausschlaggebend waren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2017, AHV 2016/12). |
Schlagwörter: | Rente; Recht; Witwe; Renten; Witwen; Witwenrente; Rechtsvertreter; IV-Stelle; IV-Rente; Anspruch; Auskunft; Gallen; Rentenaufhebung; Berechnung; Höhe; Vertrauen; Vorbescheid; Ehemannes; Arbeitsfähigkeit; Entscheid; Ausgleichskasse; Stellungnahme; Einkommen; önne |
Rechtsnorm: | Art. 36 AHVG ; |
Referenz BGE: | 131 V 480; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.
AHV 2016/12
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Storchenegger, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Witwenrente (Berechnung, Vertrauensschutz) Sachverhalt
A.
A. bezog seit 1. Dezember 1997 auf Grund einer Angsterkrankung (Agoraphobie) eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Jahr 2011 führte die IV- Stelle des Kantons St. Gallen in Folge eines externen Hinweises ein Revisionsverfahren durch. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, wie sich ihre Reisetätigkeit nach
B. und andere Aktivitäten mit ihrer Erkrankung vereinbaren lassen (Standortgespräch vom 5. Mai 2011 [act. G 4.2/70]). Nach zwei Gutachten von Dr. med. C. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeinmedizin, vom 20. Dezember 2011 und der MEDAS Bern - ZVMB GmbH (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Orthopädie und Neurochirurgie) vom 15. Februar 2013 teilte die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Mai 2013 mit, dass ihre Rente aufgehoben werde, da sie ein recht aktives Tagesprofil und gute Alltagsressourcen zeige und die ZVMB GmbH nurmehr von einer 20 %igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgehe (act. G 4.2/136).
Am 14. Juni 2012 (richtig: 2013) teilte der Rechtsvertreter der IV-Stelle St. Gallen mit, die Versicherte sei nach der Erstellung des ZVMB-Gutachtens verwitwet und habe einen depressiven Zusammenbruch erlitten. Der Suizid ihres Ehegatten habe zu massiven Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen geführt. Es seien deshalb weitere Abklärungen vorzunehmen (act. G 4.2/138.1 f.). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit, die Versicherte beziehe seit dem 1. Dezember 2012 eine Witwenrente. Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG werde die höhere der beiden Renten (IV-Rente Witwenrente) ausgerichtet. Da die Witwenrente mit Fr. 1'878.-- um rund Fr. 300.-- höher als die bisherige ganze IV-Rente sei, ändere sich durch die Einstellung der IV-Rente nichts am Anspruch auf die Witwenrente (act. G 4.2/140). Mit einer weiteren Stellungnahme vom 23. Juli 2013 führte der Rechtsvertreter aus, es möge zutreffen, dass die Versicherte durch den Wegfall der IV-Rente nicht schlechter gestellt sei, weil sie die höhere Witwenrente erhalte. Hingegen beziehe sie zusätzlich Ergänzungsleistungen. Akzeptiere sie das Ergebnis der ZVMB-Begutachtung (was den Verlust der IV-Rente bedeuten würde), würde ihr bei der EL-Berechnung ein medizinisch-theoretisches Einkommen von 80 % angerechnet, womit sie auch den Anspruch auf EL verlieren würde und auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Gleichzeitig verwies der Rechtsvertreter auf ein am 14. Juni 2013 eingereichtes Arztzeugnis von med. pract. D. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2013, wonach bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (F33.11), eine Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (Tod des Ehemannes im November 20 [F43.8]) sowie ein thorakolumbales Schmerzsyndrom vorliege. Zunächst dürfte abzuklären sein, inwiefern wieder von einem stabilen Gesundheitszustand der Versicherten ausgegangen werden könne. Sollte ein solcher festgestellt werden, sei sie jedenfalls auf aktive Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen (act. G 4.2/138 und 141).
In der Folge holte die IV-Stelle bei med. pract. D. einen Arztbericht ein. Er diagnostizierte nunmehr eine schwere depressive Episode (F32.2) seit Dezember 2012 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (act. G 4.2/144). Zudem holte sie einen Bericht der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. E. , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein. Diese diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Kollagenose mit ANA-Erhöhung ab 2008 sowie anamnestisch eine Panikstörung und Agoraphobie, bestehend seit vielen Jahren (act. G 4.2/154).
Anschliessend liess die IV-Stelle die Versicherte erneut psychiatrisch und rheumatologisch von der ZVMB GmbH begutachten. Dr. med. F. , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Verlaufsgutachten vom 5. Dezember 2014 eine Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) und eine Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), während Dr. med. G. , Physikalische Medizin FMH und Rheumatologie, keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (als Hausfrau) stellen konnte. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wurde von den Gutachtern auf eine Vollzeittätigkeit mit gegenwärtig noch um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen festgelegt. Die Einschränkung solle sich jedoch voraussichtlich spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn durch Anpassung an die Arbeitswelt zurückbilden, sodass danach von einer 100 %igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei (act. G 4.2/187.17, 187.25 und 187.27). Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2015 ging der RAD Ostschweiz (Dr. med. H. ) davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 20 % betrage, im Sinn einer reduzierten Leistungsfähigkeit. Ohne die psychosoziale Belastung durch den Suizid des zweiten Ehemannes wäre bereits heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. G 4.2/188.2).
Am 21. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut einen Vorbescheid zu, in welchem die Aufhebung der Rente angekündigt wurde, da nunmehr von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei (act. G 4.2/190). Mit Stellungnahme vom 23. November 2015 führte der Rechtsvertreter aus, dass die Rentenaufhebung auf Grund der medizinischen Beurteilung und der daraus folgenden medizinisch-theoretischen Einschätzungen wohl nicht zu verhindern sei, wenn diese Einschätzungen auch im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ständen. Es würden deshalb berufliche bzw. Eingliederungsmassnahmen beantragt (act. G 4.2/191). Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 hob die IV-Stelle St. Gallen die Rente der Versicherten ankündigungsgemäss per Ende Februar 2016 auf (act. G 4.2/192). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. G 4.1/3.1).
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 hatte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der Versicherten eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'862.-- (ab 1. Januar 2013: Fr. 1'878.--) pro Monat zugesprochen, beginnend am 1. Dezember 2012 bzw. ab diesem Datum mit dem Verwitwetenzuschlag von 20 % (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 35bis AHVG; vgl. Rententabelle 2011, Skala 44, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 32'016.-- bzw. ab 1. Januar 2013: Rententabelle 2013, Skala 44, Fr. 32'292.-- [act. G 4.1/25]). Nach der Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2016 berechnete die Ausgleichskasse St. Gallen die Witwenrente neu, wobei sie nunmehr auf das Einkommen (ACOR-Berechnungsblatt) des verstorbenen Ehemannes der Versicherten abstellte. Dabei ergab sich bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 18'330.-- und der anwendbaren Rentenskala 34 ein Rentenanspruch von Fr. 783.--, beginnend am 1. März 2016 (Verfügung vom 15. Februar 2016 [act. G 4.1/6]; vgl. auch Rententabelle 2015, Skala 34, Fr. 18'330.--, Hinterlassenenrenten/ Witwen [beinhaltend einen Abschlag von 20 % gemäss Art. 36 AHVG]).
Mit Einsprache vom 24. Februar 2016 machte der Rechtsvertreter geltend, es sei wohl davon auszugehen, dass der Anspruch der Versicherten auf die Witwenrente in Höhe von Fr. 1'878.-- im Sinn einer Bestandesgarantie erhalten bleibe (act. G 4.1/3). Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Berechnung der Witwenrente fehlerhaft sein könnte und dies werde von der Einsprecherin auch nicht dargetan. Zwar seien die Angaben der IV- Sachbearbeiterin im Schreiben vom 18. Juli 2013, wonach im Fall einer IV- Renteneinstellung die Witwenrente um rund Fr. 300.-- höher ausfallen dürfte, nicht korrekt. Indes habe sich der Rechtsvertreter von dieser fehlerhaften Auskunft nicht davon abhalten lassen, gegen die im Vorbescheid vom 17. März 2013 (richtig: 17. Mai 2013) angekündigte Renteneinstellung Einwand zu erheben. Er habe auf den drohenden Verlust eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hingewiesen. Zudem habe er medizinische Aspekte eingebracht, die eine erneute Begutachtung unumgänglich gemacht hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Rechtsvertreter im Zeitpunkt der verfügten Renteneinstellung am 18. Januar 2016 nur deshalb auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die der Einsprecherin auszurichtende Witwenrente höher als die wegfallende IV-Rente sein würde. Im Übrigen falle die Rentenberechnung in den Zuständigkeitsbereich der
Ausgleichskasse und nicht in jenen der IV-Stelle, weshalb der Rechtsvertreter ohnehin nicht auf die Auskunft hätte vertrauen dürfen (act. G 1.1).
C.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni 2016 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführerin sei sodann mit Wirkung ab 1. März 2016 eine Witwenrente von Fr. 1'878.-- pro Monat auszurichten. Bedingt durch den Suizid des Ehemannes habe die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 einen Anspruch auf eine Witwenrente begründet. Diese sei um rund Fr. 300.-- höher gewesen als die IV-Rente (zuletzt Fr. 1'878.-- anstatt Fr. 1'565.--). Um das IV-Revisionsverfahren abzuschliessen, habe die IV-Stelle am 17. Mai 2013 einen Vorbescheid erlassen, wobei der Tod des Ehemannes berücksichtigt gewesen sei. Auf Seite 5 sei dort ausgeführt worden, die IV-Rente sei durch eine höhere Witwenrente abgelöst worden. Mit Schreiben der IV-Stelle vom 18. Juli 2013 sei gegenüber der Beschwerdeführerin sodann unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 1 IVG bekräftigt worden, es ändere sich nichts am Anspruch auf Witwenrente, wenn die IV-Rente eingestellt werde. Die von der SVA St. Gallen ausgehenden Mitteilungen in diesem Zusammenhang genössen offensichtlich einen erhöhten Vertrauensschutz. Im Vertrauen auf die erwähnten Auskünfte habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 18. Januar 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht zu erheben. Indem die Witwenrente nun nur noch Fr. 783.-- anstatt der mehrfach kommunizierten Fr. 1'878.-- betragen soll, sei die Beschwerdeführerin regelrecht hinters Licht geführt worden. Im IV-Rentenverfahren sei sie im Glauben gelassen worden, sie sei mit der Witwenrente allein um rund Fr. 300.-- besser gestellt als mit der IV-Rente, weshalb sie gegen die Rentenaufhebung vom 18. Januar 2016 nichts mehr unternommen habe (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 beantragt die Verwaltung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 4).
Mit Gesuch vom 9. Juni 2016 beantragt die Beschwerdeführerin zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, die mit Präsidialverfügung vom
21. Juni 2016 - beschränkt auf einen einfachen Schriftenwechsel - gewährt wird (act. G 2 und G 5).
Erwägungen
1.
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen).
2.
Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass die schriftliche Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2013, wonach eine Einstellung der IV-Rente keinen Einfluss auf die Ausrichtung einer Witwenrente in Höhe von Fr. 1'878.-- habe, falsch war. So erhält die Beschwerdeführerin als "Nur"-Witwe eine monatliche Witwenrente in Höhe von Fr. 783.--, deren Berechnung auf den Einkommens- und Beitragsjahren des am 14. November 20 verstorbenen Ehemannes beruht, wobei dessen im Vergleich zu seinem Jahrgang nicht vollständige Beitragsdauer zu einer Teilrente gemäss Skala 34 führt, während sie als invalide Witwe Anspruch auf eine nach ihren Einkommen, Erziehungsgutschriften und (vollständigen) Beitragsjahren berechnete Rente in Höhe von Fr. 1'887.-- (einschliesslich Verwitwetenzuschlag) hätte (Stand 2016). Dabei sind
die Rentenberechnungen als solche vorliegend unbestritten und erscheinen aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als korrekt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin sodann Anspruch auf die höhere der beiden Renten. Mithin ist aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für den Anspruch auf die höhere Rente - entgegen der fraglichen Auskunft - gerade entscheidend, dass die Beschwerdeführerin als Erwerbsunfähige anerkannt wird (wobei bei verwitweten Personen eine Teilerwerbsunfähigkeit [mindestens 40 %] für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausreicht [Art. 43 Abs. 1 IVG]).
Umstritten ist demgegenüber insbesondere Punkt 4 der obgenannten Voraussetzungen, weshalb zunächst darauf einzugehen ist. Der Rechtsvertreter macht dazu geltend, er habe im Vertrauen auf die schriftliche Auskunft der IV-Stelle vom 18. Juli 2013 (act. G 4.2/140) und den Angaben im Vorbescheid vom 17. Mai 2013 (act. G 4.2/136) auf die gerichtliche Überprüfung der Renteneinstellung per Ende Februar 2016 verzichtet. Dies stelle für die Beschwerdeführerin eine Disposition dar, die nicht ohne Nachteil (bzw. überhaupt nicht) rückgängig gemacht werden könne, sei doch die Verfügung vom 18. Januar 2016 - einen Tag vor Erhalt der angefochtenen Rentenverfügung vom 15. Februar 2016 - in Rechtskraft erwachsen. Dem ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass der Rechtsvertreter seinerzeit ausdrücklich am Einwand vom 14. Juni 2012 (richtig: 2013) gegen den Vorbescheid vom 17. Mai 2013 festgehalten hatte. In seiner Antwort vom 23. Juli 2013 auf das Schreiben der IV-Stelle St. Gallen vom 18. Juli 2013 führte er aus, es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bei Wegfall der Invalidenrente finanziell nicht schlechter gestellt sei, weil sie eine (höhere) Witwenrente erhalte. Der Status als Erwerbsunfähige sei für die Beschwerdeführerin jedoch vorteilhafter, da diesfalls bei der Berechnung der Ergänzungsleistung kein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen sei. Im Weiteren machte er medizinische Vorbehalte geltend (Verschlechterung des Gesundheitszustands auf Grund des Suizids des Ehemannes [(act. G 4.2/141]). Bereits dieses Schreiben vom 23. Juli 2013 belegt, dass sich der Rechtsvertreter nicht durch die falsche Auskunft der IV-Stelle vom 18. Juli 2013 von der weiteren Überprüfung der vorgesehenen Rentenaufhebung abbringen liess. In seiner weiteren Stellungnahme vom 23. November 2015 betreffend Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 anerkannte er sodann grundsätzlich die Ergebnisse der zusätzlich durchgeführten medizinischen Abklärung, wenn sie auch den Beurteilungen der behandelnden Ärzte widersprächen.
Folgerichtig verlangte er einzig die Gewährung von beruflichen und Eingliederungsmassnahmen. Auch die Argumentation, dass ein Status als Erwerbsunfähige bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vorteilhafter wäre, wurde nicht wieder aufgegriffen (act. G 4.2/191). Obwohl die beantragten beruflichen Massnahmen nicht bewilligt wurden - die Beschwerdeführerin verfüge über keine Ausbildung und habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, zudem fühle sie sich subjektiv arbeitsunfähig (act. G 4.2/192) - wurde gegen diesen Entscheid keine Beschwerde erhoben. Der Entschluss, gegen die Rentenaufhebung per Ende 2016 kein Rechtsmittel zu ergreifen, beruht damit im Wesentlichen darauf, dass der Rechtsvertreter keine realistische Möglichkeit mehr gesehen hat, gegen das Resultat der Begutachtung vom 15. April 2014 (Gutachten vom 5. Dezember 2014 [act. G 4.2/187]) als Basis der verfügten Rentenaufhebung erfolgreich opponieren zu können. Diese Einschätzung dürfte auf Grund des klaren medizinischen Abklärungsergebnisses denn wohl zutreffend gewesen sein. Demgegenüber spielte das Schreiben der IV-Stelle vom 18. Juli 2013 zu diesem Zeitpunkt - sollte es der Rechtsvertreter überhaupt noch im Hinterkopf behalten haben
- nur noch eine marginale Rolle. Es fehlt damit an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der falschen Auskunft der IV-Stelle vom 18. Juli 2013 und dem Verzicht auf das Einreichen einer Beschwerde gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 18. Januar 2016. Die nachteilige Disposition (Nichtbeschreiten des Rechtswegs) erfolgte somit nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der fraglichen Auskunft, sondern überwiegend aus anderen Gründen. Sollte der Rechtsvertreter schliesslich der Meinung sein, mit dem Schreiben vom 18. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin fälschlicherweise direkt, d.h. unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zur Überprüfung der Rentenaufhebung, ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von Fr 1'878.-- (Stand 2013) zuge¬sichert worden (vgl. Beschwerdeantrag Nr. 2; wovon offenbar auch die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint [vgl. Stellungnahme Fachbereich vom 7. März 2016, act. G 4.1/1.2]), würde es diesbezüglich ohnehin an einer nachteiligen Disposition fehlen, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Zusprache einer Rente in dieser Höhe abgeleitet werden kann. Nachdem nicht alle - der kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes bzw. zur Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin in die Rechtsposition vor Ablauf der Beschwerdefrist der
Rentenaufhebungsverfügung vom 18. Januar 2016 erfüllt sind, ist weder die Beschwerdefrist wieder herzustellen noch der Beschwerdeführerin eine Witwenrente in Höhe von Fr. 1'878.-- zuzusprechen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Auf Grund der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat jedoch die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit einfachem Schriftenwechsel erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist während zehn Jahren zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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