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Urteil Versicherungsgericht (SG - AHV 2013/16)

Zusammenfassung des Urteils AHV 2013/16: Versicherungsgericht

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen setzte die persönlichen Beiträge eines Nichterwerbstätigen für das Jahr 2012 aufgrund seines Vermögens fest. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Entscheidung, da er seinen Lebensunterhalt hauptsächlich durch Vermögensverzehr bestritt und die Regelung als doppelte Belastung seines Vermögens empfand. Trotzdem wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Regelung nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze verstiess. Der Beschwerdeführer forderte auch eine Parteientschädigung, die jedoch abgelehnt wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AHV 2013/16

Kanton:SG
Fallnummer:AHV 2013/16
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV 2013/16 vom 18.09.2014 (SG)
Datum:18.09.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 29 Abs. 5 AHVV. Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen. Art. 29 Abs. 5 AHVV, der bei nach Aufwand besteuerten Personen (Art. 14 DBG) die Gleichstellung dieses Aufwands mit den Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV vorsieht, ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2014, AHV 2013/16).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2014.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Schlagwörter: Aufwand; Renten; Renteneinkommen; Steuer; Vermögens; Beiträge; Lebensaufwand; Person; Verordnung; Schweiz; Einsprache; Bemessung; Aufwandbesteuerung; Einkommen; Begründung; Verhältnissen; Nichterwerbstätige; Recht; Quot; Gallen; Sozialversicherungsanstalt; Besteuerung; Kapitalerträge; Verfassungsmässigkeit; Einspracheentscheid; AHV-Beiträge; öglich
Rechtsnorm: Art. 10 AHVG ;Art. 14 DBG ;Art. 190 BV ;Art. 26 BV ;Art. 29 BV ;Art. 35 BV ;Art. 5 BV ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AHV 2013/16

Entscheid vom 18. September 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder, Haus Washington, Rosenberg-

    strasse 22, 9000 St. Gallen,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons

    St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    betreffend

    persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger 2012 (Pauschalbesteuerung) Sachverhalt:

    A.

    A.a A. erklärte im Fragebogen 5 vom 18. Mai 2010, er übe weder in der Schweiz noch im Ausland eine Erwerbstätigkeit aus. Das Vermögen per 1. Januar 2009 und per

    1. Januar 2010 gab er mit Fr. 3'600'000.-- an (act. G 3.1/22). Gestützt darauf erliess die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen am 19. Januar 2012 eine Akonto- Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2012 in Höhe von Fr. 9'495.10 (inkl. Verwaltungskosten). Dabei ging sie von einem massgebenden Vermögen von

Fr. 3'600'000.-- aus (act. G 3.1/17). Mit Meldung vom 29. Juli 2013 zeigte das Steueramt B. der Sozialversicherungsanstalt für das Steuerjahr 2012 ein Renteneinkommen (bzw. einen Aufwand) von Fr. 187'000.-- sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 4'075'000.-- an. Dazu bemerkte es, die Besteuerung erfolge nach dem Aufwand gemäss Art. 14 DBG (act. G 3.1/13). Gestützt darauf setzte die Sozialversicherungsanstalt mit Nachtragsverfügung vom 23. August 2013 das massgebende Vermögen im Beitragsjahr 2012 mit Fr. 7'815'000.--, die Beiträge mit Fr. 22'862.50 (inkl. Verwaltungskosten) fest (act. G 3.1/12).

A.b Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. September 2013 - die Anrechnung eines fiktiven Renteneinkommens gemäss Art. 29 Abs. 5 AHVV sei gesetzes- und verfassungswidrig - wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es liege ausserhalb ihrer Kompetenz, die Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (act. G 3.1/4 und 8).

B.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. November 2013 mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die persönlichen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2012 seien auf der Basis seines Vermögens von Fr. 4'075'000.-- festzusetzen. Ausserdem sei ihm wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs

      unabhängig vom Verfahrensausgang eine volle ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Materiell wird ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt - neben einem zu vernachlässigenden Vermögensertrag - grösstenteils durch Vermögensverzehr. Für ihn ergebe sich durch die Fiktion von Art. 29 Abs. 5 AHVV, wonach der Lebensaufwand dem Renteneinkommen gleichzusetzen sei, eine Doppelbelastung des Vermögens. Diese Fiktion widerspreche Art. 10 Abs. 1 AHVG, wonach die Nichterwerbstätigen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen zu bezahlen hätten. Mit Blick auf das Legalitätsprinzip gehe es sodann nicht an, auf Verordnungsstufe eine vermögensverzehrende Beitragserhebung einzuführen. Schliesslich verletze die Regelung des Art. 29 Abs. 5 AHVV die Institutsgarantie als Teilaspekt der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), weshalb ihr die Anwendung zu versagen sei (act. G 1).

    2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3).

Erwägungen:

1.

    1. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver­ sicherung (SR 831.10 [AHVG]) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AHVG sind Nicht­ erwerbstätige beitragspflichtig. Sie bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 387 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Erfolgt die Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 14 DBG), ist der geschätzte Aufwand dem Renteneinkommen gleichzusetzen (Art. 29 Abs. 5 AHVV).

    2. Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20; IVG], Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [SR 834.1; EOG] sowie der Beitragstabelle für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige [in der ab

1. Januar 2012 geltenden Fassung]) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen

Verhältnissen einen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 475.-- bis Fr. 23'750.-- im Jahr (2012).

2.

    1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 29 Abs. 5 AHVV verstosse gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Er bestreite seinen Lebensaufwand (neben einem vernachlässigbar kleinen Vermögensertrag) grösstenteils durch Vermögensverzehr. Für ihn ergebe sich durch die Fiktion von Art. 29 Abs. 5 AHVV, wonach der Lebensaufwand dem Renteneinkommen gleichzusetzen sei, eine Doppelbelastung des Vermögens, da dieses bereits gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV in die Bemessung der AHV-Beiträge mit einbezogen werde. Dies widerspreche Art. 10 Abs. 1 AHVG, wonach die Nichterwerbstätigen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen zu bezahlen hätten. Art. 29 Abs. 5 AHVV erweise sich somit als gesetzeswidrig. Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) gehe es zudem nicht an, dass auf Verordnungsstufe eine vermögensverzehrende Beitragserhebung eingeführt werde. Eine solche Abgabe müsste vielmehr in einem Gesetz im formellen Sinn statuiert werden. Im Weiteren verletze Art. 29 Abs. 5 AHVV auch das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV. Zwar sei die Beitragsbemessung auf Grund einer Kumulation von Vermögen und "kapitalisiertem" Renteneinkommen für pauschalbesteuerte Beitragspflichtige, die ihren Lebensaufwand vollständig aus einem Renteneinkommen bestreiten, durchaus sachgemäss. Demgegenüber führe Art. 29 Abs. 5 AHVV bei Personen, die wie der Beschwerdeführer ihren Lebensaufwand durch Vermögensverzehr bestreiten würden und über kein Renteneinkommen im eigentlichen Sinn verfügten, zu einer Doppelbelastung des Vermögens. Dies lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Vielmehr sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei schliesslich die Institutsgarantie als Teilaspekt der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bedeutsam. Demnach begrenze diese

      verfassungsrechtliche Schranke die Belastung des Vermögens durch Steuern und andere hoheitliche Beiträge bzw. Gebühren. Dieser Grundsatz werde durch Art. 29 Abs. 5 AHVV in Frage gestellt.

    2. Um die Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 29 Abs. 5 AHVV zu beantworten, ist zunächst die Regelung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) zu erörtern. Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 DBG haben unter anderem ausländische Staatsbürger mit steuerrechtlichem Wohnsitz Aufenthalt aber ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz das Recht, sich nach dem Aufwand besteuern zu lassen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung wird die Steuer nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz DBG) berechnet. Gemäss Abs. 4 erlässt der Bundesrat die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Dies hat er in der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer getan (SR 642.123). Demnach wird der Aufwand nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Er beruht jedoch mindestens auf dem Fünffachen des Mietzinses des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen bzw. dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen (Art. 1). Sodann wird eine weitere Vergleichsrechnung angestellt, indem der so ermittelte Betrag nicht kleiner sein darf als die Summe der in Art. 14 Abs. 3 DBG genannten, in der Schweiz erzielten Kapitalerträge und Renteneinkommen (Art. 2 der genannten bundesrätlichen Verordnung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Ingress letzter Satz DBG).

    3. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der im Sinn der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer massgebende Aufwand so konkret wie möglich zu ermitteln ist und zudem bestimmte, ebenfalls relativ konkrete Grenzen nicht unterschreiten darf. Er stellt somit keine rein fiktive Grösse dar, womit es sich auch nicht um eine "Pauschal­ besteuerung" im eigentlichen Sinn handelt. Im Weiteren erhellt aus der gesetzlichen Regelung, dass der nach den vorgestellten Bestimmungen ermittelte Lebensaufwand das steuerbare Einkommen darstellt, das sodann nach dem ordentlichen Tarif besteuert wird. Schliesslich erhellt, dass es sich bei der Aufwandbesteuerung um eine

      Wahlmöglichkeit handelt; die steuerpflichtige Person kann jederzeit auf die ordentliche Bemessungsmethode wechseln, solange die Steuerperiode noch nicht rechtskräftig veranlagt ist (Bernhard Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 1 - 82, Ziff. 43 zu Art. 14). Eine steuerpflichtige Person, der die Möglichkeit der Aufwandbesteuerung offen steht, wird sich deshalb nur dafür entscheiden, wenn dies für sie vorteilhafter ist. Wenn nun in Art. 29 Abs. 5 AHVV das im ausserordentlichen Bemessungsverfahren festgestellte steuerbare Einkommen (Aufwandbesteuerung) dem normalerweise für den Lebensaufwand verwendeten Renteneinkommen gleichgestellt wird, erscheint dies folgerichtig. Zwar ergibt sich eine gewisse Ungleichbehandlung dadurch, dass der gemäss Art. 14 DBG geschätzte Aufwand unter anderem mindestens so hoch sein muss, wie die in Abs. 3 lit. a - d der genannten Bestimmung aufgeführten Kapitalerträge, dass also via diese Vergleichsrechnung indirekt auch die Kapitalerträge zur Bemessungsgrundlage für die AHV-Beiträge herangezogen werden, wohingegen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV Kapitalerträge nicht in die Bemessung der AHV-Beiträge einbezogen werden. Dies wird aber teilweise dadurch wieder ausgeglichen, dass bei der Aufwandbesteuerung nach Art. 14 Abs. 3 lit. e DBG explizit nur Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen erfasst werden, wohingegen beim Renteneinkommen nach Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV auch solche aus ausländischen Quellen miterfasst werden (vgl. WSN Ziff. 2087 und 2089). Insgesamt erscheint die Gleichstellung des Aufwandes mit dem Renteneinkommen jedenfalls nicht als unbillig. Vielmehr wäre es unbillig, bei nach Aufwand Besteuerten für die Bemessung der AHV- Beiträge kein Einkommen anzurechnen. Die Bestimmung des Art. 29 Abs. 5 AHVV widerspricht somit nicht der in Art. 10 Abs. 1 AHVG stipulierten Beitragserhebung nach den sozialen Verhältnissen. Die umstrittene Bestimmung als verfassungswidrig anzusehen, rechtfertigt sich umso weniger, als die Aufwandbesteuerung nach Art. 14 DBG ihrerseits verfassungsrechtliche Bedenken erweckt, indem sie vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abweicht und besonders vermögenden Personen eine Vorzugsbehandlung gewährt, was mit Art. 8 Abs. 1 und 2 BV in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. U. R. Behnisch, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Rz 32 zu Art. 129 [Steuerharmonisierung]; vgl. auch R. Zigerlig/M. Oertli/H. Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl., II. Teil,

      Rz 765). Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass die Vergleichsrechnung

      gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a - d DBG keine Erhöhung des steuerbaren Einkommens bewirkt, bestreitet er doch seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben nur zu einem vernachlässigbar kleinen Teil aus Vermögenserträgen, so dass letztere den nach Art. 14 Abs. 3 Ingress DBG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung 642.123 errechneten Aufwand ohnehin nicht übersteigen. Von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen rechtfertigt sich schliesslich auch deshalb nicht, als betroffene Beitragspflichtige jederzeit die ordentliche Besteuerung verlangen können. Erzielt der Beschwerdeführer - wie er behauptet - tatsächlich keine Einkünfte, namentlich Kapitalerträge ausländische Ruhegehälter Renten, ist nicht einzusehen, weshalb er sich ein steuerbares Einkommen in Form des Lebensaufwandes anrechnen lassen sollte (gemäss Steuermeldung vom 29. Juli 2013 verfügt der Beschwerdeführer jedoch über Auslandseinkommen [act. G 3.1/13.1]). Hat er sich aber für die Aufwandbesteuerung entschieden, so hat er gegenüber der Steuerbehörde diesen Aufwand als steuerbares Einkommen deklariert. Er kann sodann nicht gegenüber den Organen der AHV geltend machen, es handle sich nur um ein "fiktives" Einkommen.

    4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Bestimmung des Art. 29 Abs. 5 AHVV weder das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 BV noch die Beitragspflicht nach den sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG) und damit den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) noch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt. In masslicher Hinsicht werden keine Beanstandungen vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit im Ergebnis als korrekt.

3.

    1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu

      erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er habe bereits in der Einsprache vom 23. September 2013 geltend gemacht, die fragliche Bestimmung des Art. 29 Abs. 5 AHVV sei gesetzes- und verfassungswidrig. Die Beschwerdegegnerin habe sich jedoch mit diesen Einwänden an keiner Stelle auseinandergesetzt, sondern sich lediglich darauf

berufen, die Überprüfung von Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit liege ausserhalb ihrer Kompetenz. Dies stelle eine Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (Art. 29 BV) dar, was dazu führe, dass dem Beschwerdeführer unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zustehe. Zwar ist grundsätzlich festzustellen, dass gemäss Art. 35 Abs. 2 BV jede Stelle, die mit der Durchführung von staatlichen Aufgaben betraut ist, verpflichtet ist, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Dazu gehört zweifelsohne auch die Beschwerdegegnerin. Im Weiteren ist festzustellen, dass zum verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch die Begründungspflicht gehört (Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auf., Rz 27 zu Art. 29). Indessen ist vorliegend nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Zwar ist die Begründung sowohl der Verfügung als auch des Einspracheentscheids zweifellos sehr knapp ausgefallen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch immerhin kurz begründet, weshalb sie die Rüge der Verfassungswidrigkeit materiell nicht geprüft hat. Tatsächlich ist es nicht primär Aufgabe der Verwaltung, Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, sondern nur, diese gesetz- und verfassungsmässig anzuwenden (vgl. etwa U. Häfelin/

W. Haller/H. Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Rz 275, wonach in erster Linie die Gerichte bei der Rechtsfindung den Grundrechten Rechnung tragen müssen, indem sie Normen, die dagegen verstossen, im Rahmen von Art. 190 BV die Anwendung versagen). Der vorliegende Fall ist denn auch nicht vergleichbar mit Fällen, wo der betroffenen Person etwa keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu Sachverhaltsabklärungen gegeben wird. Zudem erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers in der Einsprache wenig substantiiert, so dass eine eingehende Auseinandersetzung mit dem übergeordneten Recht ohnehin nicht zu erwarten war. Insgesamt ist somit von einer zwar ungenügenden aber nicht fehlenden Begründung auszugehen, so dass nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden kann. Im Übrigen erscheint auch kein konkreter finanzieller Mehraufwand ausgewiesen. Auf die Zusprache einer Parteientschädigung ist damit zu verzichten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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