Zusammenfassung des Urteils AHV 2008/17: Versicherungsgericht
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen stellte fest, dass der Montagearbeiter G. in den Jahren 2003 und 2004 nicht korrekt abgerechnet wurde und forderte nachträglich paritätische Beiträge von der Einzelfirma J. ein. J. erhob Einspruch, da er G. als selbstständig erwerbstätig ansah. Die SVA wies den Einspruch ab, woraufhin J. Beschwerde einreichte. Es wurde geprüft, ob G. als selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist, wobei die wirtschaftlichen Gegebenheiten ausschlaggebend sind. Das Gericht entschied zugunsten von J., da G. als selbstständig zu betrachten war, und hob den Einspracheentscheid auf. Die Beschwerdegegnerin muss J. eine Parteientschädigung von Fr. 5'130.80 zahlen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AHV 2008/17 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Datum: | 08.07.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17). |
Schlagwörter: | ändig; Selbstständige; Selbstständiger; Selbstständigerwerbende; Selbstständigerwerbender; Status; Erwerbstätigkeit; Montage; Beiträge; Gallen; Unter-; Recht; Fenster; Beschwerdeführers; Stellung; Arbeit; Ausgleichskasse; Verfügung; Einsprache; Erfassung; Einkommen; Akkordant; Urteil; Entscheid; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 16 AHVG ;Art. 5 AHVG ;Art. 66 UVG ;Art. 8 AHVG ;Art. 9 AHVG ; |
Referenz BGE: | 121 V 4; 123 V 162; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 8. Juli 2009
in Sachen
J. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
und
G. ,
Beigeladener,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2003 und 2004 Sachverhalt:
A.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, führte am 29. Februar 2008 bei der Einzelfirma J. , Fenstermontagen, eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch. Anlässlich dieser Kontrolle stellte der ausführende Revisor fest, dass die Lohnsummen für die Jahre 2003 und 2004 für den Montagearbeiter G. nicht abgerechnet worden seien, obwohl dieser nicht als Selbstständigerwerbender bei einer AHV-Ausgleichskasse angemeldet gewesen sei. Vielmehr sei er in den Jahren 2003 und 2004 als Fenstermonteur bei der Firma seines Schwagers J. im Stundenaufwand tätig gewesen und habe in Montagegruppen mitgearbeitet. Da die Aufträge im Namen der Firma J. durchgeführt worden seien, habe G. für seine Tätigkeit kein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Die Kundenaufträge seien über die Firma J. abgerechnet worden, dementsprechend habe es sich um keine Direktaufträge gehandelt. Zwar sei G. bis Ende November 2002 als Selbstständiger erfasst gewesen (Konkurs per X.X.2002), habe sich aber seither nicht mehr als Selbstständiger angemeldet. Laut Auskunft des Steueramtes Z. habe G. für die Jahre 2003 und 2004 keine Steuererklärung eingereicht und sei daher nach Ermessen veranlagt worden. Aus diesen Gründen sei anzunehmen, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe und nicht selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Dementsprechend hätten die Lohnsummen für
die Jahre 2003 und 2004 sozialversicherungsrechtlich abgerechnet werden müssen
(vgl. act. G 3.8).
Mit Verfügungen vom 18. März 2008 forderte die SVA bei J. zu wenig abgerechnete, paritätische Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2003 von Fr. 9'997.35 und für das Jahr 2004 von Fr. 3'563.70 nach (act. G 3.9/10).
B.
Am 16. April 2008 erhob J. Einsprache mit dem Antrag, die nachträglich belasteten Lohnsummen für G. seien zu streichen. Aus verschiedenen Tatsachen, wie z.B. dem Handelsregisterauszug der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, ginge hervor, dass G. selbstständig erwerbstätig sei. Zudem bestätige die SUVA in ihrem Schreiben vom 8. April 2008 die Erfassung als Selbstständiger in der Periode vom 1. April 2002 bis 31. März 2006. Schliesslich habe G. in den Jahren 2003 und 2004 für verschiedene Kunden gearbeitet, dabei sein eigenes Werkzeug eingesetzt, sein eigenes Fahrzeug benutzt und gegenüber den Kunden im eigenen Namen abgerechnet. Deshalb habe er auch ein Unternehmerrisiko getragen, womit sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Erfordernisse für eine Erfassung als Selbstständigerwerbender erfüllt seien (act. G 3.14).
Die SVA wies mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 die Einsprache ab und führte an, dass es für die beitragsrechtliche Qualifikation unerheblich sei, ob eine versicherte Person bereits einer Ausgleichskasse im Status des Selbstständigerwerbenden angeschlossen sei nicht; wobei dies für die massgeblichen Jahre 2003 und 2004 auch gar nicht zutreffe, da G. für diese Zeit nicht als Selbstständigerwerbender angemeldet gewesen sei. Im Übrigen habe dieser bei seiner Wohngemeinde für die Jahre 2002, 2003 und 2004 auch keine Steuererklärung eingereicht, weswegen er nach Ermessen eingeschätzt worden sei. Das Bestätigungsschreiben der SUVA betreffend Erfassung als Selbstständigerwerbender habe zur Statusfrage ebenfalls keine Bindungswirkung und sei zudem missverständlich. Auch der geltend gemachte Abschluss einer Haftpflichtversicherung würde nicht zur Klärung der Statusfrage beitragen, da eine Privathaftpflichtversicherung nicht hoheitlich festlege, ob eine versicherte Person
Arbeitnehmer Selbstständigerwerbender sei; weiter sei eine Berufshaftpflicht aus der vorliegenden Versicherungspolice nicht ersichtlich. Das Argument des Einsprechers, G. habe noch andere Arbeiten als Selbstständiger ausgeführt, spreche auch nicht zwingend für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, da jedes Erwerbseinkommen separat auf dessen Herkunft (d.h. aus selbstständiger unselbstständiger Erwerbstätigkeit) zu prüfen sei. Zumindest sei dieses Argument für das Jahr 2003 unglaubwürdig, da G. ein Erwerbseinkommen von Fr. 67'995.- erzielt habe, neben dem er wohl kaum andere nennenswerte Erwerbstätigkeiten habe ausüben können. Ein Einkommen in dieser Höhe spreche zudem für eine wesentliche wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Einsprecher. Zudem treffe es nicht zu, dass G. das Inkassorisiko trage. Vielmehr hätten die Arbeitgeberkontrollen gezeigt, dass er die Aufträge im Namen und auf Risiko des Einsprechers ausgeführt habe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern G. im Sinn einer Selbstständigkeit grössere Kapitalbeträge eingesetzt bzw. wesentliche Investitionen vorgenommen habe. Somit seien die zentralen Voraussetzungen des Unternehmerrisikos nicht gegeben und dem Einsprecher seien zu Recht die Beiträge für die an G. in den Jahren 2003 und 2004 ausgerichteten Entgelte in Rechnung gestellt worden (act. G 3.16).
C.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25. August 2008. Der Beschwerdeführer beantragt darin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juni 2008 und der Nachbelastungen der Lohnbeiträge 2003 und 2004. Eventualiter sei festzustellen, dass G. in den Jahren 2003 und 2004 in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Arbeiten Selbstständigerwerbender sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer sowie G. seien der Ansicht, dass Letzterer selbstständigerwerbend gewesen sei und dass die geleisteten Zahlungen nicht Lohn, sondern eine Entschädigung für die als Unter-Unterakkordant geleisteten Arbeiten darstellten. Der Beweis für die selbstständige Erwerbstätigkeit von G. sei dem Beschwerdeführer aber nur beschränkt möglich, da er nicht über die notwendigen Geschäftsunterlagen von jenem bzw. dem Einzelunternehmen G. -Montagen verfüge. Der Beschwerdeführer beantragt, G. als Zeugen zu befragen, wobei es dem Gericht überlassen sei, ihn als Streitbeteiligten beizuladen. Der Beschwerdeführer erziele seinen überwiegenden Umsatz durch Arbeiten als Unterakkordant für die A.
AG. Für die Montage der Fenster habe der Beschwerdeführer festangestellte Mitarbeiter ziehe Aushilfen vom RAV, Temporärangestellte eben Unter- Unterakkordanten (Drittfirmen) bei. Aufgrund der schwankenden Auftragslage sowie der kurzen Erledigungsfristen sei in personeller Hinsicht keine andere Regelung möglich (act. G 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 9. September 2008 unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
In der Stellungnahme vom 30. September 2008 hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde vom 24. August 2008 vollumfänglich fest. Den Vorakten könne entnommen werden, dass G. per 1. April 2002 die Erfassung als Einzelfirma im Erwerbszweig "Fenstermontagen" bei der SVA St. Gallen beantragt habe. Für seine Firma habe er Investitionen von knapp Fr. 16'000.-- (Montagemaschinen, Geschäftswagen) getätigt. Gemäss AK-Registerauszug sei G. am 1. April 2002 von der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender erfasst worden (wobei sich diese Verfügung nicht bei den Akten befinde, diesbezüglich sei aber der Hinweis unten auf der Seite der Nachtragsverfügung vom 5. Februar 2004 zu beachten). Mit Nachtragsverfügung vom 5. Februar 2004 seien die revidierten Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Zeit vom 1. April 2002 bis 30. November 2002 erhoben worden. Im bereits erwähnten AK-Registerauszug sei per 30. November 2002 aufgrund des Konkurses der "Abgang" des Beschwerdeführers eingetragen worden. Weder dem Beschwerdeführer noch G. sei das Ende der Erfassung als Selbstständigerwerbender bzw. die Aberkennung mitgeteilt worden. Entsprechend habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, die für die Administration der Firma zuständig sei, auch davon ausgehen dürfen, dass G. weiterhin als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen sei. Dieser sei von der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender erfasst worden. Sie habe denn auch in der Folge rechtskräftig Beiträge verfügt. Durch die Erfassung sowie durch die Beitragsverfügungen sei für die Beschwerdegegnerin eine Bindungswirkung an diese Einschätzungen entstanden. Aufgrund des Konkurses von G. habe die Beschwerdegegnerin einen Abgang bzw. eine Entlassung aus der Beitragspflicht als Selbstständiger verbucht. Hierzu habe jedoch kein Anlass bestanden, um so weniger, als ein Vermerk im Handelsregister ausdrücklich auf die Weiterführung des Geschäftes
durch den Inhaber hingedeutet habe und entsprechend die Eintragung der Einzelfirma bestehen geblieben sei. Vielmehr sei die Änderung des Beitragsstatuts aufgrund des Fehlens eines Rückkommenstitels rechtswidrig. Darüberhinaus hätte der Wechsel verfügt bzw. G. entsprechend aufgeklärt werden müssen. Aus der Nichtkommunikation des Beitragsstatutwechsels dürfe G. und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (act. G 6).
Mit Schreiben vom 18. November 2008 lädt die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen G. dem Verfahren bei und bietet Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Wahrnehmung der Parteirechte (act. G 9/8).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 nimmt G. Stellung und gibt an, dass er in der fraglichen Zeit als Selbstständigerwerbender tätig gewesen sei. Er bestätige die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und hält fest, dass er in den Jahren 2003 und 2004 für verschiedene Firmen als Akkordant bzw. Unterakkordant tätig gewesen sei, so namentlich für B. Fensterbau sowie A. AG (act. G 10).
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bzw. 26. Februar 2009 bzw. 5. März 2009 verlangte die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts sowohl vom Beschwerdeführer, von der Beschwerdegegnerin wie auch von der beigeladenen Partei das Vorlegen weiterer Akten (act. G 13/14/17/19/20). Diese wurden mit Eingabe vom
12. Februar 2009 des Beschwerdeführers (act. G 15/16/22) bzw. mit jener vom 5. März 2009 der Beschwerdegegnerin (act. G 21) und jener vom 23. März 2009 der beigeladenen Partei (act. G 23) dem Gericht eingereicht. Mit Schreiben vom 30. März 2009 wurde das rechtliche Gehör gewährt (act. G 24). Der Beschwerdeführer nimmt in der Eingabe vom 6. April 2009 Stellung und führt an, dass die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, den Nachweis zu erbringen, G. vor dem 19. April 2006 (Datum der Mitteilung der SUVA an G. über die Entlassung aus dem Selbstständigen-Status) über die Aberkennung der Selbstständigkeit informiert zu haben. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass Letzterer im Bereich "Montage von Fenstern" bei den Sozialversicherern nach wie vor als Selbstständigerwerbender zähle. Weiter sei die Rechtsaufassung verfehlt, es wäre Sache des Beschwerdeführers zu beweisen, dass G. bei einer anderen Ausgleichskasse als selbstständig Erwerbender erfasst sei. Für
eine Anmeldung bei einer anderen Kasse habe nicht der geringste Anlass bestanden
(act. G 25). Erwägungen: 1.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob es sich bei den von G. im Jahr 2003 und 2004 beim Beschwerdeführer erzielten Verdiensten um Einkommen aus unselbstständiger selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt.
2.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Dabei zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil vielfach
Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1; AHI 2003 S. 361, E. 3.1).
Wurde die beitragsrechtliche Statusfrage bereits einmal beantwortet, so erscheint es in Grenzfällen gerechtfertigt, in der Vornahme eines Wechsels des Beitragsstatuts für die Zukunft eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Hierfür spricht insbesondere der Grundsatz der Verfahrensökonomie (BGE 121 V 4 f. E. 5b und 6). Für das Zurückkommen auf bereits rechtskräftig verfügte Sozialversicherungsbeiträge bedarf es hingegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung prozessuale Revision). Betrifft die Frage des Statuswechsels sowohl Entgelte, auf denen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte - unter gebotener Zurückhaltung in Grenzfällen - frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass G. eine (Unter-)Akkordantentätigkeit erbracht habe (act. G 1, Rz 8). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass G. für den Beschwerdeführer keine (Unter-)Akkordantentätigkeit erbracht hat. Daher ist davon auszugehen, dass G. als (Unter-)Akkordant für den Beschwerdeführer tätig gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben (Unter-)Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständige betrachtet werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den (Unter-) Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 22. Februar 2005, U 335/04, E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des EVG
vom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2.1). Es ist Sache der SUVA, über den Status eines (Unter-)Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für bzw. in einem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgeübt wird (ZAK 1989 S. 25
E. 3b; Urteil U 335/04, E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 3.16, S. 3) bindet der Entscheid der SUVA die AHV-Ausgleichskassen (vgl. dazu Rz 4043 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung), jedoch nicht das Sozialversicherungsgericht. Dieses soll indessen nur dann korrigierend eingreifen, wenn der SUVA-Entscheid im Ergebnis fragwürdig erscheint (ZAK 1989 S. 25, E. 3b mit Hinweisen; Urteil H 191/05, E. 2.2.2).
Vorliegend steht fest, dass G. , Inhaber des Einzelunternehmens G. - Montagen, sowie der Betrieb des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG der SUVA unterstellt sind bzw. waren (vgl. act. G 3.12). Die SUVA war damit zur Festsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Status von G. befugt, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausging. So hat sie sich am 1. März 2002 bei der SUVA nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status von G. erkundigt (act. G 18a.3). Die SUVA hat mit Schreiben vom 16. Mai 2002 auch gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass der Beigeladene ab 1. April 2002 "im Bereich Montage von Fenstern bei den Sozialversicherungen zu den Selbständigerwerbenden" zählt (act. G 18a.4). Auch im Schreiben vom 8. April 2008 bestätigte sie, dass die von G. während der Dauer vom 1. April 2002 bis am 31. März 2006 erbrachten Montagearbeiten als
selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sind. Erst ab 1. April 2006 gelte er bei den Sozialversicherungen wieder als unselbstständigerwerbend (act. G 3.12). Dieser Entscheid erscheint in seinem Ergebnis nicht als fragwürdig. Zwar kann mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass eine (Unter-)Akkordtätigkeit in der Regel eher die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit erfüllt (vgl. vorstehende
E. 3.2). Indessen bestehen vorliegend gewichtige Hinweise, die für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der zu beurteilenden Montagetätigkeit keine bedeutenden Investitionen erforderlich sind, das Kriterium des Unternehmensrisikos damit in den Hintergrund tritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06 und H 108/06, E. 6.4). Ins Gewicht fällt, dass G. sein Einzelunternehmen über den Zeitpunkt der Konkurseinstellung vom
X.X.2003 hinaus weitergeführt hat, seine Geschäftstätigkeit im Handelsregister eingetragen blieb (vgl. Urteil U 335/04, E. 5 e contrario), er gleichzeitig Tätigkeiten im eigenen Namen für mehrere Auftraggeber ausführte, ohne von diesen abhängig zu sein (vgl. act. G 1.15 f. und G 3.14; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 84,
Rz 62), und damit offenbar mit Blick auf seine Tätigkeit für den Beschwerdeführer kein Konkurrenzverbot bestand, er im Rahmen von bestimmten Erledigungsfristen grundsätzlich frei die Zeit- und Mittelverwendung gestalten konnte und er zur Erledigung seiner Aufträge glaubhaft eigenes Werkzeug verwendet hat (vgl. act. G 3.1 und G 3.14). Die Qualifikation der SUVA erscheint vor diesem Hintergrund als haltbar, zumal ein Statuswechsel bei Grenzfällen wie dem vorliegenden nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die im Streit liegenden Tätigkeiten von G. betreffend die Jahre 2003 und 2004 als selbstständig zu qualifizieren sind und damit die Erhebung von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen beim Beschwerdeführer unzulässig ist.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob für das Jahr 2003 ein
Rückkommenstitel erforderlich gewesen wäre, nachdem die Beschwerdegegnerin am
31. Januar 2003 gegenüber dem Beigeladenen rechtskräftig akonto Beiträge verfügt hatte (vgl. act. G 18a.6). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Beigeladene aus Gründen des Vertrauensschutzes in den Jahren 2003 und 2004 unverändert als Selbstständigerwerbender zu behandeln wäre.
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bestimmt, dass wenn Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, sie nicht mehr eingefordert entrichtet werden können. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) endet die Verjährungsfrist u.a. für Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die massgebende Steuerveranlagung Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AHVG). Angesichts dessen, dass es beim als selbstständigerwerbend zu qualifizierenden Beigeladenen um Steuerveranlagungen für Einkommen ab dem Jahr 2003 geht, wird die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Vorkehrungen (Erlass
Beitragsverfügungen) zu treffen haben, damit die in Art. 16 Abs. 1 AHVG geregelte Frist
gewahrt wird.
4.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
24. Juni 2008 aufzuheben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens drei Honorarnoten (act. G 12, G 16 und G 25a) im Gesamtbetrag von Fr. 5'130.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen; Fr. 3'614.50 + Fr. 439.20
+ Fr. 1'077.10) eingereicht. Angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels, der nach der Replik vom 30. September 2008 vorgenommenen zusätzlichen Abklärungen und eingegangenen Akten erscheint das geltend gemachte Honorar als angemessen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG
entschieden:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
24. Juni 2008 aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'130.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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