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Urteil Versicherungsgericht (SG - AHV 2007/12, KZL 2007/12)

Zusammenfassung des Urteils AHV 2007/12, KZL 2007/12: Versicherungsgericht

Die C. GmbH wurde aufgelöst, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen forderte Schadenersatz von B., der als Geschäftsführer nicht für die korrekte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben gesorgt hatte. Nach einer Einsprache wurde B. teilweise zur Zahlung von Fr. 15'225.40 verpflichtet. B. legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass B. für die nicht bezahlten Beiträge haftbar sei, da er seine Pflichten grob fahrlässig verletzt habe. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AHV 2007/12, KZL 2007/12

Kanton:SG
Fallnummer:AHV 2007/12, KZL 2007/12
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV 2007/12, KZL 2007/12 vom 20.09.2007 (SG)
Datum:20.09.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12).
Schlagwörter: Schaden; Beiträge; Geschäftsführer; Schadenersatz; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Organ; Gesellschafter; Quot; Gallen; Schadens; Vorschriften; Versicherung; Rechnung; Sozialversicherungsanstalt; Löhne; Posten; Zahlung; Nebenkosten; Abrechnung; Verfahren; Pfändung; Entscheid; Beschwerdeführers; Betreibung
Rechtsnorm: Art. 110 KG ;Art. 14 AHVG ;Art. 52 AHVG ;Art. 716 OR ;Art. 811 OR ;
Referenz BGE:111 V 47; 113 V 258; 118 V 195; 121 V 244; 123 V 12; 126 V 237; 126 V 443; 126 V 61; 129 V 11; 130 V 4;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AHV 2007/12, KZL 2007/12

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 20. September 2007

In Sachen

B. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Schadenersatzforderung (C. GmbH)

Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 13'163.00 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 2'062.40 hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

I.

A.- a) Die C. GmbH war von ihrer Gründung 1997 bis zur Auflösung am 12. März 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als beitragspflichtige Arbeitgeberin erfasst. Ab 11. Juni 1999 war B. als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, ab 10. Juni 2003 noch als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. März 2004 wurde die C. GmbH aufgelöst; die Liquidation war am 7. April 2005 beendet (Online-Handelsregisterauszug vom 14. August 2007).

b) Mit Verfügung vom 2. August 2005 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) von B. Schadenersatz für in den Jahren 1998 bis 2001 entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 15'016.15 und Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 2'352.65. Zur Begründung führte sie aus, B. hätte als Gesellschafter und Geschäftsführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft die ihr als Arbeitgeberin übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben korrekt erfülle. Dies habe er offensichtlich unterlassen, weshalb er für den entstandenen Schaden aufzukommen habe (act. G 5.3.40). Die von B. am 14. September 2005/13. Oktober 2005 dagegen erhobene Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, ein Teil der erfassten Löhne sei nicht von der C. GmbH ausbezahlt worden, - und die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. November 2006 zur materiellen Behandlung zurückgewiesen wurde (act. G 5.3.61) -, hiess die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 12. Februar 2007 teilweise gut. Zwar beruhten die schadenersatzweise geltend gemachten Posten auf rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen, die nicht mehr überprüft werden könnten. Nachdem der Einsprecher jedoch nur bis zum 10. Juni 2003 Geschäftsführer gewesen sei, hafte er nur für die bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fälligen Beiträge und Nebenkosten. Die

Schadensumme betrage demnach Fr. 13'163.-- (bundesrechtliche Beiträge) bzw. Fr. 2'062.40 (kantonalrechtliche Beiträge), insgesamt somit Fr. 15'225.40 (act. G 5.3.65).

B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. März 2007, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids verlangt wird. Ausserdem sei der geforderte Schadenersatz in Höhe von "Fr. 46'437.15 abzulehnen" und dem Beschwerdeführer der Betrag samt Zinsen zurückzuerstatten. Zur Begründung wird sinngemäss vorgebracht, dass den Beschwerdeführer keine grobe Fahrlässigkeit treffe und dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Sozialversicherungsanstalt die Rechnungen für die Jahre 1998 und 1999 nicht erst im Jahr 2001 eingefordert hätte. Ausserdem wird ausgeführt, dass die Löhne von T. und Q. nicht durch die C. GmbH, sondern durch die D. GmbH, welche mit ersterer nichts zu tun habe, ausbezahlt worden seien. Für

P. habe die Nachkontrolle eine korrekte Abrechnung ergeben (act. G 1).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Durch die systematisch verspätete und unkorrekte Einreichung der Jahresabrechnungen habe der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rechnungsstellung selber verhindert. Hätte der Beschwerdeführer das Mandat als Geschäftsführer nicht angenommen, wäre die Firma sofort Konkurs gegangen und der Schaden damit kleiner gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Betrieb auf Kosten der Sozialwerke weiter geführt. Zudem stehe die Höhe des Schadens fest. Die rechtskräftigen Nachbelastungsverfügungen könnten im Schadenersatzverfahren nicht mehr überprüft werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei schliesslich nur die zweite Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 15'225.40. Die erste sei längst rechtskräftig (act. G 5).

II.

1.- Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 und damit die diesem zu Grunde liegende Schadenersatzverfügung vom 2. August 2005, mit welcher die Beschwerdegegnerin Schadenersatz von (ursprünglich) Fr. 17'368.80 für nicht bezahlte Lohnnachträge (inkl. Nebenkosten) betreffend die Jahre 1998 bis 2001 forderte (Posten 2002/0001 + 0002

und 2003/0001 + 0003; act. G 5.3.40). Die Verfügung vom 24. Januar 2003, mit welcher die Beschwerdegegnerin Schadenersatz für die fakturierten Beiträge 1998 bis 2001 (Posten 2001/0001 + 0007; act. G 5.3.10) gefordert hatte, erwuchs dagegen unangefochten in Rechtskraft, so dass darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Selbst im Fall, dass ein Revisions- Wiedererwägungsgrund vorhanden wäre, wäre dies in einem separaten Verfahren zu behandeln. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich dafür allerdings keine Anhaltspunkte.

2.- a) Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft. Mit ihm wurden verschiedene Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) geändert. Der Sachverhalt, welcher der vorliegenden Streitsache zu Grunde liegt, hat sich hinsichtlich der Fälligkeit der in Frage stehenden Beiträge vor (Rechnungen vom 30. April und 14. Mai 2002; act. G 5.3.64; vgl. auch Art. 39 Abs. 2 AHVV) und hinsichtlich der Schadensentstehung nach Inkrafttreten des ATSG verwirklicht (Pfändungsverlustscheine vom 26. September 2003 bis 26. November 2003). Es rechtfertigt sich, die Beurteilung der Beschwerde nach dem ab 1. Januar 2003 geltenden (materiellen) Recht vorzunehmen, zumal das neue Recht zu den Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung (mit Ausnahme einer neu zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG) keine Änderungen brachte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr Bundesgericht] vom

21. Februar 2005 [H 156/04], Erw. 2.1]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind ohnehin die Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 - 5 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung massgebend, da verfahrensrechtliche Neuerungen im Allgemeinen mit deren Inkrafttreten anwendbar sind (vgl. BGE 111 V 47; 129 V 115 Erw. 2.2; SVR-AHV 2004 Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin machte deshalb ihre Schadenersatzforderung zu Recht mit einer einsprachefähigen Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG geltend, gegen welche wiederum die Rechtsmittel der Einsprache und der Beschwerde gegeben sind (Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 4).

  1. Der fristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt praxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins im Falle der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V 258

    Erw. 3c mit Hinweisen) - im Falle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage des Kollokationsplans (und des Inventars) zusammen (BGE 126 V 443). Vorliegend datieren die massgebenden Pfändungsverlustscheine vom 26. September 2003 bis zum 26. November 2003 (act. G 5.1, 5.3.22 - 23). Indem die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzverfügung am 2. August 2005 erliess, hat sie die zweijährige Verwirkungsfrist eingehalten.

  2. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Unter den Begriff des Arbeitgebers fallen nach konstanter Praxis des Bundesgerichts auch die für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 129 V 11 mit Hinweisen). So haftet bei der GmbH namentlich der formell eingesetzte Geschäftsführer (BGE 126 V 237). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom

11. Juni 1999 bis zum 10. Juni 2003 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH im Handelsregister eingetragen, danach nur noch als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung (online-Handelsregisterauszug vom 14. August 2007). Die Passivlegitimation des Beschwerdeführers ist damit unstreitig gegeben. In zeitlicher Hinsicht kommt ein Verschulden nur solange in Betracht, als das Organ die Möglichkeit hat, durch Handlungen Unterlassungen die Geschäftsführung der Gesellschaft massgeblich zu beeinflussen. Ein Organ kann nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen (oder Nebenkosten) zurückzuführen ist, welche bis zum Zeitpunkt seines effektiven Austritts entstanden fällig waren (vgl. BGE 126 V 61, 123 V 172, 112 V 1 Erw. 3c). Diese Umstände berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid und reduzierte die Schadenersatzforderung im Vergleich zur verfügten Forderung entsprechend.

Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist (vgl. BGE 129 V 11). Nach der Rechtsprechung gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (BGE 123 V 12 Erw. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge,

Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die Beschwerdegegnerin verlangt auch Schadenersatz für entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK). Gemäss Art. 47 lit. d des kantonalen Kinderzulagengesetzes (KZG, sGS 371.1) werden die Bestimmungen des AHVG über die Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht sinngemäss angewendet. Es besteht somit auch eine entsprechende Haftungsnorm für schuldhaft nicht bezahlte kantonalrechtliche Beiträge.

3.- a) Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Verfahren noch Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'163.-- für entgangene bundesrechtliche Beiträge und Fr. 2'062.40 für entgangene kantonalrechtliche Beiträge geltend. Dabei handelt es sich - abgesehen

von einer unbestrittenen Rechnung vom 21. März 2003 betreffend Mahnung Unterlagen (Posten-Nr. 2003/0001) - um Lohnnachträge für die Jahre 1998 bis 2001 (inkl. Nebenkosten; Posten-Nr. 2002/0001 + 0002) für die Mitarbeiterinnen P. und Q. . Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die nachbelasteten Löhne seien nicht von der C. GmbH, sondern von der D. GmhH ausbezahlt worden, ist er nicht zu hören. Die beiden Nachtragsverfügungen vom 26. April 2002 und 10. Mai 2002, mit welchen die Beiträge und Gebühren bei der C. GmbH erhoben wurden, sind in Rechtskraft erwachsen (act. G 5.2 "Rechtskraft"). Die Nachtragsverfügung vom 4. November 2003 (Posten 2003/0003; act. G 5.2 "2003/0003"), mit welcher Lohnbeiträge für T. nachbelastet wurden, steht vorliegend ohnehin nicht mehr zur Diskussion, nachdem diese erst nach Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer ergangen war. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (Eingang Sozialversicherungsanstalt) und in der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Laden X. sei per November 2001 verkauft und die GmbH stillgelegt worden, weshalb er die Nachzahlungsverfügungen nie erhalten habe. Ansonsten hätte er bereits gegen die Nachzahlungsverfügungen opponiert (act. G 5.3 "Stellungnahme" und act. G 1 S. 3 sowie G 1.7). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass er gemäss Handelsregisterauszug bis zum 10. Juni 2003 Geschäftsführer der GmbH war. Somit war er auch (mindestens bis zu diesem Zeitpunkt) berechtigt und verpflichtet, die an die Gesellschaft gerichteten Verfügungen vom 26. April 2002 und

10. Mai 2002 entgegen zu nehmen, bzw. dafür zu sorgen, dass die an die Gesellschaft

gerichtete Post an ihn gelangte. Schliesslich ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2000, dass die Löhne von P. über die St. Galler Filiale abgerechnet wurden, wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber einräumt (act. G 5.1 und G 1. S. 5). Ebenso wurde der Arbeitsvertrag von Q. mit der C. GmbH abgeschlossen, wenn sie auch teilweise in der Zürcher Filiale gearbeitet haben mag (act. G 5.1).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Nachzahlungsverfügungen und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu Recht der C. GmbH in Rechnung gestellt wurden. Es besteht somit kein Grund, auf die rechtskräftigen Nachtragsverfügungen zurückzukommen (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 15 E. 3b). Nachdem für sämtliche hier im Streit liegenden Forderungen der Beschwerdegegnerin entsprechende Pfändungsverlustscheine vorliegen, ist der Schaden in der geltend gemachten Höhe ausgewiesen.

  1. Die Organhaftung setzt Widerrechtlichkeit voraus; d.h. es müssen Vorschriften verletzt worden sein. Darunter fallen insbesondere alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen).

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C. GmbH seit Beginn ihres Bestehens - und namentlich auch in der vorliegend interessierenden Zeit vom 11. Juni 1999 bis zum 10. Juni 2003, während welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsführer fungierte - ihren Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungswerken nicht nur

    schleppend nachkam. So musste ausnahmslos jede Rechnung gemahnt, betrieben und der grösste Teil davon schliesslich abgeschrieben werden. Ebenso wurden die Jahresabrechnungen kaum je pünktlich und ohne zusätzlichen Druck seitens der Beschwerdegegnerin abgeliefert (vgl. Konto-Auszug; act. G 5.3.64). Somit ist festzustellen, dass sich die C. GmbH unter Leitung des Beschwerdeführers systematisch um ihre ahv-rechtlichen Pflichten foutierte. Dies ist dem Beschwerdeführer als widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 52 AHVG anzurechnen.

  2. Im Weitern ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich grob fahrlässig missachtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch Arbeitgebende ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden der Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch regelmässig ausgegangen, wenn etwa ein Arbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend nur teilweise erfüllt, ohne dass die verantwortlichen Organe einschreiten und für Abhilfe sorgen. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird denn auch bereits dann bejaht, wenn die Geschäftsführung eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens vor der Entrichtung der Beiträge andere, ihr für das Überleben des Unternehmens - zu Recht zu Unrecht - als wichtiger erscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988, 597 Erw. 5b). Der Beitragsforderung einer Ausgleichskasse ist grundsätzlich die gleich hohe Zahlungspriorität einzuräumen wie etwa den Lohnforderungen (ZAK 1988, 599 f.).

    Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, dass er als Geschäftsführer verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Beiträge korrekt abgerechnet und pünktlich abgeliefert werden. Dies habe er offensichtlich unterlassen (act. G 5.3.65). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe die Geschäftsführertätigkeit nur übernommen, weil ihn sein Vater nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin darum ersucht habe. Er habe jedoch zu dieser Zeit zu 80 % bei der Firma K. in

    Z. gearbeitet und auch in Z. gewohnt. Zur gleichen Zeit habe er auch sein Studium an der Touristikfachschule in L. aufgenommen und mit Erfolg abgeschlossen. Er habe von der C. GmbH keinen Lohn, Spesen andere

    Vergütungen erhalten. Hätte er die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht übernommen, wäre die Gesellschaft wohl nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin geschlossen worden. Da die Verpflichtungen aus den Miet- und Arbeitsverträgen hätten bezahlt werden müssen, wäre eine Insolvenz unumgänglich gewesen (act. G 1).

    Diese Ausführungen vermögen den Beschwerdeführer jedoch nicht zu entlasten. Als Geschäftsführer und einzigem Gesellschafter wäre es seine Pflicht gewesen, für die ordnungsgemässe Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein. Mit der Installierung als formellem Geschäftsführer der GmbH übernahm er eine entsprechende Verantwortlichkeit gegenüber Dritten (vgl. Art. 811 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 716 Abs. 2 OR und 718 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer behauptet denn auch zu Recht nicht, dass jemand anders in der Firma für die Ablieferung der Beiträge zuständig gewesen sein könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte tatsächlich führte, übernahm er doch die Geschäftsführertätigkeit nach eigenen Angaben, da sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe und somit nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin nicht einspringen konnte. Die Motive, die den Beschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats bewegten, braucht sich die Beschwerdegegnerin aber ohnehin nicht entgegen halten zu lassen, ebensowenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar noch anderweitig beschäftigt war. Als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter war er jedenfalls in einer Position, in der er die erforderlichen Abrechnungen und Zahlungen hätte veranlassen können und müssen. Wie bereits oben ausgeführt, kam die Gesellschaft ihren Verpflichtungen während der ganzen Dauer ihres Bestehens nicht nur zögerlich nach. Zahlungen wurden - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung, in der Regel aber sogar erst nach erfolgter Betreibung geleistet. Auch die Unterlagen mussten immer wieder gemahnt werden, so am 13. Juli 1999, 17. März 2000 am 21. März 2003. Die Gesellschaft wurde auch mehrfach mit einer Ordnungsbusse belegt, so am 24. August 1999, 3. Juli 2000, 10. Juli 2001 am 30. Mai 2003 (act. G 5.3.64). Diese Vorgänge beziehen sich alle auf den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, wäre die Gesellschaft schon früher in Konkurs gefallen, wenn er das Mandat als Geschäftsführer nicht übernommen hätte. Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der auch im Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2001 noch Löhne ausbezahlte, ohne

    die entsprechenden Abgaben zu leisten, den Betrieb auf Kosten der Sozialwerke weiterführte und dadurch den Schaden der Beschwerdegegnerin noch vergrösserte. Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die GmbH im Januar und September 2002 insgesamt Fr. 37'000.-- an das Betreibungsamt St. Gallen abführte (vgl. act. G 1.2). Dabei handelte es sich offenbar um eine Pfändung veranlasst durch das Steueramt. Indem der Beschwerdeführer die Jahresabrechnungen nicht rechtzeitig einreichte und immer wieder Korrekturen vorgenommen werden mussten, verhinderte er die frühere Rechnungsstellung der schliesslich offen gebliebenen Beiträge bzw. eine allfällige Teilnahme der Beschwerdegegnerin in der gleichen Gläubigergruppe wie die Steuerbehörde (Anschlusspfändung, Art. 110 SchKG). Im Übrigen versuchte die Beschwerdegegnerin mit grossem Aufwand, die Abrechnungen und Zahlungen erhältlich zu machen, so dass der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin treffe ein Selbstverschulden am Schaden, fehlgeht.

    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer als Organ der GmbH nicht dafür gesorgt, dass die in den Jahren 1998 bis 2001 geschuldeten und während seiner Zeit als Geschäftsführer nachbelasteten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat damit als verantwortliches Organ der Arbeitgeberin in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen elementare Vorschriften der Beitragsablieferungspflicht verstossen und in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegnerin im Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen ein Schaden entsteht, so dass sein Verhalten grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG war. Die vorstehenden Ausführungen zu den bundesrechtlichen

    Beiträgen gelten - mit Bezug auf das Verschulden - auch für die kantonalrechtlichen Beiträge.

  3. Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den

    Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die C. GmbH ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt nur soviel Lohn auszahlt, als sie auch Beiträge bezahlen kann, wäre kein Schaden entstanden.

  4. Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 13'163.-- und für entgangene kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 2'062.40 (je einschliesslich Nebenkosten) zu bezahlen.

4.- Nach dem Gesagten sind die Beschwerden AHV 2007/12 und KZL 2007/12 vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerden AHV 2007/12 und KZL 2007/12 werden abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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