E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SG - AHV 2007/11)

Zusammenfassung des Urteils AHV 2007/11: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin A. erhielt für ihre Töchter B. und C. ab März 1991 Waisenrenten. Nachdem Tochter B. ihre Ausbildung abgebrochen hatte, forderte die Ausgleichskasse Rückzahlungen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Tochter die Leistungen direkt erhalten habe und somit selbst verantwortlich sei. Das Gericht entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und hob die Rückzahlungsforderung auf. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Beschwerdegegnerin musste eine Parteientschädigung von CHF 3'000 zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AHV 2007/11

Kanton:SG
Fallnummer:AHV 2007/11
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV 2007/11 vom 05.09.2007 (SG)
Datum:05.09.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)
Schlagwörter: Tochter; Waise; Ausbildung; Waisen; Waisenrente; Rente; Leistung; Anspruch; Ausgleichskasse; Leistungen; Entscheid; Versicherungsgericht; Gericht; Rückforderung; Lehrabbruch; Einsprache; Mutter; Lehrvertrag; Rentenbetreffnisse; Unterbruch; Rechtsvertreter; Einspracheentscheid; Kanton; Vertreter; Gallen; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 25 AHVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 31 ATSG ;Art. 318 ZGB ;Art. 58 ATSG ;Art. 84 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AHV 2007/11

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 5. September 2007

In Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erwin Künzler, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,

gegen

Ausgleichskasse Elektrizitätswerke, Bergstrasse 21, Postfach 921, 8044 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rückforderung AHV-Waisenrente

hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

I.

A.- a) A. wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke (Ausgleichskasse) vom 23. April 1991 für ihre beiden Töchter B. und C. mit Wirkung ab 1. März 1991 je eine ordentliche Waisenrente zugesprochen (act. G 3.62). Nachdem B. am 4. August 2005 eine Ausbildung als Dentalassistentin abgeschlossen hatte, begann sie per 15. August 2005 eine weitere Ausbildung als Restaurationsfachfrau, welche bis 14. August 2008 dauern sollte und in der D. GmbH durchzuführen war (act. G 3.53). Dieser Lehrvertrag wurde per 31. Dezember 2005 wieder aufgelöst (act. G 3.51). Später (Datum des neuen Lehrvertrags vom 23. Februar 2006) wurde die Ausbildung im Restaurant E. fortgesetzt (act. G 3.50). Da B. im Januar 2006 nicht in Ausbildung stand, wurde die Januar-Rente zurückgefordert bzw. - nachdem die Ausbildung im Februar 2006 fortgesetzt wurde - mit weiteren Leistungen verrechnet (act. G 3.45 - 48).

b) Am 4. September 2006 meldete A. der Ausgleichskasse telefonisch, dass ihre Tochter B. die Ausbildung am 22. Juli 2006 erneut abgebrochen habe. Daraufhin forderte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. September 2006 die Rentenbetreffnisse für die Monate August und September 2006 zurück (act. G 3.40). Nachdem die Angeschriebene nicht reagiert und das Amt für Berufsbildung den Lehrabbruch am 24. Oktober 2006 bestätigt hatte, erliess die Ausgleichskasse am 25. Oktober 2006 eine Rückforderungsverfügung, mit welcher sie A. verpflichtete, den zuviel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'568.-- (zwei Monate à Fr. 784.--) zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde vorgebracht, A. sei ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, da sie den Lehrabbruch ihrer Tochter zu spät gemeldet habe (act. G 3.20). Die dagegen erhobene Einsprache von Rechtsanwalt Dr. Erwin Künzler vom 20. November 2006, mit welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Einsprecherin treffe gar keine Meldepflicht, da ihre Tochter volljährig und die Rente direkt an diese ausgerichtet worden sei, wurde mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 abgewiesen (act. G 3.6 und 3.17 - 18).

B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Januar 2007 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der diesem zu Grunde liegenden Verfügung vom 25. Oktober 2006. B. die Tochter der Beschwerdeführerin, habe am 7. Mai 2004 die Beschwerdegegnerin darum ersucht, dass die Rente direkt an sie selber ausgerichtet werde, welchem Ersuchen entsprochen worden sei. Am 8. April 2006 sei die mündige Tochter ausgezogen und habe an verschiedenen Orten gewohnt. Die Mutter sei über diese Wohnortwechsel wie auch über den Lehrabbruch - wenn überhaupt - erst verspätet informiert worden. Sie habe weder den Lehrvertrag unterzeichnet noch bei dessen Auflösung mitgewirkt. Da die Rente an die Tochter ausgerichtet worden sei, sei auch diese als Empfängerin der Leistung meldungs- und rückerstattungspflichtig. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin mit dem Übergang des Rentenbezugsrechts von ihren Verpflichtungen befreit worden. Ausserdem sei am 4. September 2006 noch gar nicht festgestanden, ob überhaupt ein Unterbruch der Ausbildung vorgelegen habe, weshalb auch die Zulässigkeit der Rückforderung fraglich sei (act. G 1.1).

  1. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei von Anfang an Ansprecherin der Rente gewesen. Sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nie erklärt, nicht mehr als Ansprecherin aufzutreten zu wollen. Im Weiteren habe sie gemäss Angaben des Lehrmeisters sehr wohl Kontakt zu ihrer Tochter gehabt, weshalb nicht glaubwürdig sei, dass sie vom Lehrabbruch nichts gewusst habe. Schliesslich sei von einem Unterbruch der Ausbildung auszugehen. Immerhin sei der Lehrvertrag annulliert worden. Es sei nicht Aufgabe der Ausgleichskassen im Falle vorzeitiger Beendigung der Ausbildung Überbrückungskredite zu gewähren (act. G 3).

  2. Mit Replik vom 3. Mai 2007 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Abmeldung (in Goldach) am 21. Juni 2006, die Auflösung des Lehrverhältnisses jedoch erst am 22. Juli 2007 erfolgt sei. Kein Unterbruch der Ausbildung sei sodann anzunehmen, wenn ein früheres Lehrverhältnis aufgelöst und ein neues begründet werde, sofern dabei die notwendigen Schritte unternommen würden, um eine neue Lehrstelle zu finden (act. G 7).

  3. Mit Duplik vom 11. Juni 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach die Beschwerdeführerin stets ihre Ansprechperson gewesen sei und sie demzufolge - nachdem sie zu jeder Zeit die Vertretung ihrer Tochter übernommen habe

    • verpflichtet gewesen wäre, den Lehrabbruch sofort zu melden. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin auch nicht über eine Absicht von B. informiert worden, ihre Ausbildung fortzusetzen, weshalb - implizit - von einem Ausbildungsabbruch auszugehen sei (act. G 11).

  4. Mit "Dupliknachtrag" vom 13. August 2007 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine gleichartige Situation gegenüber der Pensionskasse vorgelegen habe (act. G 13).

II.

1.- Entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid angegebenen Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend nicht das Versicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern jenes des Kantons St. Gallen zuständig. Wie ersteres in seinem Nichteintretensentscheid vom 9. Januar 2007 richtig ausführte, ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nachdem vorliegend kein Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse angefochten ist, kommt auch die Ausnahmeregelung des Art. 84 AHVG, wonach in diesem Fall das Gericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig ist, nicht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat, ist das hiesige Gericht für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig.

2.- Kinder, deren Vater Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dabei wird für die

Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistungen abgestellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 15).

3.- a) Vorliegend richtete die Beschwerdegegnerin seit dem 1. März 1991 je eine Waisenrente für B. und deren Schwester aus. Nach der vorgenannten Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 AHVG (und auch schon nach dem bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen alten Art. 25 Abs. 1 AHVG) steht der Anspruch auf eine Waisenrente der Waise zu (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. September 2001 [B 25/00] Erw. 5b, wonach in der beruflichen Vorsorge Waisenkinder - auf Grund des Charakters als Unterhaltsersatz - einen selbstständigen Anspruch auf Waisenrente haben; vgl. implizit auch den ebenfalls die berufliche Vorsorge betreffenden Entscheid vom 15. Dezember 2006 [B 135/05] Erw. 5.2, wonach einer Waise anzurechnen ist, wenn ihr Rechtsvertreter es versäumt, die Leistungen [Waisenrente] zu beantragen, auf die sie Anspruch gehabt hätte). Zwar hat vorliegend die Mutter von B. als deren gesetzliche Vertreterin die Waisenrente entgegengenommen (vgl. Rz 10005 der Rentenwegleitung [RWL]), solange die Tochter noch unmündig war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch der Waise selber zusteht. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin die Töchter ebenfalls als Verfügungsadressatinnen aufgeführt (act. G 3.62). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdegegnerin aus der zitierten Rz 10005 RWL. Wie jene selbst ausführt, handelt es sich dabei lediglich um eine Auszahlungsvorschrift, die nichts über den Anspruch an sich aussagt. Indem die Weisung festhält, dass Waisenrenten von unmündigen Waisen an deren gesetzlichen Vertreter auszuzahlen sind und dass eine mündige Waise die Auszahlung an sich selbst verlangen kann, postuliert sie im Übrigen nur eine Selbstverständlichkeit, die sich bereits aus dem Kindes- und dem Personenrecht ergibt (Art. 318 ZGB, Art. 12 - 16 ZGB). Vorliegend hat B. die Ausrichtung der Waisenrente an sich selbst ab August 2004 beantragt (act. G 3.28). Diesem Antrag wurde unbestrittenermassen stattgegeben, so dass die mündige Tochter ab diesem Zeitpunkt ihren Anspruch auch selbst ausgeübt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, unter welchem Titel die Beschwerdeführerin zu einer Rückzahlung verpflichtet werden könnte. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben sodann Bezügerinnen und Bezüger, sowie - falls ihnen Leistungen zukommen - auch Angehörige Dritte jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden (Kieser, a.a.O., Art. 31 Rz 17 f.). Nachdem vorliegend

die Leistung unbestrittenermassen der Tochter zukam, war auch diese meldepflichtig, so dass die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ebenfalls fehl geht.

  1. Zum selben Ergebnis gelangt man schliesslich auch, wenn man den Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Bestimmungen über die Rückforderung (Art. 25 ATSG) betrachtet. Diese Bestimmung stellt - wie oben ausgeführt - auf den Empfang der Leistungen ab. Empfängerin der Leistung ist wiederum die Tochter und nicht die Beschwerdeführerin. Schliesslich kann die Beschwerdegegnerin nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Ansprechpartnerin der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist. Dies ergab sich selbstverständlich aus ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer unmündigen Tochter. Die Beschwerdegegnerin konnte aber nicht davon ausgehen, dass diese Vertretung auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit der Tochter automatisch weiter bestehen würde. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin den Anschein erweckt haben sollte, sie trete (weiterhin) als Rechtsvertreterin ihrer Tochter auf und dass dies den Übergang der Meldepflicht auf die Vertreterin zur Folge hätte, änderte dies nichts daran, dass allfällig zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse bei der Tochter als Ansprecherin und Empfängerin zurückzufordern wären. Eine derartige Vertretung würde lediglich dazu führen, dass sich die Tochter die (allfälligen) Unterlassungen ihrer Mutter anrechnen lassen müsste.

    Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die Pensionskasse PKE gemäss den nachträglich eingereichten Akten - und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

    • nicht davon ausging, die Beschwerdeführerin sei für im August 2006 zuviel bezogene Rentenbetreffnisse rückerstattungspflichtig. Vielmehr machte die PKE ihren Rückforderungsanspruch direkt bei der Tochter geltend (act. G 13.3 - 13.9).

  2. Zusammenfassend können somit allfällig durch die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin zuviel bezogene Rentenbetreffnisse nicht bei letzterer zurückgefordert werden. Ob überhaupt Leistungen zurückgefordert werden können, kann bei diesem Verfahrensausgang offen gelassen werden. Insbesondere braucht nicht die Frage beantwortet zu werden, ob ein Ab- Unterbruch der Ausbildung im

Sinn der Rechtsprechung vorgelegen hat und inwieweit Anspruch auf eine Waisenrente während einer Zweitausbildung besteht.

4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22

Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Es rechtfertigt sich, eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

    vom 4. Dezember 2006 aufgehoben.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.