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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:ABV 2017/7
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ABV 2017/7 vom 27.06.2018 (SG)
Datum:27.06.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 127 OR ; Art. 130 ZGB ; Art. 23 AHVG ; Art. 25 ATSG ; Art. 285 ZGB ; Art. 293 ZGB ; Art. 35 ZGB ; Art. 36 ZGB ; Art. 38 ZGB ; Art. 62 OR ; Art. 67 OR ;
Referenz BGE:127 V 490;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Peter Breitschmid; Ueli Kieser; Ueli Kieser;
Entscheid
Entscheid vom 27. Juni 2018

Besetzung

Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und

Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.

ABV 2017/7

Parteien

  1. ,

    Rekurrentin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Kuhn, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,

    gegen

    Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen,

    Vorinstanz,

    Gegenstand

    Revision der Alimentenbevorschussung Sachverhalt

    A.

    A.a Mit Entscheid der Vizepräsidentin der 4. Abteilung des Bezirksgerichts St. Gallen

    betreffend Eheschutzmassnahmen vom 3. Juli 2000 wurde B. verpflichtet, ab dem

    1. Juni 2000 monatlich Fr. 1'511.--, ab 1. Juli 2001 monatlich Fr. 1'386.-- an den Unterhalt seiner Ehefrau A. zu bezahlen. Zudem hatte er ab dem 1. Juni 2000 monatlich Fr. 650.-- an den Unterhalt seiner Tochter C. sowie Fr. 450.-- für Sohn D. zu bezahlen (act. G 5.1). In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs vom 18. September 2001 (nicht bei den Akten) bewilligte das Sozialamt Abteilung Dienste (heute: Soziale Dienste) St. Gallen mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 die Bevorschussung der Kinderalimente im Umfang von insgesamt Fr. 1'100.-- monatlich ab dem 1. Oktober 2001 (act. G 5.2). Die Bevorschussung wurde betreffend C. mit Erreichen der Volljährigkeit per 31. Dezember 2011 eingestellt (Verfügung vom 17. November 2011 [act. G 5.3]). Die Bevorschussung betreffend D. wurde infolge

wirtschaftlicher Selbstständigkeit des Unterhaltsberechtigten per 30. November 2015 ebenfalls eingestellt (Verfügung vom 6. April 2016 [act. G 5.4]).

A.b Mit Einzelrichterentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 5. Dezember 2016 wurde B. wegen langjähriger Nachrichtenlosigkeit per 3. Januar 2008 für verschollen erklärt (act. 5.5). Mit "Revisions- und Einstellungsverfügung" vom 5. Oktober 2017 stellten die Sozialen Dienste St. Gallen die Alimentenbevorschussung rückwirkend per 31. Januar 2008 ein und forderten von A. die im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2015 zu viel ausbezahlten Betreffnisse im Umfang von insgesamt Fr. 72'850.-- zurück (für C. : 47 Monate à Fr. 650.--; für D. 94 Monate à Fr. 450.-- [act. G 5.9]).

B.

    1. Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 3. November 2017 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insbesondere sei von einer Rückforderung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 72'850.-- abzusehen. Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'100.-- zu reduzieren. Formell wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Rekurrentin zur vorgesehenen Rückforderung nicht schriftlich habe Stellung beziehen können. Gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP könne die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn die Verfügung oder der Entscheid durch Arglist oder eine strafbare Handlung beeinflusst worden sei, sich die Behörde in einem offenkundigen Irrtum befunden habe oder wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden haben, nicht gekannt habe. Zudem sei das Wiederaufnahmebegehren innert dreier Monate einzureichen, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten habe. Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, auf welchen Wiederaufnahmegrund sich die Vorinstanz stütze. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 nicht innerhalb der 3-Monats-Frist ergangen, habe doch die Vorinstanz bereits am 3. Mai 2017 Kenntnis davon gehabt, dass die Panvica-Ausgleichskasse der Rekurrentin ab 1. Februar 2008 Hinterlassenenleistungen der AHV ausrichtete (Witwen- und Waisenrenten). Für eine Rückforderung bestehe damit keine Grundlage mehr. Eventualiter werde die Einrede

      der Verjährung vorgebracht. Auf Grund der fehlenden Regelung im GIVU und der dazugehörenden Verordnung müsse hier die Regelung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG analog zur Anwendung gelangen. Demnach erlösche der Rückforderungsanspruch spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung. Auch Art. 128 Ziff. 1 OR, welche Bestimmung alternativ herangezogen werden könnte, sehe eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Vorliegend könnten demnach lediglich Leistungen ab dem 1. Oktober 2012 zurückgefordert werden, wodurch sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'100.-- reduzieren würde (act. G 1).

    2. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2018 beantragt die Verwaltung Abweisung des Rekurses. In formeller Hinsicht macht sie geltend, der Rekurs vom 8. November 2017 (richtig: 3. November 2017) sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei gleichentags an die Rekurrentin versandt worden. Die neue Adresse, die ab 1. Oktober 2017 gegolten habe, habe die Rekurrentin erst am 23. Oktober 2017 mit den eingereichten Revisionsunterlagen mitgeteilt. Auf Grund dieser Mitteilung sei der Rekurrentin eine Kopie der Verfügung zugestellt worden, ohne dass jedoch die am 5. Oktober 2017 versandte Verfügung von der Post jemals retourniert worden wäre. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 gelte somit am 6. Oktober 2017 als zugestellt, womit die 14-tägige Rekursfrist nicht eingehalten worden sei. Zum rechtlichen Gehör bringt sie vor, dieses sei der Rekurrentin am 28. September 2017 telefonisch gewährt worden. Der Rekurrentin sei der Sachverhalt dargestellt worden und sie habe sich dazu äussern können. Sie habe sich mit der Rückforderung einverstanden erklärt. Im Weiteren gehe es vorliegend nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn von Art. 81 VRP, sondern um eine Rückforderung nach Art. 10 der Vollzugsverordnung zum GIVU. Damit sei auch die 3-Monats-Frist gemäss Art. 83 Abs. 1 VRP nicht von Relevanz. Die Rückforderung nach Art. 10 der Vollzugsverordnung zum GIVU sei an keine Frist gebunden. Die Rückforderung sei sodann auch nicht verjährt, beginne doch die fünfjährige Frist nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG erst zu laufen, wenn die Leistung der anderen Sozialversicherung (hier die Hinterlassenenrenten der AHV) rechtskräftig festgesetzt sei. Insofern beginne die Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2017. Schliesslich sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 72'850.-- durch das Versicherungsgericht sicherzustellen, da davon auszugehen sei, dass die Rekurrentin den genannten Betrag bis Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht mehr verfügbar haben werde (act. G 5).

    3. Mit Replik vom 22. Februar 2018 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses wird ausgeführt, dass die fragliche Verfügung der Rekurrentin erstmalig am 24. Oktober 2017 zugestellt und somit an diesem Datum eröffnet worden sei. Die Tatsachen der Zustellung und des Zustellungszeitpunktes müssten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Misslinge dieser Nachweis, dürfe der Ansprecherin kein Nachteil erwachsen. Der blosse Versand per A-Post reiche nicht aus für die Annahme einer Zustellung am Folgetag. Zudem habe die Rekurrentin darauf vertrauen dürfen, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 3. Mai 2017 gemäss Verteiler auch der Vorinstanz zugestellt habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz die früher erlassenen Verfügungen widerrufen. Die gleichzeitig geltend gemachte Rückforderung ändere formell nichts daran, dass es sich vorliegend um eine Revisionsverfügung handle und ein Rückkommenstitel für eine rechtskräftige Verfügung gegeben sein müsse. Demzufolge sei die Dreimonatsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 VRP zu beachten. Trotz Kenntnis der Rentenzusprache seit 4. Mai 2017 habe die Vorinstanz die Revision nicht innert Frist eingeleitet. Nach dem Gesagten sei auch keine Sicherstellung des Rückforderungsbetrags angezeigt (act. G 7). Die Vorinstanz verzichtet auf eine Duplik (act. G 9).

    4. Auf ein Schreiben der Verfahrensleitung vom 5. April 2018, wonach ohne Gegenbericht von einer formlosen Erledigung des Gesuchs um Sicherstellung der Rückforderung ausgegangen werde, teilt die Vorinstanz mit, dass sie daran festhalte (act. G 10 und 11). Mit Zwischenentscheid vom 25. Mai 2018 weist die Einzelrichterin das Gesuch ab (act. G 12). Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2018 ersucht die Vorinstanz um prioritäre Behandlung der Angelegenheit, da sie nicht grundlos befürchte, die Rekurrentin könnte den verbleibenden Betrag der Rentenauszahlung verbrauchen oder in ihr Heimatland Brasilien verschieben (act. G 13).

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz macht geltend, der Rekurs sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei gleichentags an die Rekurrentin gesandt worden. Die Zustellung sei

an die der Vorinstanz bekannte Adresse erfolgt (Mühlenstrasse 12, 9000 St. Gallen). Die neue Adresse (Goliathgasse 1, 9000 St. Gallen), welche ab 1. Oktober 2017 gelte, habe die Rekurrentin erst am 23. Oktober 2017 mit den eingereichten Revisionsunterlagen 2017 mitgeteilt. Auf Grund dieser Mitteilung habe die Vorinstanz der Rekurrentin eine Kopie der Verfügung vom 5. Oktober 2017 zugestellt, ohne dass die am 5. Oktober 2017 versandte Verfügung jemals von der Post mangels Zustellung retourniert worden sei. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 gelte somit am 6. Oktober 2017 als zugestellt und die Rekurseingabe sei unter Berücksichtigung der 14-tägigen Rekursfrist am 8. November 2017 (richtig: 3. November 2017) zu spät erfolgt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Verfügung unbestrittenermassen nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post verschickt wurde (act. G 5.9). Selbst wenn die Verfügung die Rekurrentin erreicht haben sollte (etwa auf Grund eines Nachsendeauftrags) und deswegen nicht an die Vorinstanz retourniert wurde, kann nicht ohne weiteres von einer Zustellung am Folgetag, dem 6. Oktober 2017, ausgegangen werden. Dies ist auf Grund der Adressänderung sogar eher unwahrscheinlich. Unabhängig von der Adressänderung kann die Vorinstanz den genauen Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom 5. Oktober 2017 mangels Einschreibesendung nicht belegen. Von der Rekurrentin wird anerkannt, dass ihr die Vorinstanz auf die Adressänderungsmeldung hin die Verfügung am 23. Oktober 2017 in Kopie zugestellt hat (Eingang [Eröffnung] unbestrittenermassen am Folgetag, dem 24. Oktober 2017 [act. G 1 und 1.3]). Die 14- tägige Frist dauerte somit bis zum 7. November 2017. Der Rekurs vom 3. November 2017 ist demnach rechtzeitig eingereicht worden. Der Umzug erfolgte sodann unbestrittenermassen per 1. Oktober 2017. Art. 8bis der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (VV zum GIVU [sGS 911.511]) sieht eine Meldefrist von 30 Tagen seit Bekanntwerden der meldepflichtigen Tatsache vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Rekurrentin ihre neue Adresse bereits vor dem 1. Oktober 2017 gekannt hat, könnte ihr bei einer Meldung am

17. Oktober 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 23. Oktober 2017 [act G 5.10]) zumindest keine gravierende Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden, zumal selbst ein juristischer Laie annehmen darf, dass ein Umzug innerhalb der gleichen Gemeinde - bei ansonsten gleichen Verhältnissen - keinen Einfluss auf Anspruch oder Berechnung der Bevorschussung hat. Somit kann offen bleiben, ob die Rekurrentin im Oktober 2017 gegenüber der Vorinstanz überhaupt eine Meldepflicht traf, nachdem die

Bevorschussungen bereits per Ende Dezember 2011 bzw. Ende November 2015 eingestellt worden sind (act. G 5.3 f.). Auf den Rekurs vom 3. November 2017 ist folglich einzutreten.

2.

    1. Die Rekurrentin beanstandet sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie sei vor Verfügungserlass lediglich mündlich über den Sachverhalt informiert worden, was den Anforderungen an das rechtliche Gehör offensichtlich nicht genüge. Vielmehr müsse dieser schriftlich eröffnet und der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt werden, sich ebenfalls schriftlich dazu äussern zu können. Ein entsprechendes Schreiben finde sich nicht in den Akten. Die Vorinstanz führt dazu aus, das rechtliche Gehör sei nach vorangegangener Kontaktaufnahme per Mail am 28. September 2017 telefonisch gewährt worden. Dabei sei der Rekurrentin der Sachverhalt dargestellt und der Inhalt der beabsichtigten Verfügung mitgeteilt worden. Die Rekurrentin habe die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern und habe sich mit der Rückforderung einverstanden erklärt.

    2. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren. Nachdem es vorliegend um eine Verfügung geht, welche die Rekurrentin zweifellos erheblich belastet, war ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Davon geht auch die Vorinstanz aus, macht sie doch geltend, die Gehörsgewährung durchgeführt zu haben. Die Rekurrentin moniert vorliegend die lediglich mündlich durchgeführte Gehörsgewährung. Zwar ist ihr insofern Recht zu geben, dass es aus Beweisgründen in der Regel angebracht ist, die Gehörsgewährung in schriftlicher Form durchzuführen, wenn auch das Gesetz keine Schriftlichkeit verlangt (Art. 15 Abs. 2 VRP). Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsvorschriften oder wenn die persönliche Situation der betroffenen Person eine wesentliche Rolle für den Verfügungserlass spielt bzw. wenn für die Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum besteht, kann sich auch aus Gründen der Sachverhaltsermittlung oder der Fairness (Überraschungseffekt bei telefonischer Gehörsgewährung) die schriftliche Gehörsgewährung oder zumindest

Protokollierung mit Unterschrift aufdrängen (vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Art. 42 N3). Vorliegend ist der Sachverhalt jedoch einfach und klar (Verschollenerklärung des Ehemannes der Rekurrentin per 3. Januar 2008, wodurch der Unterhaltsanspruch erlischt; von diesem Sachverhalt hatte die Rekurrentin im Übrigen bereits vor der Vorinstanz Kenntnis). Es besteht sodann kein Ermessensspielraum bei der Rückforderung zu viel ausgerichteter Bevorschussungen. Vielmehr ist die Vor¬instanz auf Grund von Art. 10 VV zum GIVU verpflichtet, diese zurückzufordern. Vorliegend macht die Vorinstanz geltend, sie habe die Rekurrentin am

28. September 2017 telefonisch über den Sachverhalt informiert. Dies wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Ist der Telefonkontakt unbestritten, ist sodann nicht ersichtlich, was dabei anderes hätte besprochen werden sollen, als die auf Grund der erfolgten Verschollenerklärung veränderte Rechtslage und die daraus abzuleitende Rückforderung. Auch dieser Gesprächsinhalt wird von der Rekurrentin nicht in Abrede gestellt. Sie hatte somit genügende Kenntnis über den entscheidrelevanten Sachverhalt und konnte sich dazu äussern; beweisrechtliche Fragen stellten sich keine. Einen anderen Sachverhalt macht sie im Übrigen auch im vorliegenden Rekursverfahren nicht geltend. Im Weiteren ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person mit der vorgesehenen Verfügung einverstanden ist. Ob die Rekurrentin tatsächlich ihr Einverständnis mit der Rückforderung geäussert hat, ist deshalb für die Frage der Gehörsgewährung nicht relevant. Es ist somit festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Rekurrentin bei der gegebenen Sachlage adäquat gewahrt wurde. Daran vermag schliesslich nichts zu ändern, dass die Rekurrentin anlässlich der Gehörsgewährung mangels anwaltlicher Vertretung noch nicht sämtliche verfahrensrechtlichen Einwände vorbringen konnte (Einhalten der Revisionsfrist).

3.

    1. Im Weiteren macht die Rekurrentin geltend, die Rückforderungsverfügung sei zu spät ergangen. So könne gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden (lit. b) oder wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden

      hätten, nicht gekannt (lit. c). Auf Wiederaufnahmebegehren werde nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden könnten und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich gewesen sei (Art. 81 Abs. 2 VRP). Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, auf welchen Wiederaufnahmegrund sie sich stütze. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Der Entscheid über die Alimentenbevorschussung sei weder durch strafbare Handlung beeinflusst gewesen noch habe sich die Behörde bei Verfügungserlass in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden. Zudem hätten zu diesem Zeitpunkt keine Tatsachen oder Beweismittel existiert, welche der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien.

    2. Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass es sich vorliegend

nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP (prozessuale Revision) handelt. Vielmehr war die mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 zugesprochene Alimentenbevorschussung zunächst unbestrittenermassen richtig, weshalb nicht darauf zurückzukommen ist. Daran ändert nichts, dass die zuständige Stelle die Leistungsausrichtung jährlich zu überprüfen hat (Art. 8 VV zum GIVU). Mit der Überprüfung sollen Veränderungen im Sachverhalt festgestellt werden, die einen Einfluss auf die Alimentenbevorschussung haben (wie z.B. Erreichen der Volljährigkeit, Ausbildungsabbruch, [erneutes] Zusammenleben der Eltern, Wegzug aus der Gemeinde, neues oder höheres Einkommen etc.). Die Leistungszusprache als solche erfolgt jedoch grundsätzlich unbefristet und nicht nur für die nächsten 12 Monate. Auch vorliegend wurde mit der Verfügung vom 9. Oktober 2001 zwar eine jährliche Überprüfung der Leistungsausrichtung angekündigt, jedoch eine Revisionsverfügung nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass sich der zu bevorschussende Betrag ändert (act. G 5.2 Ziff. 3). Soweit ersichtlich, erliess die Vorinstanz nie eine solche Revisionsverfügung. Die Beträge von Fr. 650.-- bzw. Fr. 450.-- wurden denn auch bis zu den Einstellungsverfügungen vom 17. November 2011 und 6. April 2016 unverändert bevorschusst (vgl. act. G 5.3 f.). Mit der durch Urteil vom 5. Dezember 2016 auf den 3. Januar 2008 erfolgten Verschollenerklärung des Unterhaltsschuldners (bzw. mit dem vermuteten Tod, der aber die gleichen Rechtswirkungen entfaltet, wie wenn er bewiesen wäre [Art. 38 Abs. 1 ZGB; SR 210]) ist mithin eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts eingetreten. Diese im Lauf der Leistungsausrichtung eingetretene Sachverhaltsänderung bildete noch nie Gegenstand einer Leistungsanpassung,

weshalb auch nicht darauf zurückgekommen werden kann oder muss. Vielmehr ist sie erstmalig zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Leistungen in der Zwischenzeit durch Verfügungen vom 17. November 2011 und vom 6. April 2016 per

31. Dezember 2011 bzw. per 30. November 2015 eingestellt wurden (act. G 5.3 f.), da vorliegend (auch) nicht auf diese Einstellungsverfügungen zurückgekommen wird. Entgegen dem Wortlaut im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2017 wird weder auf die leistungszusprechende Verfügung vom 9. Oktober 2001 noch auf die genannten "Einstellungsverfügungen" zurückgekommen. Vielmehr kann im Fall einer Verschollenerklärung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften (Wartefrist bei Nachrichtenlosigkeit: 5 Jahre; Meldefrist mindestens ein Jahr [Art. 36 ZGB]; zuzüglich Dauer bis zur Einleitung des Verfahrens durch eine berechtigte Person [vgl. Art. 35 ZGB] sowie die Verfahrensdauer selber) die dem Tod gleichgestellte Verschollenheit immer nur rückwirkend - vorliegend erst nach rund neun Jahren - festgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass die Anpassung (d.h. die Aufhebung [vgl. nachstehende Erwägung 4.1]) der Dauerleistung ebenfalls rückwirkend erfolgen muss. Entgegen der Ansicht der Parteien spielt sodann auch die rückwirkend per Februar 2008 erfolgte Zusprache von Hinterlassenenleistungen der AHV (Witwen- und Waisenrenten) keine Rolle bei der Frage nach dem Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Jene werden vollständig unabhängig von den Unterhaltsbeiträgen festgesetzt. Während die Unterhaltsbeiträge zivilrechtlich nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Schuldners und des Bedarfs sowohl des Schuldners als auch der begünstigten Kinder festgesetzt werden (Art. 285 Abs. 1 ZGB), werden die Hinterlassenenleistungen gemäss den Vorschriften von Art. 29bis ff., 33 und 36 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10 [IK-Einträge der verstorbenen Person [massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Beitragsdauer]]) berechnet. Diese können höher oder tiefer ausfallen als die Unterhaltsbeiträge, ohne dass etwa im letzteren Fall ein Anspruch auf Differenzzahlungen entstehen würde (wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 offenbar meint [act. G 5 Ziff. 2.3]). Auch in zeitlicher Hinsicht sind diese beiden privatrechtlichen respektive sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche durch den Tod der unterhaltsverpflichteten bzw. versicherten Person klar voneinander getrennt. Während die Unterhaltspflichten - und damit deren allfällige Bevorschussung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge [GIVU; sGS 911.51]:

"für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern") - mit dem Tod der unterhaltspflichtigen Person dahinfallen (vgl. nachstehende Erwägung 4.1), werden die Hinterlassenenleistungen der AHV durch den Tod der versicherten Person gerade erst ausgelöst (Art. 23 ff. AHVG). Nachdem es sich somit nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine rückwirkende Anpassung an einen nach Verfügungserlass vom 9. Oktober 2001 veränderten Sachverhalt handelt, ist demzufolge die Dreimonatsfrist nach Art. 83 Abs. 1 VRP unbeachtlich.

4.

    1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b VV zum GIVU sind unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden. Auf Grund der rückwirkenden Verschollenerklärung des unterhaltsverpflichteten Kindsvaters B. bestand ab Februar 2008 kein Rechtstitel mehr für die Zahlung von Alimenten und damit für deren Bevorschussung. So hört die Unterhaltspflicht eines Elternteils mit dessen Tod auf, auch wenn dies beim Kindesunterhalt - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt (Art. 130 Abs. 1 ZGB) - im Gesetz nicht explizit erwähnt wird (vgl. BASLER KOMMENTAR, ZGB I, 5. Aufl., Peter Breitschmid, Art. 277 N 7). Der Bezug von Alimentenvorschüssen im Zeitraum ab Februar 2008 bis zur Einstellung Ende Dezember 2011 bzw. Ende November 2015 erweist sich damit als unrechtmässig. Die entsprechenden Betreffnisse sind demzufolge grundsätzlich rückerstattungspflichtig. In masslicher Hinsicht werden von der Rekurrentin keine Einwände vorgebracht und sind auch keine ersichtlich. So betrugen die Vorschüsse für die Tochter C. stets Fr. 650.-- pro Monat. Mit der Vorinstanz ist somit von einem Rückforderungsbetrag von Fr. 30'550.-- auszugehen (47 Monate à Fr. 650.--). Für Sohn D. richtete die Vorinstanz unbestrittenermassen Vorschüsse von monatlich Fr.

      450.-- aus, so dass sich eine Rückforderung von Fr. 42'300.-- ergibt (94 Monate à Fr. 450.--), wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelte. Die Rückforderung beträgt damit total Fr. 72'850.--.

    2. Die Rekurrentin bringt schliesslich im Eventualstandpunkt vor, der

      Rückforderungsanspruch erlösche in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG

      (SR 830.1) spätestens fünf Jahre nach Ausrichtung der einzelnen Leistung. Alternativ könne auch auf die Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR (SR 220) abgestellt werden, da das Schuldverhältnis grundsätzlich auf einer privatrechtlichen Grundlage basiere, welche für periodische Leistungen ebenfalls eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehe. Demnach könnten lediglich Leistungen ab dem 1. Oktober 2012 zurückgefordert werden, wodurch sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'100.-- (38 Monate à Fr. 450.--) reduzieren würde. Der Bevorschussungsanspruch ist öffentlichrechtlicher Natur (s. auch Art. 293 Abs. 2 ZGB), wenn er auch nicht dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen ist. Namentlich verweisen weder das GIVU noch die dazugehörige Vollzugsverordnung auf den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Da die genannten Erlasse selber keine Verjährungs¬bestimmungen enthalten, ist subsidiär auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin geht es vorliegend jedoch nicht um das Erlöschen der Obligation durch Zeitablauf (Verjährung nach Art. 127 f. OR), also nicht um die Frage, wann die periodische Leistung (hier die Alimentenbevorschussung) verjährt bzw. nicht mehr gegen den Willen des Schuldners eingefordert werden kann. Vielmehr geht es um das Entstehen einer Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR). In Art. 67 Abs. 1 OR findet sich eine mit Art. 25 Abs. 2 ATSG vergleichbare Regelung (mit relativer Verjährungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs sowie absoluter Frist seit Entstehen der Obligation), wenn auch mit längerer absoluter Verjährungsfrist. In einem ähnlichen Fall hat denn auch das Zürcher Verwaltungsgericht auf die Verjährungsregelung des Art. 67 Abs. 1 OR abgestellt (Entscheid VB.2007.00206 vom 31. Juli 2007 E. 3.5.2 mit Hinweisen).

    3. Vorliegend wurde die Vorinstanz mit einer Verfügungskopie der Ausgleichskasse Panvica vom 3. Mai 2017 betreffend Zusprache und Nachzahlung von Witwen- und Waisenrenten im Umfang von total Fr. 325'338.-- (davon Fr. 4'087.30 an die Vorinstanz) bedient. Diese Verfügung ging am 4. Mai 2017 bei der Vorinstanz ein (act. G 5.6). Nachdem die Rekurrentin die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht früher über das Verschollenerklärungsurteil vom 5. Dezember 2016 informiert hatte, konnte diese frühestens ab 4. Mai 2017 zumutbare Kenntnis darüber haben, dass der Unterhaltsschuldner per Januar 2008 als verschollen gilt. Selbst wenn die Vorinstanz noch im Dezember 2016 (Verschollenerklärungsurteil) vom Rückforderungstatbestand Kenntnis erhalten hätte, würde die relative Verjährungsfrist entsprechend bis Dezember

2017 laufen. Auf die Edition von Gesprächsprotokollen, mit welchen eine Kenntnis des Rückforderungstatbestands bereits vor dem 3. Mai 2017 belegt werden soll (Antrag im Rekurs, Ziff. 6.2), kann mithin verzichtet werden. Mit der Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017 hat die Vorinstanz die einjährige relative Verjährungsfrist jedenfalls eingehalten. Nachdem die Rekurrentin ab Februar 2008 aus einem nachträglich weggefallenen Grund ungerechtfertigt aus dem Vermögen eines anderen bereichert ist, ist davon auszugehen, dass der Rückforderungsanspruch mit der Ausrichtung der jeweiligen Bevorschussung entstanden ist. Da die Alimente gemäss Entscheid vom 3. Juli 2000 jeweils per 1. des Monats vorschüssig zu zahlen waren (act. G 5.1), und die Bevorschussungen nicht vor Fälligkeit geleistet werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 GIVU), ist dies frühestens ab Februar 2008 der Fall. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz werden die zu viel ausgerichteten Bevorschussungen nicht erst dadurch unrechtmässig, dass die AHV Hinterlassenenleistungen erbringt, sondern bereits dadurch, dass die Unterhaltspflicht des Vaters infolge der Verschollenerklärung dahinfällt (vgl. vorstehende Erwägung 3.2). Die von ihr zitierte Rechtsprechung, wonach die absolute Verjährungsfrist erst bei rechtskräftiger Leistungszusprache der anderen Versicherung beginnen soll (BGE 127 V 490), ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist dauerte somit mindestens bis zum 31. Januar 2018. Auch diese Frist war bei Verfügungserlass vom 5. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen, so dass sämtliche Betreffnisse rückforderbar sind.

5.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die Rekurrentin in der Hauptsache vollständig unterliegt und das Begehren um Sicherstellung für sie bezüglich Aufwand von völlig untergeordneter Bedeutung war.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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