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Urteil Versicherungsgericht (SG - ABV 2009/2)

Zusammenfassung des Urteils ABV 2009/2: Versicherungsgericht

Eine Frau namens P. beantragte Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für ihre Tochter beim Gemeinderat Uznach. Das Sozialamt forderte Informationen über ihren Lebenspartner, um dessen Einkommen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Nach verschiedenen Anhörungen entschied das Sozialamt, die Bevorschussung teilweise zu gewähren. Die Rekurrentin legte Einspruch ein, da sie und ihr Freund kein stabiles Konkubinat führten. Das Gericht entschied jedoch, dass seit dem Zusammenzug ein Konkubinat bestehe und wies den Rekurs ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 wurden der unterliegenden Rekurrentin auferlegt, die Rechtskosten wurden vom Staat übernommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ABV 2009/2

Kanton:SG
Fallnummer:ABV 2009/2
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ABV 2009/2 vom 10.12.2009 (SG)
Datum:10.12.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2).
Schlagwörter: Konkubinat; Rekurrentin; Einkommen; Recht; Bevorschussung; Konkubinats; Berechnung; Alimentenbevorschussung; Uznach; Liebesbeziehung; Vorinstanz; Einkommens; Konkubinatspartners; Wohngemeinschaft; Eltern; Unterhaltsbeiträge; Betrag; Sozialamt; Elternteil; Versicherungsgericht; Gesuch; Urteil; Lebenspartner; Personen; Vermögens; Anspruch; Verhältnisse; Gemeinde; Tochter
Rechtsnorm: Art. 130 ZGB ;Art. 153 ZGB ;Art. 288 ZPO ;
Referenz BGE:112 Ia 256; 129 I 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ABV 2009/2

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 10. Dezember 2009

in Sachen

P. ,

Rekurrentin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Züger, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,

gegen

Gemeinderat Uznach, Postfach 233, 8730 Uznach,

Vorinstanz,

betreffend

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Sachverhalt:

A.

    1. P. ersuchte die Politische Gemeinde Uznach am 23. September 2008 um Bevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen für ihre 2008 geborene Tochter A. (act. G 7.1). Dem Gesuch zugrunde liegt das Urteil des Bezirksgerichts vom 6. Juni 2008, worin der Vater von A. zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge an seine Tochter im Betrag von Fr. 900.-- verpflichtet wurde (act. G 7.2).

    2. Das Sozialamt Uznach forderte P. mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 auf, Angaben zu ihrem neuen Lebenspartner B. zu machen. Im Alimentenbereich sei es so, dass das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts als Beginn des Konkubinats zu betrachten sei. Dies habe die Berücksichtigung des Einkommens (einschliesslich des Vermögens) des Konkubinatspartners bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruchs zur Folge (act. G 7.3). P. teilte dem Sozialamt Uznach mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 mit, dass sie erst seit ungefähr einem Monat mit B. zusammen sei. Daher könne wohl kaum von einem stabilen Konkubinat gesprochen werden (act. G 7.4).

    3. Nach einem weiteren Schriftenwechsel wurde P. auf dem Sozialamt Uznach am

      25. November 2008 persönlich angehört. Sie berichtete, dass sie ihren jetzigen Freund seit vier Jahren kenne. Während ungefähr eines Jahres hätten sie in Z. als Wohngemeinschaft zusammengewohnt. Eine Liebesbeziehung habe sich erst in den letzten Monaten ergeben. Das Bestreben sei klar, auch in Zukunft zusammenleben zu wollen; die Beziehung sei aber noch jung. Wegen der ausstehenden Alimentenbevorschussung habe ihr Freund mithelfen müssen, die Lebenskosten zu tragen und die Tagesmutter zu zahlen (act. G 7.8).

    4. Am 2. Dezember 2008 verfügte das Sozialamt Uznach, dass das Gesuch um Alimentenbevorschussung entgegen genommen werde, die Bearbeitung des Gesuchs indessen zurückgestellt werden müsse, weil die Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Lebenspartners fehlten. Diese müssten bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruches eingerechnet werden, da ein gefestigtes Konkubinat zwischen P. und B. bestehe. P. werde eingeladen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Partners einzureichen. Solange die Angaben fehlten, müsse ein Anspruch auf Bevorschussung zum vornherein verweigert werden. Dem Gesuch um Inkassohilfe wurde jedoch entsprochen (act. G 7.9).

    5. Nachdem P. dem Sozialamt Uznach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ihr und B. offengelegt hatte, verfügte das Sozialamt Uznach am 24. Februar 2009, dass mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse die Unterhaltbeiträge der Monate Oktober bis Dezember 2008 nicht und diejenigen ab Januar 2009 im Betrag von Fr. 306.-- bevorschusst werden (act. G 7.12 f.).

B.

Die gegen die Verfügungen vom 24. Februar 2009 erhobene Einsprache (act. G 7.14) wies der Gemeinderat Uznach mit Entscheid vom 8. April 2009 ab (act. G 7.15).

C.

    1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2009 richtet sich der am 4. Mai 2009 erhobene Rekurs. Die Rekurrentin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zwecks neuer Berechnung der Alimentenbevorschussung ohne Einbezug des Einkommens ihres Freundes nach den Mindestvorschriften der SKOS-Richtlinien. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung führt sie aus, sie lebe mit ihrem Freund nicht in einem stabilen Konkubinat. Dieses bilde jedoch Voraussetzung, damit das Einkommen des Konkubinatspartners im Rahmen der Alimentenbevorschussung angerechnet werden könne. Es spiele dabei keine Rolle, dass sie ihren jetzigen Freund seit vier Jahren kenne. Ausschlaggebend für die Qualifikation als stabiles Konkubinat sei nämlich eine mehrjährige Liebesbeziehung und

      nicht ein blosses "Sich Kennen". Ersteres liege jedoch nicht vor. Was die Berechnung der Alimentenbevorschussung anbelange, so habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die SKOS-Richtlinien abgestellt (act. G 1).

    2. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 die Rekursabweisung. Sie bestreitet nicht, dass ein stabiles Konkubinatsverhältnis vorausgesetzt werde. Die Stabilität messe sich aber nicht an der Dauer. Es entstehe, wenn zwei Personen eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Gemeinschaft, d.h. eine sogenannte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bildeten. Die Rekurrentin und ihr Freund führten seit 1. Oktober 2008 einen gemeinsamen Haushalt und hätten bereits zuvor in einer Wohngemeinschaft gelebt. Diese Umstände deuteten auf ein auf Dauer ausgerichtetes, stabiles Konkubinatsverhältnis (act. G 7).

    3. In der Replik vom 22. Juli 2009 stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass sich die Stabilität eines Konkubinats sehr wohl an dessen Dauer messe. Während der Dauer der Wohngemeinschaft habe noch keine Liebesbeziehung zwischen ihr und ihrem jetzigen Freund, sondern zwischen ihr und dem Vater ihrer Tochter bestanden. Selbst wenn man wider Erwarten bereits vor ungefähr eineinhalb Jahren, als sie mit ihrem jetzigen Freund in Z. lebte, von einem Konkubinat ausgehen würde, läge immer noch kein stabiles Konkubinat im Sinn einer mehrjährigen Beziehung vor. Denn zum Zeitpunkt ihres Gesuchs um Alimentenbevorschussung im Oktober 2008 wäre sie erst etwa ein Jahr mit ihrem jetzigen Freund zusammen gewesen. Es müsse aber betont werden, dass die Rekurrentin erst seit ca. September/Oktober 2008 eine Liebesbeziehung zu ihrem jetzigen Freund unterhalten habe (act. G 11).

    4. Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 13).

Erwägungen:

1.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil in einem

      Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a GIVU). Nur teilweise werden die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 lit. b GIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners

      (Art. 4bis Abs. 1 GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden

      obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU). Beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil entspricht das Mindesteinkommen dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. b GIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht gemäss Art. 4quater GIVU dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.

    2. Mit den Vorschriften über die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit der Festlegung von Einkommensgrenzen bringt das GIVU zum Ausdruck, dass die Bevorschussung durch das Gemeinwesen lediglich subsidiärer Natur ist (vgl. BGE 112 Ia 256 f.). Die Bevorschussung soll grundsätzlich nur dort zum Tragen kommen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes bzw. des obhutsberechtigten Elternteils dies notwendig machen.

2.

Umstritten ist die Frage, ob bzw. seit wann zwischen der Rekurrentin und ihrem Freund

ein Konkubinat im Sinn von Art. 4bis Abs. 1 GIVU besteht.

    1. Das Versicherungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in Anlehnung an die Auslegung des Begriffs im Bereich des Familien- und insbesondere Ehescheidungsrechts erwogen, dass das Konkubinat eine auf Dauer angelegte, nach dem Willen der Parteien nicht zum Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter zweier Personen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft sei. Da jedoch - anders als beim nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäss aArt. 153 Abs. 1 ZGB (heute: Art. 130 Abs. 2 ZGB) - im Bereich des GIVU das Vorliegen eines Konkubinats nicht zur Folge habe, dass das Recht auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 2 ff. GIVU definitiv untergehe, rechtfertige es sich nicht, erst bei einer Dauer von mindestens fünf Jahren von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen. Die Lebensgemeinschaft müsse sich jedoch nach aussen hin als bereits gefestigt und auf eine dauerhafte Beziehung ausgerichtet manifestiert haben (Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2001, ABV 2001/1 und vom

      26. Oktober 2001, ABV 2001/2). Mit Urteil vom 26. Oktober 2001, ABV 2001/4 hat das Versicherungsgericht seine Rechtsprechung präzisiert. Es hat erwogen, dass mit der Bevorschussung eine finanzielle Notlage vor allem alleinstehender Mütter verhindert werden soll. Wenn nun eine alleinstehende Mutter ein Konkubinat eingehe, dann könne sich ihre wirtschaftliche Situation verbessern. Dies nicht zu berücksichtigen hiesse, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber allein-stehenden obhutsberechtigten Elternteilen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, zu dulden. Es gebe denn auch zahlreiche andere Kantone, welche bei der Alimentenbevorschussung das Einkommen eines Konkubinatspartners ebenfalls anrechneten. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlich-finanzielle Situation der obhutsberechtigten Mutter bereits von dem Zeitpunkt an ändere, in dem sie mit dem Lebenspartner zusammenziehe. Das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei im Sinn des GIVU als Beginn des Konkubinats zu betrachten mit der Folge, dass das Einkommen (einschliesslich Vermögen) des Konkubinatspartners des obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruchs zu berücksichtigen sei. Das kantonale Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid am 19. März 2002 bestätigt. Das Bundesgericht hat schliesslich mit Urteil vom 6. November 2002 (1P. 254/2002) eine

      dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen (BGE 129 I 1 ff.). Das Versicherungsgericht hat bei seiner präzisierten Rechtsprechung nicht übersehen, dass es damit in etlichen Fällen für die Dauer des Zusammenlebens dazu führen kann, dass ein Anspruch auf Bevorschussung entfällt. Mit Blick darauf, dass der Anspruch jedoch wieder auflebt, sobald der gemeinsame Haushalt aufgelöst wird und die Berechnung ergibt, dass das anrechenbare Einkommen - nach Wegfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners - die gesetzlich massgebende Grenze unterschreitet, hielt es das Ergebnis für sachlogisch. An dieser präzisierten Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

    2. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin seit 1. Oktober 2008 gemeinsam mit ihrem Freund in Y. lebt (act. G 7.15). Sie hat denn auch per 1. Oktober 2008 zusammen mit ihrem Freund eine Wohnung inklusive Tiefgaragenplatz für Fr. 1'940.-- gemietet, und zwar mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr (act. G 6 Beilagen). Bereits vor dem Umzug nach Y. lebten die beiden zusammen in einer Wohngemeinschaft in Z. , wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, ob der damaligen Wohngemeinschaft noch weitere Personen angehörten. Was den Beginn der zwischen der Rekurrentin und ihrem Freund bestehenden Liebesbeziehung anbelangt, so gab die damalige Rechtsvertreterin der Rekurrentin am 28. Oktober 2008 an, dass diese erst seit "ein paar Monaten" mit ihrem neuen Freund "zusammen" sei (act. G 7.6). Die Rekurrentin lebte demnach bereits vor dem Umzug nach Y. - wenigstens schon während einer kurzen Zeitspanne - im Rahmen einer Liebesbeziehung mit ihrem Freund zusammen. Jedenfalls besteht anerkanntermassen seit 1. Oktober 2008 ein solches Konkubinat. Damit kann offen bleiben, ob eine Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Vater ihrer Tochter zu Beginn der Wohngemeinschaft in Z. einer Liebesbeziehung mit ihrem Wohngemeinschaftspartner entgegengestanden sei, wie sie im späteren Verfahren geltend gemacht hat (act. G 11).

    3. Angesichts dessen, dass die Rekurrentin und ihr Freund im Rahmen einer Liebesbeziehung am 1. Oktober 2008 in Y. zusammenzogen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung ab 1. Oktober 2008 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners einbezogen hat.

3.

Gegen die Berechnungen der Alimentenbevorschussung durch die Vorinstanz erhob die Rekurrentin nur insofern Einwände, als sie die Nichtbeachtung der - nach ihrer Sicht - allgemeinverbindlichen SKOS-Richtlinien rügt. Diese stellen nach ihrer Auffassung Mindestvorschriften für die Berechnung der Alimentenbevorschussung dar. Deshalb müsse bei der Berechnung der Alimentenbevorschussung ein Einkommensfreibetrag gewährt werden, selbst wenn das im GIVU nicht explizit erwähnt werde (act. G 1, S. 6). Bei ihrer Argumentation verkennt die Rekurrentin, dass im

Kanton St. Gallen die SKOS-Richtlinien bislang mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie nicht als verbindlich erklärt wurden (vgl. die schriftliche Antwort der Regierung vom 29. Januar 2008 zur Interpellation der SVP-Fraktion vom

26. November 2007, Schwelleneffekte bei der Sozialhilfe, Geschäftsnummer 51.07.86; vgl. auch GVP 2007 Nr. 14 E. 3.1) und die Berechnung - entsprechend der von der Vorinstanz vorgenommenen - einzig nach den Bestimmungen des GIVU (vgl. vorstehende E. 1.1) zu erfolgen hat. Die Rekurrentin benennt an der Berechnung der Alimentenbevorschussung keine weiteren Mängel. Aus den einlässlich begründeten Berechnungen der Vorinstanz (act. G 7.12 f.) ergeben sich auch keine.

4.

    1. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.

    2. Der Rekurrentin wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 18. Juni 2009 (act. G 8) bewilligt. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).

    3. Im kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der unterliegenden Rekurrentin sind damit die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.

    4. Der Staat ist zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrentin aufzukommen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrentin pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

entschieden:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Rekurrentin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der

    Gerichtskosten von Fr. 500.-- befreit.

  3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich

Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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