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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:ABV 2007/1
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ABV 2007/1 vom 17.07.2007 (SG)
Datum:17.07.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen. Hat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt. Bei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 276 ZGB ; Art. 287 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 294 ZGB ; Art. 298 ZGB ; Art. 298a ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Peter Breitschmid;
Entscheid
Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 17. Juli 2007

In Sachen F. ,

Rekurrentin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, Advokaturbüro, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

Gemeinderat Bad Ragaz, 7310 Bad Ragaz, Vorinstanz,

betreffend

Rückerstattung und Verrechnung von Alimentenbevorschussung hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

I.

A.- a) F. ist Mutter von zwei Kindern, A. (geb. 1991) und C. (geb. 1993). Der Vater von A. wurde gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 1992 zu Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn von Fr. 800.-- monatlich (indexiert) verpflichtet (act. G 3.1). Mit dem Vater von C. , D. , wurde am 12. Januar 1995 ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen, der gestaffelte, indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 580.-- bis zum sechsten, Fr. 630.-- bis zum zwölften und Fr. 700.-- ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit festhält (act. G 3.90). Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn A. wurden seit 1996 bevorschusst (vgl. act. G 3.4). Mit Beschluss vom 17. September 2003 hiess die Sozialhilfekommission der Gemeinde Bad Ragaz ein neues Gesuch von F. um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn A. in der maximalen Höhe von Fr. 844.-- monatlich ab dem 1. Oktober 2003 gut, wobei F. verpflichtet wurde, personelle und finanzielle Änderungen in ihren Verhältnissen dem Sozialamt der Gemeinde Bad Ragaz unverzüglich zu melden (act. G 3.95).

  1. Am 5. Januar 2005 wurde eine Überprüfung des Bevorschussungsanspruchs in die Wege geleitet (act. G 3.106). In der Folge stellte das Sozialamt die

    Alimentenbevorschussung für die Monate Februar und März ein und richtete ab dem April 2005 die Alimentenbevorschussung aufgrund monatlicher Prüfung in unterschiedlicher Höhe aus (act. G 3.108, act. G 3.114). Am 4. Mai 2005 teilte F. dem Sozialamt der Gemeinde Bad Ragaz mit, sie sorge gemeinsam mit dem Vater des Kindes für ihre Tochter, weshalb D. ihr keine Unterhaltsbeiträge entrichte. Darum könnten ihr keine Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet werden (act. G 3.112). Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wies das Sozialamt F. darauf hin, dass

    D. gemäss Unterhaltsvertrag zu einem Unterhaltsbeitrag von aktuell Fr. 692.-- verpflichtet sei, auf dessen Entrichtung nicht verzichtet werden könne. Würden aufgrund einer Vereinbarung trotzdem keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht, so sei dies für die Alimentenbevorschussung unbeachtlich (act. G 3.113). Das Sozialamt stellte fest, dass die zuviel ausgerichtete Alimentenbevorschussung im Jahr 2004 Fr. 4'563.-- und im Jahr 2005 Fr. 27.55 betrage (act. G 3.110, act. G 3.114, vgl. auch act. G 3.120). Ab März 2006 richtete das Sozialamt eine monatliche Alimentenbevorschussung von Fr. 552.50 aus (act. G 3.117).

  2. Im Juli 2005 beantragten die Eltern von C. rückwirkend per 1. Oktober 2003 die gemeinsame elterliche Sorge. In der in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarung wurde festgehalten, dass die anfallenden Kosten untereinander getragen würden und der Unterhaltsbeitrag von D. somit wegfalle (act. G 1.1). Diese Vereinbarung wurde von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Bad Ragaz nicht genehmigt; das mit Beschwerde angerufene Justiz- und Polizeidepartement stellte aufgrund der beantragten Rückwirkung die Nichtgenehmigung in Aussicht, worauf

    F. und D. die Beschwerde zurückzogen (act. G 1.5, act. G 1.7, act. G 1.8). Die am 15. Oktober 2006 eingereichte Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge in Verbindung mit dem Unterhaltsvertrag, der einen Unterhaltsbeitrag des Vaters von Fr. 450.-- monatlich festsetzte, wurde mit Beschluss vom 8. November 2006 genehmigt (act. G 1.10, act. G 3.118).

  3. Nach einer erneuten Überprüfung aufgrund der nunmehr tieferen Unterhaltsbeiträge von D. wurde der Anspruch auf Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2006 auf Fr. 731.-- festgelegt (act. G 3.119). Die Differenz von Fr. 357.-- für die Monate November und Dezember 2006 zur per Dauerauftrag ausgerichteten Alimentenbevorschussung von Fr. 552.50 wollte das Sozialamt mit der

Rückerstattungsschuld verrechnen. Da F. mit der Rückforderung der zuviel bezogenen Bevorschussungen nicht einverstanden war, forderte das Sozialamt der Gemeinde Bad Ragaz mit Verfügung vom 28. November 2006 die im Jahr 2004 und 2005 zuviel bezogenen Alimentenbevorschussungsbeträge von insgesamt Fr. 4'590.55 zurück. Gleichzeitig legte es fest, dass die laufende Alimentenbevorschussung mit der ausstehenden Rückforderung verrechnet werde und damit bis zur Tilgung der Rückforderungsschuld keine Alimentenbevorschussung ausgerichtet werde (act. G 1.11, act. G 3.120). Der am 14. Dezember 2006 gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde vom Gemeinderat Bad Ragaz mit Beschluss vom 6. März 2007 mit der Begründung abgewiesen, auf die mit genehmigter Unterhaltsvereinbarung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge könne nicht zulasten der Alimentenbevorschussung verzichtet werden. Die behauptete Obhutsaufteilung könne nicht dazu führen, dass die Unterhaltsbeiträge von D. nicht oder nur teilweise angerechnet würden, solange nicht im ordentlichen Abänderungsverfahren ein neuer Unterhaltsbeitrag festgesetzt werde. Weil F. zudem ihre Meldepflicht bei Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verletzt habe, indem sie ihren höheren Verdienst ab dem Frühjahr 2004 nicht gemeldet habe, könne auf die Rückforderung des zuviel bezahlten Alimentenbevorschussungsbetrages von Fr. 4'590.55 nicht verzichtet werden (act. G 1.1, act. G 3.125).

B.- a) Gegen den Beschluss vom 6. März 2006 richtet sich der vorliegende Rekurs. Die Rekurrentin lässt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Rückforderungsverfügung beantragen. Ausserdem beantragt sie, es sei die Verrechnung dieser Beträge mit der laufenden Alimentenbevorschussung aufzuheben. Vorsorglicherweise sei die Gemeinde Bad Ragaz anzuweisen, der Rekurrentin die Bevorschussungsansprüche betreffend Unterhalt für A. unverzüglich auszuzahlen und die Verrechnung der angeblich zuviel bezogenen Bevorschussung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens unverzüglich einzustellen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, massgebend seien die faktischen Verhältnisse. Seit Beginn sei der vertraglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag für die Tochter C. nie bezahlt worden, weil sie während rund 10 Jahren mit dem Vater des Kindes, D. , zusammengelebt habe. Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts habe sie sich sodann mit D. auf eine hälftige Teilung der Obhut und die hälftige Kostentragung verständigt. Unter diesen Umständen gehe

es nicht an, den vertraglich vereinbarten, jedoch nie bezahlten Unterhaltsbeitrag bei der Alimentenbevorschussung zu berücksichtigen. Die Verrechnung der noch nicht rechtskräftigen Rückforderungsverfügung mit der laufenden Alimentenbevorschussung sei zudem unzulässig (act. G 1).

  1. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 die Abweisung des Rekurses sowie des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung bringt sie vor, die Rückerstattungspflicht basiere wesentlich darauf, dass die Rekurrentin meist ein Einkommen erzielt habe, das höher gewesen sei als das Mindesteinkommen für die Alimentenbevorschussung und in einigen Monaten sogar die Bevorschussungsgrenze überstiegen habe. Sogar ohne Einberechnung der Alimente für die Tochter C. komme es zu diesem Ergebnis. Auf den Unterhaltsbeitrag könne nicht verzichtet werden. Ob der Unterhaltsverpflichtete den Unterhaltsbeitrag durch direkte Zahlungen oder in Form der direkten Ausgabentragung leiste, sei hingegen nicht von Belang. Wenn D. die Unterhaltsbeiträge nicht habe bezahlen können, so hätte die Rekurrentin ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für C. einreichen müssen. Weil die Rekurrentin auch heute ein Gehalt habe, das das soziale und das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteige, werde die Rückforderung mit den laufenden Vorschüssen verrechnet (act. G 3).

  2. Am 24. April 2007 tritt die Präsidentin der Abteilung I des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf das als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betrachtete Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, da die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen besteht, womit die laufenden Vorschüsse bis zum Endentscheid ungekürzt auszuzahlen sind (act. G 4).

C.- Die Rekurrentin verzichtet auf eine Replik (vgl. act. G 6). II.

1.- Gemäss Art. 42 lit. ater des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) können Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden.

Auf den rechtzeitig eingegangenen Rekurs ist einzutreten, da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen. Nach Art. 2 Abs. 2 GIVU werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind. Art. 3 GIVU regelt die Ausschlussgründe. So besteht unter anderem kein Anspruch auf Vorschüsse, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist oder die Eltern zusammenwohnen (vgl. Art. 3 lit. b und f GIVU). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt bzw. teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbares Einkommen ist

u. a. dasjenige des obhutsberechtigten Elternteils und des Konkubinatspartners (Art. 4bis Abs. 1 GIVU). Als Einkommen angerechnet werden neben dem Nettoerwerbseinkommen unter anderem auch Unterhaltsbeiträge (Art. 4bis Abs. 2 lit. a und c GIVU).

  1. Im vorliegenden Fall geht es um die Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags von A. . Im Scheidungsurteil vom 15. Dezember 1992 wurde der Vater des Kindes zu einem der Teuerung anzupassenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- (teuerungsbereinigt für das Jahr 2004: Fr. 897.15; für das Jahr 2005: Fr. 907.90) verpflichtet (act. G 3.1). Trotz Inkassobemühungen der Vorinstanz (vgl. die separat eingereichten diesbezüglichen Akten) gingen diese Unterhaltsbeiträge nicht ein, weshalb sie über längere Zeit zu bevorschussen waren. In den Jahren 2004 und 2005 sind nach Ansicht der Vorinstanz insgesamt Fr. 4'590.55 zuviel an bevorschussten Unterhaltsbeiträgen ausgerichtet worden. Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht für diese Beiträge.

  2. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die unbestrittenermassen nie geleisteten Unterhaltsbeiträge für das Kind C. der Rekurrentin als anrechenbares Einkommen anzurechnen sind (vgl. nachstehend II. 3.). Auch bleibt zu prüfen, ob sich infolge einer Erhöhung des Erwerbseinkommens der Rekurrentin im Jahr 2004 der Anspruch auf Alimentenbevorschussung verändert hat (vgl. nachstehend II. 4.).

3.- a) Die Vorinstanz hat der Rekurrentin bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 4bis GIVU die vom Vater D. unbestrittenermassen nie geleisteten Unterhaltsbeiträge als hypothetisches Einkommen angerechnet.

  1. Gemäss Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU werden Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet. Ob nach dieser Bestimmung auch ein hypothetisches Einkommen (Verzichtseinkommen) als anrechenbares Einkommen gilt, ist fraglich, kann aber offen bleiben, wenn sich ergibt, dass die Rekurrentin nicht auf Unterhaltsbeiträge verzichtet hat, was nachfolgend zu prüfen ist.

    aa) Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet, wenn das Kind nicht unter Obhut der Eltern steht (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das Kind unverheirateter Eltern steht regelmässig unter der elterlichen Sorge der Mutter (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Auf Antrag kann den Eltern von der Vormundschaftsbehörde die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden (Art. 298a ZGB). Das Sorgerecht umfasst die (rechtliche) Obhut über das Kind, was auch den Entscheid über die Unterbringung des Kindes in der eigenen häuslichen Gemeinschaft oder bei Dritten umfasst. Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Die Eltern können selbst nach eherichterlicher Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren, dass die tatsächliche Obhut beim nicht sorgeberechtigten Elternteil liegen solle, wobei diese Vereinbarung nur auf Zusehen hin Gültigkeit hat. Hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil die tatsächliche Obhut inne, so schuldet er keinen Unterhaltsbeitrag resp. er kann den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag mit dem eigenen Anspruch auf ein Pflegegeld im Sinne von Art. 294 Abs. 1 ZGB verrechnen (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Supplement zu Art. 276-295 ZGB,

    N 102 ff. zu Art. 276). Hat der sorgeberechtigte Elternteil der Unterbringung des Kindes beim nicht sorgeberechtigten Elternteil zugestimmt, so erklärt er sich damit einverstanden, dass der Unterhalt durch Natural- statt Geldleistung erbracht wird (HEGNAUER, a.a.O., N 30 zu Art. 289 ZGB). Wurde über die Unterhaltspflicht ein Vertrag abgeschlossen, so ist dieser verbindlich. Bedingt durch den Dauercharakter des Unterhaltsvertrags ist die Vereinbarung im Rahmen einer Anpassung an gewandelte Umstände - unter Vorbehalt des ausnahmsweisen Ausschlusses der Abänderbarkeit gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB - prinzipiell abänderbar, was gerade auch für einvernehmliche Regelungen gilt (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 287).

    bb) Nach ihren Angaben bestritt die Rekurrentin im fraglichen Zeitraum 2004 und 2005 (wie auch heute) den Unterhalt für die Tochter C. seit der Auflösung des Konkubinats mit dem Vater des Kindes, D. , zu gleichen Teilen mit demselben. Es besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal die Vormundschaftsbehörde mittlerweile den Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen hat (vgl. act. G 1.10). Bei dieser einvernehmlichen Teilung der Obhut über das Kind und hälftigen Tragung des Unterhalts handelt es sich offensichtlich um eine Änderung der im Unterhaltsvertrag getroffenen Regelung, die nach dem oben Ausgeführten (II. 3 c/aa hievor), jedoch grundsätzlich zulässig ist, und der die Eltern im Übrigen schon vor der Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht nachgelebt hatten. Daran ändert nichts, dass eine solche Regelung gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB für das Kind erst mit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde verbindlich wird. Für die Festlegung des anrechenbaren Einkommens der Rekurrentin ist die einvernehmliche Abänderung der Unterhaltsregelung beachtlich, solange damit kein Verzicht auf einen Unterhaltsbeitrag einhergeht.

    cc) Im Unterhaltsvertrag wurde vereinbart, dass D. an den Unterhalt der Tochter C. monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 580.-- (1.-6. Altersjahr), Fr. 630.-- (7.-12. Altersjahr) sowie Fr. 700.-- (13. Altersjahr bis zur Mündigkeit) zu

    entrichten habe. Angesichts des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs für ein Kind (vgl. dazu die Zusammenstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, act. G 1.9/2) kann davon ausgegangen werden, dass seine (finanzielle) Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags nicht höher

    einzustufen war als diejenige der Rekurrentin, da nach dem Unterhaltsvertrag offensichtlich auch eine hälftige Teilung des Unterhalts vorgesehen war, wobei der Vater den Unterhalt durch Geldleistung zu erbringen hatte. Wie in entsprechenden Fällen üblich, dürfte es sich von vornherein um eine Regelung des Konfliktfalles gehandelt haben. Auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum dürfte sich die Leistungsfähigkeit der Rekurrentin und jene von D. nicht wesentlich unterschieden haben. Somit hat sich der Anteil an der Tragung der Unterhaltskosten zwar in der Form, nicht aber in der Höhe verändert. Damit ist in der einvernehmlichen Teilung der Obhut und der damit einhergehenden Kosten kein Verzicht der Rekurrentin auf einen Unterhaltsbeitrag zu erblicken, da D. weiterhin Unterhaltsleistungen erbringt, jedoch als Natural- statt als Geldleistungen. Zu beachten ist zudem, dass die Rekurrentin den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag nicht erhältlich machen könnte, ohne ihrerseits einen Anspruch von D. auf ein Pflegegeld erfüllen zu müssen. Entsprechend könnte der Rekurrentin ohnehin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

    dd) Zu beachten ist nun aber, dass sich die nur noch hälftige Tragung der Unterhaltskosten durch die Rekurrentin auf der Bedarfsseite auszuwirken hat. Damit wird der auf der Einnahmenseite nicht mehr berücksichtigte Unterhaltsbeitrag ausgeglichen (vgl. nachstehend II 4. a/bb).

  2. Anhand dieser Feststellungen ist neu zu überprüfen, ob die Rekurrentin im Jahr 2004 und 2005 Anspruch auf eine Alimentenbevorschussung hat. Hierbei sind die Steigerungen des Erwerbseinkommens der Rekurrentin zu berücksichtigen. Aufgrund der Schwankungen desselben rechtfertigt sich das Vorgehen der Vorinstanz, den Anspruch auf Alimentenbevorschussung für jeden Monat gesondert zu prüfen. Dabei ist das Vorgehen der Vorinstanz zu wählen und - dem Charakter der Vorschusszahlung entsprechend - das Einkommen des vergangenen Monats für die Anspruchsprüfung des laufenden Monats zu verwenden.

4.- a) aa) Gemäss Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU entspricht das Mindesteinkommen beim alleinstehenden, obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel. Der Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf bei den ordentlichen Ergänzungsleistungen bemisst sich nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen, vom Bundesrat durch Verordnung periodisch angepassten Bandbreite, innerhalb derer die Kantone den gültigen Pauschalbetrag festlegen können (Art. 3b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ELG, vgl. auch Art. 4 ELG). Der Kanton St. Gallen hat den höchstzulässigen Ansatz als Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf festgelegt (Art. 2 Ergänzungsleistungsgesetz, sGS 351.5). Im Jahr 2004 betrug der Höchstbetrag für Alleinstehende Fr. 17'300.--, im Jahr 2005 belief er sich auf Fr. 17'640.--. Um einen Zwanzigstel erhöht und verdoppelt ergibt sich daraus für das Jahr 2004 ein Mindesteinkommen für Alleinstehende von Fr. 36'330.-- und für das Jahr 2005 ein solches von Fr. 37'044.--.

bb) Gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU wird das Mindesteinkommen erhöht, wenn Kinder, für die der obhutsberechtigte Elternteil unterhaltspflichtig ist, mit ihm im gleichen Haushalt leben. Die Erhöhung beträgt für das erste Kind einen Viertel und für das zweite Kind einen Fünftel des um einen Zwanzigstel erhöhten und verdoppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen. Im gleichen Haushalt wie die Rekurrentin lebt der Sohn A. , womit eine Erhöhung um einen Viertel des genannten Betrages vorzunehmen ist. Da die Tochter C. nur zur Hälfte im Haushalt der Rekurrentin lebt, ist für sie nur ein halber Zuschlag vorzunehmen. Statt einem Fünftel ist also nur ein Zehntel des genannten Betrages hinzuzurechnen. Damit ist das Mindesteinkommen um jeweils 7/20 (¼ + 1/10) des um einen Zwanzigstel erhöhten und verdoppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen vorzunehmen.

cc) Für das Jahr 2004 beträgt demnach das Mindesteinkommen der Rekurrentin Fr. 49'045.50 (Fr. 36'330.-- + 7/20 x Fr. 36'330.--), was einem monatlichen Mindesteinkommen von Fr. 4'087.10 entspricht. Für das Jahr 2005 beläuft sich das Mindesteinkommen der Rekurrentin auf Fr. 50'009.40 (Fr. 37'044.-- + 7/20 x Fr. 37'044.--), was einem monatlichen Mindesteinkommen von Fr. 4'167.45 entspricht.

  1. Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen (Art. 4quater GIVU). Für das Jahr

    2004 ergibt sich im vorliegenden Fall eine Bevorschussungsgrenze von Fr. 67'210.50, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5'600.90 entspricht. Für das Jahr 2005 resultiert eine Bevorschussungsgrenze von Fr. 68'531.40, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5'710.95 entspricht.

  2. Das anrechenbare Einkommen der Rekurrentin für das Jahr 2004 (Bemessungszeitraum Dezember 2003 bis November 2004) setzt sich aus ihrem Erwerbseinkommen in der Klinik E. , der Stiftung F. und der G. zusammen.

    aa) In der Stiftung F. verdiente die Rekurrentin im Dezember 2003 (offensichtlich ohne 13. Monatslohn) Fr. 3'776.80. In den Monaten Januar bis Mai 2004 erzielte sie Einkommen von Fr. 3'974.35, Fr. 3'966.--, Fr. 3'993.60, Fr. 3'966.-- und Fr. 4'176.50

    (jeweilige Nettoeinkommen zuzüglich Anteil 13. Monatslohn [im Mai 2004 ausbezahlt] von Fr. 278.70 netto; im Nettoeinkommen Mai ist die erst im Juni ausbezahlte Inkonvenienzzulage von Fr. 217.95 berücksichtigt). Im September verdiente die Rekurrentin Fr. 502.25 netto. Im November erzielte sie ein Nettoeinkommen von Fr. 538.10.

    bb) In der Klinik E. betrug das regelmässige, monatliche Nettoeinkommen der Rekurrentin ab dem Eintritt im Juni 2004 Fr. 3'872.95, da der für die Spendenaktion monatlich abgezogene Betrag von Fr. 1.-- nicht abzuziehen ist. Zuzüglich des Netto- Anteils des 13. Monatslohns von Fr. 305.35.-- ergibt sich daraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'178.30. Im Juni 2004 ist der Betrag von Fr. 20.-- für das Badge-Depot nicht abzuziehen, dagegen sind die erst im Juli ausbezahlten Kinderzulagen für den Juni bereits in der Lohnabrechnung vom Juni zu berücksichtigen.

    cc) Bei der G. erzielte die Rekurrentin im Februar 2004 ein Nettoeinkommen von Fr. 1'557.45. Im Juli 2004 verdiente sie Fr. 1'950.95.

    dd) Daraus ergeben sich folgende Nettoerwerbseinkommen Dezember 03 Fr. 3'776.80

    Januar 04 Fr. 3'974.35

    Februar 04 Fr. 5'523.45 (Fr. 3'966.-- + Fr. 1'557.45)

    März 04 Fr. 3'993.60

    April 04 Fr. 3'966.--

    Mai 04 Fr. 4'176.50

    Juni 04 Fr. 4'178.30

    Juli 04 Fr. 6'129.25 (Fr. 4'178.30 + Fr. 1'950.95)

    August 04 Fr. 4'178.30

    September 04 Fr. 4'680.55 (Fr. 4'178.30 + Fr. 502.25)

    Oktober 04 Fr. 4'178.30

    November 04 Fr. 4'716.40 (Fr. 4'178.30 + Fr. 538.10)

  3. Das anrechenbare Einkommen der Rekurrentin für das Jahr 2005 (Bemessungszeitraum Dezember 2004 bis November 2005) setzt sich aus ihrem Erwerbseinkommen in der Klinik E. und der Stiftung F. zusammen.

    aa) Im Dezember 2004 verdiente die Rekurrentin in der Klinik E. Fr. 4'178.30. Ab dem Jahr 2005 betrug das monatliche Nettoeinkommen sodann Fr. 3'868.30 (Fr. 1.-- für Spendenaktion ist nicht abzuziehen). Zuzüglich dem Netto-Anteil des 13. Monatslohns von Fr. 307.-- ergibt sich daraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'175.30. Im Mai 2005 erhielt die Rekurrentin noch einen Brutto-Leistungsbonus von Fr. 260.-- (netto: Fr. 238.--), womit in diesem Monat ein Nettoeinkommen von Fr. 4'413.30 resultiert. Im Monat Juni 2005 kommt ein Sonntagsdienstzuschlag von Fr.

    66.-- (netto: Fr. 60.40) hinzu, womit ein Nettoeinkommen von Fr. 4'235.70 resultiert.

    bb) In der Stiftung F. verdiente die Rekurrentin im Dezember 2004 Fr. 430.50 und im Januar 2005 Fr. 452.55 (Fr. 343.95 zuzüglich Netto-Anteil von Fr. 108.60 an den erst im April 2005 entlöhnten, jedoch im Januar 2005 geleisteten Stunden). Im Februar

    verdiente die Rekurrentin Fr. 325.80 (im April ausbezahlt), im März Fr. 217.20 (ebenfalls im April ausbezahlt) und im April Fr. 325.80. Im Juni, September und November erzielte sie Einkommen von Fr. 542.95, Fr. 217.20 und Fr. 434.40 netto.

    cc) Daraus ergeben sich folgende Nettoerwerbseinkommen Dezember 04 Fr. 4'608.80 (Fr. 4'178.30 + Fr. 430.50)

    Januar 05: Fr. 4'627.85 (Fr. 4'175.30 + Fr. 452.55)

    Februar 05: Fr. 4'501.10 (Fr. 4'175.30 + Fr. 325.80)

    März 05: Fr. 4'392.50 (Fr. 4'175.30 + Fr. 217.20)

    April 05: Fr. 4'501.10 (Fr. 4'175.30 + Fr. 325.80)

    Mai 05: Fr. 4'413.30

    Juni 05: Fr. 4'718.25 (Fr. 4'235.70 + Fr. 542.95)

    Juli 05: Fr. 4'175.30

    August 05: Fr. 4'175.30

    September 05: Fr. 4'392.50 (Fr. 4'175.30 + Fr. 217.20)

    Oktober 05: Fr. 4'175.30

    November 05: Fr. 4'609.70 (Fr. 4'175.30 + Fr. 434.40)

  4. Aufgrund der anrechenbaren Einkommen hat die Rekurrentin im Monat August 2004 keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung, da in diesem Monat ihr anrechenbares Einkommen (act. G 1 29.25) die Bevorschussungsgrenze (Fr. 5'600.90)

    übersteigt. Für die Monate Januar, Februar, April und Mai 2004 liegt das anrechenbare Einkommen unter dem Mindesteinkommen (Fr. 4'087.20), weshalb für diese Monate ein

    Anspruch auf volle Alimentenbevorschussung besteht, wobei jedoch nach Art. 4 Abs. 1 GIVU Unterhaltsbeiträge nur bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst werden. Im Jahr 2004 betrug die maximale Waisenrente Fr. 844.--, weshalb der Unterhaltsbeitrag für A. B. von Fr. 897.15 nur in diesem Umfang zu bevorschussen ist.

  5. Für die Monate März, Juni, Juli und September bis Dezember 2004 sowie für das gesamte Jahr 2005 hat die Rekurrentin Anspruch auf eine teilweise Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.

aa) Nach Art. 4quinquies Abs. 1 GIVU werden bei teilweiser Bevorschussung die Bevorschussungsgrenze und das anrechenbare Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert. Der Unterhaltsbeitrag wird sodann im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt (Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU). Wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente übersteigt, so wird nur letzterer ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 GIVU). Zu beachten ist also, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil verhältnismässig gekürzt wird und erst dann der Plafonierungsmechanismus von Art. 4 Abs. 1 GIVU greift. Den maximalen Vorschuss gemäss Art. 4 Abs. 1 GIVU verhältnismässig zu kürzen, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat, widerspricht dem Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes.

bb) Für das Jahr 2004 ist somit im genannten Zeitraum der Unterhaltsbeitrag von Fr.

897.15 (Indexstand per 1. Januar 2004) gemäss nachfolgender Formel zu kürzen: anrechenbares Einkommen - Mindesteinkommen

Fr. 897.15 - ( --------------------------------------------------- x Fr. 897.15)

Bevorschussungsgrenze - Mindesteinkommen

Werden für die einzelnen Monate die anrechenbaren Einkommen in die obgenannte Formel eingesetzt (Bevorschussungsgrenze von Fr. 5'600.90 und Mindesteinkommen von Fr. 4'087.10 sind gleich bleibende Werte), so resultieren nachfolgende Bevorschussungsbeträge, wobei der Bevorschussungsbetrag des Monats Juni 2004

knapp über der Plafonierungsgrenze von Fr. 844.-- liegt und auf letztere zu begrenzen ist:

März 2004: Fr. 45.90

Juni 2004: Fr. 844.--

Juli 2004: Fr. 843.10

September 2004: Fr. 843.10

Oktober 2004: Fr. 545.75

November 2004: Fr. 843.10

Dezember 2004: Fr. 524.20

Total: Fr. 4'489.15

cc) Die volle Bevorschussung (4 x Fr. 844.--) sowie die teilweise Bevorschussung (Fr. 4'489.15) ergeben somit einen gesamten Bevorschussungsanspruch von Fr. 7'865.15. Ausbezahlt hat die Vorinstanz eine Bevorschussung von insgesamt Fr. 10'128.--, womit für das Jahr 2004 ein Rückforderungsbetrag von Fr. 2'262.85 verbleibt.

Für das gesamte Jahr 2005 ist der Unterhaltsbeitrag von Fr. 907.90 (Indexstand per 1. Januar 2005) gemäss der gleichen Formel zu kürzen, wobei für die Bevorschussungsgrenze und das Mindesteinkommen die für 2005 geltenden Werte von Fr. 5'710.95 und Fr. 4'167.45 einzusetzen sind. Werden die anrechenbaren Einkommen der einzelnen Monate eingesetzt, so resultieren nachfolgende Bevorschussungsbeträge, wobei die Bevorschussungsbeträge der Monate August, September und November 2005 über der im Jahr 2005 geltenden Plafonierungsgrenze von Fr. 860.-- liegen und auf letztere zu begrenzen sind:

Januar 2005: Fr. 648.30

Februar 2005: Fr. 637.10

März 2005: Fr. 711.65

April 2005: Fr. 775.50

Mai 2005: Fr. 711.65

Juni 2005: Fr. 763.30

Juli 2005: Fr. 583.90

August 2005: Fr. 860.--

September 2005: Fr. 860.--

Oktober 2005: Fr. 775.50

November 2005: Fr. 860.--

Dezember 2005: Fr. 647.75

Total: Fr. 8'834.65

dd) Die teilweise Bevorschussung für das Jahr 2005 ergibt damit einen Bevorschussungsanspruch von Fr. 8'834.65. Ausbezahlt hat die Vorinstanz eine Bevorschussung von insgesamt Fr. 5'188.75, womit für das Jahr 2005 noch eine Nachzahlung von Fr. 3'645.90 zu erfolgen hat.

ee) Die Verrechnung der zuviel bezogenen und zurückzuerstattenden Alimentenbevorschussung von Fr. 2'262.85 mit der Nachzahlung von Fr. 3'645.90 ist im vorliegenden Fall zulässig, weshalb für den zu beurteilenden Zeitraum die Differenz als nachzuzahlende Alimentenbevorschussung auszurichten ist. Nachdem das Versicherungsgericht als Rekursinstanz nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist (Art. 56 Abs. 1 VRP), ist im vorliegenden Fall antragsgemäss der Rekursentscheid der Vorinstanz aufzuheben und darüber hinaus die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin Fr. 1'383.05 nachzuzahlen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob eine Rückerstattungsschuld mit einer laufenden Bevorschussung verrechnet werden kann.

5.- a) Im Sinne dieser Erwägungen ist in Gutheissung des Rekurses der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2007 aufzuheben, und die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Rekurrentin für das Jahr 2005 eine Alimentenbevorschussung von Fr. 1'383.05 nachzuzahlen.

b) Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) ist das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat diejenige Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausgangsgemäss hat die Rekurrentin, die eine Parteientschädigung verlangt hat, Anspruch auf Ersatz ihrer ausseramtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren vor Versicherungsgericht von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In Gutheissung des Rekurses wird der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2006 aufgehoben.

  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Rekurrentin für das Jahr 2005 eine Alimentenbevorschussung von Fr. 1'383.05 nachzuzahlen.

  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  4. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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