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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 98 32)

Zusammenfassung des Urteils V 98 32: Verwaltungsgericht

In bau- und planungsrechtlichen Streitigkeiten wird dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks grundsätzlich die Einsprache- und Beschwerdebefugnis zuerkannt. Ein Beschwerdeführer möchte verhindern, dass ein Wohngebäude im gesetzlichen Waldabstand gebaut wird und beruft sich auf das Rechtsschutzinteresse. Die Bewilligung von Bauten im Waldabstandsbereich richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Wald, das die Erhaltung und Nutzung des Waldes berücksichtigt. Im konkreten Fall wird festgestellt, dass der Standort des geplanten Wohngebäudes hinsichtlich Besonnung als ungeeignet erscheint. Die Besonnung ist ein entscheidendes Kriterium für die Bewilligung eines Unterabstandes zum Wald. Es wird darauf hingewiesen, dass eine hinreichende Besonnung wichtig ist, um Feuchtigkeit oder Schattenwurf zu vermeiden und die Wohnhygiene zu wahren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 98 32

Kanton:LU
Fallnummer:V 98 32
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 98 32 vom 12.08.1998 (LU)
Datum:12.08.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 33 Abs. 2 RPG; § 207 Abs. 1 lit. a PBG; Art. 17 Abs. 2 WaG; § 22 Abs. 2 ForstG. Der Nachbar ist zur Rüge legitimiert, ein Bauvorhaben verletze die Waldabstandsvorschriften des Forstgesetzes. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des forstgesetzlichen Minimalabstandes.
Schlagwörter: Waldabstand; Waldabstandes; ForstG; Besonnung; Bauten; Recht; Augenschein; Voraussetzung; Hinweis; Kanton; Gebäude; Voraussetzungen; Ausnahmebewilligung; Waldes; Interesse; Hinweisen; Volkswirtschaftsdepartement; Sonne; Parzelle; Verwaltungsgericht; Bewilligung; Anlagen; Praxis; Richtung; Augenhöhe; Unterabstand; Eigentümer; Beschwerdebefugnis
Rechtsnorm: Art. 4 BV ;Art. 58 BV ;
Referenz BGE:113 Ib 409; 117 Ia 134; 118 Ib 31; 120 Ib 62; 96 I 128;
Kommentar:
Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 1985

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 98 32

Aus den Erwägungen:

2. - c) Dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks wird in bauund planungsrechtlichen Streitigkeiten die in diesem Zusammenhang vor allem räumlich aufzufassende beachtenswerte nahe Beziehung zum Streitgegenstand und damit auch die Einspracheund Beschwerdebefugnis grundsätzlich zuerkannt (vgl. BGE 120 Ib 62 mit Hinweis). Die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse stellt sich bei jedem Einwand gegen ein Bauvorhaben gesondert und muss dementsprechend grundsätzlich bei jedem Einwand erneut geprüft werden (zum Ganzen: LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 1; im gleichen Sinne vgl. ferner SGGVP 1996 Nr. 59 S. 138 f.).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Parzelle, welche nördlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Die Beschwerdebefugnis bezieht sich auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende kann sich daher grundsätzlich auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung dieses Antrages führen zumindest auf den ersten Blick als hiezu geeignet erscheinen. Wer aufgrund seines Rechtsschutzinteresses Zugang zum Verfahren findet, hat Anspruch darauf, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen überprüft werden (Mäder, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn, in: Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, 3/1997, S. 14; vgl. ferner: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 11 und 27 zu Art. 65). Der Beschwerdeführer will erreichen, dass das projektierte Wohngebäude auf der benachbarten Parzelle nicht gebaut wird. Das Gebäude soll innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes realisiert werden. Indem der Beschwerdeführer u.a. den Standpunkt vertritt, die Voraussetzungen für das Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes seien nicht gegeben, stützt er sein Verfahrensziel. Die Befugnis, dieses Ziel als Nachbar zu verfolgen, kann ihm nicht abgesprochen werden. Mithin ist er legitimiert, die Ausnahmebewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes vor Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 RPG; BGE 118 Ib 31). Auf die im übrigen fristund formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

3. - Für die Bewilligung von Bauten im Waldabstandsbereich ist auf das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) hinzuweisen. Danach sind Bauten in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG). Dabei haben die Anlagen vom Wald im Interesse seiner Erhaltung einen angemessenen Mindestabstand einzuhalten, welcher von den Kantonen unter Berücksichtigung der Lage und der zu erwartenden Höhe des Bestandes festzusetzen ist (Art. 17 Abs. 1 WaG). Durch einen genügenden Abstand kann der Wald vor natürlicher menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Zudem ermöglicht der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes und trägt insbesondere auch dem ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung (vgl. BBl 1988 III S. 198). Das WaG übernimmt damit die bisherige Praxis zur Erstellung von Bauten im Bereich des Waldrandes. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Waldränder sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen (BGE 113 Ib 409 Erw. 4c/aa). Angemessen ist ein Waldabstand, wenn er den Schutz aller öffentlichen Interessen gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen einerseits und Wald anderseits beeinträchtigt wären. Die Festsetzung des Waldabstandes hängt damit stark von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ab (Jaissle, Der dynamische Waldbegriff in der Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 240 ff. mit Hinweisen). Waldabstandsvorschriften verfolgen vor allem gesundheitsund forstpolizeiliche, aber auch landschaftsschützerische und - mittelbar - raumplanerische Ziele (vgl. zum Ganzen auch: ZBl 80/1979 S. 163 f. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).

4. - Die Festlegung eines angemessenen Waldabstandes wird nach wie vor den Kantonen überlassen (Art. 17 Abs. 2 WaG), wobei diese Vorschriften vom Bundesrat zu genehmigen sind. Im Kanton Luzern haben Bauten und Anlagen nach dem geltenden Recht grundsätzlich einen Abstand von mindestens 20 m zum Wald einzuhalten (§ 22 Abs. 1 ForstG; SRL Nr. 945). Das Volkswirtschaftsdepartement kann gegebenenfalls kleinere Abstände bewilligen (§ 22 Abs. 2 ForstG). Mit dieser Entscheidungskompetenz ist dem Volkswirtschaftsdepartement ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden worden. Kriterien für die Bewilligung eines Unterabstandes zum Wald sind gemäss § 22 Abs. 2 ForstG die Sicherheit der Bewohner, eine ausreichende Besonnung sowie die Wahrung der forstwirtschaftlichen Interessen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (zutreffend: LGVE 1991 III Nr. 22). Fehlt auch nur eine der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes, darf eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden. Anderseits wird die Ausnahmebewilligung gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (LGVE 1986 II Nr. 3 und 1978 II Nr. 5). Ob die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 ForstG erfüllt sind, ist jeweils anhand des konkreten Falles zu beurteilen.

a) Eine Delegation des Gerichts hat am 1. Juli 1998 auf dem Baugrundstück einen Augenschein mit den Parteien durchgeführt. Hierüber wurde ein Augenscheinprotokoll verfasst und den Parteien zugestellt. Dass eine Delegation des Gerichts diese Beweismassnahme durchgeführt hat, verstösst weder gegen Art. 4 BV noch Art. 58 BV (BGE 117 Ia 134). In Bezug auf die Besonnung wurde festgestellt, dass ungefähr in der Mitte der projektierten östlichen Fassade die Sonne die Wipfel des in östlicher Richtung stockenden Waldes am 1. Juli um 11.20 Uhr nicht zu erreichen vermag, sodass dieser Standort auf Augenhöhe nicht besonnt ist. An der nordöstlichen Ecke des Gebäudes stellten die Anwesenden um 11.20 Uhr auf Augenhöhe eine volle Besonnung fest. Die gleiche Feststellung machten sie an der südwestlichen Ecke. Ferner ist im Augenscheinprotokoll vermerkt, dass die Sonne in der Mitte der Südfassade die Laubbaumwipfel um 11.15 Uhr nicht überragt. Weiter wurde im Protokoll festgehalten, dass die südöstliche Ecke des projektierten Gebäudes am 1. Juli um 11.15 Uhr auf Augenhöhe nicht besonnt ist.

b) Die im Protokoll des Augenscheins vom 1. Juli 1998 wiedergegebenen Feststellungen blieben unwidersprochen, weshalb darauf abzustellen ist. Anzumerken bleibt, dass sich die Lichtverhältnisse im Frühling und im Herbst ungünstiger präsentieren, zumal der belaubte Wald in östlicher und südlicher Richtung dicht steht, und die Sonne im Frühling und im Herbst zumindest die unteren Stockwerke den ganzen Tag nicht mehr erreichen dürfte. Auch in westlicher Richtung präsentieren sich die Lichtverhältnisse eher ungünstig, zumal der Laubwaldsaum mehrzeilig ist und nach der rechtskräftig festgestellten Waldgrenze bis zur Parzellengrenze reicht. Das projektierte Gebäude ist von drei Seiten von Wald umgeben. In Bezug auf alle drei Seiten steht es im Unterabstand zur Waldgrenze, was sich als besonders problematisch erweist. Der Augenschein vom 1. Juli 1998 - kurz vor Mittag - hat gezeigt, dass die Sonne selbst eine Woche nach dem längsten Tag des Jahres, wenn überhaupt, nur gerade einige Gebäudeteile erreicht. Die Erkenntnisse, die am Augenschein gewonnen wurden, belegen, dass der Standort des projektierten Wohngebäudes hinsichtlich der Besonnung als ungeeignet erscheint. Soweit die Beschwerdegegnerin und das Volkswirtschaftsdepartement angesichts dieses Beweisergebnisses noch von einer «hinreichenden» Belichtung und Besonnung des Baustandortes sprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Erfahrung zeigt, dass Räume bei ungenügender Besonnung zu Feuchtschäden neigen. Mit der Beachtung der Waldabstandsvorschriften soll u.a. vermieden werden, dass die Wohnhygiene unter Feuchtigkeit einem allzu starken Schattenwurf durch den nahen Wald leidet. Mit dem Erfordernis eines genügenden Waldabstandes verfolgt § 22 ForstG unter anderem den Zweck, generell die Sicherheit und die Gesundheit von Personen in Räumen zu wahren, die sich innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes aufhalten. Wie bereits erwähnt, ist die Regelung des Waldabstandes baupolizeilicher Natur, dient sie u.a. doch der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen (Jaissle, a. a. O., Fn. 165 S. 241 mit weiteren Hinweisen; ferner: Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in: AJP 2/93 S. 150). Es geht um den Schutz waldnaher Bauten und ihrer Bewohner bzw. Aufenthalter u.a. gegen Schatten und Feuchtigkeit (vgl. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, Rz. 12 zu §§ 163-65 mit weiteren Hinweisen; ferner: AGVE 1989 S. 529; Urteil B. vom 16.7.1998 Erw. 5a). Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Wohnhygiene (so schon: BGE 96 I 128) verpflichtet die Behörden zum Einschreiten, falls entsprechende Probleme, wie hier, zu befürchten sind. Wie oben festgehalten, ist eine hinreichende Besonnung eines der gesetzlichen Kriterien für die Bewilligung eines Unterabstandes zum Wald gemäss § 22 Abs. 2 ForstG. Ist, wie im vorliegenden Fall, bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann keine forstrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss § 22 Abs. 2 ForstG erteilt werden (zutreffend: LGVE 1991 III Nr. 22 Erw. 2).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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