Zusammenfassung des Urteils V 93 45: Verwaltungsgericht
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss den luzernischen Teil eines Güterwegprojektes dem Recht des Kantons Bern unterstellt, da das Projekt sich über beide Kantone erstreckt. Gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches müssen Bodenverbesserungen, einschliesslich Weganlagen, von einer Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer genehmigt werden. Nicht beteiligte Grundeigentümer gelten als zustimmend. Die Regelung des Verfahrens obliegt den Kantonen, und die Rechtsetzungsbefugnis in diesem Bereich ist eigenständig. Artikel 83 des Landwirtschaftsgesetzes behandelt interkantonale Unternehmungen und ermöglicht es dem Bundesrat, auf Verlangen einer Kantonsregierung das gesamte Unternehmen einer einheitlichen Leitung zu unterstellen. Der Regierungsrat kann sich somit auf eine bundesrechtliche Grundlage stützen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 93 45 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 10.05.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 83 LwG. Die Verständigung zwischen den Kantonen über das anwendbare Recht für interkantonale Bodenverbesserungswerke ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dafür ist der Regierungsrat zuständig. |
Schlagwörter: | Kanton; Kantone; Recht; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Beschluss; Unternehmen; Grundeigentümer; Kantonen; Kantons; Güterwegprojekt; Beitritt; Kompetenz; Regelung; Bundes; Verfahren; Verständigung; Erwägungen:; Beizugsgebietes; Güterwegprojektes; Luzern; Weganlagen; Mehrheit; Bodens; Beschlussfassung; Grundbuch |
Rechtsnorm: | Art. 703 ZGB ;Art. 83 LwG ; |
Referenz BGE: | 116 Ib 28; 97 I 246; |
Kommentar: | - |
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