Sachverhalt:
A.- Im Juli 2010 erlitt die Güterstrasse Wolf-Grossenberg in der Gemeinde Romoos infolge eines Unwetters erhebliche Schäden. Die Fahrbahn senkte sich an drei Stellen auf der Talseite ab, die bergseitige Böschung rutschte an mehreren Stellen ab und bestehende Böschungssicherungen wurden zum Teil zerstört. Um die Benützung der Strasse und die Versorgung der im Einzugsgebiet der Güterstrasse betroffenen landwirtschaftlichen Liegenschaften sicherzustellen, liess die Strassengenossenschaft Wolf-Grossenberg nach Vornahme erster Notmassnahmen ein Projekt zur Instandstellung der Güterstrasse ausarbeiten. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2010 bewilligte der Gemeinderat Romoos die Strassensanierung, nachdem die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (Dienststelle rawi) die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt hatte (Entscheid der rawi vom 11.10.2010). Die von A, Eigentümerin der von der Güterstrasse erschlossenen Parzelle Nr. X, gegen das Strassenprojekt erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. Die unterlegene Opponentin zog die Entscheide des Gemeinderates und der Dienststelle rawi an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Urteil V 10 334 vom 9. Mai 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Dieses Urteil blieb unangefochten.
B.- Nach der Fusion der Strassengenossenschaft Wolf-Grossenberg mit der Strassengenossenschaft Fontanne per 1. Februar 2011 legte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Dienststelle lawa) auf Gesuch der Rechtsnachfolgerin der bisherigen Strassengenossenschaften - der Strassengenossenschaft Fontanne - gestützt auf das Kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995 (KLwG; SRL Nr. 902) und der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998 (KLwV; SRL Nr. 903) die Höhe des kantonalen Staatsbeitrages an das Sanierungsprojekt mit 32 % fest (Entscheid der Dienststelle lawa vom 22.6.2011, Rechtspruch Ziff. 1). Demzufolge sicherte sie an die erste Tranche der Sanierungskosten von Fr. 200''000.-- einen Staatsbeitrag in Höhe von Fr. 64''000.-- zu (Rechtspruch Ziff. 2) und zwar unter dem Vorbehalt, dass auch der Bund einen Beitrag an die Sanierung der Güterstrasse leiste (Rechtsspruch Ziff. 3). Unter Ziff. 4 verknüpfte die Dienststelle lawa die Gewährung der Beiträge an die folgenden Bedingungen und Auflagen:
Das Projekt ist unter Aufsicht der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auszuführen (lit. a).
Die Grundeigentümer haben für den fortwährenden und sachgemässen Unterhalt des erstellten Werkes zu sorgen. Bei Zweckentfremdung von Grundstücken Teilen davon innert 20 Jahren seit der Schlusszahlung der Beiträge sind diese zurückzuerstatten (lit. b).
Auf allen Grundstücken, denen aus dem Werk Vorteile erwachsen, sind die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss den auf die Landwirtschaftsgesetzgebung gestützten Weisungen des zuständigen Departements im Grundbuch anzumerken. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald wird ermächtigt, die Anmerkung beim Grundbuch anzumelden. Eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung ist der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Doppel zuzustellen (lit. c).
Gestützt auf diesen Entscheid meldete die Dienststelle lawa beim zuständigen Grundbuchamt auf dem Grundstück von A die Eigentumsbeschränkung an. Dagegen setzte sich A zur Wehr. Mit Entscheid vom 18. Januar 2012 wies das Bau-, Umweltund Wirtschaftsdepartement (BUWD) die Beschwerde gegen den Entscheid der Dienststelle lawa vom 22. Juni 2011 ab, soweit darauf einzutreten war.
Diesen Entscheid zog A an das Verwaltungsgericht weiter. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war.
Aus den Erwägungen:
1.- a) Gemäss § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Fehlt eine solche Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt zunächst die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG).
aa) Die Streitsache dreht sich im Wesentlichen um Auflagen und Bedingungen, die mit kantonalen Beiträgen an die Instandstellung der Güterstrasse Wolf-Grossenberg verbunden sind. Die Sanierungsarbeiten wurden an einer Güterstrasse im Sinne der §§ 54 ff. des kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) vorgenommen. Die Rede ist diesbezüglich von einem Verkehrsträger, der landwirtschaftliche Liegenschaften, offenes Land, Wälder und Alpen erschliesst und vorwiegend der Landund Waldwirtschaft dient (vgl. § 8 Abs. 1 StrG; dazu: Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Luzern 1997, S. 10/11). Damit wird deutlich, dass die Sanierung der Güterstrasse als Strukturverbesserung im Sinne der §§ 32 ff. KLwG zu qualifizieren ist, die nach Massgabe der Gesetzgebung mit finanziellen Beiträgen unterstützt werden kann (vgl. §§ 35 KLwG). Dieser Hinweis auf die Rechtslage wirkt sich auf den Instanzenzug aus. An dieser Stelle ist auf Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz; LwG; SR 910.1) hinzuweisen. Danach unterliegen Beiträge an landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
bb) Der angefochtene Beschwerdeentscheid basiert auf § 35 Abs. 1 KLwG und §§ 49 ff. KLwV. Alle in Anwendung des KLwG erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des VRG angefochten werden (§ 94 Abs. 1 KLwG). Keinen abweichenden Ansatz findet sich im hier ebenfalls zu konsultierenden kantonalen Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996 (SuG; SRL Nr. 601). Danach sind Entscheide über Gesuche um Staatsbeiträge ebenfalls nach den Bestimmungen des VRG anfechtbar (§ 35 Abs. 1 SuG). Demnach sind Entscheide der Dienststelle lawa über finanzielle Beiträge an der Sanierung von Güterstrassen gestützt auf § 142 Abs. 1 lit. b VRG beim sachlich zuständigen Fachdepartement, hier dem Bau-, Umweltund Wirtschaftsdepartement (BUWD), anfechtbar. Dessen Beschwerdeentscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 142 Abs. 1 lit. c VRG und § 148 Abs. lit. c VRG). Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
b) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr ("Legitimation") voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich ebenso am Verfahren vor sämtlichen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Daraus ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Die Beschwerdelegitimation ist demnach zunächst nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zu prüfen (vgl. BGE 137 II 32 E. 2.2.1). Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer im vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die Rede ist hierbei von der "formellen Beschwer" (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Überdies wird verlangt, dass die prozessführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung besitzt (lit. c). Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Keine weitergehende Beschwerdebefugnis kennt § 129 Abs. 1 lit. a-c VRG.
Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren als Partei teilgenommen. Das BUWD wies deren Rechtsvorkehr ab, soweit es darauf eintrat. Damit ist erstellt, dass die prozessführende Partei im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zunächst in formeller Hinsicht als beschwert gilt, was von keiner Seite in Frage gestellt wird. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen. Insoweit kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die im Rahmen der Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) entwickelt wurden (vgl. BGE 133 II 253 E. 1.3.1). Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer an der Abweisung einer Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand die Allgemeinheit interessiert ist wer in höherem Masse als jedermann besonders berührt wird (Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer, [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 150 ff.; Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 51). Verlangt wird - neben der formellen Beschwer - dass die beschwerdeführende Partei über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 127 II 33 E. 2.2.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28.2.2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, in: BBl 2001 S. 4236). Würde der prozessführenden Partei mit der Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen, ist sie mit allen Rügen zuzulassen (BGE 137 II 34 E. 2.3). Das Kriterium des "praktischen Nutzens" grenzt die Beschwerdelegitimation gegen die Popularbeschwerde ab. Nicht zulässig ist unter diesem Gesichtswinkel etwa eine Rechtsvorkehr, mit welcher bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 137 II 32 E. 2.2.3). Weiter ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Interesse der prozessführenden Partei nur als schutzwürdig gilt, wenn deren tatsächliche rechtliche Stellung durch die Rechtsvorkehr direkt beeinflusst werden kann, d.h. wenn die Partei durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen ideellen Nachteil abwenden aus diesem einen unmittelbaren praktischen Nutzen ziehen kann. Vorausgesetzt wird also die adäquate Kausalität zwischen Streitgegenstand und dem Anliegen, den drohenden Nachteil mit Hilfe des Rechtsmittels abzuwenden. Ein entsprechender - unmittelbarer - Nachteil muss, um als legitimationsbegründend gelten zu können, sodann von einer gewissen Intensität sein (Suter, Der neue Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, St. Gallen 2007, Rz. 110, S. 39). Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist der prozessführenden Partei die Legitimation abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle X. Mit ihrer Rechtsvorkehr setzt sie sich zur Hauptsache gegen die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Wehr, welche auf ihrem Grundstück nach Massgabe des Entscheides der Dienststelle lawa vom 22. Juni 2011 angemerkt werden soll. Nach dem Gesagten ist sie zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss § 107 VRG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
c) Das Verwaltungsgericht amtet als zweite Rechtsmittelinstanz. Demnach sind die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar (§§ 152-155 VRG). Danach können bloss die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG) - gerügt werden. Indes ist darüber hinaus die umfassende Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 153 VRG). Neue Tatsachen können die Parteien vorbringen, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (vgl. § 154 Abs. 2 VRG). Letztere Bestimmung ist gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [BV; SR 101]) und der Kognitionsvorgaben gemäss Art. 110 BGG verfassungsund bundesrechtskonform auszulegen. Das Verwaltungsgericht muss, um den Sachverhalt frei prüfen zu können, neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, namentlich wenn diese einen Bezug zum Prozessthema haben (BGE 135 II 369 E. 3.3; Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 17 und 18 zu Art. 110 BGG).
Wie im Folgenden noch deutlicher wird, bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine neuen Tatsache vor, die einen Bezug zum Prozessthema haben, weshalb es mit den wiedergegebenen Überlegungen zur Kognition sein Bewenden hat.
d) Weiter fallen Aspekte, über die im angefochtenen Entscheid nicht befunden wurde und auch nicht zu befinden war, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 86 zu den Vorbemerkungen zu §§ 19-28). So darf der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beurteilt hat (LGVE 2000 II Nr. 50 E. 2a; ferner: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 901; Zimmerlin/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 51 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 6 zu Art. 72).
Wie bei der materiellen Behandlung der Vorbringen noch deutlicher wird, beurteilt das Verwaltungsgericht in diesem Rechtsmittelverfahren ausschliesslich die von der Vorinstanz geprüften Modalitäten im Zusammenhang mit der Zusicherung eines kantonalen Staatsbeitrages an die Instandsetzung der Güterstrasse Wolf-Grossenberg. Soweit die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerdeschrift als auch in ihrer zweiten Eingabe ausdrücklich sinngemäss das Strassenprojekt selbst beanstandet und geltend macht, die Schäden an der Güterstrasse seien nach wie vor nicht behoben bzw. Mängel stellten für die Benützer der Güterstrasse eine Gefahr dar, ist mangels Anfechtungsgegenstand in diesem Rechtsmittelverfahren darauf nicht einzutreten. Die Sanierung der Güterstrasse war Gegenstand eines Verwaltungsund eines (gerichtlichen) Rechtsmittelverfahrens. Mit Urteil V 10 334 vom 9. Mai 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Entscheide des Gemeinderates Romoos und der Dienststelle rawi ab, soweit darauf einzutreten war. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht wieder aufgerollt werden (dazu: § 107 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 VRG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 990 ff.).
e) Im Übrigen ist das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 53 VRG). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen; ferner LGVE 1990 II Nr. 32 E. 2b). Allgemeine Beanstandungen sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. BGE 118 Ib 136 E. 3, 113 Ib 288). Auch unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes hat demnach die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt nur dort (weiter) abzuklären, wo noch Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie diese selber feststellt (LGVE 1975 II Nr. 75). Das Verwaltungsgericht nimmt - im Rahmen des Streitgegenstandes - zusätzliche Abklärungen also nur vor, wenn aufgrund der Parteivorbringen anderen sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hiezu hinreichend Anlass besteht (im gleichen Sinne: BGE 110 V 53 E. 4a; LGVE 1992 II Nr. 47 E. 3a). Die Untersuchungsmaxime bedeutet weiter, dass das Gericht selber für die Beschaffung des für den Entscheid notwendigen Tatsachenmaterials verantwortlich ist. Es ist dabei nicht an die Parteibehauptungen und Beweisanträge gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 1 zu § 60). Das von der Bundesverfassung gewährleistete rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt zwar grundsätzlich, dass angebotene Beweise abgenommen werden. Darauf darf jedoch dann verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag.
Vor Verwaltungsgericht will die Beschwerdeführerin bei der "Begehung der Strasse" anwesend sein, um vor Ort auf die ihres Erachtens nach wie vor vorhandenen Mängel und Gefahrenherde auf der Güterstrasse hinweisen zu können. Soweit sie in diesem Kontext sinngemäss den Antrag stellt, das Verwaltungsgericht habe einen Augenschein vorzunehmen, erweist sich dieser Beweisantrag als unbehelflich. Wie dargetan, sind weder das Bauprojekt noch dessen Ausführung Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens, sondern der Streit dreht sich hier ausschliesslich um die verfügten Modalitäten im Kontext der Zusicherung von Staatsbeiträgen an die (rechtskräftig beurteilte) Instandsetzung der Güterstrasse Wolf-Grossenberg (E. 1d). Folglich kann in diesem Rechtsmittelverfahren der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht damit begründet werden, die Strassensanierung weise nach wie vor Mängel auf. Da die Sachlage im Übrigen mit Bezug auf den Streitgegenstand mit den Akten hinreichend dokumentiert ist, besteht auch sonst wie kein Anlass für die Durchführung eines Augenscheins.
2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin den Ausstand von Gerichtspersonen, die bereits früher mit ihrer Sache betraut gewesen und daher befangen seien (Beschwerdeschrift, S. 4).
aa) Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten von Richtern in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 136 I 210 E. 3.1 mit Hinweisen).
bb) Weil die Streitsache bloss die Modalitäten im Kontext der Zusicherung von Staatsbeiträgen an die Instandsetzung der Güterstrasse Wolf-Grossenberg zum Gegenstand hat und nicht die Sanierung der Güterstrasse, kann mit Blick auf die wiedergegebene Lehre und Praxis von vornherein nicht von Vorbefassung gesprochen werden. Abgesehen davon ist die Frage des Ausstands von Gerichtspersonen hier nicht weiter zu erörtern, dies umso weniger, als der Spruchkörper anders zusammen gesetzt ist als im Verfahren V 10 334, als es galt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide des Gemeinderates Romoos und der Dienststelle rawi betreffend die Sanierung der durch Unwetter teilweise zerstörten Güterstrasse Wolf-Grossenberg zu beurteilen. Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht.
3.- a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Grundstücke, die mit Beiträgen des Bundes und des Kantons verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der Beiträge ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen. Zudem dürfe der Boden, welcher Gegenstand der Güterzusammenlegung sei, nicht zerstückelt werden. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass, wer das Verbot der Zweckentfremdung der Zerstückelung verletze, geleistete Beiträge zurück zu erstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen habe. Die Kantone hätten darüber zu wachen, dass nach einer unterstützten Strukturverbesserung landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckmässig bewirtschaftet und Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgerecht unterhalten würden. Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung des Unterhals sowie unsachgemässer Pflege seien die Beiträge zurückzuerstatten. Des weitern weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot, die Unterhaltsund Bewirtschaftungsund Rückerstattungspflicht im Grundbuch zwingend anzumerken seien. Auf eine Grundbuchanmerkung könne bloss verzichtet werden, falls ein Grundbuch eine kantonale Ersatzeinrichtung fehle (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 1.12.1998 [Strukturverbesserungsverordnung], SVV; SR 913.1), weiter wenn der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre (Art. 42 Abs. 1 lit. b SVV), bei nicht flächengebundenen Bodenverbesserungen (z.B. Wasserund Elektrizitätsversorgung (Art. 42 Abs. 1 lit. c SVV) sowie bei periodischen Wiederinstandstellungen (Art. 42 Abs. 1 lit. d SVV).
b/aa) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Sanierung der Güterstrasse als gemeinschaftliche Strukturverbesserungsmassnahme gilt, weil der Verkehrsträger mindestens zwei Landwirtschaftsbetrieben dient (Art. 11 Abs. 1 lit. a SVV). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von kantonalen Erschliessungsbeiträgen vorliegen (vgl. § 57 Abs. 6 StrG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 35 Abs. 1 lit. b KLwG sowie §§ 49 ff. KLwV). Beizufügen ist ferner, dass für die Erschliessungsbeiträge die im SuG für Finanzhilfen festgelegten Voraussetzungen gelten (§ 49 Abs. 3 KLwV). Die Materialien zum Staatsbeitragsgesetz bestätigen diesen Zusammenhang mit aller Deutlichkeit (Botschaft zum Entwurf eines Staatsbeitragsgesetzes vom 9.2.1996 [B 33], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2/1996, S. 466 ff., insbes. S. 513, wo u.a. ausdrücklich auf die Staatsbeiträge an Strukturverbesserungen in Anwendung des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes verwiesen wird).
bb) Generell sind Staatsbeiträge zweckgebundene geldwerte Vorteile und Leistungen, die Empfängerinnen und Empfängern ausserhalb der Kantonsverwaltung für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse gewährt werden. Sie werden entweder als Abgeltungen als Finanzhilfen ausgerichtet (§ 3 Abs. 1 kant. SuG; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, N 4 ff. zu § 46, S. 432 ff.; BG-Urteil 2A.273/2004 vom 1.9.2005, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Abgeltungen sind Leistungen, die gewährt werden, um die finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung vorgeschriebener übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben, zu mildern auszugleichen (§ 3 Abs. 3 kant. SuG). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die gewährt werden, um die - freiwillige - Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse zu fördern zu erhalten (§ 3 Abs. 4 kant. SuG; Botschaft zum Entwurf eines Staatsbeitragsgesetzes, a.a.O., S. 473). An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Bundesgesetzgeber im Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) hinsichtlich der bundesrechtlichen Staatsbeiträge diese Rechtsbegriffe ebenfalls verwendet (vgl. BGE 130 V 181 E. 5.2.1).
c) Staatsbeiträge verpflichten den Staat und den Empfänger zu partnerschaftlichem Zusammenwirken (§ 7 Abs. 1 kant. SuG). Sie sind in der Regel mit einem Leistungsauftrag zu verbinden und können - was im vorliegenden Fall besonders interessiert - an "Bedingungen und Auflagen" geknüpft werden (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 lit. c und 23 Abs. 1 kant. SuG). Sodann haben Verträge eine Kündigungsund eine Rücktrittsklausel zu enthalten (§ 7 Abs. 5 kant. SuG). Eine nachträgliche Befreiung von einzelnen Bedingungen und Auflagen ist bloss unter der Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 23 Abs. 2 kant. SuG).
aa) Die wiedergegebene Rechtslage erhellt, dass die im Sachverhalt unter Buchstabe B zitierten Nebenbestimmungen (a-c) im Entscheid der Dienststelle lawa vom 22. Juni 2011 auf ausreichenden gesetzlichen Grundlagen beruhen. Dies gilt zunächst für den Hinweis, wonach das Strassenprojekt unter der Aufsicht der Dienststelle lawa auszuführen ist (lit. a). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie legitimiert sein sollte, diese Nebenbestimmung in Frage zu stellen. Kommt hinzu, dass der Nebenbestimmung gemäss lit. a die Verfügungsqualität abzusprechen ist, weil diese keine individuell-konkreten Rechte Pflichten zum Gegenstand hat (vgl. Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N 106 zu Art. 5 VwVG).
bb) Nicht zu beanstanden ist ferner lit. b der Nebenbestimmungen im Entscheid der Dienststelle lawa vom 22. Juni 2011. Sowohl die Unterhaltspflicht als auch das Verbot der Zweckentfremdung beruhen auf ausreichenden gesetzlichen Grundlagen. Es kann, was die Beitragspflicht interessierender Grundstücke betrifft, auf §§ 25 ff. der Verordnung über die Grundeigentümer-Beiträge an öffentlichen Werken vom 16. Oktober 1969 (Perimeterverordnung [PV]; SRL Nr. 732) hingewiesen werden. Sowohl das Zweckentfremdungsals auch das Zerstückelungsverbot im Kontext von subventionierten Strukturverbesserungen, wie der in Frage stehenden Sanierung der Güterstrasse, sind in Art. 102 Abs. 1 und 3 LwG sowie § 3 Abs. 1 kant. SuG verankert. Das Verwaltungsgericht vermag sodann nicht zu erkennen, inwiefern lit. b der Nebenbestimmungen unter den Gesichtswinkeln des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit zu beanstanden wäre. Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht, dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt auch gar nicht in Frage stellt.
cc) Der Vorinstanz ist hinsichtlich der Anmerkung im Grundbuch (lit. c) ebenfalls keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen, denn auch hiefür können sich die Behörden auf eine Rechtsgrundlage stützen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 LwG). Anzumerken bleibt, dass das öffentliche Interesse an der Anmerkung evident erscheint und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Sinne nach einen abweichenden Standpunkt einnimmt, könnte ihr mit Blick auf die klare Rechtslage auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
dd) Der Beschwerdeführerin kann weiter nicht gefolgt, soweit sie das Ziel verfolgt, der Strassengenossenschaft, der sie als Mitglied angehöre, sei eine finanzielle Belastung zufolge der Sanierung der Güterstrasse vollumfänglich zu erlassen. Ein derartiges Begehren widerspricht § 35 Abs. 1 lit. b kLwG. Abgesehen davon bringt die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise Substanzielles vor, was auf einen rechtswidrigen Subventionsschlüssel hindeuten könnte. Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbehelflich. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
Auf die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil 2C_707/2012 vom 19.7.2012).
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