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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 05 254_1)

Zusammenfassung des Urteils V 05 254_1: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt die Ablehnung eines Demonstrationsgesuchs für den 1. Mai 2005 in Luzern. Zuerst wurde das Gesuch einer rechtsextremen Gruppierung abgelehnt, da es zu Konfrontationen mit anderen Gruppierungen führen könnte. Ein weiteres Gesuch einer linken Gruppierung wurde ebenfalls abgelehnt, um Konflikte zu vermeiden. Die Beschwerdeführer legten daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antastet. Die Beschwerdeführer warfen den Behörden vor, das Demonstrationsrecht auszuhöhlen, was jedoch nicht zutraf. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 05 254_1

Kanton:LU
Fallnummer:V 05 254_1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 05 254_1 vom 20.04.2006 (LU)
Datum:20.04.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Stufen kommunale Behörden mit sachlicher Begründung eine von einer linken Organisation getragene Demonstration am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern als Veranstaltung mit hohem Gefährdungspotenzial ein, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, diese von Sachverstand getragene Einschätzung zu hinterfragen. Kann das Gefährdungspotenzial nicht anders als durch die Verweigerung des Demonstrationsgesuches entschärft werden, erweist sich das verfügte Verbot der als Provokation verstandenen Demonstration als verfassungskonfrom.
Schlagwörter: Demonstration; Recht; Gesuch; Bewilligung; Stadt; Sicherheit; Luzern; Verwaltungsgericht; Interesse; Entscheid; Hinweis; Hinweise; Grundrecht; Phase; Verweigerung; Hinweisen; Schutz; Behörde; Verhältnis; Gesundheit; Versammlung; Veranstaltung; Demonstrationsgesuches; Häfelin/Müller; Grundrechte; Störung; Meinung; ätig
Rechtsnorm: Art. 11 EMRK ;Art. 16 BV ;Art. 36 BV ;Art. 7 BV ;
Referenz BGE:100 Ia 394; 107 Ia 230; 119 Ib 36; 121 I 282; 124 I 269; 125 II 15; 126 I 120; 127 I 167; 127 I 168; 127 I 169; 127 I 170; 127 I 171; 127 I 173; 131 I 103;
Kommentar:
Häfeli, Schweizer, Kommentar Art. BV, Art. 36 BV SR, 2005

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 05 254_1

Sachverhalt:

A.- Ende 2004 unterbreitete die als rechtsextremistisch bekannte Gruppierung "National Orientierter Schweizer" (PNOS) der Gewerbeund Gesundheitspolizei der Stadt Luzern das Gesuch, es sei ihr am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern eine Demonstration unter der Parole "für eidgenössischen Sozialismus" zu bewilligen. Die Gewerbeund Gesundheitspolizei wies das Gesuch mit der Begründung ab, die geplante Manifestation provoziere die traditionellen 1. Mai-Veranstaltungen. Die Polizeiorgane könnten die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einer solchen Veranstaltung nicht garantieren. Eine gegen diesen Entscheid geführte Verwaltungsbeschwerde wies der Stadtrat mit Entscheid vom 24. November 2004 ab. In der Begründung verwies er zur Hauptsache auf die Gefahr von gewalttätigen Zusammenstössen zwischen rechten und linken Gruppierungen. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2005 ab (V 05 58). Mit Schreiben vom 6. April 2005 orientierte das Gericht die Medien über das Ergebnis des Verfahrens. Gleichzeitig veröffentlichte es das Urteil im Internet. Das Urteil betreffend die Ablehnung des Demonstrationsgesuches blieb unangefochten. - Am 18. April 2005 - mithin gut eine Woche nach der Publikation dieses Gerichtsurteils - gelangte X an die Gewerbeund Gesundheitspolizei und stellte namens der von ihm vertretenen Gruppierung "Phase 1" seinerseits ein Gesuch für eine Demonstration am 1. Mai 2005, das unter dem Motto "Die Welt spinnt... und wir gehen hin!" in der Stadt Luzern geplant war. Vorgesehen waren verschiedene Reden auf diversen Plätzen in der Stadt. Gemäss Gesuch erwarteten die Organisatoren ca. 300 Demonstranten.

B.- Mit Entscheid vom 26. April 2005 lehnte die Gewerbeund Gesundheitspolizei dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Verwaltungsgericht habe in zweiter Instanz die Ablehnung des Demonstrationsgesuches der PNOS bestätigt. Eine Bewilligung für eine Demonstration der Phase 1 würde von Seiten der PNOS als Provokation verstanden, was mit Blick auf die Belange der Sicherheit nicht abschätzbare Folgen zeitigen würde. Eine Bewilligung könnte zu unkontrollierbaren Verhältnissen führen, was die Sicherheitsorgane vermeiden müssten. Auf eine am 17. Mai 2005 der Post übergebene Beschwerde der Phase 1 und von X trat der Stadtrat ein. Er wies diese zur Hauptsache mit der Begründung ab, eine Konfrontation zwischen linksund rechtsextremen Gruppierungen werde in der Stadt nicht geduldet. Die Gewaltbereitschaft von Linksund Rechtsextremen sei als hoch einzustufen. Nur ein Verbot von Demonstrationen sowohl der Phase 1 als auch der PNOS versetze die Sicherheitsorgane in die Lage, für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Die geplante Demonstration der Phase 1 hätte am 1. Mai 2005 nicht mit angemessenen Mitteln geschützt werden können (Entscheid vom 17. August 2005).

C.- Gegen den Entscheid des Stadtrates vom 17. August 2005 und die Verfügung der Gewerbeund Gesundheitspolizei vom 26. April 2005 liessen die Phase 1 und X am 12. September 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und deren Aufhebung beantragen. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei festzustellen, dass dem Gesuch zur Durchführung der erwähnten Demonstration am 1. Mai 2005 hätte stattgegeben werden müssen.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

1.- a) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist von Amtes wegen abzuklären (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verweigerung einer Demonstration in der Stadt Luzern. Eine Demonstration wird mit Blick auf die einbezogenen öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsträger wie Strassen und Plätze gemäss Lehre und Praxis als "gesteigerter Gemeingebrauch" qualifiziert (statt vieler: BGE 127 I 168 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 118 B III 2; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2397; Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, in: ZBl 1992, insbes. S. 161; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 236/237; einlässlich: Saxer, Die Grundrechte und die Benutzung öffentlicher Strassen, Diss. Zürich 1988, S. 105 ff.). Der gesteigerte Gemeingebrauch ist in § 22 des Kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) geregelt. Die Einbettung des Verfahrens zur Erlangung einer Demonstrationsbewilligung auf kantonalen Strassen wirkt sich auf den innerkantonalen Rechtsschutz aus. Nichts Abweichendes lässt sich dem städtischen Reglement über die vorübergehende und die dauernde Benützung des öffentlichen Grundes vom 25. November 1993 (nachfolgend: Reglement) entnehmen, stützt sich dieses doch ebenfalls ausdrücklich auf das kantonale Strassengesetz ab.

b) Nach Massgabe von § 98 Abs. 2 StrG kann gegen alle in Anwendung des Strassengesetzes ergangenen Entscheide - unter Vorbehalt hier nicht weiter interessierender Ausnahmen - direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Daran ändert nichts, dass Art. 19 Abs. 2 des städtischen Reglementes als Rechtsmittel die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erwähnt. Es gilt zu beachten, dass § 98 Abs. 2 StrG - seit 1. April 2004 - die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat ausklammert. Abweichendes kommunales Recht vermag daran nichts zu ändern, denn der massgebliche, zwingend zu beachtende Instanzenzug ist im kantonalen und nicht im kommunalen Recht verankert.

c) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 99 Abs. 1 lit. a StrG). Diese Formulierung entspricht derjenigen von § 207 Abs. 1 lit. a des Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735; Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21.3.1995, Luzern, Dezember 1997, S. 72 f.), und es kann somit auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach gelten als schutzwürdig sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Benachteiligung von sich abwenden einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will, mithin mehr als irgend jemand die Allgemeinheit an der Aufhebung eines Entscheides interessiert ist, durch welchen er in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird (vgl. BGE 125 II 15, 121 II 177 Erw. 2a; ferner: LGVE 2000 II Nr. 19, 1997 II Nr. 12 Erw. 4 und Nr. 13 Erw. 3a, je mit Hinweisen).

Wie im Sachverhalt erwähnt, wollten die Beschwerdeführer am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern eine Demonstration durchführen. Die Behörden haben dieses Vorhaben nicht zugelassen. Damit steht vorab fest, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid betroffen sind. Problematisch erscheint ihre Beschwerdebefugnis indes aus einem anderen Blickwinkel. Strittig ist eine Demonstration am 1. Mai 2005. Dieser Termin ist längst verstrichen, weshalb sich die Frage stellt, ob die Beschwerdeführer in diesem Rechtsmittelverfahren dennoch Anspruch auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides haben. Denn ein Interesse an der materiellen Beurteilung einer Streitsache ist an sich nur schutzwürdig, wenn es aktuell ist. Interessen sind dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil - zufolge Zeitablaufs - nicht mehr besteht (Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, N 139 zu § 38).

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 121 I 282 Erw. 1). So kann insbesondere das Verbot einer Demonstration überprüft werden, auch wenn der für die Demonstration vorgesehene Zeitpunkt inzwischen verstrichen ist (BGE 100 Ia 394 Erw. 1b; Häfelin/Haller/Keller, Bundesgericht und Verfassungsgerichtsbarkeit nach der Justizreform, Supplement zur 6. Aufl. des "Schweizerischen Bundesstaatsrechts", Zürich 2006, N 2001; zum Ganzen ferner: Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2003, S. 105). Folgt man diesen Überlegungen, steht der materiellen Beurteilung der im Übrigen formund fristgerecht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts im Wege. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

d) Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht. Diese beiden Grundsätze gelten indes nicht uneingeschränkt. Sie finden ihre Entsprechung in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3) und namentlich in der in § 133 Abs. 1 VRG aufgestellten Begründungspflicht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208 ff.; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 119 f.; Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, S. 123 ff.). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (Gygi, a.a.O., S. 214 ff.; LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3, mit Hinweisen, 1990 II Nr. 32 Erw. 2b). Ebenso wenig ist auf Überlegungen Fragen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, einzugehen (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, mit Hinweisen).

Weiter ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Verweigerung des Demonstrationsgesuches der Beschwerdeführer für die Manifestation vom 1. Mai 2005, bzw. für ein Gesuch mit analoger Konstellation, zu überprüfen ist. Über nichts anderes wurde in der angefochtenen Verfügung des Stadtrates vom 17. August 2005 sowie in der Verfügung der Gewerbeund Gesundheitspolizei vom 26. April 2005 befunden. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind denn auch nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die Verwaltungsbehörden vorgängig verbindlich - in Form von Verfügungen - Stellung genommen haben. Insoweit bestimmt die angefochtene Verfügung den Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter besonderen Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses ausgedehnt werden kann. Solche besonderen prozessualen Voraussetzungen stehen hier indes nicht zur Debatte, dies umso weniger, als sich die Ausdehnung des Streitgegenstandes ohnehin bloss auf spruchreife Aspekte beziehen könnte (zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.- a) Wie unter Buchstabe B im Sachverhalt erwähnt, lehnte die Gewerbeund Gesundheitspolizei das Gesuch der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Demonstration am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Bewilligung würde eine Provokation gegenüber der PNOS darstellen, weil deren Gesuch abgewiesen worden sei. Diese Situation könne zu unkontrollierbaren Verhältnissen führen, was es zu vermeiden gelte. Die Vorinstanz bestätigte in ihrem Entscheid vom 17. August 2005 im Kern diese Auffassung. Die Beschwerdeführer halten diese Argumentation für rechtsstaatlich nicht haltbar. Die Verweigerung des Demonstrationsgesuches lasse sich insbesondere nicht auf das Reglement über die vorübergehende und dauernde Benutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Luzern abstützen. Vor allem beziehe sich Art. 2 Abs. 2 des Reglementes auf alle erdenklichen Bewilligungen für die Benützung des öffentlichen Grundes und sei weit gefasst. Im Falle einer Demonstrationsbewilligung genüge die Rechtslage dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht bzw. sei verfassungskonform auszulegen. Den Anliegen von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei nicht einfach durch die Verweigerung der Bewilligung Rechnung zu tragen. Meinungsäusserungen auf öffentlichem Grund provozierten Gegenreaktionen. Nach der Praxis des Bundesgerichts seien derartige Versammlungen mit verfügbaren Mitteln gegen Störungen Dritter zu schützen. Vor diesem Hintergrund erachte man die Argumentation der Vorinstanzen bezüglich einer möglichen Störung der Demonstration durch die PNOS für nicht haltbar. Abgesehen davon habe es zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für entsprechende Befürchtungen gegeben. Vielmehr hätte eine Störung durch die PNOS als rechtswidrig betrachtet werden müssen. Unter diesen Umständen hätten sich polizeiliche Massnahmen gegen den Störer zu richten. Abweichendes verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Voraussetzungen, die damals auf einen Polizeinotstand hingedeutet hätten, seien nicht vorhanden gewesen. Tatsächlich habe man am 1. Mai 2005 ein grosses Polizeiaufgebot aus mehreren Kantonen zusammengezogen, welches in der Lage gewesen wäre, eine Demonstration eine anders gelagerte Kundgebung der Beschwerdeführer vor rechtwidrigen Angriffen aus Kreisen der PNOS zu schützen. Das Sicherheitskonzept für den 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern sei frühzeitig erstellt und von den Medien als "massiv" bezeichnet worden. Verfehlt sei die Argumentation, eine Demonstrationsbewilligung hätte eine Provokation gegenüber der PNOS bedeutet. Es sei die PNOS gewesen, die provoziert habe, was auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. April 2005 festhalte. Es gehe nicht an, die Phase 1 und die PNOS auf die gleiche Stufe zu stellen. Anders als die PNOS sei die Phase 1 seit dem Jahre 2000 als Mitglied des so genannten "1. Mai-Bündnisses" an 1. Mai-Feiern jeweils beteiligt und habe mit den Behörden bislang gut zusammengearbeitet. Im Unterschied zur PNOS sei die Phase 1 keine gewalttätige, linksextreme Gruppierung, sondern ein in Luzern etabliertes politisches Organ, das seit fünf Jahren hier Demonstrationen und Kundgebungen organisiere, die nicht von Gewaltelementen begleitet würden.

b) Die Sicherheitsdirektion wendet vor Verwaltungsgericht ein, es sei vorauszusehen gewesen, dass das Zusammentreffen der PNOS mit den Linken mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ausschreitungen, massiven Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie zu Gewaltexzessen mit Sachbeschädigungen und Körperverletzungen geführt hätte. Dies sei der Grund für die Ablehnung des Demonstrationsgesuches der PNOS gewesen. Im Ergebnis habe das Verwaltungsgericht die Optik der Behörden geteilt. Falls bei dieser Ausgangslage das Gesuch der Phase 1 vom 18. April 2004 bewilligt worden wäre, hätte die rechtsextreme Seite solches als Provokation aufgefasst. Die Folge davon wäre ein Aufmarsch von Rechtsextremen gewesen mit dem Ergebnis, dass Linksund Rechtsextreme zusammengetroffen wären. Bekanntlich seien solche Zusammentreffen von hoher Gewaltbereitschaft geprägt. Massgebliches Kriterium für die Bewilligung einer Kundgebung sei die Friedlichkeit, denn die verfassungsrechtliche Garantie erstrecke sich ausschliesslich auf friedliche Kundgebungen. Die Beschwerdeführer wüssten aus Erfahrung, dass sich die Bewilligungsinstanzen in Luzern zu einer versammlungsfreundlichen Kooperation mit den Veranstaltern von Kundgebungen verpflichtet fühlten. In Bezug auf das Bewilligungsverfahren hätten die Veranstalter allerdings Regeln zu beachten. Insbesondere seien sie gehalten, ein Gesuch für eine Demonstration möglichst frühzeitig zu stellen, damit alle Verkehrsund Sicherheitsfragen gelöst werden könnten. Mit ihrem Gesuch vom 18. April 2005 habe sich die Phase 1 nicht an diese Regeln gehalten. Die Stadtpolizei habe gestützt auf diverse Hinweise Anlass zur Annahme gehabt, dass am 1. Mai 2005 trotz Fehlens einer Bewilligung 200 bis 400 Demonstranten von der rechten und der linken Szene nach Luzern gekommen wären. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass es zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen könnte. Auf Grund der bisherigen Auftritte von Rechtsextremen in der Luzerner Landschaft habe die polizeiliche Einsatzplanung zudem das ganze Kantonsgebiet miteinbeziehen müssen. Auch habe man die bewilligte Kundgebung "Unter der Egg" schützen müssen. Aufgrund des befürchteten Zusammentreffens von Rechtsund Linksextremen habe man für den 1. Mai 2005 mit einem Ereignis mit grossem Gewaltpotential gerechnet. Deshalb habe man nebst der Stadtund Kantonspolizei auch Angehörige der Zentralschweizer Polizeikorps aufgeboten. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund Fr. 100''000.--. Angesichts dieses Aufwandes müsse die Meinung der Beschwerdeführer, die Verweigerung des Demonstrationsgesuches sei eine politische Fehlleistung ein Ausweichen vor Problemen, als oberflächlich bewertet werden.

3.- Die Vorinstanzen haben das im Streit liegende Gesuch für eine Demonstration am 1. Mai 2005 zur Hauptsache mit der Argumentation abgelehnt, die Polizeiorgane könnten die Sicherheit nicht gewährleisten. Die Beschwerdeführer werten die Ausgangslage anders und werfen den Behörden eine Verletzung der von der Verfassung garantierten Meinungsund Versammlungsfreiheit vor.

a) Zunächst ist wie bereits erwähnt davon auszugehen, dass eine Demonstration auf öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsträgern und Plätzen den Gemeingebrauch der beanspruchten Verkehrsanlagen und Plätze übersteigt und - so gesehen - als gesteigerter Gemeingebrauch zu betrachten ist (illustrativ: BGE 124 I 269 Erw. 3 mit Verweis auf BGE 107 Ia 230 Erw. 3b/bb). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das unter Erw. 1a Gesagte verwiesen werden. Ferner unterliegt keinem Zweifel, dass gesteigerter Gemeingebrauch der Bewilligungspflicht unterstellt werden kann. Dieser Bewilligungsvorbehalt findet seine Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die an die öffentliche Sache herangetragenen, nicht gemeinverträglichen Nutzungsansprüche im Verhältnis zu anderen Nutzungsansprüchen zu koordinieren und nötigenfalls Prioritäten zu setzen. Weiter liegt auf der Hand, dass - als ultima ratio - ein Gesuch um eine entsprechende Bewilligung gegebenenfalls auch verweigert werden muss, falls bedrohte Rechtsgüter nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen geschützt werden können. Soweit die Beschwerdeführer bereits diesen Ansatz in ihrer Beschwerde sinngemäss anzweifeln, kann ihnen mit Blick auf die wiedergegebene höchstrichterliche Praxis nicht gefolgt werden.

b) Soweit der gesteigerte Gemeingebrauch - wie im vorliegenden Kontext - in den Schutzbereich von Grundrechten fällt, besteht dem Grundsatz nach immerhin ein "bedingter Anspruch" auf Erteilung der Bewilligung (BGE 127 I 167 ff.; statt vieler: Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 12 zu § 50, S. 439). Wie bei jedem Grundrechtseingriff ist solches nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 bis 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nur zulässig, sofern die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegt bzw. dem Schutz von Grundrechten Dritter dient (Abs. 2), verhältnismässig ist (Abs. 3) und den Kerngehalt der tangierten Grundrechte achtet (Abs. 4; zum Ganzen: Schweizer, in: St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, N 1 ff.; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 303; Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 1097 ff.; Urteil V 04 196 vom 22.2.2005, Erw. 3a mit weiteren Hinweisen). Der in Art. 36 Abs. 1 bis 4 BV verankerte, aus der bisherigen Grundrechtspraxis heraus entwickelte "Vier-Punkte-Katalog" ist auf die hier interessierenden Individualrechte, namentlich der Meinungsund der Versammlungsfreiheit, zugeschnitten (vgl. BBl 1997 I 194 ff.). Im Einzelnen wird darauf zurückzukommen sein.

Weiter ist für das Verständnis der nachfolgenden Überlegungen voranzustellen, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts zu den Freiheitsrechten im Zusammenhang mit Demonstrationen auf öffentlichem Grund im Zuge der Nachführung der Verfassung kontinuierlich bestätigt worden ist (illustrativ: ZBl 2004 S. 538 mit Hinweisen). Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Menschenrechtskonvention [EMRK]; SR 0.101) hinzuweisen. Diese Bestimmung räumt jeder Person das Recht ein, sich frei und friedlich mit andern zu versammeln. Die Ausübung dieses Rechts darf aber Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. An dieser Stelle ist zu betonen, dass ausschliesslich jene Versammlungen den Schutz von Art. 11 EMRK geniessen, deren Absichten und Durchführung auch wirklich "friedlich" sind, was es im Auge zu behalten gilt (dazu: Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 633, S. 414 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR]). Ferner ist für das weitere Verständnis der Verfassungslage herauszustreichen, dass die Konventionsgarantie nach Art. 11 EMRK in Bezug auf Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht über die in der BV gewährleistete Meinungsund Versammlungsfreiheit hinausreicht (so ausdrücklich: BGE 127 I 173 Erw. 3d mit Hinweisen). Die wiedergegebenen Überlegungen zur Verfassungslage und zu den Garantien der EMRK zeigen mit aller Deutlichkeit, dass Grundrechte nicht schrankenlos ausübbar sind.

4.- Als erstes gilt es zu prüfen, ob sich die Verweigerung des Demonstrationsgesuches auf eine gesetzliche Grundlage abstützen lässt.

Wie bereits erwähnt, ist der gesteigerte Gemeingebrauch im kantonalen Strassengesetz geregelt. In diesem Sinne unterstellt § 22 Abs. 1 StrG "Veranstaltungen", wozu u.a. Demonstrationen fallen können, ausdrücklich der Bewilligungspflicht. Nach Massgabe von § 22 Abs. 4 StrG wird eine derartige Bewilligung erteilt, sofern keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen. Gegebenenfalls kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. In die gleiche Richtung zielt die auf Gesuche von Demonstrationen in der Stadt Luzern anwendbare kommunale Rechtslage. Es kann hierbei insbesondere auf Art. 2 des zitierten Reglementes hingewiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer den Standpunkt verfechten, die Rechtsordnung biete keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht von Demonstrationen auf Strassen und öffentlichen Plätzen in der Stadt Luzern, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern die massgebliche Rechtsgrundlage hier nicht verfassungskonform ausgelegt werden könnte.

5.- a) Nebst der gesetzlichen Grundlage müssen Einschränkungen von Freiheitsrechte durch ein überwiegendes öffentliches Interesse den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Im öffentlichen Interesse liegt einmal der Polizeigüterschutz, worunter gemäss bundesgerichtlicher Praxis (u.a.) insbesondere der Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung fällt (Rhinow, a.a.O., N 1132). Die Meinungsund Versammlungsfreiheit gebietet in gewissen Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird. Die Behörden sind darüber hinaus gegebenenfalls verpflichtet, durch geeignete Massnahmen - namentlich durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes - dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen auch stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört verhindert werden (BGE 127 I 169 Erw. 3b, 124 I 269 Erw. 3a). Die Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration in erster Linie die dagegen sprechenden polizeilichen Gründe berücksichtigen. Dazu zählen solche des öffentlichen und privaten Verkehrs, der Vermeidung von übermässigen Immissionen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art. Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen. Der Behörde kommt im Bewilligungsverfahren Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Sie ist indessen nicht nur an das Willkürverbot und das Gleichheitsgebot gebunden, sondern hat vielmehr dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte, um deren Ausübung es geht, Rechnung zu tragen (BGE 127 I 170 Erw. 3b, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum weiten Ermessen: Urteil des EGMR vom 21.6.1988, publiziert in: EuGRZ 1989 S. 524 N 34). Es darf grundsätzlich keine vorgängige Inhaltskontrolle durchgeführt werden. Nicht ausschlaggebend sein darf die Frage, ob Auffassungen, die durch die Veranstaltung verbreitet werden, der Behörde wertvoll erscheinen (BGE 127 I 171 Erw. 3b; 124 I 269 Erw. 3b; Kley/Tophinke, in: St. Galler Kommentar zu Art. 16 BV, Rz. 27).

b) Der Begriff der "Polizei" meint diejenige staatliche Tätigkeit, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung, die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durch die Abwehr von Störungen und Gefährdungen schützt. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2431 und 2433). Die Gefahr im Sinne des materiellen Polizeibegriffs ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Hierbei ist die erforderliche Schadensprognose aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu fällen. Es versteht sich von selbst, dass bei der Gewichtung der Sachlage ein objektivierter Massstab anzulegen ist. Im Moment der behördlichen Entscheidung präsentiert sich eine relevante Gefährdungslage so, dass sie von jedem kompetenten und sorgfältigen Sicherheitsorgan ebenfalls als Gefahr beurteilt würde (ex-ante Betrachtungsweise). Die Lehre spricht hier von einem "normativ-subjektiven Wahrscheinlichkeitsbegriff" (Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern. 1993, S. 107). Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den Umständen mit Sicherheit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Polizeiliches Handeln richtet sich diesfalls auf die Unterbindung und Beseitigung der Polizeiwidrigkeit (Reinhard, a.a.O., S. 105).

Wie angetönt, zwingt die Bewertung der in diesem Rechtsmittelverfahren zur Debatte stehenden Gefährdungslage zu einer Reflexion der relevanten Ereignisse im Zeitpunkt der Einreichung des Demonstrationsgesuches der Phase 1 am 18. April 2005. Wie unter Buchstabe A im Sachverhalt wiedergegeben, wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde der rechtsextremen Gruppierung PNOS, die sich gegen eine Verweigerung des Demonstrationsgesuches für den 1. Mai 2005 in Luzern zur Wehr gesetzt hatte, mit Urteil vom 5. April 2005 ab (V 05 58). Am 18. April 2005 - also bloss wenige Tage nach der Publikation dieses Urteils im Internet - reichten die Beschwerdeführer ihrerseits bei den Behörden ein Gesuch zur Durchführung einer 1. Mai-Veranstaltung unter dem zugespitzt bzw. provokativ formulierten Motto "Die Welt spinnt... und wir gehen hin!" ein. Auch wenn der Phase 1 keine Gewaltbereitschaft vorgeworfen wird, darf angesichts der aufgeladenen Stimmungslage unter den Akteuren in der zweiten Monatshälfte des Aprils 2005 die den Behörden damals deutlich vor Augen gestandene, beachtliche Konfrontationsgefahr zwischen den polarisierend aufgetretenen Kontrahenten der Demonstrantenszene heute nicht negiert werden. Wer Abweichendes postuliert, verstellt den Rückblick auf die in diesem Verfahren zu beachtenden besonderen Verhältnisse im Vorfeld des 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern. Die Konfrontationsgefahr bestand damals nicht etwa darin, dass die Behörden die Phase 1 als gewaltbereite Organisation hätten wahrnehmen müssen. Für die Beurteilung der in diesem Rechtsmittelverfahren zur Diskussion stehenden Sachlage ist massgebend, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne jeden Zweifel dem stark links positionierten Lager zuzuordnen ist. Zur Illustration der politischen Ausrichtung der Phase 1 kann auf ihr "Grundsatzpapier" verwiesen werden (vgl. http://www.phase1.net/PDFDateien/Grundsatz.pdf [Abfrage vom 12.4.2006]). Auch wenn sie selbst willens und bemüht gewesen sein mochte, ihre Demonstrationen geordnet und friedlich durchzuführen, bestand dennoch von objektiver Warte aus betrachtet die Gefahr, dass Agitatoren in ihrem weiteren Umfeld eine solche Demonstration als Gelegenheit genutzt hätten, um gewalttätig aufzutreten. Dass bei derartigen Konstellationen ein gewichtiges Interesse an geeigneten polizeilichen Massnahmen zwecks Verhinderung eines gewalttätigen Aufeinanderprallens besteht, liegt auf der Hand (vgl. Hader, Extremistische Demonstrationen als Herausforderungen des Versammlungsrechts, Diss. München 2003, S. 25). Im vorliegenden Kontext lag zudem eine besondere Situation vor, indem, wie erwähnt, kurze Zeit zuvor eine Demonstration der rechtsextremen und latent gewaltbereiten PNOS abgewiesen worden war. Das erst nach dem negativen PNOS-Urteil eingereichte Gesuch der Beschwerdeführer hatte daher unzweifelhaft selber etwas Provokatives an sich und hätte die Gefahr wesentlich erhöht, dass gewaltbereite gegnerische Gruppierungen angezogen worden wären. Mit Blick auf die hier zur Debatte gestandene, stark aufgeladene Stimmung unter den polarisierenden Akteuren im April 2005 kann den Behörden somit heute nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten bei ihren Entscheidungen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Polizeigüter gegenüber den Grundrechten der Versammlungsund Meinungsfreiheit in verfassungswidriger Weise zu stark gewichtet.

6.- a) Ein Grundrechtseingriff lässt sich sodann nur rechtfertigen, wenn er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet (Art. 36 Abs. 3 BV). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung vor diesem Verfassungsaspekt Bestand hat. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Betroffenen auferlegt werden (Schweizer, a.a.O., Rz. 21 ff.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 332; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 581, mit Hinweisen). Das Gebot der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die in Frage stehende Massnahme - hier die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung - im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel - konkret die Wahrung von Ruhe und Ordnung - erforderlich ist. Staatliche Massnahmen haben zu unterbleiben, falls sie für die Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden Zieles nicht erforderlich sind. Insbesondere ist von einer beanstandeten Massnahme abzusehen, wenn eine andere, gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., Rz. 9 zu § 21, S. 145; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 591). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht also nicht einschneidender sein als unbedingt notwendig (BGE 126 I 120 Erw. 5c, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 594). Es ist insbesondere nicht statthaft, eine Bewilligung zu verweigern ein gänzliches Verbot auszusprechen, falls der rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage Bedingung herbeigeführt werden könnte (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 595). Aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit ergibt sich weiter, dass sich polizeiliche Massnahmen an sich nur gegen "Störer" und insbesondere nicht gegen blosse mittelbare Verursacher von polizeiwidrigen Zuständen richten dürfen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2473 ff.). Das "Störerprinzip" ist in diesem Sinne ein allgemeiner Grundsatz des Polizeirechts (einlässlich: Reinhard, a.a.O., S. 175 ff.). Es ist als eine Ausprägung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beachten (Leutert, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, eine Studie unter Berücksichtigung der Grundrechte, des Polizeirechts und des Abgaberechts, Diss. Zürich 2005, S. 137 mit weiteren Hinweisen).

b) Die Lehre unterscheidet verschiedene Arten von Störern. Es sind dies: der Verhaltensstörer, der Zustandsstörer und der Zweckveranlasser. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört gefährdet (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2490). Der Verhaltensstörer wird dadurch polizeilich verantwortlich, dass er durch sein eigenes Verhalten (d.h. Tun Unterlassen) durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar eine Störung Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Handeln selbst gegen die Rechtsordnung verstösst (Reinhard, a.a.O., S. 184). Bei "Sponti-Veranstaltungen" wie beispielsweise bei den so genannten "antifaschistischen Abendspaziergängen" betrachtet die Lehre in diesem Sinne etwa Aufwiegler, Aufrührer, Drahtzieher und dergl. direkt als Verhaltensstörer (vgl. Leutert, a.a.O., S. 139). Zustandsstörer ist die Person, welche die tatsächliche rechtliche Herrschaft über eine Sache hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören gefährden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2492; Reinhard, a.a.O., S. 185). Zweckveranlasser ist, wer durch sein Tun Unterlassen bewirkt zumindest bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört gefährdet (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2497 ff.). Im Sinne einer Präzisierung ist beizufügen, dass nur gerade das "bewusste Inkaufnehmen" einer Polizeiwidrigkeit die Störereigenschaft noch nicht zu begründen vermag. Wenn indes aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass eine Störung Gefährdung polizeilicher Güter von objektiver Warte aus betrachtet allem Anschein nach geradezu angestrebt wird, tritt der dergestalt provozierende Zweckveranlasser direkt als Störer auf (Leutert, a.a.O., S. 142; ferner: Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2502; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel 1976, Nr. 135, B Ia, mit weiteren Hinweisen). So sind beispielsweise die Organisatoren von Blockade-Aktionen Fussballspielen mit Klubs, die eine Hooligan-Szene kennen, welche regelmässig Gewalttätigkeiten hervorrufen, Zweckveranlasser von Störungen (Leutert, a.a.O., S. 141 mit Verweisen). Die Figur des Zweckveranlassers entspringt der in der Unmittelbarkeitstheorie verkörperten Idee des unmittelbaren Wirkungsund Wertungszusammenhangs zwischen Veranlassung und Störung.

c) Im Lichte der wiedergegebenen Hinweise auf Lehre und Praxis kann hier letztlich offen bleiben, ob die zu erwartenden Gewalttätigkeiten bei einem Zusammentreffen linker und rechtsextremer Gruppierungen am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern durch das Verhalten der Beschwerdeführer ihres Umfeldes selbst angestossen worden wären die unmittelbare Reaktion auf Übergriffe provozierender gegnerischer Dritter gewesen wären. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit kann mit Blick auf die besondere Situation im Vorfeld des 1. Mai 2005 keinem Zweifel unterliegen, dass eine Demonstration der als links einzustufenden Beschwerdeführer unter dem eher provokativen Motto "Die Welt spinnt... und wir gehen hin!" - ausgerechnet am 1. Mai 2005 und damit nur wenige Tage nach der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als Appell an die Öffentlichkeit, sondern als offene Provokation des gegnerischen Lagers aufzufassen war und seitens der Beschwerdeführer - bei Lichte betrachtet - auch gar nicht anders verstanden werden wollte. Wer heute ausdrücklich sinngemäss Abweichendes beteuert, verkennt die auch im Rückblick hinreichend klar vor Augen gestandene, spannungsgeladene Situation, die bei einer Durchführung der Demonstration am 1. Mai 2005 ein ausserordentlich hohes Konfliktpotenzial freizusetzen drohte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer - auf den 1. Mai 2005 angesetzten - Demonstration rechtsextreme Gruppen provozieren wollten und dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet hätten. Nach dem Gesagten durften die Vorinstanzen die Beschwerdeführer ohne Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit als Störer betrachten, auch wenn Gewalttätigkeiten möglicherweise von Seiten Dritter, insbesondere von der rechtsextremen Szene drohten. Folglich verstösst die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung nicht gegen das Störerprinzip. Die Verweigerung des Demonstrationsgesuches hält nach dem Gesagten auch vor dem Störerprinzip Stand.

d) Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass ihr Gesuch für das ganze Gebiet der Stadt Luzern abgelehnt worden sei. Vorliegend hätte indes eine örtliche Einschränkung der Versammlung zur Aufrechterhaltung der angeblich gefährdeten Situation durchaus genügt. Ihnen hätte ein beliebiger Platz, zum Beispiel der Theaterplatz, für die Kundgebung zur Verfügung gestellt werden können, sodass die Demonstranten mit dem vorhandenen Polizeiaufgebot vor rechtsextremen Übergriffen geschützt gewesen wären.

Auch dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Zum einen planten die Beschwerdeführer eine Demonstrationsroute, wie ihrem Gesuch zu entnehmen ist. Zum andern wurde, wie schon erwähnt, das Gesuch der Beschwerdeführer abgelehnt, um eine Konfrontation mit rechtsextremen Kreisen zu vermeiden. Mit der Beschränkung der Kundgebung auf einen einzigen Platz hätte dieses Ziel nicht erreicht werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte bei einer Bewilligung für die Beschwerdeführer damit gerechnet werden müssen, dass die rechtsextreme PNOS dies als Provokation auffassen und sich ebenfalls vor Ort einfinden würde. Dass dann die Situation möglicherweise hätte eskalieren können, leuchtet ein. Zudem waren die Polizeikräfte bereits eingesetzt, um die Veranstaltung des Luzerner Gewerkschaftsbundes sicherzustellen. Den Beschwerdeführern hätte für ihre gleichzeitig stattfindende Demonstration wohl kaum ein genügender Schutz geboten werden können.

7.- Die Grundrechte sind ferner in ihrem Wesenskern zu schützen (Art. 36 Abs. 4 BV). Dieser geniesst absoluten Schutz und darf daher nicht durch staatliche Massnahmen eingeschränkt werden. Die Bestimmung des Kerngehalts, der unter keinen Umständen tangiert werden darf, ist für jedes Grundrecht anhand der durch die Menschenwürde (Art. 7 BV) unabdingbar geforderten, unverzichtbaren Grundrechtssubstanz gesondert zu ermitteln (Rhinow, a.a.O., N 1020; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 325). Bei der Meinungsund Versammlungsfreiheit gehört das Verbot einer Vorzensur im Sinne einer vorgängigen und allgemeinen Inhaltskontrolle zum unantastbaren Kerngehalt. Nicht als verbotene Vorzensur gilt der Präventiveingriff im Einzelnen. Er ist jedoch nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter und nur bei einer konkreten, unmittelbar drohenden Gefahr einer Beeinträchtigung zulässig (Kley/Tophinke, a.a.O., Rz. 17).

Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung nicht auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Standpunkten, welche die Beschwerdeführer anlässlich der von ihr anvisierten Demonstration am 1. Mai 2005 propagieren wollten. Mit andern Worten wird im zu beurteilenden Fall keine vorgängige Inhaltskontrolle vorgenommen. Damit wird der Kerngehalt in dieser Hinsicht nicht angetastet. Es kann im vorliegenden Fall zudem nicht gesagt werden, mit der Verweigerung der Demonstrationsbewilligung hätten die zuständigen Polizeiorgane die in der Verfassung verankerte Verpflichtung zum Schutz von Demonstrationen vor Störungen durch Dritte in verfassungswidriger Weise nicht wahrgenommen (dazu: Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 247 mit Verweis auf BGE vom 18.2.1991, in: EuGRZ 1992, S. 204). Wie bereits dargelegt, sahen sich die Sicherheitsorgane im Vorfeld des 1. Mai 2005 ausser Stande, eine solche Veranstaltung mit den verfügbaren Mitteln effektiv zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Ermessen bei der Würdigung der Sachlage in verfassungswidriger Weise ausgeübt hätten, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Damit steht fest, dass den Vorinstanzen auch keine Verletzung des Kerngehaltes der Meinungsund der Versammlungsfreiheit angelastet werden kann.

8.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antastet. Damit liegt keine Verletzung der Meinungsund Versammlungsfreiheit vor.

9.- Was die Beschwerdeführer weiter gegen die angefochtenen Entscheide ins Feld führen, vermag am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann den Vorinstanzen keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit zur Last gelegt werden. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gebietet, dass Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (BGE 131 I 103 mit Hinweisen).

Die Sicherheitsdirektion weist in diesem Punkt darauf hin, dass der Gewerkschaftsbund nicht um eine Bewilligung für eine Kundgebung in Form einer Demonstration nachgesucht habe, sondern er stellte ein Gesuch für ein Risotto-Essen mit Platzkundgebungen. Demgegenüber beabsichtigten die Beschwerdeführer, einen Demonstrationszug durch die Stadt mit Reden auf verschiedenen Plätzen durchzuführen. Bereits dieser Hinweis erhellt, dass von einer Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann, zumal sich die beiden Gesuche mit Bezug auf die Frage nach dem Schutz von polizeilichen Gütern erheblich unterschieden. Insbesondere war die Appellwirkung der beiden Veranstaltungen grundlegend verschieden. Während der Gewerkschaftsbund bloss einen mehr weniger geschlossenen Kreis von Personen ansprechen konnte, zielte der Demonstrationszug der Beschwerdeführer auf eine weitere Öffentlichkeit ab. Dass die Gewerbeund Gesundheitspolizei unter diesen Umständen die beiden Gesuche nicht gleich behandelte, ist nicht zu beanstanden und verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht. Beizufügen ist, dass das Gesuch der Beschwerdeführer weniger wegen der bereits bewilligten Veranstaltung des Gewerkschaftsbundes abgewiesen wurde, sondern, wie dargelegt, zur Hauptsache wegen befürchteter Konfrontationen mit Dritten aus der rechtsextremen Szene, allen voran Anhängern der PNOS. Die Beschwerdeführer und die PNOS hatten beide am 1. Mai 2005 einen Demonstrationszug mit klarer Appellwirkung durch die Stadt Luzern geplant, und beiden wurde dies untersagt. Hierin ist evidenterweise ebenfalls keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zu erblicken.

b) Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Verweigerung ihres Demonstrationsgesuches käme einer Kapitulation gegenüber der PNOS gleich und das verfassungsmässige Demonstrationsrecht werde ihnen (den Beschwerdeführern) gegenüber ausgehöhlt.

An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Gewerbeund Gesundheitspolizei den Beschwerdeführern für die Demonstration "Strassenparty gegen das WEF" vom 21. Januar 2006 ohne weiteres eine Bewilligung erteilte. Die Gefährdungslage präsentierte sich anlässlich ihres Gesuches für die Veranstaltung vom 1. Mai 2005 indes wesentlich anders. Die PNOS stellte ihr Gesuch für diesen Tag bereits am 15. September 2004. Dieses Begehren wies das Verwaltungsgericht am 5. April 2005 letztinstanzlich ab. Die Beschwerdeführer reichten ihr Gesuch erst später, d.h. am 18. April 2005, ein. Wie erwähnt, wurde dieses abgewiesen, weil kurz zuvor auch der PNOS eine Demonstration nicht bewilligt worden war und weil daher die zuständigen Behörden befürchten mussten, dass eine Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführer von den Anhängern der PNOS als Provokation aufgefasst worden wäre. Angesichts dieser Chronologie kann von einer systematischen und willkürlichen Verhinderung linker Demonstrationen durch die PNOS nicht gesprochen werden.

10.- Nach dem Gesagten steht fest, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Erfolg beschieden ist. Sie ist abzuweisen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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