Sachverhalt
A/aa) Das Schönbühl Center (nachfolgend: EZ) liegt im gleichnamigen Gebiet am südlichen Rand der Stadt Luzern, und zwar an zentraler Lage inmitten eines Wohngebietes im Tribschenquartier. Das Gelände grenzt im Südwesten an die Langensandstrasse. Das EZ wurde 1967 eröffnet und in den Jahren 1989 und 1994 an geänderte Bedürfnisse angepasst. Im EZ werden (u.a.) Waren für den täglichen und periodischen Bedarf angeboten. Das Einzugsgebiet umfasst vorab die umliegenden Wohngebiete zwischen Matthof, Hirtenhof, Tribschen und Geissenstein. Hinzu kommen weitere Wohngebiete der Stadt und der Agglomeration. Das EZ Schönbühl fasst zur Zeit eine Verkaufsfläche von rund 5''550 m2. Hinzu kommen 1''368 m2 Bruttogeschossfläche für Büro und Dienstleistungen. Trägerin ist die Schönbühl Immobilien AG. Diese plant eine Erweiterung im nordwestlichen EZ-Areal. Am 31. Juli 2001 unterbreitete die Bauherrschaft dem Raumplanungsamt (heute: Dienststelle für Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation [rawi]) für die Erweiterung einen Gestaltungsplanentwurf zur Vorabklärung. In seinem Amtsbericht vom 20. August 2001 hielt das Raumplanungsamt fest, aus wasserbaurechtlicher Sicht könne den Plänen so nicht zugestimmt werden. Im Übrigen verwies es auf eine vom Raumplanungsamt eingeholte weitere Stellungnahme der Gebäudeversicherung vom 17. August 2001.
bb) Nebst kantonalen Dienststellen befasste sich auch die Stadtbaukommission (SBK) an mehreren Sitzungen mit der vorgesehenen EZ-Erweiterung. Zunächst galt ihre Aufmerksamkeit der projektierten Umlagerung von Parkplätzen auf der Nordseite des EZ-Areals, was das Fällen von Platanen, die ursprünglich Teil einer Allee waren, zur Folge gehabt hätte. Nach einer Überarbeitung beurteilte die SBK das Projekt an ihrer Sitzung vom 24. August 2001 ein weiteres Mal. Diesmal opponierte sie der Aufhebung von Parkplätzen an der Nordseite zu Gunsten der bestehenden Allee nicht mehr. Nicht einverstanden war sie mit dem geplanten Parkhaus im "Bereich B" des EZ-Areals, weil dieses wie ein architektonisches "Anhängsel" wirke und die bestehenden Rampen bedränge. Aus diesem Grund sprach sich die SBK für den Verzicht auf diesen Annexbau aus. Die Bauherrschaft hielt in diesem Punkt an ihrem Projekt fest, zumal die Realisierung unterirdischer Parkplätze nicht wirtschaftlich sei. Die SBK ihrerseits rückte in Bezug auf den Vorbehalt im Bereich B nicht von ihrer abweichenden Haltung ab. Gestützt auf § 9 der Verordnung über die SBK vom 22. Januar / 20. August 1997 (Rechtssammlung der Stadt Luzern Nr. 7.1.2.2.1) suchten unter der Leitung der Baudirektion Vertreter der Bauherrschaft und der SBK an einer Besprechung vom 7. Januar 2002 nach einer Lösung. Resultate brachten die Verhandlungen nicht. Bei der weiteren Planung wollte man indes eine Annäherung der Standpunkte erzielen.
cc) Entgegen einer ursprünglichen Annahme setzte sich innerhalb der Baudirektion sowie unter den Mitgliedern der SBK die Überzeugung durch, dass die EZ-Erweiterung an sich einer Bebauungsplanung bedürfe. Weiter stellten sich die Behörden auf den Standpunkt, das Projekt unterliege zudem einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Da indes das Gestaltungsplanverfahren nach Auffassung der Baudirektion weit fortgeschritten erschien, beantragte der Stadtrat beim städtischen Parlament den Verzicht auf den Erlass eines Bebauungsplanes für das Bauvorhaben (B + A 32 vom 10.6.2002). An seiner Sitzung vom 19. September 2002 folgte der Grosse Stadtrat diesem Antrag. Im Recht berief er sich auf § 172 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 39 vom 28. September 2002 publiziert (S. 2368). Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen und die Frist für ein Referendum lief am 27. November 2002 unbenutzt ab. Am 4. Dezember 2002 stellte der Stadtrat beim Regierungsrat den Antrag, der Beschluss des Grossen Stadtrates betreffend den Verzicht auf den Bebauungsplan für die EZ-Erweiterung sei zu genehmigen. In seinem Entscheid vom 14. Januar 2003 hielt der Regierungsrat fest, die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Bebauungsplan seien gestützt auf die §§ 170 und 171 PBG gegeben. Das im Zentrum des Tribschenquartiers gelegene EZ sei gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Ein hoher Anteil der Kundschaft benütze heute schon öffentliche Verkehrsmittel, was sich auch inskünftig nicht ändere. Mit einer wahrnehmbaren Zunahme des Individualverkehrs müsse hier also nicht gerechnet werden. Die vorgesehene Vergrösserung der Verkaufsfläche zwinge auch nicht zu einer Erhöhung des Parkplatzangebots. Die EZ-Erweiterung trage dazu bei, dass die Stadt ihre Funktion als Hauptzentrum mit einem attraktiven und vielseitig nutzbaren Lebensraum besser wahrnehmen könne. Gestützt auf diese Überlegungen genehmigte der Regierungsrat den Verzicht auf den Erlass des Bebauungsplans.
B/aa) Der Stadtrat Luzern legte den Gestaltungsplan "G 305 Schönbühl-Center" ein erstes Mal zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 5. März 2002 in der Zeit vom 24. Februar bis 25. März 2003 öffentlich auf. Dagegen reichten (u.a.) verschiedene Nachbarn, darunter A, Einsprachen ein. In seiner Stellungnahme erinnerte das Raumplanungsamt daran, dass das wasserbaurechtliche Problem ungelöst sei. Am 14. Juni 2002 verfasste das damalige Amt für Umweltschutz (AfU) für den Stadtrat den ersten (provisorischen) Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Mit Bezug auf die zu erwartende Verkehrsbelastung verwies es auf den UVB vom 25. März 2002, worin die Expertin nach der EZ-Erweiterung eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs von weniger als 10 % prognostizierte; das AfU erachtete die Prognose im Ergebnis für realistisch. Sodann verlangte es mit Blick auf umweltrechtliche Belange von der Genehmigungsbehörde die Aufnahme verschiedener Nebenbestimmungen in den Gestaltungsplan. Ferner beantragte das AfU in Bezug auf den Aspekt des Lärmschutzes die Aufnahme diverser Auflagen, die mit der Bewilligung zu verknüpfen seien. Bei zwei Empfangspunkten sah die Amtsstelle bauliche Lärmschutzmassnahmen vor. In der Folge übermittelte die Baudirektion dem Raumplanungsamt sämtliche Akten (einschliesslich der Einsprachen) zur Stellungnahme. In seinem Amtsbericht vom 19. Mai 2003 hielt das Raumplanungsamt fest, dass die Inanspruchnahme eines Baches im Gestaltungsplanareal einer Bewilligung unterliege. Die wasserbaurechtlichen Belange seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend zu beurteilen. Weiter verwies es auf die seines Erachtens vollständige und zutreffende Stellungnahme des AfU zum UVB. Weiter finden sich in der Stellungnahme des Raumplanungsamtes Aussagen zu raumplanungsrechtlichen Belangen, zum Grundwasserschutz, zum Oberflächenwasser, zur Siedlungsentwässerung, zur Abfallbewirtschaftung, zur Luftreinhaltung sowie zum Lärmschutz. Eine Zunahme von Lärmimmissionen erachte man als nicht wahrnehmbar. Im Baubewilligungsverfahren sei nachzuweisen, dass hinsichtlich des Lärms die Immissionsgrenzwerte auch in den angrenzenden Gebieten eingehalten seien. Ein entsprechender Hinweis sei im Gestaltungsplan unter den Nebenbestimmungen aufzuführen. In der Folge gab A bei der P AG, ein Lärmgutachten in Auftrag, mit der Absicht, dem Aspekt des Lärmschutzes im laufenden Verfahren Nachachtung zu verschaffen. Am 21. Juli 2003 reichte er der Baudirektion die in Auftrag gegebene Expertise ein. Parallel dazu liess auch die Bauherrschaft ein Gutachten zu lärmschutzrechtlichen Belangen erstellen. Die Baudirektion unterbreitete beide Expertisen dem AfU zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 6. August 2003 hielt die Amtsstelle (u.a.) fest, das Gutachten erwähne sechs Lärmschutzmassnahmen, womit der Planungswert Empfindlichkeitsstufe II tagsüber bei allen relevanten Messpunkten unterschritten werde. Ferner hält die Expertin fest, dass die Planungswerte nachts bei weitem eingehalten seien. Dem Vorsorgeprinzip werde hinreichend Rechnung getragen.
bb) Am 26. März 2003 unterbreitete die in der Zwischenzeit für die Planung der EZ-Erweiterung beauftragte Q AG der städtischen Baudirektion abgeänderte Pläne. Daraus geht hervor, dass der Baubereich A in Bezug auf die LKW-Anlieferung ursprünglich zu eng dimensioniert war. In den geänderten Plänen finden sich sodann u.a. insbesondere diskutierte Schallschutzmassnahmen. Der geänderte Gestaltungsplan G 305 wurde vom 3. November bis 2. Dezember 2003 öffentlich aufgelegt. Auch dagegen liessen Nachbarn Einsprachen erheben bereits erhobene Einsprachen erneuern, während andere ihre Einsprachen zurückzogen. Sämtliche Unterlagen, einschliesslich der aufrechterhaltenen Einsprachen, sowie der UVB zum abgeänderten Gestaltungsplan G 305 wurden erneut dem AfU zur Stellungnahme unterbreitet. In seinem Amtsbericht vom 24. November 2003 hielt dieses fest, mit den geplanten Lärmschutzmassnahmen seien die massgeblichen Grenzwerte eingehalten. Weiter wies es darauf hin, dass der unter den Verfahrensbeteiligten als "Massnahme 4" diskutierte "Schallschutztunnel" aus Gründen des Lärmschutzes nicht erforderlich sei. Falls dieser nicht realisiert werde, könnten die Container zudem an einen Ort verschoben werden, wo sie keine störenden Lärmimmissionen verursachten. In Bezug auf das Verkehrsvolumen hielt das AfU fest, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gelte es aufzuzeigen, wie der Mehrverkehr zu überwachen sei und mit welchen Massnahmen er auf tiefem Niveau gehalten werden könne. Im Laufe der weiteren Planungsarbeiten vertrat die Bauherrschaft den Standpunkt, auch sie messe dem Schallschutz hohe Bedeutung bei. Ebenso wichtig sei ihr indes auch eine gute architektonische Gestaltung des Bauvorhabens. Schon aus diesem Grund melde man im Einklang mit der SBK gegen den nicht erforderlichen Schallschutztunnel Bedenken an.
C.- Am 4. Februar 2004 erklärte der Stadtrat die zurückgezogenen Einsprachen gegen die Erweiterung des EZ Schönbühl als erledigt. Eine Einsprache des VCS hiess er in Bezug auf die Festsetzung des maximalen Parkplatzangebotes gut. In Bezug auf verschiedene Modalitäten der Bewirtschaftung der Parkplätze wies er die Einsprache des VCS ab. Weiter erklärte er die Einsprache von A im Sinne der Erwägungen teilweise als erledigt. Im Übrigen hiess er sie teils gut und wies sie teils ab. Mit privatrechtlichen Einwänden verwies er die Opponenten des Bauvorhabens an den Zivilrichter. Den Baubereich C genehmigte der Stadtrat nicht. In diesem Sinne genehmigte er im Hinblick auf die Erweiterung des EZ Schönbühl über den streitbezogenen Parzellen Nrn. 3470, 3471 und 3747, Grundbuch der Stadt Luzern, linkes Ufer - mit Ausnahme des Baubereichs C - den Gestaltungsplan G 305 unter diversen Auflagen und Bedingungen.
D.- Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und dessen Aufhebung beantragen.
E.- In seiner Eingabe vom 6. September 2004 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hielt die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) in ihrem Amtsbericht vom 26. Oktober 2004 fest, in der Sache habe man wenig beizufügen. Mit Blick auf den Aspekt des Lärmschutzes äussere man sich bloss über einen möglichen akustischen Effekt. Die Frage nach Lärmschutzmassnahmen rufe nach einer Interessenabwägung. Solches sei Sache der entscheidenden Behörde. Ohne den von Seiten des Beschwerdeführers verlangten Lärmschutztunnel bewege sich der akustische Belastungspegel im vorliegenden Sachzusammenhang auf tiefem Niveau und unterhalb des geltenden Planungswertes. Die Wirkung eines Lärmschutztunnels erachte man als "recht gering" und der Aufwand hiefür - soweit überhaupt abschätzbarals "recht gross". Mit geeigneten betrieblichen Massnahmen liesse sich wohl eine bessere Wirkung erzielen. Bereits die vorgesehenen Massnahmen führten gegenüber dem langjährigen Ist-Zustand gar zu einer deutlichen Verbesserung. Demgemäss bestehe die Dienststelle aus heutiger Sicht nicht auf der Realisierung eines Schallschutztunnels. - Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 vertrat A in diesem Punkt den gegenteiligen Standpunkt. Die Bauherrschaft ihrerseits unterstrich, dass sie keinen Handlungsbedarf für den diskutierten Schallschutztunnel erkenne.
F.- Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des VCS und deren Sektion Luzern in dem Sinne teilweise gut, als es die Bewirtschaftungsmodalität hinsichtlich der Kundenparkplätze für die Dauer der Öffnungszeiten des Centers neu formulierte und insbesondere die Kundenparkplätze "ab der ersten Minute" für gebührenpflichtig erklärte. Die in jenem Verfahren darüber hinaus gestellten Anträge gegen den Gestaltungsplan G 305 wies das Verwaltungsgericht ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.
Erwägungen
1.- a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (§ 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40] und § 206 PBG). Gleiches gilt für die Sachurteilsvoraussetzungen der fristund formgerechten Rechtsvorkehr (§ 207 Abs. 2 lit. e VRG).
b) Das Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 53 VRG). Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG). Zu erwähnen ist namentlich die Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip. Danach untersucht die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen. Sie überprüft nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (zum Ganzen: LGVE 1994 II Nr. 10 Erw. 1c). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung darzutun, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid beanstandet wird (§ 133 Abs. 1 VRG). Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen. Allgemeine Beanstandungen sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. BGE 118 Ib 136 Erw. 3, 113 Ib 288). Hinzuweisen ist in diesem Kontext ferner auf den Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bezieht sich dieser auf das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind nur identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b; BG-Urteil 2A.121/2004 vom 16.3.2005, Erw. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 901, S. 173). Was Gegenstand der Streitsache ist und inwieweit ein Rechtsverhältnis überhaupt im Streit liegt, bestimmt sich nach dem Beschwerdeantrag bzw. der darin enthaltenen Rechtsfolgebehauptung (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 86, S. 321). Demgegenüber bildet die Begründung des Beschwerdeantrags nicht Bestandteil des Streitgegenstandes. Allerdings kann die Begründung als "Hilfsmittel" im Hinblick auf die Konkretisierung der aufgestellten Rechtsfolgebehauptung beigezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 87, S. 322). Ein Rückgriff auf die Beschwerdebegründung fällt insbesondere in Betracht, wo die Anträge der beschwerdeführenden Partei weit gefasst sind. In solchen Fällen müssen die Rechtsbegehren denn auch im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 14 zu Art. 25; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45). Mit Blick auf diese Überlegungen ist auch klargestellt, dass auf Überlegungen nicht einzugehen ist, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind (BGE 123 II 369 f. Erw. 6b/bb; ferner zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57).
c) Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm an sich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG; vgl. ferner: Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 [RPG; SR 700]). Dennoch auferlegt es sich in diesem Bereich eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt zunächst insoweit, als die Beurteilung häufig von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 222). Gleich verhält es sich auch in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Bauund Planungsrechts verantwortlichen kommunalen Behörden überlassen sein muss; insbesondere darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. dazu: BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 122 II 91 und 121 I 122 Erw. 4c; ferner auch: LGVE 1997 II Nr. 25 Erw. 3 und ZBl 1998 S. 171 ff.). Bei Bedarf wird auf diesen Aspekt im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zurückzukommen sein.
d) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr ("Legitimation") voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). In diesem Sinne sind gemäss der hier massgeblichen spezialgesetzlichen Regel von § 207 Abs. 1 lit. a PBG zur Erhebung von Einsprachen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden Personen befugt, die an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz] vom 16. Dezember 1943 [OG; SR 173.110]). Nicht jedermann soll demnach zur Beschwerdeführung legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer an der Abweisung einer Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand die Allgemeinheit interessiert ist wer in höherem Masse als jedermann besonders und unmittelbar berührt wird. Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Ein bloss mittelbares ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein keine Beschwerdebefugnis. Bei Bauprojekten muss die besondere Beziehungsnähe vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 125 II 15 f., 120 Ib 62 Erw. 1c mit Hinweisen). Entscheidend für die Ausdehnung der Beschwerdebefugnis bleiben demnach jeweils die konkreten Auswirkungen des zur Diskussion stehenden besonderen Falles. Dabei pflegt das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse im Bereich von § 207 Abs. 1 lit. a PBG praxisgemäss nicht generell, sondern rügespezifisch, d.h. für jeden Einwand gesondert, zu beurteilen (grundlegend: LGVE 2000 II Nr. 19 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). A ist Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche nördlich an das Areal des im Streit liegenden EZ grenzen. Als Eigentümer von Nachbargrundstücken ist er - vorbehaltlich einer anderweitigen Beurteilung bezüglich einzelner Rügepunkte - grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
e) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss § 107 VRG in Verbindung mit §§ 130 und 133 VRG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht spricht der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 6. September 2004 erstmals eine öffentliche Verhandlung an. Ob er allerdings an einem entsprechenden Antrag festhalte, werde er dem Verwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten mitteilen. In einer weiteren Eingabe vom 8. November 2004 erinnerte er daran, eine öffentliche Verhandlung verlangt zu haben. Die Rückfrage des Verwaltungsgerichts, ob der Beschwerdeführer am Antrag auf eine öffentliche Verhandlung festhalte, blieb unbeantwortet.
a) Aufgrund der Korrespondenz zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (dazu: BGE 125 II 426 Erw. 4f). Die Frage nach einem stillschweigenden Verzicht auf die Durchführung der öffentlichen Verhandlung kann indes hier offen gelassen werden, zumal, wie darzulegen sein wird, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge nicht anwendbar ist. Nach Massgabe dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in billiger Weise öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird. In seiner Rechtsprechung bejaht das Bundesgericht das Vorliegen von "zivilrechtlichen" Ansprüchen im Sinne von Art. 6 EMRK im Bauund Planungsrecht, wenn ein Nachbar die Verletzung von Normen geltend macht, die auch seinem Schutz dienen. Entsprechende Normen umschreiben den Umfang der Nutzungsrechte des Nachbarn. Werden solche Normen verletzt, wird der Nachbar somit in seinen "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt und kann sich auf diese Bestimmung berufen (BGE 128 I 61 Erw. 2a/bb mit Hinweisen). Nicht anwendbar ist dagegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn lediglich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verfolgt wird (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl am Rhein 1996, S. 191).
b) Wie im Rahmen der materiellen Beurteilung näher darzulegen sein wird, dreht sich die Streitsache zur Hauptsache um Umweltrecht, konkreter um Immissionen im Bereich des Lärms. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG; SR 814.01]) bezweckt im Bereich des Immissionsschutzes, Menschen gegen schädliche lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zudem sollen im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich lästig werden könnten, frühzeitig begrenzt werden. Diese Schutzzwecke (Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen einerseits, vorsorgliche Emissionsbegrenzung andererseits) werden in Art. 11 ff. USG aufgegriffen: Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2); die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Soweit es um den Schutz vor schädlichen lästigen Immissionen geht, dient die Emissionsbegrenzung nicht nur dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz, sondern bezweckt auch den Schutz der Personen, die im näheren Umkreis der emittierenden Anlagen wohnen.
Art. 6 EMRK kann ins Blickfeld geraten, sobald ein Beschwerdeführer geltend macht, Immissionsgrenzwerte seien auf seinen Grundstücken überschritten. Indes vertritt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen derartigen Standpunkt. Mit seiner Beschwerde will er im Ergebnis vielmehr erreichen, dass die mit dem Betrieb des EZ Schönbühl einher gehenden Lärmbelastungen - ungeachtet der massgeblichen Grenzwerte für Lärmbelastungen - gestützt auf das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In diesem Kontext stellt er sich auf den Standpunkt, mit dem Einhalten der massgeblichen Grenzwerte könne man sich nicht zufrieden geben, ohne darzutun, inwiefern sich weitergehende Massnahmen günstig auf seinen persönlichen Schutz auszuwirken vermöchten.
c) Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR - unabhängig von der Ausgestaltung des nationalen Rechts - zu bejahen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Auswirkungen für die Gesundheit körperliche Integrität zu befürchten wären. Die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Überlegungen zielen, wie angetönt, nicht auf die Einhaltung von Garantien der EMRK. Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer insbesondere keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass er damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt (Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Basel/Genf/München 2005, Ziff. 6 zu Art. 35 EMRK, S. 226). Abgesehen davon zielt Art. 11 Abs. 2 USG auf die Beurteilung technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Aspekte ab. Ob solche Gesichtspunkte einer öffentlichen Verhandlung zugänglich sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben (dazu: EGMR-Urteil Luginbühl c. Schweiz vom 17.1.2006 [N 42756/02]; ferner die Bemerkungen dazu in: AJP 2006 S. 870 ff., insbes. S. 872 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sachund Rechtslage kann auf die Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, ohne dass dadurch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt wird (BGE 128 I 63).
Nur am Rande sei angemerkt, dass die Vertragsparteien der EMRK im Jahre 2004 das Zusatzprotokoll Nr. 14 verabschiedet haben, das diverse Vereinfachungen des Verfahrens vor dem EGMR umsetzen wird (Kälin/Künzli, a.a.O., S. 225). Mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls Nr. 14 wird der EGMR nach Massgabe von Art. 35 Abs. 3 EMRK in besonderer Weise die Befugnis erhalten, eine Individualbeschwerde generell für unzulässig zu erklären, falls es einem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun, dass er mit der Individualbeschwerde einen für ihn "bedeutsamen Nachteil" abzuwenden trachtet (vgl. Art. 12 des Zusatzprotokolls). Es ist nahe liegend, dass das Zusatzprotokoll Nr. 14 nach dessen Inkraftsetzung auch auf die Praxis zu den Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den innerstaatlichen (Rechtsmittel-)Verfahren Auswirkungen zeitigen wird. Im Lichte dieser Überlegungen wird auch inskünftig der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in einem vergleichbaren Verfahren verneint werden müssen.
3.- a) In materieller Hinsicht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf eine öffentlich beurkundete privatrechtliche Vereinbarung, die er mit der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2002 abgeschlossen habe. Dieser Vertrag bilde die Grundlage für die Erweiterung des EZ Schönbühl. Im Hinblick auf die Nutzung des EZ habe er von seinem Grundstück die Nutzung einer Ladenfläche von 1''325 m2 ab dem Grundstück Nr. 3592 auf das Grundstück Nr. 3470 der Schönbühl Immobilien AG übertragen. Ohne diesen "Nutzungstransport" wäre eine Erweiterung der Ladenfläche des EZ Schönbühl aufgrund der bestehenden Gesetzgebung nicht möglich gewesen. Ein "optimaler Lärmschutz" - namentlich mit Bezug auf die nördlich und nordwestlich liegenden Grundstücke - sei Bedingung für die erwähnte Vereinbarung gewesen. Die Aspekte des Immissionsschutzes fänden sich in Ziffer VI der Vereinbarung vom 20. Juli 2002. Die entsprechenden Bestimmungen seien das Ergebnis umfassender Abklärungen durch Fachleute gewesen. In Ziffer 1.3 des Vertragsabschnittes VI sei vermerkt, dass die Nordwestfassade der EZ-Erweiterung in Richtung West bis zum Fussgängerübergang Nord durch eine ca. 5 m hohe schallabsorbierend verkleidete massive Wand verlängert werde. Hierbei habe man auf die gelbe Einzeichnung im Plan 2 als Anhang zum Vertrag verwiesen. Unter Ziffer VI/2 habe die Schönbühl Immobilien AG verschiedenen Grundeigentümern die Überdachung der Zufahrt zum Fussgängerübergang auf ihre Kosten zugesichert. Dabei habe sich die Schönbühl Immobilien AG verpflichtet, im Rahmen der laufenden Ausbauplanung des EZ Schönbühl sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungen hiezu auch erteilt würden. Die erwähnte Überdachung beziehe sich auf die horizontale Überdeckung der Zufahrt hinter der unter Ziffer 1.3 erwähnten Mauer. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der erwähnten Grundstücke, welche unmittelbar nördlich an das Areal des EZ Schönbühl grenzten. Auf diesen Grundstücken, die mit "Schönbühlhügel" bezeichnet würden, werde ein Gestaltungsplan für eine Mehrfamilienhausüberbauung erarbeitet. U.a. sei ein hoher Wohnblock ca. 40 m nördlich des Baubereiches C ("Tunnel" gemäss Vertragsbestimmung VI/1.3 und 2) vorgesehen. Die erwähnte Vereinbarung vom 20. Juli 2002 sei samt Planbeilagen im "Vorverfahren" eingereicht worden. - Wohl sei man sich bewusst, dass eine Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zivilrechtlicher Natur und daher nicht vor Verwaltungsgericht zu führen sei. Es sei aber zu beachten, dass die Vereinbarung Auswirkungen auf die Beurteilung des Gestaltungsplanes zeitige, namentlich im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 ff. der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Vorgeschichte des Gestaltungsplanes G 305 dargelegt. In diese Verhandlungen und Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht einbezogen worden. Anlässlich der ersten Auflage des Gestaltungsplanes G 305 habe er vielmehr festgestellt, dass die im Vertrag vom 20. Juli 2002 vorgesehenen Schallschutzmassnahmen nicht in die Pläne Eingang gefunden hätten. Am 24. März 2003 habe er dagegen Einsprache erhoben. Nach der Einspracheverhandlung vom 22. September 2003 sei es zu einer weiteren Auflage des Gestaltungsplanes u.a. mit dem Baubereich C gekommen. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden könne, habe Rudolf von Schumacher für die Beschwerdegegnerin - in vertragswidriger Weise - gegenüber dem Stadtrat die Erklärung abgegeben, der Baubereich C sei nicht notwendig, worauf der Stadtrat diesen Baubereich aus dem Gestaltungsplan gestrichen habe, nachdem das AfU eine Schallschutzmauer bzw. ein Schallschutztunnel aus Sicht der LSV nicht als notwendig erachtet habe. Dagegen richte sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er (der Beschwerdeführer) vertrete die Auffassung, dass die Beurteilung des Stadtrates in diesem Punkt gegen das USG und die LSV verstosse.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2004 räumte die Beschwerdegegnerin ein, sie habe mit dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2002 einen Vertrag geschlossen, der unter anderem die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kosten für die Erstellung eines Schallschutztunnels zum Gegenstand gehabt habe. Diese Vereinbarung sei indes privatrechtlicher Natur und werfe darüber hinaus in vielfältiger Hinsicht Fragen auf. Die Vertragsbestimmungen über den Schallschutztunnel sowie die Beteiligung der Vertragsparteien an dessen Kosten habe mit den hier zu beurteilenden Problemen und insbesondere mit den zur Diskussion stehenden öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit nichts zu tun. Es gehe nicht an, die öffentlich-rechtlichen Belange mit Bezug auf den Lärmschutz mit Hilfe einer privatrechtlichen Vereinbarung - für die Behörden bindend - zu durchbrechen.
b) Anfechtungsgegenstand ist der Beschluss des Stadtrates vom 4. Februar 2004, mit welchem die Vorinstanz (u.a.) die öffentlich-rechtlichen Einsprachen gegen den Gestaltungsplan G 305 Schönbühl beurteilte (§ 78 Abs. 3 PBG). Weiter ist festzuhalten, dass die Genehmigungsbehörde Einsprecherinnen und Einsprecher mit sogenannten "privatrechtlichen Einsprachen" an den Zivilrichter verweisen kann, was die Verfahrensbeteiligten, soweit ersichtlich, im Ansatz nicht in Frage stellen (§ 7 der Planungsund Bauverordnung vom 27.11.2001; SRL Nr. 736). Die Vorinstanz erachtet den Inhalt der vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Vereinbarung vom 20. Juli 2002 zwischen den Parteien mit Bezug auf den strittigen Lärmschutztunnel und dessen Finanzierung als zivilrechtlich, sodass die Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien hierüber nach Massgabe der wiedergegebenen Rechtslage vor dem Zivilrichter auszutragen sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ein derartiger Vertrag ist prozessual betrachtet nicht anders zu qualifizieren als etwa ein Vergleich zwischen einem Nachbarn und einem Bauherrn über eine Landabtretung, damit dieser beispielsweise einen ausreichenden Grenzabstand eine hinreichende Ausnützung ausweisen kann. Ähnlich verhält es sich, wenn bspw. ein Nachbar eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt einräumt, eine bestimmte Höhenbegrenzung nicht zu überschreiten (vgl. Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, Rz. 68, S. 312). Verträge unter Privaten unterstehen nur dann dem Verwaltungsrecht, wenn einer der beiden Privatpersonen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist und zu diesem Gegenstand ein Vertrag abgeschlossen wird (Mächler, a.a.O., Rz. 70, S. 313 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Konstellation steht hier aber nicht zur Debatte. Bei dieser Sachund Rechtslage hat es mit Bezug auf die Vereinbarung vom 20. Juli 2002 mit der Feststellung sein Bewenden, dass diese als zivilrechtlich gilt. Indem es die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Einsprache gegen den Gestaltungsplan abgelehnt hat, den Streit über die Tragweite der Vereinbarung zwischen den Parteien zu überprüfen und zu beurteilen, kann ihr nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt den abweichenden Standpunkt vertritt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.
4.- a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ungeachtet der bestehenden Umweltbelastung seien die Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Emissionen seien somit möglichst an der Quelle zu begrenzen. Emissionsbegrenzungen seien nicht erst zu verlangen, wenn es für Menschen, Tiere und Pflanzen gefährlich werde. Ziel sei es, die Umweltbelastung möglichst weit unter der Schwelle der Schädlichkeit und Lästigkeit zu halten. Im Zweifelsfall sei der Schwellenwert mit Blick auf den Aspekt der Vorsorge tief anzusetzen. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf das AfU gestützt. Die Amtsstelle habe in ihrem provisorischen Prüfbericht vom 14. Juni 2002 (S. 6) festgehalten, dass die Zunahme der Lärmimmissionen nach der EZ-Erweiterung an allen Empfangspunkten nicht wahrnehmbar sein dürfe. Damals sei dem AfU aber kaum bekannt gewesen, dass auf der Restfläche - in einem Abstand von rund 40 m - ein Wohnblock geplant gewesen sei. In diesem Bereich sei damals noch kein Empfangspunkt vorgesehen gewesen. In der Stellungnahme zu nachträglichen Lärmschutzmassnahmen vom 6. August 2003 habe das damals noch so genannte AfU unter Ziffer 3 ausgeführt, mit Blick auf das Kriterium der Vorsorge sollte eine Massnahme mindestens dann noch auf Wirksamkeit und Tragbarkeit evaluiert werden, wenn ohne diese die Planungswerte überschritten würden. Die kantonale Fachstelle habe diese Auffassung vertreten, weil an den Empfangspunkten im Gebiet Hügel die Planungswerte gemäss Empfindlichkeitsstufe II tags und nachts ohne Schallschutzwand bzw. Schallschutztunnel um mehr als 3 dB(A) unterschritten seien. Nach deren Beurteilung gebe es deswegen keine Notwendigkeit, auf den strittigen Massnahmen zu bestehen. Im Ergebnis der gleiche Hinweis finde sich in Ziffer 3 der Stellungnahme des AfU vom 24. November 2003, die gestützt auf die Auflage vom 15. Oktober 2003 erfolgt sei. Die Auffassung des Amtes, wonach man sich zufrieden geben könne, sobald die Planungswerte unterschritten seien, widerspreche allerdings dem Vorsorgeprinzip. Der Stadtrat hätte sich also nicht auf die Berichte des AfU stützen dürfen. Auch die Beraterin des Beschwerdeführers habe sich zur Lärmschutzwand bzw. zum Lärmschutztunnel wiederholt geäussert. Sie habe darauf hingewiesen, dass nachts grundsätzlich alle Geräusche als besonders störend gelten würden, insbesondere sehr laute und/oder impulshaltige Geräusche. Solche Geräusche seien in der Regel über grössere Distanzen wahrnehmbar. Die Expertin habe das Vorbeifahren von Lastwagen als mässig störend bezeichnet. Deswegen habe sie als Massnahme im Bereich der Lastwagenzufahrt und der PW-Parkplätze einen überdachten, nordseits geschlossenen Eingang zum Parking empfohlen. Der Hauptnutzen dieser Lärmschutzmassnahmen liege in der Abschirmung eines Teils des Fahrweges der Lastwagen. Damit werde die Dauer der ungeschützten, frühmorgendlichen Vorbeifahrten reduziert. Zusätzlich würden die Lärmimmissionen aus dem Innern des Parkraums gedämmt. Es sei sodann darauf hingewiesen worden, dass die nordseitige Wand den Hauptteil der Lärmdämmung verursache. Von Anwohnern wisse man, dass bereits die frühmorgendlichen Vorbeifahrten der Lastwagen als sehr störend empfunden würden. In der Stellungnahme vom 11. Juni 2003 habe die Gutachterin dann die Wirkung der erwähnten Lärmschutzmassnahmen berechnet. Danach führe eine Tunnellösung zu einer Verminderung des Lärms um 16 dB(A). Die Expertin spreche im erwähnten Bericht von einer überzeugenden, deutlich erkennbaren Lärmreduktion, falls die "Halle" erstellt würde. Angesichts der geplanten Erstellung von Wohnungen mit hohem Wohnwert müsse der Thematik Lärm hier gebührend Rechnung getragen werden. In der Stellungnahme zu nachträglichen Lärmschutzmassnahmen vom 6. August 2004 habe das AfU anerkannt, dass jenseits der auf Planungsund Grenzwerten basierenden Überlegungen einzelne Geräuschereignisse für die Beurteilung von Massnahmen relevant sein könnten. Das AfU habe eingeräumt, dass die vorgeschlagenen Massnahmen (die Mauer und der Tunnel) auch einzelne Lärm erzeugende Ereignisse an den relevanten Empfangspunkten um die erwähnten Werte (-16 dB[A]) reduzieren und so möglicherweise von einem störenden Geräuschpegel zu einem nicht mehr wahrnehmbaren dämpfen könnten. Das AfU habe festgehalten, dass die Dämmung des Lärms von 3 bis 5 Lastwagenvorbeifahrten wohl in diesem Bereich möglich wäre, indes bewirke dies in Anbetracht der Lärmemissionen der nahen Langensandstrasse "wahrscheinlich" kaum eine feststellbare Verbesserung. Weiter habe das AfU vermerkt, dass lediglich ein Gutachten die notwendige Entscheidungsgrundlage für weiterführende vorsorgliche Massnahmen liefern könnte. Für den Beschwerdeführer stehe indes auch ohne Gutachten fest, dass die Langensandstrasse im Zeitpunkt der frühmorgendlichen Anlieferung wenig befahren sei und von da her kein hoher Schallpegel ausgehe. Diese Strasse liege zudem relativ weit entfernt, während die hier interessierenden LKW nur gerade ca. 40 m vor dem nächstgelegenen geplanten Wohnhaus vorbei fahren würden. Dabei werde nach den Erläuterungen der Gutachterin ein plötzlich auftretendes, nahes Geräusch stark wahrgenommen. Aus den Unterlagen ergebe sich somit, dass die im Baubereich C geplanten Bauten eine erhebliche Verminderung des Lärms zu Gunsten der vorgesehenen nahen Wohnblöcke bewirken würden. - Nach dem Vorsorgeprinzip seien nun aber Massnahmen zu verfügen, wenn sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar seien. Technisch seien die Anlagen im Baubereich C ohne Weiteres realisierbar. Ein betrieblicher Nachteil entstehe daraus nicht. Über die wirtschaftlichen Konsequenzen habe sich der Stadtrat nicht ausgelassen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hätten sich über die Kostentragung dieser Massnahmen bereits im Vertrag vom 20. Juli 2002 geeinigt. Danach sei die Erstellung der Nordwand gemäss Ziffer VI/1.3 des Vertrags Sache der Beschwerdegegnerin, während der Beschwerdeführer selbst die Kosten für die Überdachung übernehme. Es sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Aufwendungen tätigen würde, wenn er nicht überzeugt wäre, dass dadurch eine Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden könne. Damit sei gleichsam rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die im Baubereich C vorgesehenen Massnahmen auch wirtschaftlich tragbar seien. Sie seien deshalb zu verfügen, obschon der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Genehmigungsverfahren die Streichung des Baubereichs C beantragt habe. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bleibe kein Raum. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beschlage das Verhältnis staatlicher Eingriffe gegenüber dem Bürger. Nachdem sich die Parteien aber über die zu treffenden Massnahmen geeinigt hätten, könne dieser Grundsatz nicht angerufen werden.
b) Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen entgegen, im Rahmen der Umsetzung des in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzips stehe der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht habe sich deswegen bei der Überprüfung zurückzuhalten. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig und sachgerecht ausgeübt. Einen absoluten Anspruch auf Ruhe gebe es auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips im Bereich des Lärmschutzes nicht. Nicht jeglicher Lärm müsse völlig untersagt werden. Vielmehr seien geringe, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. So genannte "Bagatellimmissionen" blieben vom Vorsorgeprinzip unberührt. Im Bereich des Lärmschutzes hätten die Behörden Massnahmen bei neuen Anlagen nur in Erwägung zu ziehen, wenn die einschlägigen Planungswerte überschritten seien. Die Planungswerte hätten als Ausdruck der gewünschten Vorsorge zu gelten, wobei bei Beachtung der Planungswerte grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung bestehe. Massnahmen zur Lärmbekämpfung, welche die Lärmbelastung unter die Planungswerte zu senken hätten, dürften nur verlangt werden, falls mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus die Besonderheit zu beachten, dass das EZ Schönbühl und das Parkierungsangebot seit 1967 beständen. Die Umgestaltung der Parkraumverhältnisse im Zuge der Erweiterung des EZ Schönbühl sei folglich als Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV zu qualifizieren. Bei der Änderung bestehender Anlagen seien die Lärmimmissionen der neuen geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Das auf Neuanlagen anwendbare Erfordernis, wonach die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht übersteigen dürften, entfalle bei unwesentlichen Änderungen bestehender ortsfester Anlagen ganz. Bei wesentlichen Änderungen bestehender ortsfester Anlagen seien die Lärmimmissionen so weit zu begrenzen, als die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Überdies gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die rechtsanwendenden Behörden bei bestehenden Anlagen einen weniger strengen Massstab anlegen würden als bei Neuanlagen. Im vorliegenden Fall werde dem Vorsorgeprinzip bereits dadurch Beachtung geschenkt, als die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers diene der von ihm verlangte Lärmschutztunnel der Eindämmung der Lärmbelastung im Gebiet Schönbühlhügel. Die im Gutachten der Planteam GHS AG vom 11. Juni 2003 erwähnten Empfangspunkte EP 1 und 2 lägen gemäss Zonenplan der Stadt Luzern in der Wohnund Geschäftszone bzw. in der Wohnanteilzone. In dieser Zone gelte die Lärmempfindlichkeit III. In Bezug auf den Strassenverkehrslärm betrage der Planungswert am Tag 60 dB(A) und nachts 50 dB(A), der Immissionsgrenzwert am Tag 65 dB(A) und nachts 55 dB(A). Gemäss Gutachten vom 11. Juli 2003 würden die Empfangspunkte EP 1 und 2 dem Empfangspunkt EP 5 entsprechen. Nach den Beilagen zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Oktober 2003 bewirke die bauliche Neugestaltung des Parkraumes an den Empfangspunkten EP 1 bis 4 selbst im Falle des Verzichts auf den Schallschutztunnel hinsichtlich der Lärmbelastungswerte eine signifikante Verbesserung des Ist-Zustandes. Diese Feststellung treffe auch für den Empfangspunkt EP 5 zu. Unter Berücksichtigung der Erweiterung des EZ Schönbühl und des Verzichts auf den Lärmschutztunnel betrage die Gesamtlärmbelastung im Bereich des Empfangspunktes EP 5 tagsüber maximal 52.6 bis 53.0 dB(A) und in der Nacht maximal 43.0 bis 43.5 dB(A). Mithin liege die Lärmbelastung beim Empfangspunkt EP 5 nach erfolgter Zentrumserweiterung tagsüber um 12 bis 12.4 dB(A) und während der Nacht um 11.5 bis 12 dB(A) unter den im vorliegenden Fall anzuwendenden Immissionsgrenzwerten der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Ferner sei festzuhalten, dass die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III während des Tages um 7 bis 7.4 dB(A) und nachts um 6.5 bis 7 dB(A) unterschritten würden. Daraus sei zu folgern, dass der Lärmschutztunnel im Baubereich C nicht erforderlich sei. Aber selbst wenn - entgegen den klaren Vorgaben der Bauund Zonenordnung der Stadt Luzern - auf die Werte der Lärmempfindlichkeitsstufe II abzustellen wäre, wären die einschlägigen Belastungsgrenzwerte beim Empfangspunkt EP 5 eingehalten. Denn in der Lärmempfindlichkeitsstufe II betrage der Immissionsgrenzwert 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die Unterscheidung des Immissionsgrenzwertes erreiche somit 7 bis 7.4 dB(A) während des Tages bzw. 6.6 bis 7 dB(A) in der Nacht. Nicht einmal in Bezug auf die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II ergäben sich Probleme. Aufgrund dieser Verhältnisse bestehe auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 USG kein Bedarf nach zusätzlichen Lärmpräventionsmassnahmen. Mithin sei der Verzicht auf den Lärmschutztunnel im Baubereich C nicht zu beanstanden. Zu klären sei noch die Frage, ob der Schallschutztunnel allenfalls eine mit geringem Aufwand zu bewerkstelligende, hochgradig wirksame Lärmdämmmassnahme darstelle. Diese Frage sei indes zu verneinen. Laut dem Parteigutachten vom 11. Juli 2003 reduziere ein Tunnel den Lärm an den Empfangspunkten EP 1 und 2 um 4 bis 16 dB(A). Man wisse nicht, wie der Beschwerdeführer zu einem solchen Ergebnis komme. Mangels Nachvollziehbarkeit werde die Richtigkeit der im Gutachten behaupteten Dämmwirkung einer Lärmschutzhalle bestritten. Die Zufahrt nördlich des EZ Schönbühl ab Schönbühlring bis und mit Baubereich B weise eine Länge von 60 m auf. Demgegenüber betrage die Länge der an den Baubereich B anschliessende Lärmschutzhalle im Baubereich C nur gerade ca. 12.5 m. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei unerklärlich, dass der Schallschutzhalle eine derart hohe Lärmschutzwirkung zukomme, derweil die Zufahrt ab Schönbühlring auf einer Länge von ca. 50 m weiterhin im Freien erfolge. In der Stellungnahme vom 6. August 2003 habe sich das AfU insbesondere zur Frage der Notwendigkeit des Schallschutztunnels im Baubereich C geäussert. Die Amtsstelle habe ausgeführt, dass der Umschlaglärm - wenn überhaupt - ausserhalb der Halle in den Baubereichen A und B nur in geringem Masse wahrnehmbar sei und nur unwesentlich zur Erhöhung des Mittelungspegels im Nachtzeitraum beitragen werde. Sie (die Fachstelle) habe weiter festgehalten, es bestehe keine Notwendigkeit, auf die Realisierung des Schallschutztunnels zu dringen, weil an den Empfangspunkten Hügel die Planungswerte sowohl nachts wie tags auch ohne die evaluierten Massnahmen um mehr als 3 dB(A) unterschritten würden. Eine Dämmwirkung durch den Lärmschutztunnel im Baubereich C um drei bis fünf LKW-Vorbeifahrten sei möglich, doch werde diese - in Anbetracht der Lärmimmissionen der nahen Langensandstrasse - wahrscheinlich nicht zu einer merklichen Verbesserung der Lärmbelastung im Gebiet Schönbühlhügel führen. Nach Darstellung des Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin beliefen sich die Erstellungskosten für den Schallschutztunnel in der Grössenordnung von ca. Fr. xxx. Weil der Tunnel kaum merklich zur Verbesserung der Lärmsituation beitrage, sprengten diese Kosten die Proportionen. Sollten wider Erwarten weitere Lärmschutzmassnahmen notwendig werden, wäre z.B. im Sinne einer kostengünstigen Massnahme gegebenenfalls an den Einbau eines Schallschutztores bei der Einfahrt zum Baubereich B zu denken. Eine derartige Baumassnahme wäre kostengünstiger und hinsichtlich des Lärmschutzes auch weit wirkungsvoller als der vom Beschwerdeführer verlangte Tunnel. Sodann würden auch architektonische Überlegungen gegen den Schallschutztunnel sprechen. So habe sich die Stadtbaukommission wiederholt gegen die Erstellung des Schallschutztunnels ausgesprochen, weil die Einsehbarkeit der architektonisch höchst qualitätsvollen Rampe erhalten werden müsse. Die Vorinstanz sei dem Antrag der Stadtbaukommission gefolgt und habe die Bewilligung für die Aufnahme des Schallschutztunnels in den Gestaltungsplan verweigert. Der Realisierung einer solchen baulichen Massnahme ständen mithin gewichtige öffentliche Interessen entgegen.
c) Ferner hat sich auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gegen den Bau eines Lärmschutztunnels ausgesprochen. Der Sache nach verweist sie hierbei im Wesentlichen auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 25. März 2002, worin der Bereich Lärm in Ziffer 6.2 behandelt worden sei. Die Dienststelle uwe habe den UVB nach erfolgter Auflage des Gestaltungsplans G 305 aus fachtechnischer Optik beurteilt. In ihrem Bericht vom 14. Juni 2002 habe sie die Vollständigkeit und Richtigkeit des UVB bestätigt. Unter Ziffer 5.8 habe sie insbesondere festgehalten, als vorsorgliche Massnahmen seien schallabsorbierende Deckenverkleidungen bei den Parkplätzen und Anlieferungsterminals unter dem Erweiterungsbau vorgesehen. Die Dienststelle habe die Forderung erhoben, dass die Zunahme der Lärmimmissionen nach der Erweiterung an allen Empfangspunkten nicht wahrgenommen werden dürfe. Bei den Parkflächen im Bereich der Empfangspunkte EP 3 und 4 seien bauliche Lärmschutzmassnahmen vorgesehen. Die Fachstelle habe damals ferner verlangt, dass entlang der Parkplätze an der Ostseite bauliche Schallschutzmassnahmen zu erstellen seien. Am 26. Juni 2003 habe die Beschwerdegegnerin dem Stadtrat Änderungen des Gestaltungsplanes G 305 unterbreitet, weil der Baubereich A ursprünglich in der ersten Eingabe zu eng dimensioniert geplant gewesen sei. In den abgeänderten Plänen seien dann die geforderten Schallschutzmassnahmen aufgenommen worden. Zu den nachträglichen Lärmschutzmassnahmen habe die Fachstelle am 6. August 2003 Stellung genommen. Dabei habe sie insbesondere auch dem Vorsorgeprinzip Beachtung geschenkt. In Ziffer 3 ihrer Stellungnahme habe sie dargelegt, dass mit den sechs aufgenommenen Massnahmen bei allen relevanten Punkten tagsüber der Planungswert Empfindlichkeitsstufe II unterschritten und nachts bei weitem unterschritten werde. Damit sei das Vorsorgeprinzip gebührend beachtet worden.
Das vom Beschwerdeführer aufgelegte Parteigutachten vom 11. Juni 2003 weise bei der westlichen Halleneinfahrt für eine Lärmschutzwand an den Empfangspunkten Hügel eine Dämpfung von bis zu 8 dB(A) und für eine gedeckte Einfahrtshalle eine Minderung des Lärms von bis 16 dB(A) aus. Da an den Empfangspunkten Hügel die Planungswerte sowohl bei Tag wie bei Nacht auch ohne die gedeckte Einfahrt um mehr als 3 dB(A) unterschritten werden könnten, bestehe nach Massgabe der Lärmschutzverordnung keine Notwendigkeit, auf der vom Beschwerdeführer verlangten Massnahme zu bestehen. Nachdem der Schallschutztunnel aus lärmtechnischen Gründen nicht notwendig sei, sprächen architektonische und ästhetische Gründe gegen die Schallschutzmauer und den -tunnel.
d) In ihrem Amtsbericht vom 28. Oktober 2004 hielt die Dienststelle uwe fest, unter Umständen sei eine Massnahme selbst dann verhältnismässig, wenn die Lärmbelastung unterhalb der massgeblichen Planungswerte liege. Dies sei indes nur der Fall, wenn mit bescheidenem Aufwand eine grosse Wirkung erzielt werden könne. Im vorliegenden Fall befinde sich die Ausgangsbelastung unterhalb der massgeblichen Planungswerte und sei daher als "tief" einzustufen. Die Wirkung eines Lärmschutztunnels erachte man als gering und den Aufwand - soweit überhaupt abschätzbar - "recht gross". Es sei nicht anzunehmen, dass mit betrieblichen Massnahmen bessere Wirkungen erzielt werden könnten; zudem bewirkten die bereits vorgesehenen baulichen Massnahmen gegenüber dem langjährigen Ist-Zustand deutliche Verbesserungen. In Bezug auf die Wirkung eines "Tunnels" gelte es zwei Quellen zu unterscheiden: Das Fahrgeräusch der zuund wegfahrenden Lastwagen und die Geräusche des Warenumschlags, die aus dem Inneren der Halle durch das Tor nach Aussen dringen würden. Ein Lastwagen brauche für die Durchfahrt des Tunnels bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h drei Sekunden. Zuvor sei dieser indes über ca. 12 Sekunden frei hörbar. Eine grobe Schätzung aus diesem Verhältnis ergebe eine Reduktion des Fahrgeräusches um ca. 1 dB(A), was als knapp hörbar gelte. Der Tunnel könne zusätzlich Geräusche aus dem Innern der Umschlagshalle vermindern. Bereits vorgesehen seien ein automatisches Tor sowie die schallabsorbierende Verkleidung der Innenflächen der Halle. Die Auskleidung bewirke, dass der Quellpegel im Innern der Halle tief sei und nur während der kurzen Öffnungszeit des Tores überhaupt nach aussen dringe. Der vorgelagerte Tunnel erziele so nur während der Lastwagenzufahrt, bei offenem Tor, für eine relativ kurze Zeit eine Wirkung. Der geplante Ausbau mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen bewirke gegenüber dem heutigen Zustand eine deutliche Verbesserung des Anlieferlärms. Vor allem die Verlegung des Umschlags ins Innere einer schalldämmenden Halle führe zu einer hörbaren Reduktion der Emissionen. In dieser Situation könne die Dienststelle uwe nicht auf die Verwirklichung des Lärmschutztunnels bestehen. Dieser erzeuge hohe Kosten, sei ästhetisch unbefriedigend und zeige akustisch eine recht geringe Wirkung auf tiefem Niveau.
e) In seiner Stellungnahme zum Amtsbericht hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Weiter hob er hervor, dass der Schutz der benachbarten Wohnhäuser vor übermässigem Verkehrslärm stärker zu gewichten sei als eine (angeblich) ästhetische Rampe. Für die Beurteilung von Geräuscheinwirkungen seien überdies nicht bloss "Mittelwerte" massgeblich. Ein LKW, der frühmorgens unmittelbar nahe am Haus vorbei fahre, störe stark. Dabei gehe es mit Bezug auf den Lärmpegel nicht um einen Mittelwert, der mit Blick auf einen längeren Anfahrtsweg ermittelt werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Lastwagen abbremsten (bei der Ausfahrt) beschleunigten, was intensiven Lärm verursache. Ergänzend verweise man auch auf den Bericht vom 3. Dezember 2004, worin die Wirkung des Lärmschutztunnels durchaus nachgewiesen werde. Auch werde dort dargelegt, dass die Erstellung eines Tores allein nichts bringe. Seitlich des Tores müsse die Halle vielmehr mit einer Lärmschutzwand "geschlossen" werden.
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme dazu zunächst auf die massgebliche Rechtslage, die in der LSV verankert sei. Hinzuweisen sei ferner auf die Feststellung, dass im vorliegenden Kontext die Planungswerte überall vollumfänglich eingehalten, ja teilweise gar deutlich unterschritten seien, was selbst das Parteigutachten vom 3. Dezember 2004 nicht in Abrede stelle. Vor diesem Hintergrund sehe man mangels einer gesetzlichen Grundlage für weitergehende bauliche Lärmschutzmassnahmen keinen Handlungsbedarf. Für die Durchsetzung des in der Vereinbarung vom 20. Juli 2002 vorgesehenen Schallschutztunnels bestehe jedenfalls keine gesetzliche Grundlage. Der Beschwerdeführer behaupte, der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin an den Lärmschutzmassnahmen belaufe sich - unter Berücksichtigung des Anteils, den er, gestützt auf die Vereinbarung, selber zu tragen habe - auf lediglich Fr. XXXXXXX.--. Sie kenne die Grundlagen einer entsprechenden Kalkulation nicht. Sodann verkenne der Beschwerdeführer, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Bündel objektiver Kriterien des öffentlichen Rechts erfasse. Daran ändere die Übernahme eines Teils der Kosten durch den Beschwerdeführer nichts. Die Frage, welchen finanziellen Anteil der Beschwerdeführer diesbezüglich gegebenenfalls selbst zu tragen bereit sei, tangiere den hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin die Überlegungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die lärmschutzrechtlich bedeutsamen Folgen von Abbremsund Beschleunigungsmanövern beim Zuund Wegfahren der Lastwagen in Abrede. Auszugehen sei von der Erfahrung, dass die Geschwindigkeit der Lastwagen im Bereich der Zuund Wegfahrt wohl in der Grössenordnung von ca. 15 km/h anzusetzen sei. Abbremsund Beschleunigungsmanöver führten bei derart tiefen Geschwindigkeiten indes kaum je zu wahrnehmbaren Geräuschen, da derartige Fahrmanöver im ersten Gang und im Standgas ausgeführt werden könnten. Wenn überhaupt, resultiere aus den Abbremsund Beschleunigungsvorgängen bloss eine minime zusätzliche Lärmbelastung, die ohne weiteres vernachlässigt werden könne. Alles in allem sei dem Privatgutachten keine nachvollziehbare Begründung für eine zusätzliche Lärmschutzwand zu entnehmen.
5.- a) Beim streitbetroffenen EZ Schönbühl samt seiner Verkehrsinfrastruktur, namentlich der Erschliessungssowie der Parkierungseinrichtung, handelt es sich - mit Blick auf die Belange des Umweltschutzrechtes - zweifellos um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der durch den Besucherverkehr und die Warenanlieferung verursachte Lärm dem EZ anzulasten ist (BGE 125 II 129). Soweit Lärmemissionen nach aussen dringen, fallen sie in den Regelungsbereich der LSV (Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV), während der - hier nicht weiter interessierende - Innenlärm des EZ Schönbühl nur teilweise in der LSV geregelt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. a LSV; zum Ganzen: Wolf, Lärmschutzrecht, Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999, S. 1056; ferner: Urteil V 99 315 vom 4.4.2001, Erw. 7a). Nach dem Gesagten handelt es sich beim EZ Schönbühl samt der emissionsträchtigen Erschliessungsanlage um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Im Ansatz vertreten die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen (Erw. 1b). Die LSV soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Wie angetönt, erscheint es von diesem Schutzzweck her gesehen angemessen, alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung mit einzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (URP 1997 S. 197 ff.; Ettler, USG-Kommentar, Art. 25, N. 20).
b) USG und LSV stellen unterschiedliche Anforderungen, je nach dem, ob es sich um eine bei Inkrafttreten des USG (1.1.1985) bzw. der LSV (1.4.1987) bestehende, "neue" eine "geänderte Anlage" handelt. Die Lärmemissionen "neuer Anlagen" dürfen die "Planungswerte" nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Demgegenüber haben die wesentlich geänderten Anlagen die "Immissionsgrenzwerte" (IGW) zu respektieren (Art. 8 Abs. 2 LSV). Bei alledem gilt es zu beachten, dass das Vorsorgeprinzip gleichermassen sowohl bei den neuen als auch bei den bestehenden Anlagen gilt (BGE 126 II 367 Erw. 2a). Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht bloss die Errichtung neuer, vorher nicht existierender, Anlagen, sondern ebenso bestehende Anlagen, die in konstruktiver funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiter besteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich.
c) Die hier interessierenden Erschliessungsanlagen bildet eine mit dem EZ Schönbühl verbundene ortsfeste Einrichtung und damit, wie erwähnt, eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Das EZ Schönbühl wurde bereits vor dem Inkrafttreten des USG (1.1.1985) realisiert, sodass sich zunächst die Frage stellt, ob hier von einer "neuen Anlage" gesprochen werden kann. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die zur Diskussion stehende Erweiterung des EZ Schönbühl eine Verkaufsfläche von 1''350 m2 umfasst (bisher 5''538 m2 Verkaufsfläche sowie 1''368 m2 Büro und Dienstleistungsräumlichkeiten). Ferner ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesamtprojekt - mit Recht - einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen hat, was die Verfahrensbeteiligten richtigerweise nicht in Frage stellen. Indes fällt ins Gewicht, dass die Nutzung nicht ändert. Auch konstruktiv hält sich die Änderung mit Blick auf die Flächenerweiterung im Rahmen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden hier mit einem Mehrverkehr in der Grössenordnung von lediglich ca. 10 % rechnen. Bei diesen Verhältnissen ist fraglich, ob von einer Neuanlage gesprochen werden kann. Vielmehr liegt näher, hier von einer "wesentlichen Änderung" einer ortsfesten Anlage gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV auszugehen, zumal die in diesem Rechtsmittelverfahren zur Diskussion stehende Lärmbelastung nach der EZ-Erweiterung - vorab in Bezug auf die Zuund Wegfahrt von LKW beim Warenumschlag gemäss den vorinstanzlichen Unterlagen kaum wahrnehmbare Unterschiede erwarten lässt (vgl. zur Abgrenzung: BGE 124 II 327 Erw. 16). Es kann hierbei auf die Lärmmesswerte an den Empfangspunkten EP 1-4 in den Beilagen zum UVB vom 14. Oktober 2003 hingewiesen werden (Bericht, Beilagen 6.2.5.-5 sowie 6.2.5.-6 1). Weiter ist festzuhalten, dass - laut den erwähnten Berichten - auch die Lärmbelastung beim Parkingverkehr nach der Erweiterung des EZ Schönbühl anscheinend kaum bedeutsame Änderungen sowie, soweit ersichtlich, ebenfalls keine Verschlechterung der Lärmsituation zeitigen dürfte, zumal das Parkplatzangebot nach der EZ-Erweiterung gar etwas reduziert werden soll. Anzumerken ist ferner, dass die zu erwartende Lärmbelastung im Bereich des Warenumschlags nach der Erweiterung der Verkaufsflächen beim EZ Schönbühl im Bereich der Empfangspunkte EP 1-4 möglicherweise gar Verbesserungen erwarten lässt. Auch in diesem Punkt kann auf den zitierten Bericht vom 14. Oktober 2003 verwiesen werden. Daran ändert auch der Einbezug des Empfangspunktes EP 5 nichts, zumal, entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung des Beschwerdeführers, diesbezüglich keine Anhaltspunkte für abweichende Lärmbelastungswerte zu ersehen sind. Sollten sich diese Überlegungen bei Lichte betrachtet als tragfähig erweisen, werden sie im Rahmen der Prüfung von Massnahmen im Auge zu behalten sein. Alles andere würde auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hinauslaufen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Neuanlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV doch eher von einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV ausgegangen werden muss, braucht in diesem Verfahren jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, zumal, wie sich zeigen wird, mit Bezug auf die Frage des Lärms ohnehin die massgebenden Planungswerte eingehalten werden können, mithin derjenige Massstab, der bei Neuanlagen zu beachten ist (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Darauf wird zurückzukommen sein.
6.- a) Im vorliegenden Verfahren dreht sich die Streitsache zur Hauptsache um die Frage, ob in Bezug auf die zu erwartenden Lärmbelastungen weitergehende Emissionsbegrenzungen baulicher Art verlangt werden dürfen. Konkret will der Beschwerdeführer (streckenweise) eine "Untertunnelung" von Erschliessungsanlagen im Baubereich C durchsetzen. Auszugehen ist von der Feststellung, dass das Bundesrecht die materiellen Voraussetzungen festlegt, unter welchen entsprechende emissionsbegrenzende bauliche Massnahmen überhaupt angeordnet werden dürfen. Zudem sind im Bundesrecht die der Reduktion von Immissionen dienenden Massnahmen verankert. Ferner ordnet das Bundesrecht zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; sog. "Vorsorgeprinzip"). Unter den Verfahrensbeteiligten ist ferner mit Recht nicht strittig, dass Einwirkungen primär an der Quelle - d.h. am Emissionsort selbst - zu beschränken sind (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst - ebenfalls im Sinne der Vorsorge - unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist bei bestimmten Anlagen zu prüfen, ob immissionsseitige Massnahmen zu ergreifen sind. Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Es bezweckt unter anderem, unüberschaubare Risiken mit nachteiligen Folgen für die Umwelt zu vermeiden (Rausch, Kommentar zum USG, N. 18 zu Art. 1). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich aber nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten (dazu: Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, N. 78, S. 62 mit Hinweisen). Zwar zielt Art. 11 Abs. 1 USG darauf ab, bestimmte Emissionen gar nicht erst entstehen zu lassen. Soweit dies jedoch nicht möglich ist, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkung abzuschirmen. Das Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich der Einwirkungen nicht etwa zwingend eliminierenden Charakter. Immerhin leistet es nach dem im Gesetz verankerten Konzept einen Beitrag zu deren Begrenzung (Saladin, Schweizerisches Umweltschutzrecht - eine Übersicht, in: recht 1989, S. 5 f.; Schrade/Loretan, Kommentar zum USG, N. 16, 16a, 17a zu Art. 11).
b) Ein weiterer Punkt ist bei der Behandlung der Streitsache von zentraler Bedeutung. Art. 11 Abs. 2 USG weist einen engen Bezug zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf. Es ist aber zu beachten, dass sich die Kriterien in Art. 11 Abs. 2 USG mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit keineswegs ganz decken (vgl. Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 241 ff.; ferner: Schrade/Loretan, a.a.O., N. 35 zu Art. 11). Wie dargelegt, dreht sich die Streitsache im vorliegenden Verfahren um den Lärmschutz. Anders als im Bereich der Luftreinhaltung, wo der Bundesrat durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten auf dem Verordnungsweg das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen festgeschrieben hat (Art. 3 und 4 der Luftreinhalteverordnung [LRV; SR 814.318.142.1] sowie deren Anhänge 1-4), gelten im Bereich des Lärmschutzes - in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 USG - die Voraussetzungen der Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Wie unter Erw. 5a-c ausgeführt, kann offen bleiben, ob hier von einer "Neuanlage" von einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage auszugehen ist, falls, wie darzulegen sein wird, die Planungswerte eingehalten werden können.
c) Das EZ Schönbühl liegt inmitten des Siedlungsgebietes der Stadt Luzern. Umgeben ist es von Wohnquartieren. Nach der geltenden Zonenordnung befindet sich das EZ in der Wohnund Geschäftszone (WG), was mit Recht auch nicht in Frage gestellt wird. Diese Zone ist für Bauten mit Wohnungen und mässig störendem Gewerbe, wie Büros, Läden, gewerbliche Betriebe usw. bestimmt (Art. 11 des Bauund Zonenreglementes der Stadt Luzern vom 5.5.1994 [BZR]). Wie unter Erw. 1d ausgeführt ist der Beschwerdeführer Eigentümer benachbarter Grundstücke. Diese grenzen nördlich an das Areal des EZ. Der Zonenplan legt die Empfindlichkeitsstufen nach Massgabe von Art. 43 LSV fest (Art. 10 Abs. 2 BZR). Am Standort des EZ (WG) gilt die Empfindlichkeitsstufe III, was im Einklang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV steht. Das BZR verweist in Bezug auf die Wohnzonen auf § 44 PBG (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 BZR). Hier kann auf Stadtgebiet gegebenenfalls die Empfindlichkeitsstufe III - in ruhigeren Quartieren - die Empfindlichkeitsstufe II Geltung beanspruchen. Die hier interessierende, nördlich des EZ angrenzende Wohnzone ist gemäss Festlegung im Zonenplan der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, was im Lichte der LSV nicht zu beanstanden ist und von den Verfahrensbeteiligten - soweit ersichtlich - mit Recht auch nicht in Frage gestellt wird (Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV; Wolf, a.a.O., S. 1057). Weiter ist unbestritten, dass als lärmempfindliche Gebäude insbesondere die in der Umgebung des Projektes vorhandenen und geplanten Wohnbauten gelten. Nach dem Gesagten fragt sich, ob nach der geplanten Erweiterung des EZ Schönbühl bei den relevanten Empfangspunkten in der Wohnumgebung die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten sind.
Im Bereich der Empfindlichkeitsstufe II beträgt der Planungswert für den Strassenverkehrslärm am Tag 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) (vgl. Anhang 3 zu Art. 40 Abs. 1 LSV). Im UVB vom 15. Oktober 2003 belegt die Gutachterin für die Empfangspunkte EP 1-4 die Einhaltung der Planungswerte sowohl am Tag wie in der Nacht (zit. UVB; Beilage 6.2.5.-6 1). Diese von Sachverstand getragene Feststellung vermag der Beschwerdeführer nicht mit nachvollziehbarer Argumentation zu erschüttern. Im Gegenteil scheint auch dessen Privatgutachten im Ansatz unter Hinweis auf diverse Beilagen zum UVB vom 25. März 2002 davon auszugehen, dass selbst die Planungswerte eingehalten sind, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. Damit hat es mit Bezug auf die Empfangspunkte EP 1-4 mit der Feststellung sein Bewenden, dass hier die Planungswerte eingehalten sind. Gleiches gilt mit Bezug auf den Empfangspunkt EP 5 "Hügel", wie sich aus der Beilage 6.2.5.-6 2 entnehmen lässt. Das Verwaltungsgericht sieht auch in diesem Punkt keine Veranlassung, die Lärmwerte an diesem Punkt zu hinterfragen, weshalb sich weitere Überlegungen hiezu erübrigen.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich nach dem Gesagten, dass mit der EZ-Erweiterung selbst die Planungswerte in der Wohnumgebung des Projektstandortes eingehalten werden können. Mit diesen Überlegungen muss es sein Bewenden haben. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich sinngemäss einen abweichenden Ansatz vertritt, erweist sich die Beschwerde als unbehelflich.
7.- a) Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin belegt die Einhaltung der Planungswerte indes noch nicht, dass alle erforderlichen vorsorglichen Massnahmen bereits ergriffen wurden (BGE 124 II 517). Denn gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind - ungeachtet der bestehenden Umweltbelastungen - sämtliche "unnötigen Emissionen" zu vermeiden (BGE 126 II 366). Aufgrund dieser Überlegung sind nebst der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 2 USG) fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist auch diesfalls anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass unnötige Emissionen vermieden werden (Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, Rz. 30, S. 133). Immerhin sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, dass praxisgemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Ergebnis regelmässig durch Art. 25 Abs. 1 USG "konsumiert" wird. Da für ortsfeste Anlagen in der LSV konkrete Emissionsbegrenzungsvorschriften fehlen, sind die Planungswerte - wenn auch bloss in generell-abstrakter Weise - namentlich Ausdruck für die gewünschte Vorsorge. Unter solchen Umständen dürfen deshalb vorsorgliche Begrenzungsmassnahmen, welche Lärmbelastungen noch weiter unter die Planungswerte senken sollen, ohnehin nur verlangt werden, wenn die Emissionen überhaupt mit geringem finanziellen Aufwand massgeblich reduziert werden können (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 116). Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu überprüfen.
b) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten baulichen Massnahmen - von der technischen Warte aus gesehen - an sich geeignet erscheinen, Lärmimmissionen zu dämmen. Mit Recht vertritt die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt keinen abweichenden Ansatz. Es kann hiezu auf das private Gutachten über die Wirkung von Lärmschutzmassnahmen vom 11. Juli 2003 hingewiesen werden, das fachkundig zu dokumentieren weiss, dass entsprechende (bauliche) Lärmschutzvorrichtungen, wie die Lärmschutzwand und (wohl noch ausgeprägter) der Lärmschutztunnel, lärmdämmend wirken können. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die Überlegung anzuzweifeln. Auf der andern Seite fällt hier nun aber ins Gewicht, dass, wie dargestellt, bereits die Ausgangsbelastung unterhalb der Planungswerte liegt und daher - im Einklang mit den Feststellungen der Dienststelle uwe - als tief einzustufen sind. Angesichts dieser Sachlage darf denn auch die Dämmwirkung der baulichen Massnahmen nicht überschätzt werden. Richtig ist in diesem Kontext ferner die Feststellung der kantonalen Umweltfachstelle, wonach in Bezug auf die Wirkung eines "Tunnels" zwei Quellen zu unterscheiden sind, namentlich das Fahrgeräusch der zuund wegfahrenden LKW und die Geräusche des eigentlichen Warenumschlags, die aus dem Inneren der Halle durch das Tor nach Aussen dringen können. Auszugehen ist von der Annahme, dass ein LKW aller Voraussicht nach wohl in "bescheidenem Tempo" den Tunnel durchfahren würde. Die Dienststelle uwe spricht von 15 km/h, was nachvollziehbar erscheint. Richtig ist ferner, dass ein Lastwagen bei dieser Geschwindigkeit schätzungsweise bloss einmal drei Sekunden im Tunnel verbleibt, während der LKW auf dem Anfahrtsweg über eine längere Zeit - die Dienststelle uwe spricht von ca. 12 Sekunden - frei hörbar ist. Indem die Dienststelle uwe unter Berücksichtigung dieser Umstände nur gerade von einer Reduktion des Fahrgeräusches um ca. 1 dB(A) spricht, erscheint dem Verwaltungsgericht auch diese Schätzung haltbar. Richtig ist die Schlussfolgerung, dass eine derartige Wirkung beim Verkehrslärm praxisgemäss als kaum hörbar gilt (so: Wolf, a.a.O., S. 1067 mit Hinweis). Etwas anders präsentiert sich eine mögliche Dämmwirkung mit Bezug auf den Warenumschlag. Es ist indes zu beachten, dass bereits ein automatisches Tor sowie die schallabsorbierende Verkleidung der Innenflächen der Halle vorgesehen sind, sodass eine derartige Auskleidung die Lärmquelle im Innern der Halle tief hält und der Lärm des Warenumschlags deswegen bloss während der doch knapp bemessenen Öffnungszeit des Tores überhaupt nach aussen dringt. Diese Überlegungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht zu entkräften. Sie machen deutlich, dass der Tunnel mit Bezug auf die Geräusche des Warenumschlags kaum eine nach aussen dringende, signifikante Dämmwirkung erzielt. Es kommt hinzu, dass der geplante Ausbau des EZ mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen gegenüber dem heutigen Zustand eine deutliche Verbesserung hinsichtlich des Lärms im Bereich des Warenumschlags ermöglicht. Zu erwähnen ist an dieser Stelle namentlich die Verlegung des Umschlags ins Innere der schalldämmenden Halle. Indem die Dienststelle uwe angesichts dieser Sachumstände - und insbesondere unter Berücksichtigung der hier eingehaltenen Planungswerte - keine gesetzliche Grundlage für weiter gehende Lärmdämmmassnahmen zu erkennen glaubte, vermag das Verwaltungsgericht hierin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, einen Grossteil der Kosten hiefür selbst zu tragen. Denn der zweifelsfrei als privatrechtlich zu qualifizierende Vertrag zwischen den Parteien ersetzt die fehlende Rechtsgrundlage nicht. Damit wird aber deutlich, dass weder die Vorinstanz noch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung baulicher Massnahmen im Hinblick auf eine weitergehende Senkung von Lärmemissionen Aspekte dieses privatrechtlichen Vertrages in ihre Beurteilung einzubeziehen haben. Folglich ist der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach er einen beträchtlichen Beitrag an die Finanzierung einer entsprechenden Investition leisten würde, hier nicht zu hören. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Lärmschutzmassnahmen - objektiv gesehen - zweifellos beträchtliche Investitionen darstellen, auf welche die Vorinstanz nach Massgabe der wiedergegebenen Rechtslage nach dem Gesagten nicht zu beharren brauchte. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen.
8.- Kostenfolgen
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