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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 04 202_2)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 04 202_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 04 202_2 vom 08.02.2005 (LU)
Datum:08.02.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.
Zusammenfassung:Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist eine körperschaftliche Organisation, die zur Verwaltung gemeinschaftlicher Liegenschaften dient. Sie kann prozessfähig sein, um beispielsweise gegen Bauvorhaben in der Nachbarschaft vorzugehen. Die StWEG hat das Recht, Einsprachen zu führen, solange diese ordnungsgemäss erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die StWEG drei Stockwerkeigentümer beauftragt, sie in einem Verwaltungsgerichtsverfahren zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf Gerichtsverfahren, und eine Erweiterung dieser Befugnis wäre unzulässig. Der Richter hat entschieden, dass die Vertretung der StWEG durch die drei Stockwerkeigentümer im konkreten Fall korrekt war.
Schlagwörter: StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Stockwerkeigentümer; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stockwerkeigentum; Verfahren; Vertretung; Zweck; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Urteil; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe
Rechtsnorm: Art. 712l ZGB ; Art. 712t ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
Aus den Erwägungen:

1. - d) (...) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeinschaft von Stockwerkeigentümer, die das im Streit liegende Mehrfamilienhaus halten. (...) Es fragt sich, ob diese als Partei vor Verwaltungsgericht auftreten kann und inwieweit sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Ihrem Wesen nach ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eine körperschaftliche Organisation, deren Zweck die Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft bildet. Nach Massgabe des ZGB ist sie im Rahmen dieses Zweckes prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Zu den Aufgaben der StWEG gehören insbesondere Bestrebungen zur Erhaltung der im Stockwerkeigentum stehenden Gebäude, jedenfalls soweit diese im gemeinsamen Interesse notwendig sind. Dazu zählt der Verkehr mit Behörden (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, Basel 1995, N 51 zu § 15). Zu erwähnen sind insbesondere prozessuale Handlungen im Rahmen von bauund planungsrechtlichen Verfahren, soweit das der Verwaltung anvertraute Stockwerkeigentum betroffen ist (statt vieler: BG-Urteil 1P.365/2001 vom 19.9.2001; ferner: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 11, mit weiteren Hinweisen). Damit wird deutlich, dass sich die

StWEG gegebenenfalls gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft mit den gebotenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann. Zu beachten ist indes, dass nur Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, wer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ordnungsgemäss Einsprache geführt hat (§ 207 Abs. 2 PBG; vgl. LGVE 2000 II Nr. 9). Mit Schreiben vom 1. September 2003 unterbreitete der Rechtsvertreter der StWEG dem Gemeinderat eine Anwaltsvollmacht, die von der Verwaltung der StWEG unterzeichnet wurde. Von einer ordnungsgemässen Einsprache darf nach Lage der Akten ausgegangen werden, falls die Verwaltung für ihre StWEG überhaupt Einsprache führen kann. Lehre und Rechtsprechung bejahen diese Befugnis (statt vieler: Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 72ff. zu Art. 712t ZGB; ferner: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26.10.1988, in: OWVVGE VIII 66; PVG 1981 179). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei dieser Sachund Rechtslage auf die Einsprache der durch ihre Verwaltung vertretene StWEG eingetreten ist. (...) Anders als bei der Einsprache verfügt die Vertretung der StWEG indes nicht über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Justizverfahren. Eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Verwalters in Gerichtsverfahren wäre gar unzulässig (Wermelinger, a.a.O., N 74 und 88 mit Hinweisen). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht stellt sich die StWEG auf den Standpunkt, die Stockwerkeigentümer hätten ihren Rechtsvertreter über einen (reglementskonform damit betrauten) Stockwerkeigentümerausschuss zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beauftragt. Mit den Akten ist in der Tat belegt, dass die StWEG die drei Ausschussmitglieder A, B und C mit dem entsprechenden Prozessschritt beauftragt hat. Diese drei Stockwerkeigentümer haben an einer Ausschussversammlung denn auch den Entschluss gefasst, Rechtsanwalt X mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der StWEG zu beauftragen. Die Stockwerkeigentümer A, B und C haben die Anwaltsvollmacht hiefür unterzeichnet. Damit ist erstellt, dass die Prozessvollmacht der StWEG im konkreten Fall korrekt zu Stande gekommen ist.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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