Zusammenfassung des Urteils V 04 202_2: Verwaltungsgericht
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist eine körperschaftliche Organisation, die zur Verwaltung gemeinschaftlicher Liegenschaften dient. Sie kann prozessfähig sein, um beispielsweise gegen Bauvorhaben in der Nachbarschaft vorzugehen. Die StWEG hat das Recht, Einsprachen zu führen, solange diese ordnungsgemäss erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die StWEG drei Stockwerkeigentümer beauftragt, sie in einem Verwaltungsgerichtsverfahren zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf Gerichtsverfahren, und eine Erweiterung dieser Befugnis wäre unzulässig. Der Richter hat entschieden, dass die Vertretung der StWEG durch die drei Stockwerkeigentümer im konkreten Fall korrekt war.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 04 202_2 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 08.02.2005 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. |
Schlagwörter: | StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Stockwerkeigentümer; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stockwerkeigentum; Verfahren; Vertretung; Zweck; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Urteil; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe |
Rechtsnorm: | Art. 712l ZGB ;Art. 712t ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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