Zusammenfassung des Urteils V 04 202_1: Verwaltungsgericht
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) kann als Partei vor dem Verwaltungsgericht auftreten und ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, da sie eine körperschaftliche Organisation ist, die im Rahmen ihres Zwecks prozessfähig ist. Die StWEG kann prozessuale Handlungen im Rahmen von bau- und planungsrechtlichen Verfahren durchführen, um die im Stockwerkeigentum stehenden Gebäude zu erhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nur diejenigen, die im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäss Einsprache erhoben haben, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen können. Die Vertretung der StWEG hat keine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Justizverfahren, und eine Erweiterung dieser Befugnis wäre unzulässig. Die StWEG hat drei Ausschussmitglieder beauftragt, einen Rechtsvertreter mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beauftragen, was korrekt erfolgt ist.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 04 202_1 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 08.02.2005 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE. |
Schlagwörter: | StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Vertretung; Zweck; Stockwerkeigentum; Urteil; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe |
Rechtsnorm: | Art. 712l ZGB ;Art. 712t ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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