A erhob gegenüber der Invalidenversicherung mehrmals den Anspruch auf Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente), welcher jeweils abgelehnt wurde, da dem Versicherten nach wie vor sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100% zumutbar seien. Mit Schreiben vom 3. August 1995 teilte Dr. B der Invalidenversicherung mit, der Versicherte habe in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals eingeliefert werden müssen. A sei weder arbeitsnoch vermittlungsfähig. Verlangt wurde eine Neubeurteilung der Invalidität, insbesondere durch einen Psychiater. In der Folge führte die IV-Stelle verschiedene Abklärungen durch. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 das Leistungsbegehren von A erneut abgewiesen.
A liess gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung der Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu verfügen und anschliessend eventuell eine Rente zu gewähren; es sei ein neues medizinisches Gutachten, insbesondere ein psychiatrisches einzuholen. Am 15. März 1999 hob die IV-Stelle Luzern lite pendente die Verfügung vom 23. Oktober 1998 auf. Am 31. August 1999 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten wiederum abgewiesen.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 30. September 1999 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese wurde vom Gericht als Stellungnahme zur Abweisungsverfügung vom 31. August 1999 entgegengenommen. Der Versicherte erneuerte dabei seine bereits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. November 1998 gestellten Anträge.
Die Sache wurde in der Folge sistiert, während der Versicherte ein Arbeitstraining in der Stiftung Brändi absolvierte. Zudem wurde eine psychiatrische Begutachtung im Kantonsspital Luzern durchgeführt und nochmals ein Arztbericht des Hausarztes verlangt.
Aus den Erwägungen:
1. - a) Gemäss Art. 58 VwVG kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Diese Bestimmung findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine Anwendung. Es ist indessen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone aufgrund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen (BGE 103 V 109 Erw. 2). Der Kanton Luzern hat in § 138 VRG eine weitergehende Regelung vorgesehen. Danach kann die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bis zum Rechtsmittelentscheid ändern aufheben. Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung setzt die Rechtsmittelinstanz die Behandlung des Rechtsmittels fort, soweit es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Wenn die Wahrung ihrer Interessen dies erfordert, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.
Nach der Rechtsprechung beendet eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237, 107 V 250). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung eine Schlechterstellung (reformatio in peius) verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an den Richter zu. Durch eine lite pendente erlassene Verfügung wird der zu beurteilende Zeitraum nicht ausgedehnt: dieser wird begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses der früheren Verfügung, welche den Anfechtungsgegenstand bildet (BGE 113 V 237).
b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach der Rechtsprechung bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen und, materiell, die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund des Beschwerdebegehrens tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den Richter gezogene Rechtsverhältnis. Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungsund Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses. Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streitund Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen (vgl. BGE 125 V 413 ff.).
c) Die IV-Stelle Luzern hat mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 das Leistungsbegehren abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 15. März 1999 wurde die Verfügung vom 23. Oktober 1998 lite pendente aufgehoben. Den in Erwägung 1b gemachten Ausführungen folgend, wurde damit zwar der Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 23. Oktober 1998 entzogen. Indessen blieb der Streitgegenstand, d.h. das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich als Prozessthema vor den Richter gebrachte Rechtsverhältnis, gleichwohl anhängig, da hierüber noch nicht befunden wurde. Am 31. August 1999 verfügte die IV-Stelle Luzern erneut die Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. Da infolge des Weiterbestehens des Streitgegenstandes das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 1998 anhängig gemachte Verwaltungsgerichtsverfahren nicht von der Kontrolle abgeschrieben werden konnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 1999 als Stellungnahme zu den Akten zu nehmen. Über den Streitgegenstand, d.h. über das auf Grund der Beschwerdebegehren als Prozessthema vor den Richter gezogene Rechtsverhältnis ist mithin insgesamt in einem Verfahren zu urteilen.
2. - - 3. - (...)
4. - Entgegen der Auffassung der IV-Stelle genügen die Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht, um beurteilen zu können, welche Arbeiten in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem wirtschaftlich verwertbaren Resultat er tatsächlich noch zu verrichten imstande ist. Dies aus folgenden Gründen:
a) Zum einen bestehen Divergenzen betreffend der Beurteilung des Gesundheitszustandes und dem Grad der Arbeitsfähigkeit zwischen dem MEDAS-Gutachten vom Januar 1994, der Abklärung durch die AWB Z und den Arztberichten von Dr. B. Diese Widersprüche sind durch die IV-Stelle nicht geklärt worden.
Im MEDAS-Gutachten wird davon ausgegangen, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei. Limitierend würden sich die orthopädischen Befunde auswirken. Für sämtliche leichten bis auch mittelschweren Tätigkeiten bestehe aber sowohl aus psychiatrischer, als auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Am 21. August 1998 attestierte Dr. B dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100% für die Zeit vom 11. März 1998 bis 31. August 1998 und eine solche von 50% ab 1. September 1998. Er führte aus, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 1. Juli 1996 der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert habe. Aufgrund des Verlaufes sowie der klinischen Befunde sei der Versicherte ab dem 1. September 1998 für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten, vorzugsweise in Wechsellagen zu 50% arbeitsfähig. Mit Arztzeugnis vom 17. März 2000 wird der Gesundheitszustand des Versicherten als stationär bezeichnet. Die Beschwerden hätten sich praktisch nicht verändert. Dr. B hält in diesem Arztzeugnis fest, dass bei der Tätigkeit in der AWB Z die Kreuzschmerzen des Versicherten jeweils gegen Mittag so stark gewesen seien, dass er ihn habe krank schreiben müssen. Die Arbeitsunfähigkeit wird ab 1. September 1998 mit 50% angegeben.
Gemäss Bericht der AWB Z ist eine Eingliederbarkeit des Versicherten in der freien Wirtschaft nicht mehr gegeben. Möglich sei allenfalls eine Tätigkeit im geschützten Rahmen.
b) Diese Zusammenfassung zeigt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit von der MEDAS, von der AWB Z und vom Hausarzt des Versicherten unterschiedlich ist. Das MEDAS-Gutachten wurde bereits im Januar 1994 erstellt und basiert auf Untersuchungen im Jahre 1993. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Zwischen dem MEDAS-Gutachten (12.1.1994) und dem Verfügungszeitpunkt (23.10.1998) liegen mehr als 41/2 bzw. 5 Jahre. Damit ist das MEDAS-Gutachten in jedem Fall veraltet. Zudem bestehen zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten und derjenigen durch die AWB Z bzw. den Hausarzt Widersprüche, die die IV-Stelle mittels weiterer Abklärungen nicht ausgeräumt hat. Während die IV-Stelle bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers ein Gutachten erstellen liess, wurden bezüglich der organischen Leiden des Versicherten keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen.
Es ist weder Sinn noch Zweck des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass der Sozialversicherungsrichter den rechtserheblichen Sachverhalt von Grund auf eruiert und hierüber eigene Abklärungen veranlasst. Vielmehr ist die mit der Beschwerde angewiesene Rechtsmittelinstanz darauf angewiesen, eine Verwaltungsverfügung überprüfen zu können, deren Sachverhalt genügend erstellt ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bezüglich der organischen Leiden eine Begutachtung durchführen kann. Zur Beurteilung der Rückenund Knieproblematik drängt sich dabei (unter Beizug eines Dolmetschers) eine rheumatologische Begutachtung bei einem nicht bereits im Verfahren involvierten Arzt auf. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. B Hausarzt des Beschwerdeführers ist. Selbst wenn die Einschätzung des Hausarztes aufgrund seiner (auftragsrechtlichen) Vertrauensstellung im Zweifelsfalle eher zugunsten seiner Patienten ausfällt, wird dessen Einschätzung vorliegend durch den Bericht der AWB Z - der davon ausgeht, dass der Versicherte in der freien Wirtschaft nicht mehr eingliederbar sei - erhärtet. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie sie dem MEDAS-Gutachten zu entnehmen ist, erweist sich damit zumindest als fragwürdig. Zwar hat die IV-Stelle nach dem Arbeitstraining in Z eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Demnach leide der Beschwerdeführer zwar an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diese wiege jedoch nicht so schwer, dass ihm die sozialpraktische Verwertung der physisch für leichte und mittelschwere Arbeit vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verhindert würde. Diese Abklärung im psychischen Bereich reicht vorliegend jedoch nicht aus, da der somatische Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt nicht ausreichend dokumentiert ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne dieser Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5. - Zum andern ist das MEDAS-Gutachten vom 12. Januar 1994 mit einem weiteren Mangel behaftet. Obwohl der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache ist, wurde das Gutachten ohne Beisein eines Dolmetschers durchgeführt. Zwar ist im MEDAS-Gutachten vermerkt, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Indessen konnte sich das Gericht anlässlich der Parteieinvernahme vom 13. März 2001 davon überzeugen, dass er gezielte Fragen nach seinem Gesundheitszustand nicht zu beantworten vermochte. Damit sich das Gericht selbst einen Eindruck über die Deutschkenntnisse des Versicherten verschaffen konnte, wurden die Fragen im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zunächst auf Deutsch direkt an ihn gerichtet. Er war aber nicht in der Lage, die Frage nach den heute vorliegenden Beschwerden zu beantworten. Er führte vielmehr aus, dass er während 22 Jahren in der Schweiz gelebt habe. Er habe hier vor dem Unfall auch gute Jahre verbracht. Seit er im Jahre 1992 den Unfall erlitten habe, habe die IV ihm gegenüber keinen Respekt gezeigt. Er habe keine leichte Arbeit finden können, hätte aber eine solche nicht abgelehnt. Er sei während sechs Monaten im Brändi gewesen. Da habe es ihm gefallen. Er habe dort länger tätig sein wollen, was ihm jedoch nicht erlaubt worden sei. Dies sei sein heutiger Zustand. Damit erhellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich auf Deutsch differenziert genug auszudrücken. Denn auf die Frage nach seinen heutigen Beschwerden gab er zwar Ausführungen zu Protokoll. Aus den gegebenen Antworten geht jedoch hervor, dass diese Ausführungen die gestellte Frage nicht beantworten konnten. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Lage, sich auf Deutsch (und Schweizerdeutsch) zu unterhalten. Das Gericht ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers nicht so weit reicht, als dass eine medizinische Begutachtung (hier konkret ausnahmsweise auch im somatischen Bereich) ohne Beizug eines Übersetzers vonstatten gehen kann. Für die Erstellung eines Gutachtens ist aber entscheidend, dass sich der Versicherte umfassend ausdrücken kann und an ihn gerichtete Fragen überhaupt versteht. Die einwandfreie Kommunikation in diesem Bereich stellt eine unabdingbare Voraussetzung für eine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar. Auch aus diesem Grunde vermag das MEDAS-Gutachten als Grundlage für das vorliegende Verfahren nicht zu genügen.
6. - Trotz dieses (offenen) Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich - aus prozessökonomischen Gründen - einige Überlegungen über die Verwendung des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik des Kantons Luzern vom 27. Juni 2000 anzustellen.
Der Beschwerdeführer argumentiert in der Replik, auf das Resultat dieser Begutachtung dürfe nicht abgestellt werden, da bei der Einholung gegen formelle Regeln verstossen worden sei. Er wendet ein, er habe keine Einwände gegen die Person des Gutachters erheben und keine Zusatzfragen stellen können. Ausserdem hätte die Begutachtung nicht in der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Luzern stattfinden dürfen, da er im Januar 1995 dort bereits einmal stationär behandelt worden sei. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
a) Da die kantonalen IV-Stellen keine Bundesverwaltungsbehörden sind, finden im Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen die Bestimmungen des VwVG und des BZP keine Anwendung; das Verfahren richtet sich nach den Art. 69-77 IVV und den kantonalen Vorschriften. Der Anordnung einer Begutachtung durch kantonale IV-Stellen kommt kein Verfügungscharakter zu (BGE 125 V 401 ff.).
Für das Verfahren vor der IV-Stelle gilt die Untersuchungsmaxime (BGE 114 V 234; ZAK 1989 S. 269 Erw. 5a). Diese besagt, dass die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen). Wie die Abklärung der Verhältnisse zu erfolgen hat, ist in den Art. 69 ff. IVV geregelt. Nach Art. 69 IVV hat die IV-Stelle die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen (Abs. 1). Sind diese erfüllt, beschafft sich die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, so unter anderem über den Gesundheitszustand. Zu diesem Zweck kann sie Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen privaten Invalidenhilfe beiziehen (Abs. 2).
Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestimmt die jeweilige IV-Stelle, wen sie mit der Begutachtung einer versicherten Person beauftragen will. Den Versicherten steht im Abklärungsverfahren nicht die freie Arztwahl zu. Nach der Rechtsprechung sind sie jedoch befugt, gegenüber dem in Aussicht genommenen Experten Ablehnungsgründe geltend zu machen (BVR 1999 S. 429 Erw. 2c mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 544 Erw. 2b; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 298 mit Hinweis). Dem Recht des Versicherten, gegen Sachverständige Ausstandsgründe geltend zu machen, entspricht als Korrelat die Pflicht der Verwaltung darüber zu befinden, ob gestützt auf die vorgebrachten Argumente vom Beizug einer Expertin eines Experten abzusehen ist (BVR 1999 S. 430 Erw. 2d/aa). Beim Vollzug von IV-Recht durch die kantonalen IV-Stellen gilt grundsätzlich kantonales Recht, unter Vorbehalt geschriebener ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsätze und sofern damit nicht materielles Bundesrecht vereitelt wird (BVR, a.a.O., unter Hinweis auf Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 51 N 3 und ZAK 1983 S. 542 Erw. 2). § 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992 (EGIVG) legt fest, dass auf die IV-Stelle das «Bundesrecht über Organisation und Verfahren» anzuwenden sei, soweit das EGIVG nichts anderes bestimme. Hinsichtlich des Ausstandes der entscheidfällenden -instruierenden Personen sind gemäss der erwähnten Norm sodann die §§ 14-16 VRG anwendbar. Damit wird grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes - namentlich das VwVG - als kantonales öffentliches Recht für das Verfahren vor der IV-Stelle Luzern anwendbar erklärt (vgl. auch die Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf EG IVG vom 27.3.1992, GR 1992 S. 621 ff., und Urteil H. vom 24.1.2000). Das VwVG enthält in Art. 12 ff. Bestimmungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, regelt in Art. 14 ff. insbesondere die Zeugeneinvernahme und bestimmt in Art. 19, dass auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, 39-41 und 43-61 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) sinngemäss Anwendung finden. Es ist allerdings fraglich, ob die im BZP erwähnten Mitwirkungsrechte bei der Einholung von Sachverständigengutachten von der IV-Stelle in dieser spezifischen Weise zu beachten sind, geht doch gerade das Verfahren der Invalidenversicherung diesbezüglich weniger weit als dasjenige der Unfallversicherung, für welches das VwVG und somit das Beweisverfahren gemäss BZP anwendbar ist (EVG-Urteil I. vom 2.11.1998). Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden, zumal eine Verletzung von Art. 58 UVG selbst im Verfahren der Unfallversicherung heilbar ist (vgl. AHI 1998 S. 126 Erw. 2a und 2b).
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 58 BZP, Art. 22 und 23 OG), weshalb die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie des Art. 58 Abs. 1 aBV, soweit es um die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit geht, sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen angewendet wird (BGE 120 V 364 Erw. 3a; vgl. auch RKUV 1999 S. 193). Die von der Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 aBV (in Kraft bis 31.12.1999) entwickelten Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 1 BV; nicht veröffentlichte EVG-Urteile G. vom 16.6.2000 und J. vom 19.5.2000), weshalb offen bleiben kann, ob vorliegend die alte die neue Bundesverfassung Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen ist aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Vielmehr muss das Misstrauen in den Richter in objektiver Weise als begründet erscheinen. Dabei müssen konkrete Befangenheitsgründe in Bezug auf den vorliegenden Fall gegeben sein. Es muss sich um Umstände handeln, die den Vorwurf der Befangenheit in objektiver Weise als begründet erscheinen lassen. Damit der Anschein der Befangenheit als sachlich begründet erscheint, muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass für den Sachverständigen im Zeitpunkt seiner Ernennung der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen war. Die für eine Partei ungünstigen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen stellen für sich alleine keine sachliche Grundlage dar, um vom subjektiven Eindruck der Befangenheit auf einen - objektiv gerechtfertigten - Befangenheitsanschein zu schliessen (Urteil G. vom 30.6.1999).
b) Aus den Akten ergibt sich, dass dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mitgeteilt worden war, dass die IV-Stelle am Psychiatrischen Ambulatorium des Kantonsspitals Luzern eine medizinische Abklärung in Auftrag gegeben hat. In seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 19. Januar 2000 liess der Beschwerdeführer einzig anführen, dass es für diese Begutachtung unabdingbar sei, dass ein Übersetzer albanischer Sprache zugezogen werde. Weitere Einwände, insbesondere gegen die beauftragte Begutachtungsstelle, wurden nicht vorgebracht. Es ist zumindest fragwürdig, wenn er nunmehr nach Vorliegen des Resultates der Begutachtung grundsätzliche Bedenken anführt. Da seine Rechte entgegen seinen Ausführungen bezüglich der Begutachtungsstelle gewahrt worden sind, sind seine Einwände dagegen heute nicht mehr zu hören. Gegen die Dres. C und D, die das psychiatrische Gutachten verfasst haben, bringt der Beschwerdeführer keine Einwendungen persönlicher Art vor. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1995 bei einem der beiden das Gutachten verfassenden Ärzte in Behandlung gewesen ist. Das Gutachten wurde unter Beizug eines Übersetzers erstellt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die Gutachter C und D im Zeitpunkt ihrer Ernennung betreffend des Ausgangs des Verfahrens nicht mehr offen gewesen sind.
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