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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 99 380)

Zusammenfassung des Urteils S 99 380: Verwaltungsgericht

Der Verein A wurde zur Zahlung von Schadenersatz an die Ausgleichskasse Luzern verpflichtet, da er als Arbeitgeber im Sinne des Artikels 52 AHVG gilt und durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bestätigt, dass auch die für eine juristische Person handelnden Organe haftbar gemacht werden können. Der Beklagte, der als Präsident der Clubleitung und zeitweilig der Stammabteilung des Vereins tätig war, wird als passivlegitimiert angesehen. Das EVG stützt seine Rechtsprechung auf die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regeln über die Verantwortlichkeit der Organe. Es wird betont, dass die Verschuldensvermutung für die Haftung des Organs relativiert werden muss und dass die individuellen Aufgaben und Stellung innerhalb des Unternehmens berücksichtigt werden müssen. Es wird erklärt, dass das Vereinsrecht keine klaren Regelungen bezüglich der Verantwortlichkeit der Organe enthält und dass die Haftung der Organe persönlich sein kann.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 99 380

Kanton:LU
Fallnummer:S 99 380
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 99 380 vom 20.04.2001 (LU)
Datum:20.04.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5).
Schlagwörter: Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Pflicht; Vereinsrecht; Gesellschaft; Abteilung; Sinne; Bezug; Vorstand; Statuten; Schaden; Arbeitgebers; Rechtsprechung; Aufgabe; Organisation; Regelung; Präsident; Vereines; Pflichten; Geschäftsführung
Rechtsnorm: Art. 14 AHVG ;Art. 52 AHVG ;Art. 55 ZGB ;Art. 60 ZGB ;Art. 65 ZGB ;Art. 69 ZGB ;Art. 717 OR ;Art. 754 OR ;Art. 827 OR ;
Referenz BGE:108 V 187; 108 V 202; 114 V 220; 123 V 15; 126 V 237;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 99 380

Aus den Erwägungen:

3. - Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.

a) In Art. 12 Abs. 1 definiert das AHVG den Begriff des Arbeitgebers. Als solcher gilt, «wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 ausrichtet». Diese Definition liegt auch Art. 52 AHVG zugrunde (vgl. Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1072 mit Hinweis). Der Verein A beschäftigte Trainer und Spieler, welche für ihre Arbeit im Verein entsprechend entlöhnt wurden (gemeldete Lohnsummen: Fr. 327535.- [1995]; Fr. 227651.- [1996]; Fr. 234440.- [1997]) und gilt damit als Arbeitgeber im Sinne von Art. 52 AHVG. In dieser Eigenschaft war der Verein denn auch seit 1983 der Ausgleichskasse Luzern als abrechnungsund beitragspflichtige Institution angeschlossen.

b) Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können nach der konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (statt vieler: BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen).

aa) Die Anwendung von Art. 52 AHVG auch auf die für eine juristische Person handelnden Organe begründet das EVG im Wesentlichen damit, dass dem Arbeitgeber bezüglich der in Art. 14 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) statuierten öffentlichrechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zukomme. Die Haftung des Arbeitgebers gemäss Art. 52 AHVG bilde das Korrelat zu dieser öffentlich-rechtlichen Organstellung. Als Organ bei der Durchführung verschiedener Zweige der bundesrechtlichen Sozialversicherung unterstehe der Arbeitgeber dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes, wobei Art. 52 AHVG innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) eine Spezialbestimmung bilde. Hingegen seien die dem VG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung von Art. 52 AHVG heranzuziehen. So hafte im Bereich der internen Haftung gemäss VG - auch wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation übertragen ist - primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär (Art. 19 VG). Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Art. 52 AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen hätte wegbedingen wollen. Vielmehr handle es sich um die Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeitgeber, also gegebenenfalls die Organisation hafte; daneben müsse aber auch die - wenigstens subsidiäre - Haftung der für die Organisation handelnden Personen angenommen werden. Ferner verwies das EVG auf die im Privatrecht getroffene Regelung hinsichtlich der Haftung der Organe einer juristischen Person (Art. 55 Abs. 3 ZGB und Art. 754 OR). Mithin würde eine Auslegung des Begriffs Arbeitgeber in Art. 52 AHVG ohne Beachtung der privatrechtlichen Rechtsgrundsätze zur Haftung der Organe einer juristischen Person zum stossenden Ergebnis führen, dass die für die Verletzung von Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung Verantwortlichen überhaupt nicht belangt werden könnten, sofern sie als Organ einer juristischen Person gehandelt hätten. Die persönliche Haftung wäre im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Arbeitgeberfirma auf Einzelunternehmer, einfache Gesellschafter, Kollektivgesellschafter und Komplementäre beschränkt. Darin läge eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der für den Bezug, die Ablieferung und die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Verantwortlichen jener Arbeitgeberfirmen, die sich als juristische Personen konstituiert hätten. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass mit Art. 52 AHVG eine solche Ungleichbehandlung beabsichtigt gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 114 V 220 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Nach der Auffassung des EVG entsprach es demnach der Absicht des Gesetzgebers, die Organe von sämtlichen juristischen Personen gegebenenfalls subsidiär der Haftung von Art. 52 AHVG zu unterstellen. Damit steht aber fest, dass grundsätzlich auch Vereinsorgane im Verfahren nach Art. 52 AHVG zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden können (vgl. auch Klus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 15). Es fragt sich jedoch, ob dem von der Ausgleichskasse vorliegend ins Recht gefassten Beklagten aufgrund seiner Funktion im Verein auch tatsächlich Organstellung im Sinne der Rechtsprechung zukommt, was im Folgenden zu prüfen sein wird.

bb) Das Gesetz sieht zwei Vereinsorgane vor, nämlich die Vereinsversammlung (Art. 64-68 ZGB) als Willensbildungsund Aufsichtsorgan sowie den Vorstand (Art. 69 ZGB) als Geschäftsführungs-, Verwaltungs-, Ausführungsund Vertretungsorgan. Die Statuten regeln das Verhältnis dieser beiden Organe zueinander und grenzen deren gegenseitige Kompetenzen ab (Art. 65 Abs. 1 und 69 ZGB). Es handelt sich bei diesen gesetzlich vorgesehenen Organen jedoch nicht um notwendige Organe eines Vereins; mithin können an die Stelle der Vereinsversammlung Ersatzformen treten (Delegiertenversammlung und Urabstimmung) und es ist ebenso möglich, die Funktionen des Vorstands dem Willensbildungsorgan (der Vereinsversammlung) zuzuweisen. Die Statuten können aber auch weitere Vereinsorgane vorsehen, so beispielsweise ein Kontrolloder ein Schiedsorgan (vgl. zum Ganzen: Riemer, Berner Kommentar, N 11 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 64-69 ZGB). An der Generalversammlung des Jahres 1994 wurden die Statuten des Vereins A einer Revision unterzogen, wobei diese die Bildung von zwei selbständig geführten Abteilungen («Stammabteilung» sowie «Abteilung Männer I») beinhaltete. Die revidierten Statuten sahen - neben der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung der Mitglieder - als Vereinsorgane vor: die Abteilungsleitungen der Stammabteilung sowie der Abteilung Männer I (bestehend aus dem Präsidenten und mindestens sechs bzw. vier weiteren Mitgliedern); den Ausschuss (bestehend aus den Präsidenten der beiden Abteilungsleitungen sowie mindestens einem weiteren, keiner Abteilungsleitung angehörenden Mitglied); die Rechnungsrevisoren. Diese Vereinsstruktur wurde bis zur neuerlichen Statutenrevision anlässlich der Generalversammlung 1996 beibehalten, die u.a. die Aufhebung der beiden Abteilungen mit sich brachte. Gemäss den dannzumal angenommenen Vereinsstatuten bilden Organe des Vereins die Generalversammlung, die Clubleitung (bestehend aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, den Leitern der Ressorts Technik, Finanzen, Marketing sowie einem mehreren Beisitzern) und die Rechnungsrevisoren. (...) Der Beklagte hatte als gewählter Präsident der Clubleitung bzw. zeitweilig der Stammabteilung eine Organstellung im Sinne der Rechtsprechung inne.

cc) Neben dem Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz stützt das EVG seine Rechtsprechung in Bezug auf die im Verfahren nach Art. 52 AHVG subsidiäre Belangbarkeit von Organen juristischer Personen im Wesentlichen auf die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regeln über die Verantwortlichkeit der Organe (vgl. vorstehend Erw. 3b/aa). Das Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB) enthält nun - im Gegensatz etwa zum Recht der Aktiengesellschaft - keine Regelung in Bezug auf die Verantwortlichkeit, und zwar gerade auch was das Verhältnis zwischen Organen sowie Gläubigern des Vereines anbelangt. Hier kommt jedoch die sich in den allgemeinen Bestimmungen über juristische Personen findende Norm von Art. 55 Abs. 3 ZGB zum Tragen, welche u.a. auf Organe eines Vereines anwendbar ist, sich mithin auf die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten (einschliesslich Vereinsmitglieder) aus unerlaubter Handlung gegebenenfalls aus anderem ausserrechtsgeschäftlichem Verhalten bezieht (Riemer, a.a.O., N 96 zu Art. 69 ZGB, auch zum Folgenden). Somit sieht Art. 55 Abs. 3 ZGB eine zur Haftung der juristischen Person hinzukommende persönliche ausserrechtsgeschäftliche Haftung der Organe selbst vor und wurde gerade deshalb statuiert, um eine allfällige gegenteilige Rechtsauffassung (Wegfall der Haftung der Organe juristischer Personen wegen der Haftung der juristischen Person selbst) eindeutig auszuschliessen. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich demnach, dass der Beklagte in diesem Verfahren als passivlegitimiert zu gelten hat.

4. - (...)

5. - Mit Bezug auf die Haftung des Organs gelten ähnliche Grundsätze wie für die primäre Haftung des Arbeitgebers (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Immerhin muss das beim Arbeitgeber festgestellte Verschulden dem einzelnen Organ aufgrund seines Aufgabenkreises und seiner Stellung innerhalb des Unternehmens zugerechnet werden können. In dem Sinne ist die Verschuldensvermutung, wie sie die Rechtsprechung für die Haftung des Arbeitgebers festgesetzt hat (BGE 108 V 187), zu relativieren.

a) Bei den körperschaftlich organisierten Personenverbindungen des Obligationenrechts (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft) sind die Pflichten und Aufgaben der Verwaltung der Gesellschaft im Gesetz selbst umschrieben und normiert. So wird denn auch bei der Frage nach dem Verschulden für die Nichtablieferung von Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft u.a. auf die ihm obliegende Sorgfaltsund Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft (Art. 717 Abs. 1 OR) sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) verwiesen. Was nun die Aufgaben und die damit einhergehenden Verpflichtungen des Vorstandes eines Vereines anbelangt, hält das Gesetz lediglich fest, dass der Vorstand das Recht und die Pflicht hat, nach den Befugnissen, die ihm die Statuten einräumen, die Angelegenheiten des Vereines zu besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69 ZGB). Dies kann aber nicht bedeuten, dass hier einfach unbesehen auf die diesbezüglich bei den Körperschaften des Obligationenrechts für ihre Leitungsgremien bestehenden gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen wäre. Eine solche Analogie fällt nämlich grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als das unmittelbar auf den Verein anwendbare Recht lückenhaft ist. Da gerade die Verantwortlichkeit beim Verein durch Art. 55 ZGB normiert und damit nicht eigentlich lückenhaft geregelt ist (Riemer, a.a.O., Systematischer Teil, N 95), geht der Beklagte fehl, wenn er vorliegend «aus Billigkeitsgründen» die Verantwortlichkeitsbestimmung des Aktienrechts gemäss Art. 754 OR zur analogen Anwendung bringen will. Aber auch bei gänzlichem Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Vereinsrecht darf nicht ohne weiteres eine Gesetzeslücke angenommen werden, die stets durch eine allfällig vorhandene Normierung der betreffenden Frage im Körperschaftsrecht des Obligationenrechts auszufüllen wäre. Zu beachten ist vielmehr die gesetzliche Konzeption der Weitmaschigkeit des Vereinsrechts, die dem einzelnen Verein - als einer juristischen Person mit grundsätzlich idealem Zweck - eine grosse Gestaltungsfreiheit belassen wollte. Das kann im Vereinsrecht ein qualifiziertes Schweigen bedeuten, aber auch die Freiheit zum Handeln, sei es auf statutarischem Wege, sei es direkt durch einen individuell-konkreten Beschluss. Nur wenn besondere, triftige sachliche Gründe für eine solche Analogie sprechen, darf sie Platz greifen. Allerdings kommt eine Analogie im Sinne des Gesagten nicht nur bei eigentlichen Gesetzeslücken im Vereinsrecht in Frage, sondern auch als Hilfsmittel zur Beantwortung von Auslegungsund Anwendungsfragen aller Art, die hinsichtlich des geschriebenen Vereinsrechtes auftauchen können (vgl. zum Ganzen: Riemer, a.a.O., Systematischer Teil, N 74 ff.). Wie diesen Ausführungen u.a. entnommen werden kann, statuiert das Vereinsrecht für die einzelnen Mitglieder eines Vereinsvorstandes keine Pflichten in Bezug auf die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung. Insofern besteht eine Parallelität zu den von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die denn auch folgerichtig nicht von der Verantwortlichkeitsbestimmung des Rechtes der GmbH (Art. 827 OR) mitumfasst werden. Das EVG erkannte daher unlängst darauf, dass ein nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, der die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsund Beitragszahlungspflichten durch die Firma nicht überprüft, für den von der Ausgleichskasse wegen der Beitragsausfälle erlittenen Schaden nicht haftbar gemacht werden kann (BGE 126 V 237, auch zum Folgenden). Ist er jedoch statutarisch zur Kontrolle Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, kann er wegen unterlassener unzureichender Kontrolle genauso in die Pflicht genommen werden, wie wenn er in Kenntnis mangelhafter Geschäftsführung keine Vorkehren trifft. Hält er innerhalb der Gesellschaft gar eine Stellung inne, die einem Geschäftsführer entspricht, ist er weitergehenden Pflichten unterworfen. Es erweist sich als sachgerecht, bei einem Verein nach ähnlichen Gesichtspunkten zu differenzieren. Denn gerade im Vereinsrecht, wo die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Aufgaben sowie Pflichten der Vereinsleitung nur äusserst marginal sind, ist es angezeigt, dass das statutarische Pflichtenheft bzw. die effektive Tätigkeit der Vorstandsmitglieder den Rahmen für die allfällige Zurechnung des Verschuldens des Vereines an seine Organe bildet.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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