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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 98 688)

Zusammenfassung des Urteils S 98 688: Verwaltungsgericht

Die Person A wurde von der Klinik C mit einer `Nachtragsrechnung` über Fr. 20.- für eine Verwaltungsgebühr belastet, die A verweigerte zu zahlen. Die Klinik erhöhte die Gebühr später auf Fr. 120.-. A reichte eine Beschwerde ein, die letztendlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gutgeheissen wurde. Das Gericht entschied, dass die Klinik C keine zusätzliche Verwaltungsgebühr erheben durfte, da dies gegen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung verstiess. Die Kosten für die Beschwerde wurden der Klinik auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 98 688

Kanton:LU
Fallnummer:S 98 688
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 98 688 vom 04.11.1999 (LU)
Datum:04.11.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 44 Abs. 1, Art. 49 KVG. Unzulässige Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Heilanstalten des Kantons Luzern. Der bundesrechtliche Tarifschutz verbietet den Heilanstalten des Kantons Luzern, eine Verwaltungsgebühr von Allgemeinversicherten zu erheben. Da die Zusatzversicherten im von der Grundversicherung gedeckten Bereich den gleichen Tarifschutz wie die Allgemeinversicherten geniessen und im Kanton Luzern bei der Erhebung der Verwaltungsgebühren keine Unterscheidung zwischen allgemein- und zusatzversicherten Patienten gemacht wird, ist die Verwaltungsgebühr auch bei Zusatzversicherten über die Pauschalbeträge nach Art. 49 Abs. 1 KVG gedeckt.

§ 107 VRG. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden.
Schlagwörter: Verwaltung; Verwaltungs; Tarif; Patient; Verwaltungsgebühr; Kanton; Abteilung; Patienten; Spital; Leistung; Heilanstalt; Luzern; Grund; Zusatz; Behandlung; Rechnung; Recht; Krankenkasse; Klinik; TaxVo; Verwaltungsgericht; Heilanstalten; Kantons; Leistungen; Verfügung; Privat; Gesundheits; Spitäler
Rechtsnorm: Art. 3 KVG ;Art. 4 BV ;Art. 41 KVG ;Art. 43 KVG ;Art. 44 KVG ;Art. 49 KVG ;Art. 5 VwVG ;Art. 64 KVG ;
Referenz BGE:119 Ib 382; 122 III 249; 123 V 290; 123 V 310;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 98 688

A ist bei der Krankenkasse B krankenversichert und wurde am 3. und 4. Oktober 1997 in der Privatabteilung der Klinik C stationär behandelt. Am 23. Dezember 1997 stellte die Klinik C an A eine «Nachtragsrechnung» über Fr. 20.- «Verwaltungsgebühr». A verweigerte die Bezahlung der Rechnung. Am 16. Juli 1998 verfügte die Klinik C die Verwaltungsgebühr von Fr. 20.- sowie zusätzlich eine Spruchgebühr von Fr. 120.-. Die Verfügung wurde mit «Entscheid», das Dispositiv mit «Rechtsspruch» überschrieben. Als Rechtsmittel wurde die Verwaltungsbeschwerde an das Gesundheitsdepartement erwähnt.

Am 24. Juli 1998 reichte A beim Gesundheitsund Sozialdepartement des Kantons Luzern «Verwaltungsbeschwerde bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde» ein und beantragte, die Beschwerde sei als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Behandlung an das kantonale Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Zudem stellte er den Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der gesetzwidrige Bezug einer pauschalen Verwaltungsgebühr bei einer Behandlung in einer kantonalen Heilanstalt zu unterlassen.

Am 26. August 1998 überwies das Gesundheitsund Sozialdepartement die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, da das Departement es als richtig erachtete, dass das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz sei. Das Verwaltungsgericht setzte in der Folge den Schriftenwechsel fort.

Die Klinik C stellte in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Nichteintreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf.

Aus den Erwägungen:

1. - Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden (§ 107 i.V.m. §§ 148ff. und 162ff. VRG). Angefochten ist die Verfügung der Luzerner Klinik C vom 16. Juli 1998, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 20.- verpflichtet und ihm «die amtlichen Kosten für das Ausstellen dieser Verfügung von pauschal Fr. 120.-» auferlegt wurden. Die Rechtsmittelbelehrung am Schluss der angefochtenen Verfügung weist auf die Verwaltungsbeschwerde an das Gesundheitsund Sozialdepartement hin und entspricht damit § 142 Abs. 1 lit. b VRG. Die Verwaltungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 148 lit. a VRG gegeben ist (§ 143 lit. c VRG). § 148 lit. a VRG begründet verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit, sofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist (vgl. auch Art. 98a Abs. 1 OG). Nach Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen hätten stützen sollen (BGE 119 Ib 382 Erw. 1b). Für Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf dem Gebiete der eidgenössischen Sozialversicherung ist letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig (Art. 128 OG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in der angefochtenen Verfügung gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) verstossen und zu Unrecht nicht Bundesrecht angewendet worden sei. Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erhebung der bestrittenen Verwaltungsgebühr zu Unrecht Bundesrecht nicht angewendet worden sei, stellt damit eine sogenannte doppelrelevante Tatsache dar. Sie ist nach dem Gesagten sowohl für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch für deren Begründetheit von Relevanz. Eine solche Tatsache wird nur in einem einzigen Prüfungsstadium untersucht, und zwar erst im Rahmen der Beurteilung des materiellen Anspruchs (BGE 122 III 249ff. mit Hinweisen). Letzteres bedingt nun aber, dass das Verwaltungsgericht formellrechtlich auf die Beschwerde eintritt.

2. - Gemäss § 62 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Juni 1981 (GesG, SRL Nr. 800) ist der Kanton Luzern Träger der Klinik C. Die Regelung der medizinischen und betrieblichen Organisation obliegt dem Regierungsrat (§ 63 GesG), welcher sodann für jedes kantonale Spital eine Aufsichtskommission ernennt (§ 5 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Spitäler vom 15.12.1998, Spitalverordnung, SRL Nr. 820). Die Luzerner Klinik C stellt eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern dar (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz 1048 S. 273). Sie verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Andererseits weist sie gegenüber dem Kanton als Träger aber insofern eine grosse Autonomie auf, als ihr zum Beispiel die Festlegung der Unternehmenspolitik im Rahmen des Leistungsauftrags, die Budgetverantwortung, die Verantwortung für die Wahrnehmung des Leistungs-, Finanzund Personalcontrollings, der Erlass von Wegleitungen für die Patienten und Patientinnen sowie von allgemeinen Weisungen, und allgemein die abschliessende Beschlussfassung in ihrem Kompetenzbereich zufällt (§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, c-e und k der Spitalverordnung). Die Klinikleitung kann damit grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber befinden, wie sie den der Klinik übertragenen Aufgaben gerecht werden will. In § 9 der Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten (TaxVo I, SRL Nr. 824) wird der Verwaltung der Klinik denn auch die Befugnis eingeräumt, bei Streitigkeiten über die Erhebung und Höhe der Taxen Verfügungen zu erlassen. Den kantonalen Heilanstalten wird damit seitens des Anstaltträgers hinsichtlich der Rechnungstellung und der Taxerhebung eine selbständige Entscheidungsbefugnis eingeräumt, weshalb ihnen in diesbezüglichen verwaltungsinternen bzw. verwaltungsexternen Beschwerdeverfahren die Passivlegitimation zukommt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1050f. S. 273f.; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 51ff.). Die Luzerner Klinik C ist daher im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert.

3. - (...)

4. - Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Heilanstalten des Kantons Luzern befugt sind, von zusatzversicherten Patienten eine Verwaltungsgebühr von Fr. 20.- zu erheben. Diese Frage lässt sich nicht ohne einen grundlegenden Blick auf die Art und Weise der Kostenvergütungen an die Leistungserbringer und die Systematik der verschiedenen Versicherungskategorien beantworten. Es wird darzulegen sein, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - diesbezüglich auch die Rechtmässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr gegenüber allgemein Versicherten untersucht werden muss.

5. - a) Gebühren sind öffentliche Abgaben, die der Pflichtige als Entgelt für die besondere Inanspruchnahme einer Amtshandlung («Verwaltungsgebühr») einer öffentlichen Einrichtung («Benutzungsgebühr») zu bezahlen hat. In Konkretisierung allgemeiner Verfassungsgrundsätze entwickelten Lehre und Rechtsprechung verschiedene Prinzipien, die bei der Gebührenerhebung generell Geltung beanspruchen. So dürfen Gebühren dem Grundsatz nach nur gestützt auf eine formell-gesetzliche Grundlage erhoben werden. Bei der Bemessung der Gebühr sind das Willkürverbot und das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 4 BV) zu beachten. Weiter unterstehen die Gebühren grundsätzlich dem Kostendeckungsund dem Äquivalenzprinzip (BVR 1992 S. 58 Erw. 6). Vom strikten Erfordernis der Gesetzesform ausgenommen sind sogenannte Kanzleigebühren. Es handelt sich dabei um Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden, die ohne besonderen Prüfungsoder Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in bescheidenem Rahmen halten. Für diese Gebührenkategorie gilt der strikte Gesetzesvorbehalt nicht. Sie müssen allerdings das Erfordernis eines Rechtssatzes erfüllen, d.h. in einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Erlass (z.B. in einer Verordnung einem Reglement) umschrieben sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2100ff., S. 537).

b) Nach § 65 GesG ist das Rechtsverhältnis zwischen einem Patienten und der kantonalen Heilanstalt (mit Ausnahme privatärztlicher Behandlung) öffentlich-rechtlicher Natur. Das Gesundheitsgesetz enthält in § 2 Abs. 2 eine Generaldelegationsnorm zugunsten des Regierungsrates. Letzterer ist denn auch zuständige Instanz für die Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden auf dem Gebiete des Gesundheitswesens (§ 2 Abs. 3 GesG). Gemäss § 1 Abs. 2 der Spitalverordnung (in der vorliegend anwendbaren, bis 30.6.1999 in Kraft stehenden Fassung) werden die Rechtsverhältnisse der Patienten und Patientinnen in der Patientenverordnung (Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Heilanstalten, SRL Nr. 823) geregelt. Diese sieht in § 5 vor, dass auf das Rechtsverhältnis zwischen Patient und kantonaler Heilanstalt das Gesundheitsgesetz, die Patientenverordnung, die TaxVo I und die Taxverordnung II (Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten vom 25.1.1991, TaxVo II, SRL Nr. 824a) und die Hausordnungen der Verwaltungsdirektionen Anwendung finden. Subsidiär sind ZGB und OR als kantonales öffentliches Recht anwendbar. Die TaxVo I regelt die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten (§ 1). Legitimiert zur Erhebung der Taxen sind die Verwaltungen der kantonalen Heilanstalten, welche auch Rechnung stellen, mahnen und in Betreibung setzen (§§ 2, 7 und 8 TaxVo I). Bei Streitigkeiten über die Rechnungen erlässt die Verwaltung der Kliniken wie bereits ausgeführt eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung; allfällige Rechtsvorschläge können von der Verwaltung verfügungsweise aufgehoben werden (§ 9 TaxVo I).

c) Die Taxen für die allgemeine Abteilung sind in den §§ 10-16 der TaxVo I geregelt. Nach § 14 Abs. 1 TaxVo I gelten für Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, welche bei einer Krankenkasse versichert sind, die Tarife, die zwischen dem Kanton und dem Kantonalverband Luzerner Krankenkassen im Tarifvertrag abgeschlossen wurden, sofern die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss. Diese Fassung stützt sich auf Art. 49 Abs. 1 KVG, wonach die Vertragsparteien, mithin die kantonalen Spitäler und der Kantonalverband der Krankenversicherer, für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich der Behandlung in einem Spital Pauschalen vereinbaren. In Nachachtung dieser Regelung haben das Gesundheitsund Sozialdepartement des Kantons Luzern und der Kantonalverband Luzerner Krankenkassen am 20. Dezember 1995 einen Vertrag über die Vergütung an die kantonalen Spitäler für die stationäre Behandlung von Krankenkassenpatienten in den Allgemeinen Abteilungen geschlossen (Tarifvertrag I, genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 19.12.1995, K 1995 3678). Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Vertrages, der bis Ende 1997 Geltung hatte (vgl. die Verordnungen über die Tarife für die stationäre Behandlung von Krankenkassenpatienten in den kantonalen Spitälern für die Jahre 1998 und 1999, SRL Nr. 824b), erheben die kantonalen Spitäler für den ärztlichen Untersuch, die Behandlung und Pflege sowie für Unterkunft und Verpflegung von Krankenkassenpatienten in der Allgemeinen Abteilung eine Pauschale gemäss Anhang 3/1. Die Spitäler können zu den Pauschalen zusätzlich die Vergütungen für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen sowie für andere Leistungen in Rechnung stellen (Art. 3 Abs. 2). In Anhang 3/2 des Vertrages werden die zusätzlich zu den Pauschalen veranschlagbaren Leistungen einzeln aufgeführt. In Ziffer 1.1 lit. i dieses Anhanges findet sich denn auch eine Verwaltungsgebühr und eine Mahngebühr. Beide werden nicht den Krankenkassen, sondern den Patienten in Rechnung gestellt (Ziff. 1.1 letzter Satz). Der Tarifvertrag stimmt insofern mit der Regelung der Taxen in der allgemeinen Abteilung für Selbstzahler überein. § 11 der TaxVo I sieht in diesen Fällen die Erhebung von Verwaltungsund Mahngebühren im Einzelfall vor (Abs. 1 und 3). Auch die heute geltende Tarifverordnung für das Jahr 1999 sieht die Möglichkeit vor, dass Verwaltungsgebühren separat in Rechnung gestellt werden können (§ 3 Abs. 2 lit. g der erwähnten Verordnung).

d) Die Taxen der Privatabteilungen in den kantonalen Heilanstalten sind in der TaxVo I einzeln erwähnt (Tagestaxen, § 17). Auch hier können zusätzliche Kosten veranschlagt werden. Unter diese fallen gemäss § 18 Abs. 1 letzter Satz TaxVo I auch Verwaltungsund Mahngebühren. Die zusätzlichen Kosten werden gemäss der TaxVo II festgelegt. Über die Bemessung der Verwaltungsgebühr sagt die TaxVo II allerdings nichts aus. Am 20. Dezember 1995 schlossen das Gesundheitsund Sozialdepartement und der Kantonalverband Luzerner Krankenkassen auch hinsichtlich der stationären Behandlung in den halbprivaten bzw. den privaten Abteilungen der kantonalen Spitäler einen Vertrag (Tarifvertrag II, genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 19.12.1995, K 1995 3678). Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Vertrages erheben die kantonalen Spitäler für die Privatund Halbprivatabteilung eine Grundtaxe. Diese setzt sich aus einer Tagesund einer Pflegetaxe zusammen. Die kantonalen Spitäler können den beigetretenen Vertragskassen die Kosten für Spitalleistungen und ärztliche Leistungen, die nicht mit der Grundtaxe abgegolten sind, gemäss Anhang 2/1 des Vertrages verrechnen. Weiter können sie den beigetretenen Kassen zusätzliche Leistungen gemäss Anhang 2/2 verrechnen (Art. 3 Abs. 2). Unter lit. f in Anhang 2/2 werden denn auch die Verwaltungskosten erwähnt, welche allerdings nicht den Verbandskassen, sondern den Patienten in Rechnung gestellt werden.

e) Zusammenfassend kann somit vorerst festgehalten werden, dass von den Heilanstalten des Kantons Luzern sowohl von allgemeinals auch von zusatzversicherten Patienten pro Aufenthalt eine Verwaltungsgebühr erhoben wird. Die Erhebung dieser - nicht den Krankenversicherern belasteten - Gebühr ist sowohl in den Tarifverträgen zwischen dem Gesundheitsund Sozialdepartement des Kantons Luzern und dem Kantonalverband Luzerner Krankenkassen für das Jahr 1997 als auch in den regierungsrätlichen Tarifverordnungen für die Jahre 1998 und 1999 - welche allerdings nur für allgemeinversicherte Patienten gelten - vorgesehen. Ob den Anforderungen an eine ausreichende gesetzliche Grundlage mit den erwähnten Bestimmungen - namentlich im Hinblick auf die bloss vertragliche Festlegung für Allgemeinpatienten für das Jahr 1997 - Genüge getan ist, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob es sich bei der zu beurteilenden Gebühr um eine Kanzleigebühr handelt. Denn wie nachfolgend in einem ersten Schritt darzulegen sein wird, verstösst die Erhebung einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr bei allgemeinversicherten Patienten gegen den bundesrechtlichen Tarifschutz. In einem zweiten Schritt werden sodann die Konsequenzen dieser Feststellung für zusatzversicherte Patienten wie den Beschwerdeführer zu prüfen sein.

6. - a) Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen Preisen. Als Norm des KVG beschränkt sich deren Geltung auf den Grundversicherungsbereich. Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach KVG keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Art. 44 Abs. 1 KVG). Der Tarifschutz verbietet den Leistungserbringern neben anderem, Zusatzrechnungen zu stellen, wobei der Versicherte den gleichen Tarifschutz geniesst wie der Versicherer (Maurer Alfred, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 81). Für Spitaltarifverträge ist Art. 49 KVG zu beachten. Wie bereits erwähnt, vereinbaren die Tarifvertragsparteien für die stationäre Behandlung einschliesslich Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung Pauschalen. Diese von der Krankenkasse zu bezahlenden Pauschalen decken für Kantonseinwohner bei öffentlichen öffentlich subventionierten Spitälern max. 50% der anrechenbaren Kosten je Patient. Die anrechenbaren Kosten werden bei Vertragsabschluss ermittelt. Betriebskostenanteile aus Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung werden nicht angerechnet (Abs. 1; vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 und Anhang 3/1 des Tarifvertrages I). Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Für diese Leistungen dürfen sie höchstens 50% der anrechenbaren Kosten berücksichtigen (Art. 49 Abs. 2 KVG; vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 und Anhang 3/2 des Tarifvertrages I). Art. 49 Abs. 4 KVG hält nun fest, dass mit den Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1-3 KVG «alle Ansprüche des Spitals für die allgemeine Abteilung abgegolten» sind. Dies bedeutet zunächst, dass sowohl der Versicherer als auch der Versicherte für die stationäre Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung Tarifschutz geniessen. Das Spital darf keine Zusatzrechnungen stellen; solche wären unzulässig (Maurer, a.a.O., S. 89).

b) Verwaltungsgebühren beziehen sich weder auf besondere diagnostische noch auf therapeutische Leistungen. Eine Berücksichtigung unter dem Blickwinkel von Art. 49 Abs. 2 KVG fällt damit von vorneherein ausser Betracht. Sodann liegt kein Fall von Art. 44 Abs. 1 KVG vor. Denn die Erhebung der Verwaltungsgebühr durch die Klinik C entspricht einerseits § 18 Abs. 1 letzter Satz TaxVo I und andererseits lit. f Anhang 2/2 des Tarifvertrages II. Es handelt sich damit nicht um eine Gebühr, welche vertraglich gesetzlich nicht vorgesehen wäre.

c) Für die allgemeine Abteilung werden zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern wie erwähnt Pauschaltarife ausgehandelt (Art. 49 Abs. 1 KVG). Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 4 KVG sind mit der Vergütung dieser Pauschaltarife neben allfälligen Vergütungen nach Art. 49 Abs. 2 und 3 KVG, welche vorliegend indessen nicht zur Diskussion stehen, «alle Ansprüche des Spitals für die allgemeine Abteilung abgegolten». Der Wortlaut der Bestimmung ist klar und führt zum Schluss, dass allfällige Verwaltungsgebühren der Leistungserbringer in den Pauschaltarifen miteingeschlossen sind. Dies entspricht denn auch der ratio legis. Der Gesetzgeber hat die Kostenbeteiligung des Allgemeinversicherten ausdrücklich geregelt. Nach Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten mit der Franchise, dem Selbstbehalt und dem Beitrag an die Spitalkosten (vgl. auch Art. 103 KVV). Die Aufzählung in Art. 64 KVG ist als abschliessend zu betrachten. Auch Abs. 6 dieser Bestimmung sieht nicht die Einführung weiterer Kostenbeteiligungen, sondern nur die Erhöhung, Herabsetzung Aufhebung der gesetzlichen Kostenbeteiligungen vor. Das bedeutet nun aber, dass die Heilanstalten ihre Verwaltungskosten im Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen in den seitens der Versicherer zu erbringenden Tagestaxen (Pauschalen) zu veranschlagen haben. Es ist ihnen gemäss Art. 49 Abs. 4 KVG nicht erlaubt, dem Versicherten zusätzliche Verwaltungsgebühren in Rechnung zu stellen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 (BBl 1992 I S. 176ff.) denn auch festhält, ist bei der Berechnung der Pauschalen im Wesentlichen auf die Betriebskosten abzustellen; diese sind im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ermitteln (BBl 1992 I S. 184), mithin im Rahmen der Tarifverhandlungen in den Pauschalen anteilsmässig zu veranschlagen. Damit aber steht fest, dass ein Spital für die stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung als Folge des Tarifschutzes von Art. 49 Abs. 4 KVG keine zusätzlichen Rechnungen, sei es gegenüber dem Versicherten gegenüber dem Versicherer, stellen darf (so auch Maurer, a.a.O., S. 89).

Festzuhalten ist mithin, dass der Kanton Luzern nicht berechtigt war bzw. ist, nach stationärer Behandlung eines Patienten in der allgemeinen Abteilung einer kantonalen Heilanstalt von diesem eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Anhang 3/2 Ziff. 1.1 lit. i des Tarifvertrages I und § 3 Abs. 3 lit. g der Tarifverordnungen für die Jahre 1998 und 1999 erweisen sich deshalb hinsichtlich der Verwaltungsgebühr als rechtswidrig.

d) Nach der kantonalgesetzlichen Regelung werden die Verwaltungsgebühren wie bereits ausgeführt sowohl von den Patienten in der allgemeinen, der halbprivaten als auch der privaten Abteilung der kantonalen Heilanstalten erhoben. Dass diesbezüglich irgendwelche Unterscheidungen zwischen den Versicherungsklassen gemacht werden, ist nicht ersichtlich. Die Klinik C führte in ihrem Schreiben vom 31. Dezember 1997 an den Beschwerdeführer denn auch aus, dass «sämtliche Rechnungen für Verwaltungsgebühren an die Krankenkassenpatienten» gerichtet würden, «gleich ob allgemein privat Versicherte». Gemäss Darstellung in der angefochtenen Verfügung beträgt die Verwaltungsgebühr «praxisgemäss» Fr. 20.- pro Aufenthalt. Der Betrag ist offensichtlich von der Versicherungsklasse unabhängig und pauschaliert. Diese Tatsache ist insofern von Bedeutung, als daraus hervorgeht, dass die Verwaltungsgebühr bei zusatzversicherten Patienten nicht aufgrund eines allfälligen administrativen Mehraufwandes erhoben wird. Tatsächlich wird denn auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht substantiiert geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Leistungen in Anspruch genommen, welche nur bei Privatpatienten erbracht würden. Bei den von der Beschwerdegegnerin genannten Aufwendungen der Spitalverwaltung im Zusammenhang mit der Abklärung von Kostenträgern, dem Aufwand für die direkte Begleichung der privaten Kosten des Patienten an der Recéption des jeweiligen Spitals bzw. der Aufwand für die Rechnungsstellung der privaten Kosten, für Umtriebe der Verwaltung mit den Angehörigen und die Inanspruchnahme der kostspieligen Telefonzentralen für private Telefone im Spital handelt es sich um Aufwendungen, welche unabhängig von der Versicherungsklasse entstehen und in welchen sich Patienten der allgemeinen und Patienten der privaten Abteilung grundsätzlich nicht unterscheiden. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Verwaltungsgebühr pauschaliert ist und sowohl für die allgemeine als auch die private Abteilung Fr. 20.- beträgt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die seitens der Beschwerdegegnerin erwähnten Aufwendungen, für welche die Verwaltungsgebühr erhoben wird, von den anderen Betriebskosten gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG ausgeschlossen sein sollen. Damit aber beantwortet sich die Frage nach der Rechtmässigkeit der Erhebung der Verwaltungsgebühr bei zusatzversicherten Patienten an der Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 4 KVG auf Behandlungen in der privaten Abteilung der kantonalen Heilanstalten.

e) Die Zusatzversicherungen bezwecken, die soziale Krankenversicherung nach den Wünschen der Versicherten zu ergänzen. Es handelt sich um Komplementärversicherungen (Maurer, a.a.O., S. 132). Bereits rein begrifflich setzt die Zusatzversicherung das Bestehen einer Grundversicherung voraus. Dies ist denn auch naheliegend, besteht für die Grundversicherung doch ein Versicherungsobligatorium, welches mit dem Abschluss einer Zusatzversicherung nicht aufgehoben ist (Art. 3 KVG). Zu prüfen ist deshalb, ob die Krankenkasse nach KVG - welche eine andere sein kann als diejenige für die Zusatzversicherungen - trotz Privatversicherung verpflichtet ist, aus der Grundversicherung jene Leistungen zu erbringen, die sie erbringen müsste, wenn der Patient in der allgemeinen Abteilung des gleichen Spitals behandelt würde, so dass der Zusatzversicherer nur die Mehrkosten der Privatabteilung zu tragen hätte.

Maurer (in: Duc [Hrsg.], Recueil de travaux en l'honneur de la Société Suisse de droit des Assurances, Lausanne 1997 [Recueil], S. 714) verneint ein höheres Interesse, die Leistung aus der Grundversicherung nicht so zu erbringen, wie wenn der Versicherte sich in der allgemeinen Abteilung behandeln und pflegen lassen würde. Die Grundversicherung soll nicht davon profitieren, dass der Versicherte zusätzliche Vorsorge betreibt bereit ist, die Mehrkosten der Privatabteilung als Selbstzahler zu tragen. Gerade in Letzterem zeigt sich denn auch der Stufenbau der Versicherungsarten. Beim allgemein Versicherten, der sich auf eigene Kosten in der privaten Abteilung einer Heilanstalt behandeln lässt, entschädigt die Krankenkasse zum Tarif für die allgemeine Abteilung, mithin max. im Betrag von 50% der Kosten in der allgemeinen Abteilung. Die restlichen Kosten für die allgemeine Abteilung gehen zu Lasten des Spitalträgers (Art. 49 Abs. 1 KVG). Es ist nun nicht einzusehen, weshalb jemand, der sich für die anfallenden Mehrkosten in der Privatabteilung einer Heilanstalt versichern lässt, anders zu behandeln wäre als der Selbstzahler. Die Zusatzversicherung soll grundsätzlich die Grundversicherung ergänzen, nicht aber an ihre Stelle treten (zu den vorliegend nicht beachtlichen Ausnahmen: Maurer, Recueil, S. 721ff.).

Diese Ansicht ergibt sich denn auch aus dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen Kanton Schwyz ca. Helsana Versicherungen AG vom 16. Dezember 1997 (BGE 123 V 290ff. und RKUV 1998 KV Nr. 20 S. 13ff. und SVR 1998 KV Nr. 12). In materieller Hinsicht war zu entscheiden, ob die Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG den tatsächlichen Aufenthalt des Versicherten in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen öffentlich subventionierten ausserkantonalen Spitals voraussetze. In Erwägung 6b/dd hielt das EVG hierzu fest, dass Hospitalisationskosten grundsätzlich auch dann von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind, wenn sich der Versicherte in der halbprivaten der privaten Abteilung aufhält. Das EVG kam zum Schluss, dass es sich bei der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG um eine ausschliesslich den obligatorischen Bereich betreffende Frage handelt, welche für alle Versicherten, mit ohne Zusatzversicherung, gleich zu beantworten sei. Sodann sei insbesondere im Lichte von Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG kein sachlicher Grund erkennbar, welcher eine Differenzierung danach, ob der Versicherte sich in der allgemeinen in der halbprivaten privaten Abteilung aufhalte, rechtfertigen würde. Für die Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons wie auch des Versicherers komme es im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht darauf an, in welcher Abteilung (allgemein, halbprivat privat) der Versicherte sich aufhalte und ob er eine Spitalzusatzversicherung unterhalte (Erw. 6c/cc und 7). Diese Aussage ist für den vorliegenden Fall von augenscheinlichem Interesse. War es bisher so, dass für medizinisch indizierte ausserkantonale Spitalaufenthalte in der halbprivaten und der privaten Abteilung ausschliesslich die Krankenversicherer aufkommen mussten, hat seit diesem Urteil der Wohnkanton für die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons aufzukommen. Konkret bedeutete dies im erwähnten Urteil des EVG, dass der Kanton Schwyz für die Differenz zwischen dem Tarif für nicht Kantonsangehörige zum Tarif für Kantonsangehörige (Art. 41 Abs. 3 KVG) aufzukommen hatte und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sich der Patient in der halbprivaten Abteilung des ausserkantonalen Spitals aufgehalten hatte und über eine entsprechende Zusatzversicherung verfügte.

Damit aber steht grundsätzlich fest, dass die Kantone auch bei zusatzversicherten Patienten die ihnen im Rahmen der Grundversicherung obliegenden Kosten zu tragen haben. Zusatzversicherte sind auch grundversichert. Der Zusatzversicherer hat im Gegensatz zur heutigen Praxis mithin nur diejenigen Kosten zu tragen, die sich als Differenz zwischen der allgemeinen und der halbprivaten bzw. privaten Abteilung ergeben. Diese Konsequenz drängt sich denn auch aus dem Umstand auf, dass Grundund Zusatzversicherer nicht die gleichen Gesellschaften sein müssen. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt als sachlich nicht gerechtfertigt, dass nach der geltenden Konzeption der Grundversicherer entgegen Art. 49 Abs. 1 KVG für sämtliche Kosten gemäss KVG aufzukommen hat, weil der Versicherte (unter Umständen bei einer anderen Gesellschaft) zusatzversichert ist und deshalb der Sockelbeitrag der Kantone wegfällt.

Sowohl die Krankenkassen als auch die Kantone ziehen aus dem erwähnten EVG-Urteil die gleichen Schlüsse, wie sie oben dargelegt wurden: Die Kantone haben ihren Subventionsanteil gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG auch bei zusatzversicherten Patienten zu erbringen. Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz und das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer haben am 7. Juli 1998 denn auch eine Vereinbarung über die gütliche Einigung über die Finanzierung der stationären Behandlung in Halbprivatund Privatabteilungen öffentlicher und öffentlich-subventionierter Spitäler getroffen. Es handelt sich um ein Stillhalteabkommen, wobei die Krankenversicherer gegen Entrichtung eines Pauschalbetrages durch die Kantone davon absehen, den kantonalen Subventionsanteil für zusatzversicherte Patienten bei stationärem Aufenthalt in einer innerkantonalen Heilanstalt gerichtlich durchzusetzen. Der Abschluss dieses Stillhalteabkommens zeigt nun deutlich, dass auch die Kantone davon ausgehen, bei Zusatzversicherten einen Subventionsanteil leisten zu müssen. Dies wiederum setzt voraus, dass sämtliche Versicherten zunächst nach KVG allgemein versichert sind; Zusatzversicherungen stellen eine zusätzliche, komplementäre Versicherung dar.

Die Zusatzversicherten geniessen deshalb im von der Grundversicherung gedeckten Bereich den gleichen Tarifschutz wie die Allgemeinversicherten. Art. 49 Abs. 4 KVG ist auch auf sie anwendbar, soweit die in Anspruch genommenen Leistungen von der Grundversicherung gedeckt werden. Da zwischen Allgemeinversicherten und Zusatzversicherten wie bereits erwähnt bei der Erhebung der Verwaltungsgebühren im Kanton Luzern keine Unterscheidungen gemacht werden, ist die Verwaltungsgebühr auch bei Zusatzversicherten über die Pauschalbeträge nach Art. 49 Abs. 1 KVG gedeckt. Ob es sich bei der erwähnten Verwaltungsgebühr nun um eine Kanzleigebühr handelt nicht, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Der Tarifschutz gilt auch für Kanzleigebühren. Auch Privatpatienten haben deshalb aufgrund des Tarifschutzes von Art. 49 Abs. 4 KVG keine zusätzliche Verwaltungsgebühr zu bezahlen. § 18 Abs. 1 letzter Satz TaxVo I und lit. f Anhang 2/2 des Tarifvertrages II erweisen sich mithin bezüglich der Verwaltungsgebühr als rechtswidrig.

f) Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer aus den erwähnten Gründen zu Unrecht eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von Fr. 20.- in Rechnung gestellt wurde. Die Rechnungsstellung verstösst gegen die Tarifschutzbestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes und verletzt damit Bundesrecht. Die angefochtene Verfügung der Klinik C vom 16. Juli 1998 ist daher aufzuheben, womit auch die Auferlegung der Spruchgebühr von Fr. 120.- an den Beschwerdeführer entfällt.

7. - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Gleichbehandlung von Zusatzund Allgemeinversicherten hinsichtlich des Tarifschutzes aber nur dann erfolgen kann, wenn sich der Privatpatient in einem Spital der Spitalliste (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG) behandeln lässt. Hat der Versicherte eine Zusatzversicherung für ein Nicht-Listenspital abgeschlossen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversicherung (Maurer, Recueil, S. 715). Ausnahmen vom Grundsatz sind in Notfällen gemäss Art. 41 Abs. 2 KVG zu sehen. Ein Tarifschutz aus Art. 49 Abs. 4 KVG besteht demnach für Privatpatienten nicht auf der Spitalliste figurierender Heilanstalten nicht, es sei denn, es läge ein Notfall vor (vgl. dazu die Verneinung der Kostenübernahmepflicht des Wohnsitzkantons bei Aufenthalten in ausserkantonalen, nicht öffentlichen bzw. nicht öffentlich subventionierten Heilanstalten: BGE 123 V 310ff. = RKUV 1998 KV 21 S. 33ff. = SVR 1998 KV Nr. 13).

8. - (...)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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