1. - Am 3. März 1998 liess A Klage gegen die Berufliche Vorsorgestiftung der B AG einreichen und beantragen, die Sammelstiftung C sei zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 1994 eine halbe BVG-Invalidenrente zu entrichten. In der Klageantwort anerkannte die Sammelstiftung C ihre Passivlegitimation sowie einen jährlichen Rentenanspruch von Fr. 4544.- ab 1. Mai 1996. Ob in der Zeit vom 1. Mai 1994 (Beginn der IV-Rente) bis 30. April 1996 ein Anspruch bestanden habe, könne sie erst beurteilen, wenn der Kläger die notwendigen Dokumente einreiche.
Nachdem A mit der Replik belegte, dass er ab 1. Mai 1994 bis 30. April 1996 lediglich sechs Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte und damit den Beweis erbrachte, dass keine Überversicherung bestand, anerkannte die Sammelstiftung C in der Duplik auch den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis 30. April 1996.
Die Klage kann damit infolge Anerkennung des materiellen Klagebegehrens als erledigt abgeschrieben werden.
2. - a) Hinsichtlich der Verfahrenskosten stellt der Kläger das Begehren, diese seien der Beklagten aufzuerlegen, während die Beklagte ausdrücklich den Antrag stellt, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kläger zu überbinden.
b) Gemäss § 193 VRG bestehen die Verfahrenskosten aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen (Abs. 1). Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde (Abs. 2). Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen (Abs. 3) bzw. eine Vergütung für die Kosten der Prozessführung und der Vertretung (§ 13 Abs. 1 VGKV). Ähnliche Regelungen finden sich auch im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, welches zwischen den Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG) und der Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) unterscheidet, sowie im Bundesrechtspflegegesetz, welches zwischen den Gerichtskosten (Art. 153ff. OG) und der Parteientschädigung (Art. 159f. OG) unterscheidet.
c) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor. Das BVG sieht mit Bezug auf die Verfahrenskosten (im Sinne von amtlichen Kosten bzw. Gerichtskosten) die Möglichkeit eines Abgehens von der Regel des kostenfreien kantonalen Prozesses nicht ausdrücklich vor. Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger leichtsinniger Prozessführung ist aber als allgemeiner prozessualer Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt (BGE 124 V 287 Erw. 3a; SZS 1995 386 Erw. 3, je mit Hinweisen). Im Bereich der beruflichen Vorsorge existiert dagegen keine bundesrechtliche Regelung der Parteientschädigung. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung und deren Zusprechung im kantonalen Verfahren richtet sich damit nach kantonalem Recht (BGE 124 V 286 Erw. 2; SZS 1995 385 Erw. 2).
Für das bundesgerichtliche Verfahren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 356 unter Verweis auf Art. 159 Abs. 2 OG festgehalten, dass Personalvorsorgestiftungen, auch wenn sie obsiegen, im Regelfall keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Ausnahmen von dieser Regel sind aber insbesondere dann möglich, wenn eine Personalfürsorgestiftung zu Unrecht ins Recht gefasst wird (BGE 112 V 362).
Das vorliegend anwendbare kantonale Recht sieht vor, dass in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist. Bei mutwilliger leichtsinniger Prozessführung können den Parteien amtliche Kosten auferlegt werden (§ 12 Abs. 1 VGKV). In Klagefällen kann das Verwaltungsgericht ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Verfahrenskosten (amtliche Kosten und Parteientschädigung; § 193 Abs. 1 VRG) ganz teilweise dem Kläger auferlegen, wenn er die Klage eingereicht hat, ohne vorher die Klageanträge dem Beklagten vorschriftsgemäss anzuzeigen (§ 164), wenn ihm das Urteil nicht erheblich mehr zuspricht, als ihm der Beklagte vor Prozessbeginn angeboten hat (§ 202 Abs. 1 VRG). § 164 VRG sieht vor, dass der Kläger, bevor er die verwaltungsgerichtliche Klage einreicht, dem Beklagten die Klagebegehren und die Gründe mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen soll.
d) Leichtsinnige mutwillige Prozessführung kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es des subjektiven - tadelnswerten - Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 287f. Erw. 3b mit Hinweisen).
Mutwillige Prozessführung kann auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 112 V 335 Erw. 5a mit Hinweisen). Das prozessuale Verhalten einer Partei ist denn auch nicht isoliert für sich alleine, sondern in Verbindung mit ihrem vorprozessualen Verhalten zu würdigen und unter dem Gesichtswinkel der Mutwilligkeit zu qualifizieren (vgl. im Bereich der beruflichen Vorsorge BGE 124 V 289 im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten).
3. - a) Vorliegend ist der Kläger zwar mit seinen Klagebegehren durchgedrungen und hat in diesem Sinne materiell obsiegt. Doch das Vorgehen des Klägers ist unter den vorgenannten Gesichtspunkten als mutwillig zu bezeichnen.
Mit Brief vom 17. September 1997 gelangte der Kläger an die Beklagte und verlangte unter Verweis auf die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 20. September 1994 eine BVG-Invalidenrente. Die Beklagte lehnte dieses Leistungsbegehren mit Antwortschreiben vom 4. November 1997 mit der Begründung ab, die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 20. September 1994 weise ab 1. Oktober 1993 einen IV-Grad von lediglich 20% aus, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Unmittelbar nach Ergehen der neuen Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 18. Februar 1998, wonach der IV-Grad des Klägers ab 1. Mai 1994 58% beträgt, gelangte der Kläger mit Klage vom 3. März 1998 ans Verwaltungsgericht. Die Beklagte wurde von der neuen Verfügung der IV-Stelle Luzern erst mit der Aufforderung zur Klageantwort in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht umgehend in der Klageantwort. Mit den mit seiner Replik aufgelegten Urkunden vermochte der Kläger auch die Zweifel der Beklagten betreffend einer allfälligen Überversicherung auszuräumen.
Hätte der Kläger die am 18. Februar 1998 neu ergangene IV-Verfügung der Beklagten zugestellt und ein erneutes Leistungsbegehren gestellt, hätte das nun angestrengte Gerichtsverfahren gar nicht angehoben werden müssen. Da die Beklagte über die Veränderung des IV-Grades gar nicht informiert war, fehlte es hier vorprozessual an einem Streitgegenstand.
Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht denn auch in Art. 25 eine Anzeigeund Meldepflicht des Versicherten vor. So ist die versicherte Person verpflichtetet, der Stiftung sämtliche für die Entstehung eines Anspruches auf Versicherungsleistungen massgeblichen Vorfälle unverzüglich zu melden (Abs. 1). Werden Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht, so sind der Stiftung unter anderem allfällige Entscheide der IV einzureichen. Änderungen im Grad Wegfall der Erwerbsunfähigkeit sind sofort anzuzeigen (Abs. 4). Dieser Anzeigeund Meldepflicht kam der Kläger nicht nach.
Der Kläger kam aber auch der in § 164 VRG statuierten Verpflichtung nicht nach, die beklagte Partei vor Einreichung der Klage über diese zu informieren und zur Stellungnahme einzuladen. Gerade diese Obliegenheit ist aber im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren umso wichtiger, als es hier - im Gegensatz etwa zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zum zivilrechtlichen Klageverfahren - an einer institutionalisierten vorprozessualen Festlegung des Streitgegenstandes wie auch an einem institutionalisierten vorprozessualen Aussöhnungsversuch fehlt.
b) Der Kläger rechtfertigt sein Vorgehen in der Replik damit, dass er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17. September 1997 eine BVG-Invalidenrente geltend gemacht habe. Die Beklagte hätte aber mit Schreiben vom 4. November 1997 Leistungen gestützt auf den von der SUVA erhobenen Invaliditätsgrad von 20% ausgeschlossen. Die Beklagte habe sich mit derart lapidaren und wenig plausiblen «Ausreden» um die Leistungspflicht futiert, dass für den Kläger weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar gewesen seien.
Diese Vorbringen des Klägers vermögen sein Vorgehen nicht zu rechtfertigen: Die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Beklagte erfolgte gestützt auf die vom Kläger eingereichte IV-Verfügung vom 20. September 1994. Die vorliegende Klage und die daraufhin erfolgte Anerkennung des klägerischen Leistungsbegehrens durch die Beklagte stützen sich aber nicht etwa auf diese IV-Verfügung vom 20. September 1994, sondern auf die IV-Verfügung vom 18. Februar 1998. Die Beklagte futierte sich denn auch nicht um ihre Leistungspflicht. Vielmehr kam der Kläger seinen reglementarischen Auskunftsund Meldepflichten nicht nach (Art. 25 Vorsorgereglement). Soweit nun die vorliegende Klage angehoben wurde, kam der Kläger auch seinen gesetzlichen Verfahrensobliegenheiten nicht nach (§ 164 VRG).
Das Vorgehen des Klägers und das damit verbundene prozessuale wie vorprozessuale Verhalten sind klar als mutwillig zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger anwaltlich vertreten ist und damit um seine reglementarischen und gesetzlichen Pflichten wissen musste.
c) Ergibt sich somit, dass die Prozessführung des Klägers als mutwillig zu bezeichnen ist, sind ihm amtliche Kosten aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 VGKV). Diese werden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren infolge Klageanerkennung als erledigt erklärt werden kann und damit nicht materiell beurteilt werden muss, auf pauschal Fr. 500.- festgesetzt (§ 1 Abs. 1 und 2 VGKV).
Nachdem der Kläger seine prozessualen Obliegenheiten nicht erfüllt hat und die Beklagte insoweit zu Unrecht ins Recht gefasst hat, kann vorliegend vom Grundsatz, wonach Trägern Versicherern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG keine Parteientschädigung zusteht, im Sinne einer Ausnahme abgewichen werden (BGE 112 V 362). Gestützt auf § 202 Abs. 1 VRG rechtfertigt es sich, dass der Kläger der Beklagten für die Prozessführung eine Parteientschädigung zu entrichten hat, welche in Anbetracht des reduzierten Aufwandes auf pauschal Fr. 1000.- (inklusive Auslagen) festgesetzt wird (§ 13 Abs. 1 VGKV).
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