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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 97 397)

Zusammenfassung des Urteils S 97 397: Verwaltungsgericht

A und B heirateten 1955 und bekamen zwei Söhne. A zog 1962 von Zürich in die Schweiz und B folgte im gleichen Jahr. Nach verschiedenen Rentenverfügungen und Beschwerden vor Gericht wurden ihre Renten gemäss den neuen AHV-Reformen berechnet. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Renten gesetzeskonform und korrekt berechnet wurden. Die monatliche Altersrente für beide Ehegatten wurde festgelegt, wobei die Summe der Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten durfte. Die Rentenverfügungen wurden bestätigt, obwohl die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Renten ihre Lebenshaltungskosten nicht decken würden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 97 397

Kanton:LU
Fallnummer:S 97 397
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 97 397 vom 27.03.1998 (LU)
Datum:27.03.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 21 Abs. 1, 35 Abs. 1 AHVG; lit. c Abs. 1, 5, 6 und 10 der Übergangsbestimmungen AHVG zur 10. AHV-Revision; Ziffer 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision). Vorzeitige Anpassung einer Ehepaar-Invalidenrente an das neue Recht der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorzeitige Überführung oder integrale Berechnung. Je nach Ergebnis der beiden Berechnungsarten wird das höhere individuelle Rentenbetreffnis ausgerichtet. Plafonierung.
Schlagwörter: Rente; Renten; Altersrente; Überführung; Berechnung; Ehegatte; Ehegatten; Rentenskala; Altersrenten; Übergangsbestimmungen; Invalidenrente; Summe; Ehepaar-Invalidenrente; Beitragsdauer; Jahreseinkommen; Erziehungs; Verwaltungsgericht; Prozent; Anspruch; Rentenalter; Höchstbetrag; Beitragsjahre; Beiträge; Jahrgang; Ehefrau; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; ändige
Rechtsnorm: Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 3 AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 35 AHVG ;Art. 38 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts S 97 397

A, Jahrgang 1932, und B, Jahrgang, 1929, heirateten 1955. Im gleichen Jahr wurde ihnen ihr erster Sohn C geboren. A übersiedelte 1962 von Z in die Schweiz. Seine Ehefrau B zog im gleichen Jahr nach. Zwei Jahre später kam der zweite Sohn D zur Welt. B bezog ab 1. August 1991 eine einfache Altersrente. Mit Verfügung vom 4. Juli 1995 sprach die IV-Stelle Luzern A mit Wirkung ab 1. August 1995 eine ordentliche ganze Ehepaar-Invalidenrente von Fr. 2315.- pro Monat zu.

Im März 1997 wurde A 65 Jahre alt. In diesem Zusammenhang wurde die ausgerichtete IV-Ehepaarrente von der Ausgleichskasse Y vorzeitig überführt und beiden Ehegatten ab 1. April 1997 je eine einfache ordentliche Altersrente von Fr. 1188.- pro Monat zugesprochen.

A und B wandten sich gegen die Rentenverfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Sie machten geltend, dass in den angefochtenen Verfügungen keine Erziehungsgutschriften hinsichtlich ihrer beiden Söhne angerechnet worden seien. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass B in der Zeit vom . . . bis . . . als selbständige Buchautorin AHV-Beiträge geleistet habe. Sodann habe A auch als IV-Rentner AHV-Beiträge bezahlt, weshalb die anrechenbare Beitragsdauer 35 Jahre und nicht - wie der Rentenberechnung zugrundegelegt - 32 Jahre und 10 Monate betrage.

Die Ausgleichskasse Y trug auf Abweisung der Beschwerde an. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest, wobei A und B ergänzend einbrachten, dass die zugesprochenen Altersrenten unter ihrem Existenzminimum liegen würden.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

1. - Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG (in der Fassung gemäss BG vom 7.10.1994, in Kraft seit 1.1.1997 [«10. AHV-Revision»]) haben Anspruch auf eine Altersrente:

a. Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben;

b. Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Das revidierte Gesetz sieht im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 1996 geltenden Recht keine Ehepaar-Altersrente (vgl. Art. 22 altAHVG, welcher im Zuge der 10. AHV-Revision aufgehoben wurde) mehr vor. Ab 1. Januar 1997 erhalten die Ehefrau und der Ehemann neu eine eigene Rente. Die Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 62 auf nunmehr 64 Jahre wurde zeitlich gestaffelt: im Jahre 2001 wird das Rentenalter auf 63 Jahre und im Jahre 2005 auf 64 Jahre erhöht (lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision, nachfolgend: Übergangsbestimmungen AHVG).

Nach lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen AHVG gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Laufende Ehepaar-Invalidenrenten werden im Jahre 2001 durch zwei Einzelrenten abgelöst (lit. c Abs. 5 Übergangsbestimmungen AHVG in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 7.10.1994). Erreicht der Ehemann als Bezüger einer Ehepaar-Invalidenrente (vgl. den per 31.12.1996 aufgehobenen Art. 33 Abs. 1 IVG, wonach Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente dem invaliden Ehemann zukommt, dessen Ehefrau ebenfalls invalid ist das 62. Altersjahr zurückgelegt hat) in der Zeit zwischen Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und dem Jahre 2001 das Rentenalter 65, erfolgt eine vorzeitige Anpassung der Ehepaar-Invalidenrente an das neue Recht; d.h. die Ehepaar-Invalidenrente wird - sofern auch die Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht hat - durch zwei Altersrenten abgelöst (Vorzeitige Überführung). Bei der Berechnung der einzelnen Renten wird entweder die bisherige Rentenskala beibehalten, jedem Ehegatten die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und eine Übergangsgutschrift angerechnet, aber beide Altersrenten nach den neuen Bestimmungen des AHVG berechnet (integrale Berechnung). Je nach Ergebnis der beiden Berechnungsarten wird das höhere individuelle Rentenbetreffnis ausgerichtet (lit. c Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 und Abs. 10 Übergangsbestimmungen AHVG; Rz. 5012 ff. des Kreisschreibens II des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rentenberechnung von Mutationsund Ablösungsfällen [KS II]). Da die individuell höhere Rente zur Ausrichtung kommt, kann es daher vorkommen, dass die Rente des einen Ehegatten gemäss der vorgezogenen Überführung, die Rente des anderen Ehegatten indessen gemäss integraler Neuberechnung erstattet wird. Bei der integralen Neuberechnung wird im Unterschied zur vorzeitigen Überführung die Rente aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles (in casu Erreichen des Rentenalters der Beschwerdeführerin im August 1991) hin vollständig neu berechnet und dann an die zwischenzeitlich durchgeführten Rentenerhöhungen angepasst; die Rente des zweiten Ehegatten wird auf den Zeitpunkt der Mutation (Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers im März 1997) hin berechnet (vgl. Rz. 5601 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung in der ab 1.1.1997 gültigen Fassung [RWL]; vgl. auch Renten-Vademecum, herausgegeben von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, Blatt 10.06). Falls für den Berechtigten vorteilhafter, ist für die Berechnung der Altersrente, die anstelle der IV-Rente tritt, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Zu beachten ist weiter, dass die Summe der beiden Altersrenten - unabhängig davon, ob gemäss vorzeitiger Überführung aber integral berechnet - gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente betragen darf. Übersteigt die Summe beider Einzelrenten den für sie massgebenden Höchstbetrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Anteile gekürzt (Plafonierung; Rz. 5501 RWL). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des Höchstbetrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV gemäss Änderung vom 29.11.1995, in Kraft seit 1.1.1997; vgl. auch Rz. 5516 ff. RWL).

2. - Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn der Versicherte gleich viele Beitragsjahre aufweist, wie sein Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 lit. a-c AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges; sodann werden die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten. Dieses setzt sich nach neuem Recht aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungssowie den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex (Art. 33ter AHVG) aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Sodann werden die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsund Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG), was den durchschnittlichen Jahresverdienst ergibt.

3. - Die Beschwerdegegnerin hat die Renten der Beschwerdeführer nach dem System der vorzeitigen Überführung gemäss lit. c Abs. 5 Übergangsbestimmungen AHVG berechnet. Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen beider Ehegatten von Fr. 115 818.- und - anstelle von Erziehungsgutschriften - je 16 Übergangsgutschriften in der Höhe je einer halben Erziehungsgutschrift (vgl. lit. c Abs. 5 Übergangsbestimmungen AHVG) errechnete sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von (aufgerundet auf den Tabellenwert, vgl. Art. 51 Abs. 1 AHVV und Rz. 5101 RWL) Fr. 66 864.- pro Ehegatten. Dem System der vorzeitigen Überführung konform (lit. c Abs. 5 Übergangsbestimmungen AHVG) wurde der Rentenberechnung für beide Ehegatten zudem die gleiche Rentenskala (35) zugrundegelegt. Ausschlaggebend hierfür waren die Grundlagen, welche im Zusammenhang mit der verfügten Ehepaar-Invalidenrente erhoben wurden (Beitragsdauer 32 Jahre 10 Monate, Rentenskala 35; lit. c Abs. 5 Bst. a Übergangsbestimmungen AHVG), wobei bei der Summe der anrechenbaren Erwerbseinkommen auch die von der Beschwerdeführerin in den Jahren . . . bis . . . erzielten Einkommen entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Ansicht berücksichtigt wurden. Ob die Beschwerdeführerin - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht - auch im Jahre . . . AHV-Beiträge bezahlt hat, ist irrelevant, nachdem die zwischen 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung ihres Altersrentenanspruchs erstatteten Beiträge nicht rentenbildend sind (Art. 52c AHVV). Da im Rahmen der vorzeitigen Überführung der Ehepaar-Invalidenrente wie erwähnt die bisherige Rentenskala beibehalten wird und jedem Ehegatten die Hälfte des bisherigen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens unter Zusprechung von Übergangsgutschriften angerechnet wird, erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, insgesamt während 35 Jahren und nicht 32 Jahren und 10 Monaten Beiträge bezahlt zu haben, als unbegründet. Wie erwähnt, handelt es sich bei der vorzeitigen Überführung um ein Rechnungsmodell im Rahmen einer Vergleichsrechnung. Ergibt die integrale Berechnung, nach der tatsächlich von 35 vollen Beitragsjahren auszugehen und im Rahmen derer auch Erziehungsgutschriften, nicht aber Übergangsgutschriften, anzurechnen wären, eine höhere individuelle Rente, ist die integrale Berechnungsart zu wählen. Die Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde laufen denn auch letztlich auf eine integrale Berechnung der beiden Altersrenten hinaus.

Die Beschwerdegegnerin hat die Vergleichsrechnung durchgeführt und ist zum Schluss gekommen, dass bei vorzeitiger Überführung statt integraler Berechnung ein individuell höheres Rentenbetreffnis erzielt werden könne. Die vorzeitige Überführung wurde wie vorne ausgeführt gesetzeskonform vorgenommen und lässt sich nicht beanstanden. Die von den Beschwerdeführern beschwerdeweise geltend gemachten Einwendungen sind im Rahmen des Rechnungsmodells «vorzeitige Überführung» wie erwähnt unbeachtlich; sodann hatte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der zum Vergleich anzustellenden integralen Berechnung die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Tatsachen (35 Beitragsjahre und [je] 18 halbe Erziehungsgutschriften) bereits berücksichtigt. Das gemäss vorzeitiger Überführung beiden Ehegatten anzurechnende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt Fr. 66864.-, während nach integraler Berechnung für den Beschwerdeführer ein anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 64476.- resultierte. Da bei integraler Berechnung für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Unterschied zur Berechnung gemäss vorzeitiger Überführung, nach welcher für beide Ehegatten die Rentenskala 35 massgebend ist, zusätzlich unterschiedliche Rentenskalen (Skala 35 für den Beschwerdeführer und Skala 32 für die Beschwerdeführerin [= 492 Beitragsmonate des Jahrgangs : 350 Beitragsmonate der Beschwerdeführerin = 71,14 % entsprechend der Beitragsskala 32, Art. 52 Abs. 1 AHVV]) zur Anwendung kämen, hat die Beschwerdegegnerin die Altersrenten zu Recht gemäss vorzeitiger Überführung berechnet, da die Renten nach dieser Berechnung höher ausfallen.

4. - Bei einem anrechenbaren Jahreseinkommen von Fr. 66864.- beträgt die monatliche Altersrente bei Anwendung der Skala 35 je Fr. 1532.- (vgl. die gemäss Art. 30bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AHVV vom Bundesamt für Sozialversicherung in subdelegierter Kompetenz mit Gültigkeit ab 1.1.1997 erlassenen Rententabellen). Wie indessen bereits erwähnt, darf die Summe der Einzelrenten 150 % des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Skala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). Im vorliegenden Fall ist sowohl für die Ehefrau als auch den Ehemann die Rentenskala 35 anwendbar, welche deshalb gleichzeitig die für die Plafonierung massgebende gewichtete Rentenskala darstellt. Die maximale Altersrente bei der Rentenskala 35 beträgt Fr. 1583.-, 150 % davon entsprechen Fr. 2375.- (aufgerundet von Fr. 2374.50). Mit anderen Worten darf die Summe der beiden einzelnen Altersrenten den Betrag von Fr. 2375.- nicht übersteigen. Da nach dem System der vorzeitigen Überführung von Ehepaarrenten die beiden Altersrenten gleich hoch zu liegen kommen, führt die Plafonierung zu Einzelrenten in der Höhe der Hälfte der Plafonierungsgrösse, vorliegend ausmachend aufgerundet Fr. 1188.-. Es erweist sich damit, dass die Rentenverfügungen der Beschwerdegegnerin gesetzeskonform und in nicht zu beanstandender Weise erlassen wurden. Nichts daran zu ändern vermag der Hinweis der Beschwerdeführer, dass die zugesprochenen Renten ihren Lebensbedarf nicht zu decken vermögen. Hierbei gilt zu bemerken, dass die AHV nach der geltenden Dreisäulenkonzeption nicht allein die Aufgabe einer ausreichenden Altersvorsorge übernehmen kann und ihre Renten namentlich bei Versicherten, welche keine vollständige Beitragsdauer aufweisen, weil sie einen Teil ihres Lebens im Ausland verbracht haben, im Hinblick auf von ausländischen Sozialversicherungsträgern allenfalls ausgerichteten Altersrenten betrachtet werden müssen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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