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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 97 20)

Zusammenfassung des Urteils S 97 20: Verwaltungsgericht

A gab im Mai 1993 seine Haupterwerbstätigkeit auf und erzielte im selben Jahr einen Grundstückgewinn. Die Ausgleichskasse setzte seine Sozialversicherungsbeiträge für 1993 fest, was A mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfocht. Es ging um die Frage, ob der Gewinn aus dem Liegenschaftshandel 1993 oder 1994 beitragspflichtig war. Das Gericht entschied, dass der Gewinn bereits 1993 realisiert wurde. Zudem wurde die Höhe des Eigenkapitals für die Beitragsberechnung diskutiert, wobei festgestellt wurde, dass der Wert des Eigenkapitals vor der Veräusserung der Liegenschaft relevant war. Der Beschwerdeführer erhielt recht, dass das Eigenkapital höher anzusetzen war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 97 20

Kanton:LU
Fallnummer:S 97 20
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 97 20 vom 14.08.1998 (LU)
Datum:14.08.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5).
Schlagwörter: Einkommen; Recht; Liegenschaft; Erwerb; Eigenkapital; Berechnung; Berechnungs; Berechnungsperiode; Beitragspflicht; Rechtsprechung; Veräusserung; Ausgleichskasse; Einkommens; Tagebuch; Realisierung; Forderung; Erwerbstätigkeit; Beiträge; Realisierungszeitpunkt; Selbständige; Steuermeldung; Versicherung; Zeitpunkt; Eigentum; Hinweis; Liegenschaften
Rechtsnorm: Art. 3 AHVG ;Art. 4 AHVG ;Art. 656 ZGB ;Art. 942 ZGB ;Art. 948 ZGB ;Art. 972 ZGB ;
Referenz BGE:113 Ib 26; 115 V 161; 115 V 170;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 97 20

Der 1928 geborene A gab Ende Mai 1993 seine Haupterwerbstätigkeit auf. Im Jahre 1993 erzielte er einen Grundstückgewinn. Die Kantonale Steuerverwaltung stellte der Ausgleichskasse Luzern eine Z-Meldung zu, worin sie das Einkommen des Versicherten aus dem Liegenschaftshandel und der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit auf Fr. 250 604.- (1993) und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Fr. 32 800.- (1.1.1995) bezifferte. Gestützt auf diese Angaben setzte die Kasse die persönlichen So-zialversicherungsbeiträge des Versicherten für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 aufgrund eines massgebenden Einkommens von Fr. 248 400.- und vom 1. Juni bis 31. Dezember 1993, unter Abzug des Freibetrages für Altersrentner, aufgrund eines Einkommens von Fr. 232 800.- fest.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung der Verfügung betreffend das Beitragsjahr 1993. In der Begründung trug er im wesentlichen vor, der Verkaufsvertrag sei zwar am 28. Dezember 1993 ins Tagebuch eingetragen worden, das Kapital sei ihm aber erst am 4. Januar 1994 gutgeschrieben worden. Damit sei die Beitragspflicht - wenn überhaupt - erst im Jahre 1994 gegeben.

Aus den Erwägungen:

4. - Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, der Liegenschaftsgewinn sei - wenn überhaupt - erst im Jahre 1994 beitragspflichtig, weil der Kaufpreis erst am 4. Januar 1994 auf sein Bankkonto gutgeschrieben wurde. Die Frage, in welchem Jahr der Gewinn der Beitragspflicht unterliegt, ist sowohl für die Berechnung des Verzugszinses als auch für den Abzug des Rentnerfreibetrages wesentlich, weil dieser erst für die Zeit ab Erfüllung des 65. Altersjahres und damit erst ab 1. Juni 1993 zur Anwendung gelangt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 6quater AHVV).

a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Erwerbstätigen ist also die Beitragspflicht von der ausgeübten Tätigkeit abhängig. Diese Feststellung ist namentlich bei Unselbständigerwerbenden von Bedeutung, weil deren Beiträge beim Arbeitgeber erhoben werden und zwischen erfolgter Erwerbstätigkeit und Realisierungszeitpunkt des zugehörigen Einkommens ein versicherungsmässig bedeutsames Ereignis eintreten kann (Ausscheiden aus der Versicherung, Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, Tod; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz. 2.7). Was Beginn und Dauer der Beitragspflicht von Selbständigerwerbenden im besonderen betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst beginnt, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (BGE 115 V 161 ff. Erw. 4, 5, 9 und 10a). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme Erwerb durch finanzielle geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 f. Erw. 9a). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Bindung nach Art. 23 Abs. 4 AHVV bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines Liquidationsgewinnes einer Wertvermehrung. Hierbei handle es sich nicht um eine Frage der Bemessung des massgebenden Einkommens, das durch den Realisierungszeitpunkt höchstens indirekt beeinflusst werden könne. Vielmehr gehe es um eine Rechtsfrage, welche die Ausgleichskasse analog der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers grundsätzlich frei zu prüfen habe. Allerdings solle sich die Ausgleichskasse auch bei dieser Frage in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Auskünfte nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergäben (AHI-Praxis 1993 S. 240 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Käser, a.a.O, Rz. 14.39). Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten, wenn es - wie vorliegend - um die Realisierung von Einkommen aus selbständigem Erwerb im allgemeinen bzw. von Veräusserungsgewinnen geht.

Ähnliche Abgrenzungsfragen stellen sich auch in steuerrechtlicher Hinsicht, da Einkommen grundsätzlich in dem Zeitpunkt steuerbar ist, in dem es dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann. Insoweit bestimmt der Realisierungszeitpunkt, welcher steuerrechtlich relevanten Bemessungsperiode die Einkunft zuzuordnen ist (gleich wie bei den selbständigerwerbenden Beitragspflichtigen). Wie das Bundesgericht in dem in StE 1995 B 72.13.22 Nr. 31 veröffentlichten Entscheid vom 19. Juli 1993 erwogen hat, gilt nach Lehre und Rechtsprechung eine (Geld-)Einkunft in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in dem der Steuerpflichtige die Leistung vereinnahmt einen festen Anspruch darauf erworben hat, über den er tatsächlich auch verfügen kann. Voraussetzung des Zuflusses sei ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungsoder Eigentumserwerb sein könne, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldleistung) darstelle. Der Steuerpflichtige erwerbe eine Geldforderung; mit der Zahlung falle das Geld in sein Eigentum. Bei diesem zweistufigen Erwerb entstehe die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb beim Eigentumserwerb, wobei in solchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb vorherrsche. Von diesem Grundsatz werde in der Steuerpraxis nur dann abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung - Leistung - als unsicher betrachtet werden müsse; diesfalls werde mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (vgl. auch LGVE 1995 II Nr. 21 mit Hinweis auf BGE 113 Ib 26 Erw. 2e).

b) Nach Art. 656 Abs. 1 ZGB bedarf der Erwerb von Grundeigentum der Eintragung in das Grundbuch. Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt, welches aus dem Hauptbuch und dem dieses ergänzenden Tagebuch besteht (Art. 942 ZGB). Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben (Art. 948 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 972 Abs. 2 ZGB wird die Wirkung der Eintragung dinglicher Rechte jedoch auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen.

Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde der Vertrag betreffend den fraglichen Liegenschaftsverkauf am 28. Dezember 1993 ins Tagebuch eingetragen. Damit steht fest, dass er in diesem Jahr als Liegenschaftshändler tätig gewesen ist, was er denn auch gar nicht bestreitet. Im Lichte der in Erw. 4a dargelegten Grundsätze wurde im Zusammenhang mit der Veräusserung des Grundstücks eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die grundsätzlich die Beitragspflicht nach Massgabe des AHVG begründet. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden erfasst und ihn ab 1993 der Beitragspflicht unterstellt hat. Andererseits erwarb der Beschwerdeführer mit dem Abschluss des Kaufvertrags einen durchsetzbaren Forderungstitel, der ihn berechtigte, den vertraglichen Kaufpreis einzutreiben. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Steuerbehörde angenommen, der Veräusserungsgewinn gelte im Zeitpunkt des Eintrages des Kaufvertrages im Tagebuch als realisiert und hat daher das Einkommen dem Jahr 1993, und nicht 1994 zugeordnet. Steuerrechtlich kommt dieser Zuordnung im vorliegenden Fall indessen keine spezielle Bedeutung zu, weil beide Bemessungsjahre der Veranlagungsperiode 1995/96 zugehören. In AHV-rechtlicher Hinsicht besteht unter den gegebenen Umständen kein Grund, von diesem Entscheid abzuweichen. Zum einen sind die Grundsätze, wann Einkommen aus Grundeigentumsübertragung als realisiert zu betrachten ist, in beiden Bereichen nach ähnlichen Kriterien auszulegen. Zum andern ist die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bezüglich der relativen Bindung der Ausgleichskassen an Steuermeldungen im Hinblick auf den Realisierungszeitpunkt ohnehin zurückhaltend. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit dem Forderungserwerb einen verbindlichen Rechtsanspruch auf den Kaufpreis erwarb, den er durchsetzen und damit auch darüber verfügen konnte. Ferner sind zwischen Eigentumsübertragung und Gutschrift des Betrages auf seinem Bankkonto nur wenige Tage verstrichen, wobei noch zu beachten ist, dass dazwischen zwei Feiertage lagen. Beste-hen nach dem Erwogenen keine Anhaltspunkte dafür, von der Steuermeldung abzuweichen, so ist auch in AHV-rechtlicher Hinsicht der Realisierungszeitpunkt der Tagebuch-Eintrag des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages, mithin der 28. Dezember 1993 anzunehmen. Die Ausgleichskasse hat die vom Liegenschaftsgewinn geschuldeten Beiträge somit zu Recht im Jahr 1993 erhoben. Daraus folgt, dass der Freibetrag für erwerbstätige Altersrentner richtigerweise erst mit Wirkung ab 1. Juni 1993 gewährt wurde, was im übrigen in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird.

5. - Des weiteren rügt der Beschwerdeführer die Höhe des den Beitragsverfügungen zugrunde gelegten Eigenkapitals von Fr. 33 000.- und macht geltend, dieses betrage laut einer telefonischen Auskunft der Steuerverwaltung Fr. 342 100.- (Ziff. 2.2 a. E. der Beschwerde).

a) Aus Art. 4 AHVG ergibt sich, dass die Beiträge bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf dem Erwerbseinkommen erhoben werden dürfen. Andere Einkommensbestandteile, welche sich namentlich aus dem Einsatz von Kapital ergeben, sind daher auszuscheiden, was bei Selbständigerwerbenden durch Berücksichtigung eines Zinsabzugs vom rohen Einkommen für den Einsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals geschieht. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVV (in der ab 1.1.1993 gültigen, hier anwendbaren Fassung) wird das Eigenkapital nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertet.

Massgebend für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals (Stichtag) ist grundsätzlich der 1. Tag nach Ablauf der Berechnungsperiode, und zwar sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Festsetzungsverfahren (AHI-Praxis 1994 S. 267 Erw. aa mit Hinweis auf ZAK 1981 S. 381). Für die Berechnungsperiode 1993/94 ist dies also der 1. Januar 1995 (Art. 23 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 1137, auch zum Folgenden). Der Grundsatz, wonach als Stichtag der 1. Tag des der Berechnungsperiode folgenden Jahres gilt, gilt auch für den Fall, da die Beiträge gesondert vom laufenden Einkommen berechnet werden, mithin Berechnungsund Beitragsperiode zusammenfallen. In ZAK 1987 S. 425 Erw. 6 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung in Bezug auf Liegenschaftenhändler allerdings ausgeführt, zwar besässen diese am erwähnten Stichtag (1. Tag nach Ablauf der Berechnungsperiode) die Liegenschaften, aus deren Verkauf sie einen Gewinn erzielten, nicht mehr. Nach der Rechtsprechung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Wert der Liegenschaften vor der Veräusserung im Zeitraum zwischen Verkauf und Reinvestition in neuen Grundbesitz dem investierten Eigenkapital entspreche (ZAK 1983 S. 386 Erw. 4a; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 74). Nach der Regeste zu ZAK 1987 S. 423 ist bei Liegenschaftshandel für den Zinsabzug der Anlagewert vor der Veräusserung massgebend.

b) Vorliegend stehen die Beiträge vom 1. Januar bis 31. Mai sowie vom 1. Juni bis 31. Dezember 1993 im Streite, wobei sie im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden; die Berechnungsund die Beitragsperiode fallen also zusammen. Nach den allgemeinen Regeln wäre grundsätzlich der 1. Januar 1994 der massgebliche Stichtag für die Bewertung des Eigenkapitals. Bei dem in der Steuermeldung angegebenen Eigenkapital von Fr. 32 800.- bzw. aufgerundet Fr. 33 000.- handelt es sich jedoch um das Geschäftsvermögen vom 1. Januar 1995. Dieses kann für die Berechnungsperiode 1993 ohnehin nicht gültig sein. Auf der Rückseite der Steuermeldung hat die Steuerbehörde denn auch den Hinweis angebracht, das Eigenkapital für die Liegenschaft X belaufe sich per 1. Januar 1993 auf Fr. 342 140.-. Diese Angaben werden im Schreiben vom 10. April 1997 nochmals von der Steuerverwaltung bestätigt. Gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Eigenkapital für Liegenschaftenhändler ist hier auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde nicht. Entscheidend ist, dass das eingesetzte Kapital die Grundlage für den Liegenschaftenhandel und damit überhaupt die Grundlage für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit bildete. Hier rechtfertigt es sich um so mehr, auf den Liegenschaftswert zu Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, als es sich nach den Angaben der Ausgleichskasse um eine einmalige Erfassung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender handeln soll. Ferner fand der Verkauf erst am 28. Dezember 1993 statt, also erst nach Ablauf der Berechnungsperiode für die Monate Januar bis Mai 1993 einerseits und bloss drei Tage vor Ablauf der Berechnungsperiode für Juni bis Dezember 1993 andererseits. Für die erste Periode gilt hier ohnehin der Liegenschaftswert vor der Veräusserung, weil das Grundstück noch im Be-sitze des Beschwerdeführers stand. Aber auch für die zweite Periode ist dieser Wert als Eigenkapital zu berücksichtigen, war er doch praktisch während der gesamten Dauer im Betrieb investiert. Somit ist der Zinsabzug auf einem Eigenkapital von aufgerundet Fr. 343000.- (Art. 18 Abs. 2 AHVV) zu gewähren.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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